VVG-Anfechtung: Arglistige Täuschung durch falsche Gesundheitsangaben im BU-Zusatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ein Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung trotz Anfechtung fortbesteht. Streitig war, ob die Beklagte wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil der Kläger Gesundheitsfragen und Vorversicherungsumstände objektiv falsch beantwortet und dies in Täuschungsabsicht getan habe. Weitere Anfechtungsgründe durften innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB nachgeschoben werden.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist begründet, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung gefahrerhebliche Gesundheitsumstände bewusst falsch oder unvollständig angibt, um eine Annahme zu günstigen Bedingungen zu erreichen.
Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Bedeutung von Gesundheits- und Vorantragsfragen für die Risikoprüfung erkennt und mit der Möglichkeit rechnet, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag nicht oder nur erschwert abschließen würde.
Die wahrheitswidrige Verneinung der Frage nach früheren Ablehnungen oder erschwerten Annahmen anderer Versicherungsanträge kann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn sie auf die Verdeckung eines bereits negativ beschiedenen Vorantrags gerichtet ist.
Eine Anfechtungserklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie zunächst nur auf einzelne Tatsachen gestützt wird; innerhalb der Anfechtungsfrist können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden.
Die Jahresfrist des § 124 BGB beginnt erst mit der Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen; erfährt der Versicherer hiervon erst im Leistungsfall, kann er innerhalb eines Jahres ab dieser Kenntnis ergänzend anfechten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 644/86
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 16.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Sicherheit durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, den die Beklagte wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Am 09.06.1982 unterzeichnete der Kläger, der damals seit fast 8 Jahren arbeitslos war, 580,- DM Arbeitslosenhilfe im Monat bezog und zum Teil von seinen Eltern unterstützt wurde, einen unter Mitwirkung des Zeugen ... ausgefüllten Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit Kapitalzahlung und Rentenwahlrecht nebst einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im Falle der Berufsunfähigkeit sollte danach eine jährliche Rente von 16.800,- DM gezahlt werden (Bl. 6, 7 GA). In diesem Antrag wurden die "ausgeübte Tätigkeit" des Klägers mit "Schlosser" und sein beruflicher Status als "Arbeitnehmer" angegeben.
Die Frage: "Wurden Anträge zu erschwerten Bedingungen angenommen, zurückgestellt oder abgelehnt? Welche Gesellschaft?" (Frage B 1, Bl. 7 GA) wurde verneint. Die Frage: "Halten Sie sich gegenwärtig für gesund und voll arbeitsfähig?" (Frage B 6, Bl. 7 GA) wurde bejaht. Im übrigen sollte eine ärztliche Untersuchung erfolgen, die dann auch vereinbarungsgemäß am 15.06.1982 bei dem Zeugen Dr. ... stattfand und mit dem Befund "völlig gesund" endete (Bl. 53-514 R GA).
Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag daraufhin uneingeschränkt mit Wirkung vom 01.07.1982 an (Bl. 55).
1983 stellte der Kläger bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, der abschlägig beschieden wurde und jetzt den Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen bildet (Beiakte S 14 J 200/84 Sozialgericht Gelsenkirchen).
Im Juni 1986 (Bl. 10, 62 GA) meldete der Kläger bei der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente an und teilte bei dieser Gelegenheit mit, daß er bereits seit 1974 arbeitslos sei. Er sei zuletzt Stapelfahrer bei ... gewesen und könne diesen Beruf wegen zahlreicher Beschwerden, die er näher darlegte und für die er auf einem Formular der Beklagten auch verschiedene Ärzte benannte, nicht mehr ausüben. Mit Schreiben vom 03.11.1986 (Bl. 14) focht die Beklagte daraufhin den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Kläger habe bei Antragstellung verschwiegen, daß er bereits seit 1974 arbeitslos sei.
