Hausratversicherung: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Hotelbekanntschaft – teilweiser Ersatz zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus seiner Hausratversicherung für in einem Hotel abhandengekommene Gegenstände; die Beklagte rügte grobe Fahrlässigkeit und stellte Werte infrage. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 11.148 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Grobe Fahrlässigkeit wurde verneint, da sozialadäquates Verhalten, Tragen von Schmuck in einem 5‑Sterne‑Hotel und das Trinken eines Tees keine groben Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen. Unbestimmte Werte wurden nach § 287 ZPO geschätzt; der Reisepass wurde teleologisch als mitversichert angesehen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 11.148 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versicherungsrecht gilt die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers; der vom Versicherungsnehmer substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist grundsätzlich zu unterstellen, solange der Versicherer keine konkreten Anhaltspunkte zur Unrichtigkeit darlegt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt ein objektiv ungewöhnliches, gravierend sorgfaltswidriges Verhalten voraus; sozialadäquates Verhalten (z. B. Kontaktaufnahme in einem Hotel, das Tragen von Schmuck in einem gehobenen Hotel oder der Konsum eines Heißgetränks) begründet regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.
Bei Neuwertversicherung ist für die Entschädigung der Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich; der Erhaltungszustand ist bei ausdrücklicher Neuwertdeckung unbeachtlich.
Kann der Versicherungsnehmer abhanden gekommene Gegenstände nicht hinreichend konkretisieren, ist der Wert gemäß § 287 ZPO zu schätzen; bei unzureichender Substantiierung können Mindestwerte angesetzt werden.
Versicherungsbedingungen sind teleologisch auszulegen; Sachen im Eigentum Dritter können unter dem Schutzbereich einer Mobildeckung fallen, wenn dies dem Sinn und Zweck der Klausel entspricht und sonst der Versicherungszweck unterlaufen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 23/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 11.148,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.03.2009 zu zahlen,
2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 681,29 EUR freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe (§ 540 ZPO, 313a Abs. 1 ZPO):
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter Behauptung eines bedingungsgemäßen Raubes aus seinem Hotelzimmer in C auf Zahlung einer Entschädigung aus einer bei der Beklagten genommenen Hausratversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen“ (im Folgenden: Komfort-VHB 2001) zu Grunde. Die Beklagte behauptet grobe Fahrlässigkeit, indem der Kläger sich auf seinem Hotelzimmer von einer jungen Dame, die er an der Hotelbar kennengelernt habe, einen (unerkannt) vergifteten Tee habe zubereiten lassen, und bestreitet den Verlust der angegebenen Sachen bzw. die angegebenen Werte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu.
Insbesondere hat der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
Nach der im Versicherungsrecht geltenden Redlichkeitsvermutung ist der Sachverhalt so zu unterstellen, wie ihn der Kläger vorträgt: Nämlich dass es sich aus seiner Sicht um eine normale Kontaktaufnahme mit einer anderen Reisenden handelte, mit der er sich über Fotografie austauschte. Ein solches Verhalten des Klägers ist jedoch völlig normal und sozialadäquat. Man reist nicht in andere Länder, um jedermann mit Argwohn entgegenzutreten. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Erwägungen zur groben Fahrlässigkeit einer Kontaktaufnahme mit einer Einheimischen oder einer anderen Touristin und des Zurückziehens mit dieser in das Hotelzimmer wären allenfalls dann anzustellen, wenn der Kontakt tatsächlich einen Prostitutionshintergrund gehabt hätte. Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Man darf in einem malaysischen 5-Sterne-Hotel seinen gewöhnlichen Schmuck und seine wertvolle Uhr tragen, ohne dass dies als grobe Fahrlässigkeit zu werten wäre, und man muss nicht in einem malaysischen 5-Sterne-Hotel damit rechnen, durch „KO-Tropfen“ seines Bewusstseins beraubt zu werden, um in die Rolle eines Raubopfers zu fallen.
Auch ist es nicht grob fahrlässig, einen Tee zu sich zu nehmen, dessen Zubereitung aus einem geschlossenen Behältnis nicht beobachtbar war. Andernfalls müsste der Konsum von Heißgetränken in jedweder Gastronomie als grob Fahrlässigkeit gelten, was der Senat für abwegig hält.
1.
