Berufung zurückgewiesen: Anspruch auf volle Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit als Malermeister
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung die Zahlung einer vollen Invaliditätsrente ab Februar 1997. Streitgegenstand ist, ob sein Gesundheitszustand (Erblindung eines Auges, Kniearthrose) eine mindestens 75%ige Invalidität/ Berufsunfähigkeit im Sinne der AVB begründet. Das OLG bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, die Verweisung auf Vergleichsberufe sei unzureichend dargelegt; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Kläger hat Anspruch auf die festgestellte vollumfängliche Invaliditätsrente in dem ausgeurteilten Umfang.
Abstrakte Rechtssätze
Der in den AVB verwendete Begriff der 'Invalidität' ist bei einer Invaliditäts-Zusatzversicherung nach den AVB im Streitfall wie die Berufsunfähigkeit zu bestimmen; maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit in der bisherigen konkreten Berufstätigkeit.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Berufskontext sind berufsspezifische Anforderungen (z. B. Feinmotorik, Arbeiten auf Leitern) zu berücksichtigen; eine Orientierung an Gliedertaxen der privaten Unfallversicherung ist hierfür unbrauchbar.
Eine Verweisung auf Vergleichsberufe entlastet den Versicherer nur, wenn dieser das Anforderungs- und Belastungsprofil der in Aussicht gestellten Tätigkeiten substantiiert darlegt und aufzeigt, dass der Versicherte diese Tätigkeiten tatsächlich ausüben kann und sie seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Eine Leistungsverpflichtung des Versicherers kann sich unabhängig von der formalen Qualifikation früherer Zahlungen oder zwischenzeitlicher Anerkenntnisse aus den Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen ergeben; eine frühere (teilweise) Leistungszusage kann aber als bindendes Anerkenntnis gewertet werden, wenn ausreichende Prüfungszeit bestand und keine erkennbaren Vorbehalte bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 53/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil wird in seinem ersten Absatz wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab Februar 1997 über die frei-willig gezahlte monatliche Invaliditätsrente von 70 % hinaus weitere 30 % Invalidi-tätsrente bedingungsgemäß an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung - vereinbart sind die Besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung (Bl. 21 d. A.) - auf Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen ab Februar 1994 in Anspruch. Nach § 1 Ziffern 1 und 2 AVB ist die Beklagte bei einer Invalidität von mindestens 75 % ganz, von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Invalidität zur Gewährung der versprochenen Leistungen (Rentenzahlung und Beitrasgsbefreiung) verpflichtet.
Der Kläger macht geltend, seit Dezember 1994 in seinem Beruf als selbständiger Malermeister (Ein-Mann-Betrieb) aufgrund einer Erblindung seines linken Auges sowie orthopädischer Beschwerden zu mindestens 75 % invalide zu sein.
Aufgrund einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung (Bl. 49 d.A.) hat die Beklagte bedingungsgemäße Leistungen für die Zeit vom 1.1.1995 bis 28.2.1996 in vollem Umfang erbracht. Für die Folgezeit hat sie - zunächst ebenfalls aufgrund mit dem Kläger getroffener Vereinbarungen, ab 07.01.1997 aufgrund eines bedingungsgemäßen Anerkenntnisses (Bl. 40 d. A) - die Rentenzahlung und Beitragsbefreiung zu 50 % fortgeführt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Februar 1997 über die freiwillig monatlich gezahlte Invaliditätsrente von 50 % weitere 50 % Invaliditätsrente zu zahlen. Darüber hinaus begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Rentenzahlung (50 %-Anteil) für die Zeit von März 1996 bis Januar 1997 sowie die Rückzahlung des 50 %-Anteils der für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge.
Die Beklagte hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, ein höherer Invaliditätsgrad als 50 % sei nicht nachweisbar. Nachdem der gerichtliche Sachverständige Dr. in seinem neurologisch/neurophysiologischen Gutachten vom 4.7.1998 (Bl. 152 ff d. A.) einen Invaliditätsgrad von 70 % genannt hatte, hat die Beklagte anerkannt, nach diesem erhöhten Invaliditätsgrad leistungsverpflichtet zu sein, und entsprechende Nachzahlungen geleistet.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur vollen Leistungserbringung verurteilt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte bis auf die im Tenor aufgeführte Klarstellung keinen Erfolg. Der Versicherer ist dem Kläger zur Erbringung der bedingungsgemäßen Leistungen im ausgeurteilten Umfang verpflichtet.
1.
Von den Parteien unerörtert ist die Frage, ob die erste Leistungszusage der Beklagten vom 19.6.1995 (Bl. 49 d.A.) als bindendes Anerkenntnis im Sinne des § 5 AVB gewertet werden kann. Immerhin hat der Versicherer für ein Jahr volle Leistungen versprochen und auch erbracht. Bis zum 19.06.1995 bestand ausreichend Zeit zur Leistungsprüfung, weil der Kläger bereits unter dem 16.02.1995 einen ausführlichen schriftlichen Leistungsantrag (Bl. 50 ff d.A.) gestellt hatte und auch der augenärztliche Befundbericht Prof. G am 22.03.1995 (Bl. 65 f d.A.) eindeutig war. Der im Schreiben der Beklagten vom 26.11.1996 (Bl 35 f d.A.) aufgezeigte Gesichtspunkt, der Invaliditätsgrad könne aufgrund eines gewissen Gewöhnungsprozesses bezüglich der Augenerkrankung "nach gegebener Zeit" sinken, rechtfertigt das Absehen von einem Anerkenntnis im Sinne des § 2 Abs. 3 AVB nicht.
