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Oberlandesgericht Hamm·20 U 327/83·26.04.1984

Klage wegen Brandschaden: Kein Versicherungsschutz vor Annahme des Antrags

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung wegen eines Brandschadens nach Stellung eines Hausratsversicherungsantrags mit zweiterwöchiger Bindungsfrist. Streitgegenstand ist, ob durch Verhalten der Beklagten bereits Deckung entstand oder Schadenersatz wegen verzögerter Entscheidung zusteht. Das OLG verneint einen Vertragsschluss und eine vorläufige Deckungszusage sowie eine Haftung; die Bindungsfrist durfte ausgeschöpft werden.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Brandschaden abgewiesen; kein Vertragsschluss, keine vorläufige Deckungszusage und keine Haftung für verzögerte Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsvertrag kommt nur durch Annahme des Antrags zustande; eine im Antrag vereinbarte Bindungsfrist ist als Annahmefrist zu verstehen, nach ihrem Ablauf gilt der Antrag als abgelehnt (§ 146 BGB).

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Eine vorläufige Deckungszusage bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Versicherers; bloße Verhandlungshandlungen begründen keine vorläufige Versicherungsdeckung.

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Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Anträge vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist beschleunigt zu bescheiden; nur bei für den Versicherer erkennbarer, besonderer Eilbedürftigkeit kann eine beschleunigte Entscheidung verlangt werden.

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Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der Versicherer die Bearbeitung schuldhaft verzögert hat und dass bei früherer Ablehnung anderweitiger Versicherungsschutz bestanden hätte.

Relevante Normen
§ 276§ 146 BGB§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 1 O 160/83

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 1983 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Tatbestand;

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Die Klägerin betrieb als Pächterin des Hausgrundstücks xxx in xxx im Erdgeschoß das Nachtlokal xxx, in dem in der Nacht vom 15. zum 16.8.1982 ein Brand ausbrach. In dem Gebäude befanden sich außerdem mehrere Fremdenzimmer, ein Büroraum und eine kleinere Zwei-Zimmer-Wohnung, die die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen xxx, dem früheren Pächter, bewohnte, bis sie und der Zeuge im Mai 1982 in eine größere Wohnung in xxx umzogen. Dabei wurde ein Teil der Wohnungseinrichtung mitgenommen. Im xxx verblieb der Rest und auch die Wohnungseinrichtung der früheren xxx Wohnung der Klägerin.

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Bis zu dem Auszug bestand eine Hausratsversicherung über 150.000,-- DM bei der xxx Versicherungsgesellschaft, die der Zeuge abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Besprechung am 26.7.1982 in der neuen Wohnung zwischen dem Zeugen xxx und dem Prokuristen xxx der xxx wegen der Betriebsrechtsschutzversicherung bei der Beklagten wurde auch der Abschluß einer neuen Hausratsversicherung bei der Klägerin bezüglich der Fremdenzimmer, des Büroraums und der verbliebenen Wohnungseinrichtung erörtert. Die Klägerin unterzeichnete einen Antrag auf Hausratsversicherung über 120.000,-- DM bei der Beklagten. Die Bindungsfrist für diesen Antrag betrug zwei Wochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Antrags (14 f. d.A.) verwiesen. Am folgenden Tage schrieb der Zeuge xxx an die xxx Versicherungsgesellschaft und bat darum, den bestehenden Versicherungsvertrag auf die neue Wohnung abzuändern und den Beitrag neu zu errechnen. Etwa eine Woche später fragte der Mitarbeiter der xxx fernmündlich bezüglich der Beschaffenheit des Hauses bei dem Zeugen xxx zurück. Am 18.8.1982 teilte xxx der Klägerin mit, daß der Brandschaden bekannt sei und die Angelegenheit dem zuständigen Sachbearbeiter für Brandschäden weitergeleitet worden sei. Danach, am 24.8.1982, lehnte die Beklagte die Annahme des Versicherungsantrages der Klägerin ab.

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Die Klägerin behauptet, bei dem Brand einen Schaden in Höhe von 119.614,-- DM erlitten zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 16 ff. d.A. verwiesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zahlungspflichtig. Bei Ausbruch des Brandes habe Versicherungsschutz bestanden. Dazu behauptet sie, sowohl der Prokurist xxx als auch der Versicherungsvertreter xxx hätten erklärt, gegen die Annahme des Vertrages beständen keine Bedenken. Außerdem meint sie, die Beklagte habe den Vertrag verspätet abgelehnt. Bei rechtzeitiger Ablehnung hätte sie nach ihrer Behauptung sich anderweitig Versicherungsschutz beschaffen können.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 119.614,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 1.11.1982 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält sich nicht für leistungspflichtig. Ein Vertrag sei nicht zustandegekommen. Der Antrag sei durch Ablauf der Bindungsfrist erloschen. Ein Grund zu beschleunigter Bearbeitung sei für sie nicht erkennbar gewesen.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

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Sie meint, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluß schadensersatzpflichtig. Hier habe eine Verpflichtung zur beschleunigten Bearbeitung bestanden, da den Herren xxx und xxx das dringende Interesse der Klägerin am baldigen Abschluß der Hausratsversicherung bekannt gewesen sei. Dazu behauptet sie, diese hätten gewußt, daß die im Zeitpunkt des Antrags noch bestehende Hausratsversicherung bei der xxx Versicherungsgesellschaft wegen des Antrags auf die neue Wohnung übertragen werden sollte und daß damit der bis dahin bestehende Versicherungsschutz entfallen werde. Auf diesen habe aber die Klägerin erkennbar besonderen Wert gelegt, da die Brandgefahr wegen der Art des von ihr unterhaltenen Betriebes besonders groß gewesen sei. Zudem hätten auch beide Herren erklärt, daß es keinerlei Schwierigkeiten geben werde und daß der Vertragsantrag angenommen werde.