Mit seiner auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsvertreter bei Antragstellung gesagt, daß er schon seit 1974 arbeitslos sei. Der Vertreter habe jedoch erklärt, dies sei unerheblich.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der zwischen ihm und der Beklagten bestehende Lebensversicherungsvertrag Nr. ... durch die Anfechtung der Beklagten vom 03.11.1986, zugestellt am 05.11.1986, nicht erloschen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Darstellung des Klägers bestritten und zusätzlich geltend gemacht, daß der Kläger auch seinen zuletzt ausgeübten Beruf falsch angegeben habe. Darüber hinaus hat die Beklagte mit näherer Begründung und unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten, die sie aufgrund der Angaben des Klägers im Fragebogen vom 15.06.1986 (Bl. 62 GA) angefordert bzw. beigezogen hatte, die Anfechtung auch damit begründet, daß der Kläger gegenüber dem Zeugen Dr. ... Fragen nach seinem Gesundheitszustand falsch beantwortet und sie - die Beklagte - dadurch veranlaßt habe, den Versicherungsantrag uneingeschränkt anzunehmen. Angesichts seiner Dauerarbeitslosigkeit sei es dem Kläger darauf angekommen, in den Genuß der Berufsunfähigkeitsrente von 1.400,- DM im Monat zu kommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 05.03.1987 nebst Anlagen, (Bl. 22-97 GA) verwiesen.
Der Kläger ist dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entgegengetreten und hat sich im wesentlichen dahin eingelassen, er habe dem Zeugen Dr. ... wahrheitsgemäße Angaben gemacht, die dieser aber als unwesentlich heruntergespielt habe. Auf Vorhalt hat der Kläger eingeräumt, eine Wirbelsäulenprellung aus dem Jahre 1978, in deren Folge er eine Zeitlang ein Stützkorsett habe tragen müssen, nicht angegeben zu haben. Er habe aber gemeint, dies müsse auch nicht angegeben werden, weil diese Krankheit inzwischen ausgeheilt sei (Bl. 99/100 GA).
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen ... (Bl. 101) und nach Einholung schriftlicher ärztlicher Auskünfte (Bl. 107, 118, 121, 124, 125 GA) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar bei Antragstellung auf seine Arbeitslosigkeit hingewiesen und auch die Berufsbezeichnung "Schlosser" sei nicht völlig falsch gewesen, weil er jedenfalls auch "schlosserische Tätigkeiten" ausgeübt habe. Er habe jedoch vorsätzlich und arglistig seine zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden verschwiegen und die Beklagte damit zum Abschluß eines Versicherungsvertrages erweckt, den sie andernfalls so nicht abgeschlossen hätte.
Mit der Berufung räumt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags im übrigen ein, die Angaben zu seinem Gesundheitszustand objektiv nicht richtig beantwortet zu haben, behauptet aber, zum Teil habe er die Fragen, die ihm der Zeuge Dr. ... in der kurzen Untersuchung nur sehr schnell und oberflächlich habe vorlesen können, nicht verstanden, zum Teil habe der Zeuge seine Angaben über Beschwerden als unwesentlich heruntergespielt. Ihm - dem Kläger - sei daher allenfalls Unaufmerksamkeit oder Unkenntnis, nicht aber Arglist vorzuwerfen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr. ... durch Anfechtung der Beklagten vom 3. November 1986, zugestellt am 5. November 1986, nicht erloschen ist.
Die Beklagte beantragt,
| 1. | die Berufung zurückzuweisen; | |
| 2. | für den Fall der Zwangsvollstreckung ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen. |
Die Beklagte verteidigt mit näherer Begründung das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrages wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen. Dem Senat haben die Akten S 14 J 200/84 Sozialgericht Gelsenkirchen vorgelegen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.1988 (Bl. 257 ff. GA) und auf das von dem Zeugen im Termin übergebene ärztliche Zeugnis vom 04.03.1982 für die ...-Versicherung (Bl. 265-267 GA), von dem die Parteien im Termin Ablichtungen ausgehändigt erhalten haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung begründet ist (§§22 VVG, 123, 124 BGB).
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei Antragstellung und gegenüber dem Zeugen Dr. ... bewußt falsche Angaben gemacht und seinen Gesundheitszustand zu günstig dargestellt hat, weil er damit rechnete, daß die Beklagte den Versicherungsantrag bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen annehmen werde. Damit hat er die Beklagte arglistig getäuscht und zu einem Vertragsabschluß veranlaßt, den sie andernfalls nicht so getätigt hätte.