Im Einzelnen ist folgender Ersatz zu leisten:
a)
Die abhanden gekommene D Uhr ist mit 9.000 € zu ersetzen.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Echtheit der Uhr. Solche Zweifel werden insbesondere nicht durch die von der Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der auf den 25.12.1998 ausgestellten Garantieurkunde begründet. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass die Fa. D bestätigt habe, dass die vom Kläger beschriebene Uhr ######, und zwar genau wie vom Kläger dargelegt mit ausgewechseltem schwarzen Ziffernblatt, im Oktober 1996 nach Reparatur eines defekten Glases an die Fa. L GmbH in L2 zu der im Garantieschein angegebenen Warennummer ausgeliefert wurde. Somit steht fest, dass die Uhr über Fa. L in Umlauf kam. Aus welchen Gründen die Garantieurkunde auf einen Weihnachtstag datiert, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
Auch kommt es auf den von der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Fotos bemängelten Erhaltungszustand der Uhr nicht an, da es sich um eine Neuwertversicherung handelt (§ 18 Abs. 1 a Komfort-VHB 2001).
b)
Soweit die Beklagte zu sämtlichen übrigen Gegenständen pauschal deren frühere An-schaffung sowie das Abhandenkommen bestreitet, ist dies wegen der für den Kläger sprechenden Redlichkeitsvermutung unbeachtlich. Die Redlichkeitsvermutung ist auch nicht etwa dadurch erschüttert, dass der Kläger im Zusammenhang mit der D-Uhr falsche Angaben gemacht hätte, denn dies ist gerade nicht der Fall.
Beachtlich ist lediglich das Bestreiten des Wertes der abhanden gekommenen Sachen. Soweit der Kläger die abhanden gekommenen Gegenstände nicht mehr genau zu spezifizieren vermag, ist im Rahmen des § 287 ZPO der Wert zu schätzen.
Somit sind zu entschädigen (maßgeblich ist jeweils der Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls):
- Der Ring muss entschädigungsfrei bleiben, da es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Bestimmung seines Neuwertes fehlt. Auch der Preis, den der Kläger an einen Bekannten dafür zahlte, ist kein ausreichendes Indiz für den wahren Neuwert.
- Ebenso ist die Lederbrieftasche mangels konkreter Typen- oder Beschaffenheitsangabe nicht bezifferbar. Hier kann jedoch als Mindestschaden der Neuwert einer Lederbrieftasche in der günstigsten Preisklasse mit 20,- € angesetzt werden.
- Auch die Digitalkamera ist mangels exakter Typangabe nicht bezifferbar. Hier kann jedoch als Mindestschaden der Neuwert einer Kamera in der günstigsten Preisklasse der Typenreihe ##### mit 80,- € ersetzt werden.
- Gleichermaßen ist die Sonnenbrille mangels genauer Typangabe nicht bezifferbar. Hier kann jedoch als Mindestschaden der Neuwert einer F Sonnenbrillen in der günstigsten Preisklasse mit 70,- € ersetzt werden.
- Das gleiche gilt für die Lesebrille; auch hier kann mangels Typangabe nur eine Lesebrille in günstigster Preisklasse mit 10 € ersetzt werden.
- Das Mobiltelefon ####### ist mit den vom Kläger geltend gemachten 299,- € zu ersetzen.
- Das ###### 80 GB ist mit zum Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu ersetzten, den der Senat gemäß § 287 ZPO auf 250,- € schätzt.
- Der Rasierapparat ist mangels genauer Typangabe wiederum nicht bezifferbar. Hier kann jedoch als Mindestschaden der Neuwert eines F2 Rasierapparats in der günstigsten Preisklasse mit 50,- € ersetzt werden.
- Die maßgeschneiderte Kleidung von F3 ist zu dem durch Kreditkartenabrechnung belegten und im übrigen in bar angezahlten Kaufpreis von 625 € zu ersetzen.
- Das Bargeld ist in der abhanden gekommenen Höhe mit
640 €,
20 USD = 16 € und
120 MYR = 29 € zu ersetzen.
Aus welchen Gründen in der polizeilichen Schadensanzeige nicht 640,- €, sondern nur 40,- € aufgeführt sind, hat der Kläger plausibel damit erklärt, dass ihm der weitergehende Verlust seinerzeit noch nicht bewusst war, da das Geld an anderer Stelle aufbewahrt gewesen sei.
- Der Reisepass fällt nach Auffassung des Senats ebenfalls unter die Mobildeckung gemäß § 12 Abs. 1 Komfort-VHB 2001 und ist daher ebenfalls zu ersetzen. Zwar steht der Reisepass nicht bedingungsgemäß „im Eigentum des Versicherungsnehmers“, sondern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Obgleich somit vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht getragen, ist die Entschädigung nach Sinn und Zweck der Klausel gleichwohl zusprechen. Denn diese will nur die im Dritteigentum stehenden, geliehenen oder gemieteten Sachen ausschließen, nicht aber den nach laienhaftem Verständnis gleichsam wie eigenes Eigentum anzusehenden Reisepass. Allerdings bleibt es bei 59,- € für die Neubeschaffung des Reisepasses in Deutschland, während der in Asien zunächst vorübergehend ausgestellte Reisepass (65 €) weder einen Sachersatz darstellt noch zu den versicherten Kosten (vgl. § 3 Komfort-VHB 2001) gehört.
Insgesamt beläuft sich der Ersatzanspruch des Klägers somit auf 11.148 €.
2.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind demnach anteilig zu erstatten.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Eine Abweichung von früheren Entscheidungen des Senats oder von Entscheidungen anderer Obergerichte ist nicht ersichtlich.