Ob gleichwohl in Anbetracht der Tatsache, daß die Leistungszusage vom 19.06.1995 nicht einseitig vom Versicherer abgegeben, sondern mit dem Kläger vereinbart worden ist, entscheidend gegen die Anerkenntnisqualität des Schreibens spricht, kann indes offenbleiben. Auch nach den allgemeinen Regeln ist die Beklagte nämlich zur Gewährung bedingungsgemäßer Leistungen in Höhe von 100 % verpflichtet.
2.
Durch welche gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Malermeister (ohne Mitarbeiter) behindert ist, ist in der Berufungsinstanz unstreitig:
- Im Vordergrund steht die komplette Erblindung auf dem linken
Auge, die zu einer Aufhebung des räumlichen Sehvermögens sowie
zu einer Einschränkung des gesamten Gesichtsfeldes führt.
- Hinzu kommen orthopädische Beschwerden, die durch eine
Gonartharose und Retropatellararthrose beidseits ausgelöst
werden.
In dem von beiden Parteien akzeptierten orthopädischen Gut-
achten Dr. M vom 6.7.1996 (Bl. 67 ff d.A.) wird be-
stätigt, daß aufgrund der röntgenologisch dargestellten Auf-
braucherscheinungen im Bereich beider Kniegelenke die vom
Kläger geklagten Gelenkschmerzen bei Belastung glaubhaft sind.
Sie behindern ihn bei der Ausübung seines Berufs, insbesondere
bei Tätigkeiten wie dem Steigen auf Leitern und Gerüste sowie
bei Fußbodenarbeiten.
Zu Recht ist das Landgericht der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Bezifferung des Invaliditätsgrades auf (lediglich) 70 % nicht gefolgt. Der Gutachter hat sich dabei offensichtlich an der Gliedertaxe der AUB 88 orientiert, die für den Verlust eines Auges einen Invaliditätsgrad von 50 % vorsieht. Hinzugerechnet hat er dazu die orthopädischen Beeinträchtigungen, die im Gutachten Dr. Menge mit einem Invaliditätsgrad von 10 % bewertet worden sind, sowie eine "denkbare zusätzliche Einschätzung durch den Ausfall es Gleichgewichtsapparates".
Eine derartige Berechnung des Invaliditätsgrades ist unbrauchbar, weil es hier der Sache nach nicht um eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung sondern um eine Berufsunfähigkeit geht. Aus der Anspruchsdefinition des § 2 AVB ergibt sich, daß der hier verwendete Begriff der "Invalidität" mit dem der "Berufsunfähigkeit" im Sinne der MB-BUZ 1990 identisch ist. Entscheidend ist deshalb, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Berufstätigkeit als Malermeister nicht mehr zu mindestens 75 % ausüben kann. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß aufgrund der unstreitigen körperlichen Beeinträchtigung des Klägers sein Restleistungsvermögen in seinem Hauptberuf 25 % nicht übersteigt.
Selbst wenn man zu Gunsten des Versicherers annehmen wollte, daß der Kläger bei seinen Malerarbeiten nicht dauernd auf Gerüsten und ähnlich unsicherem Boden arbeiten mußte, schlägt der vom gerichtlichen Sachverständigen herausgestellte Gesichtspunkt der eingeschränkten Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten die besondere Anforderungen an das Sehvermögen stellen, durch:
Ein Maler, der nicht mehr in der Lage ist, dünne Pinselstriche zu ziehen oder Tapeten korrekt "auf Stoß" zu kleben, ist in seinem Beruf nicht mehr in nennenswertem Umfang einsetzbar. Ohne derartige feinmotorische Fähigkeiten ist das Restleistungsvermögen des Klägers in seinem konkreten Beruf nicht mehr sinnvoll einsetzbar.
3.
Die von der Beklagten vorgenommene Verweisung des Klägers auf den
Vergleichsberuf "Fachberater in der Farben-bzw. Tapetenabteilung eines Baumarktes oder in der Einkaufsgenossenschaft des Maler- und Lackiererhandwerks" ist unbegründet. Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zur Ausübung dieser Vergleichberufe in der Lage ist. Wie im Senatstermin bereits erörtert, hat die Beklagte es nämlich versäumt, substantiiert darzulegen, wie das Anforderungs- und Belastungsprofil dieser beruflichen Tätigkeiten beschaffen ist. Es ist unrichtig, daß - wie in der Berufungsbegründung vorgetragen - die Vergleichsberufe "im einzelnen" beschrieben worden sind. Von einem "Aufzeigen" im erforderlichen Umfang (vgl. BGH VersR 1994, 1095; r+s 1995, 78) kann keine Rede sein. Mitgeteilt wird lediglich, daß das übliche Einkommen in den genannten Vergleichstätigkeiten die vom Kläger bei seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister erzielten Einkünfte übersteige. Das reicht nicht aus, um die bedingungsgemäß erforderliche Prüfung vornehmen zu können, ob die Verweisungsberufe vom Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden können und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Das Landgericht hat zwar im angefochtenen Urteil von Amts wegen Vorstellungen zu den genannten Vergleichstätigkeiten entwickelt. Das war prozessual unzulässig und reicht überdies für ein dem Versicherer obliegendes sachgerechtes "Aufzeigen" längst nicht aus. Insbesondere vermag der Senat aufgrund des aus den Akten ersichtlichen Sach- und Streitstandes nicht zuverlässig zu beurteilen, ob das Aneignen der für die Ausübung der in Rede stehenden Fachberatertätigkeit erforderlichen kaufmännischen und computertechnischen Kenntnisse das Ausmaß einer zumutbaren Einarbeitung nicht übersteigt oder ob es bereits als Umschulung gewertet werden muß.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 29.000,00 DM.