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Die Klägerin stellt den Antrag,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag (jedoch unter Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 %) zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet, daß den Mitarbeitern xxx und xxx die bei der xxx Versicherungsgesellschaft bestehende Hausratsversicherung und deren Übertragung auf die neue Wohnung bekannt gewesen seien. Deshalb habe für sie auch kein Grund zu beschleunigter Bearbeitung bestanden.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx. Insoweit wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 27.4.1984 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat wegen des Brandschadens keinen Anspruch gegen die Beklagte.

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1. Ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht.

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Ein Versicherungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Der Antrag der Klägerin ist unstreitig von der Beklagten nicht angenommen worden.

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Es ist auch unstreitig nicht zugesagt worden, daß von Antragstellung an Deckung bestehe. Damit entfällt die Annahme einer vorläufigen Deckungszusage.

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2. Die Beklagte ist auch nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig.

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Zwar entstehen auch im Versicherungsvertragsrecht durch den Eintritt in die Vertragsverhandlungen und das dadurch begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis Sorgfaltspflichten der Parteien, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung im Rahmen des § 276 führen kann (BGH VersR 66, 457 = NJW 66, 1407; OLG Hamm VersR 78, 1014/1015, 1134/1136; Prölls-Martin, § 3 Anm. 5). Voraussetzung dafür wäre hier, daß die Beklagte die Erledigung des Antrags vom 26.7.1982 schuldhaft verzögert hätte und die Klägerin bei einer früheren Ablehnung bei einem anderen Versicherer Deckung gefunden hätte (OLG Hamm VersR 82, 1066/1067). Jedoch besteht weder nach allgemeinen Vertragsrecht noch nach dem Versicherungsvertragsrecht eine Verpflichtung des Versicherers, sich sogleich mit dem Antrag des Versicherungsnehmers zu befassen und ihn zu bescheiden. Dem Versicherer steht die volle Annahmefrist - als solche ist die im Antrag festgelegte Bindungsfrist nach herrschender Meinung aufzufassen (Prölls-Martin, § 3 Anm. 3) - zur Verfügung (BGH a.a.O.; OLG Hamm VersR 78, 1015 und 1136). Äußert sich der Versicherer bis zu deren Ablauf nicht, ist der Antrag damit abgelehnt (§ 146 BGB).

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Diese Situation war am 9.8.1982 eingetreten, als die zweiwöchige Bindungsfrist abgelaufen war. Von diesem Tag an war die Klägerin nicht mehr gebunden. Sie hätte sich anderweitig um Versicherungsschutz bemühen können.

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Bei besonderer, für den Versicherer erkennbarer Eilbedürftigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers mag in Ausnahmefällen auch eine Entscheidung vor Ablauf der Frist verlangt werden können, insbesondere dann, wenn die Bedingungen eine lange Annahmefrist vorsehen. Hier betrug aber die Bindungsfrist nur zwei Wochen. Zumindest diese kurze Frist dürfte die Beklagte voll ausschöpfen (OLG Hamm VersR 82, 1067), auch wenn ihr das Interesse der Klägerin an rascher Erlangung von Versicherungsschutz bekannt gewesen sein sollte.

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Nach Auffassung des Senates kann auch nicht verlangt werden, daß der Versicherer auf die Folge eines Verstreichens der Bindungsfrist, das Erlöschen des Antrags (§ 146 BGB), ausdrücklich hinweist. Der Text des Antrags (Ziffer 7) sagt klar, daß der Antragsteller sich an den Antrag zwei Wochen lang gebunden hält. Daraus folgt auch für den Laien klar, daß er nach Ablauf dieser zwei Wochen nicht mehr gebunden ist. Der Versicherer braucht insoweit nicht damit zu rechnen, daß der Versicherungsnehmer den Wortlaut des von ihm unterschriebenen und bei ihm belassenen Antrags nicht durchliest und dessen Bedeutung nicht erkennt. Gerade wenn der Versicherungsnehmer auf einen schnellen Abschluß besonderen Wert legt, obliegt es ihm, sich über die Bindungsfrist und die Folgen ihres Ablaufs durch Nachlesen im Antrag zu informieren.

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Im übrigen hat die Klägerin auch nicht bewiesen, daß der Beklagten oder ihren Vertretern ein Grund für eine besondere Beschleunigung erkennbar war. Sie hat nicht bewiesen, daß die Beklagte davon wußte, daß das Risiko, auf das der Antrag sich bezog, nicht versichert war und daß eine bestehende Versicherung aufgrund des Antrags aufgehoben und auf die neue Wohnung übertragen werden sollte. Der Zeuge xxx hat nämlich die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, den bei der xxx Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag oder überhaupt einen bestehenden und in Zukunft etwa entfallenden Versicherungsschutz gegenüber dem Prokuristen xxx und dem Versicherungsvertreter xxx erwähnt zu haben.

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Damit ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Der Wert der Beschwer beträgt 119.614,-- DM.