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Oberlandesgericht Hamm·20 U 329/82·21.04.1983

Kaskoversicherung: Keine Leistungsfreiheit trotz 0,97‰ Blutalkohol

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung nach einem nächtlichen Unfall mit 0,97‰ Blutalkohol. Die Beklagte berief sich auf grobe Fahrlässigkeit (§61 VVG) und auf falsche Angaben in der Schadensanzeige. Das OLG Hamm hielt die Kausalität des Alkoholgenusses für nicht bewiesen und eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung für ausgeschlossen. Die Klage wurde daher überwiegend stattgegeben.

Ausgang: Berufung der Klägerin ist erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 12.200 DM nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit nach §61 VVG gehört die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers dafür, dass der Versicherungsfall tatsächlich durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten verursacht wurde.

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Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch die Feststellung, dass der Unfall auf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beruht; entscheidend ist die konkrete ursächliche Verknüpfung des Alkoholgenusses mit dem Unfallgeschehen.

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Fehlerhafte oder missverständliche Angaben in einer Schadensanzeige führen nur bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers; liegt das Ausfüllen der Anzeige in der Verantwortlichkeit einer Hilfsperson und fehlt der Vorsatz des Versicherungsnehmers, scheidet ein Ausschluss aus.

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Sich aus dem Verhalten Dritter ergebende, dem Versicherungsnehmer nicht zurechenbare Ausfüllfehler können allenfalls Fahrlässigkeit begründen, führen aber nicht ohne weiteres zur Entbindung des Versicherers von seiner Leistungspflicht.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 61 VGG§ 141 ZPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 291 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 141/82

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1982 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

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Die Klägerin hatte für ihren Pkw Mercedes 230 bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der sie die Beklagte wegen eines Unfalls in Anspruch nimmt.

3

Am 8.3.1981 gegen 4.00 Uhr morgens erlitt die Klägerin mit diesem Pkw in ... einen Unfall. Nach einer Betriebsfeier wollte die Klägerin nach Hause fahren; beim Einbiegen von der ... in die ...geriet der Pkw ins Rutschen, stieß gegen die Bordsteinkante und danach gegen einen Laternenmast.

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Der Klägerin wurde um 4.50 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 %o ergäbe. In dem örtlichen Bericht zur Entnahme der Blutprobe heißt es unter anderem:

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 "Gans (geradeaus): sicher, plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher, Sprache: deutlich, Denkablauf: geordnet, Verhalten: beherrscht."
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Die Klägerin hatte seit dem 22.8.1980 die Fahrerlaubnis.

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Der von der Klägerin gefahrene Pkw hatte Winterreifen. Die Straße war naß, in dem Straßenbett befanden sich Straßenbahnschienen und im Bereich der Schienen war Kopfsteinpflaster verlegt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte gemäß §61 VVG von der Leistungspflicht frei sei. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.7.1981, das die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt und in den Gründen ausgeführt hat, die Klägerin habe infolge ihrer alkoholischen Beeinflussung die Gewalt über das Fahrzeug verloren.

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Weiterhin hat sich die Beklagte darauf berufen, daß sie von der Pflicht zur Leistung frei sei, weil die Klägerin in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe: In der Rubrik Blutprobe sei anstelle des Kästchens vor dem Ja das Wort Nein durchgestrichen und in der dazugehörigen Rubrik "Ergebnis" ein Strich gemacht worden.

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Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe keine falschen Angaben gemacht; beim Ausfüllen der Schadensanzeige sei ihr ein Bekannter, der ..., behilflich gewesen, der für sie das Formular ausgefüllt habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund von §61 VGG frei, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt habe. Im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

21

Auch sie wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz.

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Die Klägerin hat im Senatstermin vom 22.4.1983 persönlich nach §141 ZPO erklärt:

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Die Schadensanzeige habe der ... geschrieben, sie selber habe nur unterschrieben. Sie sei zuvor bei dem Vertreter der Beklagten, dem Versicherungsvertreter Palm, gewesen, habe den Schaden gemeldet und dem Versicherungsvertreter erklärt, daß sie auf der Rückfahrt von einer Betriebsfeier gewesen sei. ... habe ihr erklärt, für Betrunkene zahle die Versicherung sowieso nicht. Sie habe das Formular von diesem Vertreter mit nach Hause genommen und den ... aufgesucht, der ihr bei der Ausfüllung geholfen habe. Sie habe dem Zeugen Kost sogleich gesagt, daß ihr eine Blutprobe entnommen worden sei, da sie von einer Betriebsfeier auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Bei der Ausfüllung des Formulars sei ziemlich viel Betrieb im Büro des ... gewesen. Sie habe nicht gemerkt, daß das Formular möglicherweise mißverständlich ausgefüllt worden sei.

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Der ... hat im Senatstermin vom 22.4.1983 ausgesagt: Er sei seit drei bis vier Jahren mit der Klägerin bekannt, diese sei mit einem Formular zu ihm gekommen und er habe nach Angaben der Klägerin die Schadensanzeige ausgefüllt. Die Klägerin habe ihm erklärt, daß ihr eine Blutprobe entnommen worden sei. Er wisse nicht, weshalb in der Rubrik Blutprobe nicht das Kästchen vor dem "Ja" durchgestrichen worden sei, sondern das Wort "Nein". Er habe die Art der Ausfüllung des Fragebogens nicht gewählt, um zu vertuschen, daß der Klägerin eine Blutprobe entnommen worden sei. Möglicherweise sei dies darauf zurückzuführen, daß im Büro ziemlich viel Betrieb gewesen sei und deshalb nicht die nötige Sorgfalt auf die Ausfüllung der Schadensanzeige verwendet worden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Kaskoversicherung hat. Die Beklagte ist weder nach §61 VVG noch nach den §§7 Abs. 5 Nr. 4 AKB in Verbindung mit §6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei.

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Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Zwar wäre grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zu bejahen, wenn sie den Unfall durch den Alkoholgenuß verursacht hätte. Die Klägerin hatte 0,97 %o Alkohol im Blut.

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Der Ansicht des Landgerichts, aus dem Unfallverlauf ergebe sich, daß eine typische alkoholbedingte Enthemmung zu der unfallursächlichen Fahrweise geführt habe, kann aber nicht gefolgt werden. Es lagen nämlich eine Reihe von weiteren Risikofaktoren vor, die die Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall zweifelhaft erscheinen lassen. Da die von der Klägerin befahrene Straße naß war, Straßenbahnschienen mit Kopfsteinpflaster vorhanden und der Pkw der Klägerin, ein Mercedes 230, mit Winterreifen versehen war, war die Rutschgefahr besonders groß. Wenn die Klägerin dies nicht in ausreichendem Maße bei ihrer Fahrweise berücksichtigt hat, muß dieser Fehler nicht auf den Alkoholgenuß zurückzuführen sein. Die Klägerin hatte nämlich erst seit gut 7 Monaten die Fahrerlaubnis. Außerdem war die Klägerin zur Zeit des Unfalls vermutlich übermüdet, da sie nach einer Betriebsfeier um 4.00 Uhr morgens nach Hause fuhr. Gegen die Annahme der Verursachung des Unfalls durch den Alkoholgenuß kann schließlich auch das Ergebnis des Untersuchungsberichts des Arztes sprechen, der die Blutprobe entnommen hat: Danach sind keine Ausfallserscheinungen im Verhalten der Klägerin festgestellt worden.

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Insgesamt ist somit angesichts der nicht geklärten Frage, worauf der Unfall sicher zurückzuführen ist, nicht bewiesen, daß die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Die Beklagte ist von ihrer Pflicht zur Leistung auch nicht nach den §7 Abs. 5 Nr. 4 AKB in Verbindung mit §6 Abs. 3 VVG frei geworden.

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Die von der Klägerin unterschriebene Schadensanzeige ist zwar möglicherweise insofern mißverständlich, als in der Rubrik Blutprobe das Wort "Nein" durchgestrichen ist, während in anderen Fällen in diesem Fragebogen das Kästchen vor dem "Ja" durchgekreuzt ist.

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Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin selbst scheidet aber aus, weil die Klägerin die Schadensanzeige nicht selbst ausgefüllt, sondern nur unterschrieben hat.

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Nach ihren glaubwürdigen Angaben im Senatstermin vom 22.4.1983 hat die Klägerin den Zeugen ... einen befreundeten Versicherungsvertreter, gebeten, die Anzeige auszufüllen und dabei auch erklärt, daß eine Blutprobe entnommen worden sei. Dies hat der Zeuge ... bestätigt. Daß die Klägerin bei dem Unterschreiben der Schadensanzeige nicht bemerkt hat, daß die Frage nach der Blutprobe möglicherweise mißverständlich beantwortet worden war, kann allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen, der jedoch wegen Folgenlosigkeit nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

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Auch in der Person des Zeugen ... der der Klägerin beim Ausfüllen der Schadensanzeige behilflich war, kann kein Vorsatz festgestellt werden: Er hat in glaubwürdiger Weise geschildert, wie es zu der Ausfüllung der Schadensanzeige gekommen ist; daß er die Absicht gehabt hätte, zugunsten der Klägerin falsche Angaben zu machen, kann danach nicht angenommen werden. Einleuchtend war insbesondere die Erklärung des Zeugen, daß ihm als Versicherungsvertreter natürlich bekannt sei, daß die Versicherung insbesondere bei mißverständlichen Angaben sofort die Ermittlungsakten beiziehen würde.

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Im übrigen brauchte die Klägerin, die dem Zeugen Kost zutreffende Angaben gemacht hat, sich nicht dessen davon vorsätzlich abweichende Ausfüllung der Schadensanzeige zurechnen zu lassen, da der ... nicht als Vertreter aus eigenem Wissen Erklärungen abgab, sondern Hilfsperson der Klägerin war (vgl. BGH Versicherungsrecht 1968, 185; NJW 1981, 1952).

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Zinsen waren der Klägerin aufgrund von §291 BGB zuzusprechen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

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Der Wert der Beschwer beträgt 12.200,- DM.