I.
Es steht fest und wird im wesentlichen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, daß die Beantwortung der Gesundheitsfragen in dem von dem Zeugen Dr. ... nach Angaben des Klägers ausgefüllten Fragebogen, den die Beklagte ihrer Entscheidung, den Versicherungsantrag anzunehmen, zugrundegelegt hat, objektiv zumindest in folgenden Punkten falsch ist:
1.
Zwischen Juli 1981 und August 1982 war der Kläger wegen Schmerzen im Brustbereich in der Behandlung des Internisten Dr. .... Eine Röntgenuntersuchung vom 30.07.1981 ergab einen Zustand nach einem durchgemachten Morbus Scheuermann (Veränderung der Wirbelkörper, vornehmlich im jugendlichen Alter, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 254. Aufl., 1982). Dies ergibt sich aus den schriftlichen Befundberichten und Attesten Dr. ... vom 24.09.1982 (Bl. 65 GA), vom 26.10.1984 (Bl. 63, 64 GA) und vom 22.05.1987 (Bl. 118 GA) und wird vom Kläger auch eingeräumt.
Im Fragebogen der Beklagten (Bl. 53 GA) hätte dies jedenfalls unter der Frage 3 o (sonstige Krankkeiten, Gebrechen, körperliche Fehler oder Beschwerden, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist) angegeben werden müssen. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, daß dieser Befund offenbarungspflichtig war, denn er will ihn Dr. ... auch mitgeteilt haben, der ihn jedoch mit der Bemerkung, dies habe jeder und es müsse daher nicht angegeben werden, bagatellisiert habe.
Diese Einlassung ist nach der glaubhafte Aussage des Zeuge Dr. ... jedoch widerlegt, der bekundet hat, eine Scheuermann'sche Erkrankung hätte er auf jeden Fall angegeben. Der Senat hat um so weniger Zweifel dies zu glauben, als nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keineswegs mehr klar gewesen ist, ob es Dr. ... oder Dr. ... gewesen sein soll, der ihm gesagt habe, daß es sich um ein Leiden handele, welches praktisch jeder habe. Denn der Kläger hat auf Befragen erklärt, Dr. ... habe ihm gesagt, das hätten 80 % der Bevölkerung. Was Dr. ... gesagt habe, wisse er nicht mehr.
2.
Seit 1977 war der Kläger wegen wiederkehrender Harnröhren- und Blasenentzündungen in ambulanter Behandlung des Urologen Dr. ... Zweimal wurde eine Gonorrhoe festgestellt und behandelt. Die letzte Behandlung bei Dr. ... fand am 18.03.1982 statt. Dies folgt aus der fachurologischen Bescheinigung Dr. ... vom 01.10.1982 (Bl. 66 GA) und seiner schriftlichen Auskunft vom 26.05.1987 (Bl. 121 GA) sowie den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. ..., der für das Sozialgericht am 03.06.1985 ein Gutachten über den Kläger erstellt hat (Bl. 207 GA). Dort hat der Kläger anläßlich der Untersuchung im Juni 1985 angegeben, daß er wegen Nierenentzündung in den 60iger Jahren zweimal stationär behandelt worden sei und daß er sich "intermittierend in urologischer Behandlung" befinde (Bl. 209 GA).
Dies hätte im Fragebogen der Beklagten (Bl. 53 GA) unter Frage 3 d angegeben werden müssen. Diese Frage lautete:
| "Leiden und litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Harn- oder Geschlechtsorgane, zum Beispiel Nierenentzüdung, Nierenkolik, Steinleiden, Nierenbecken- oder Harnblasenentzündung, Erkrankungen der Vorsteherdrüse, erschwerten und schmerzhaftem Harnlassen, blutigem Harn, Eiweißausscheidung?" |
In einem Fragebogen für das Sozialgericht hat der Kläger unter dem 20.06.1984 die Behandlung bei Dr. ... zwischen 1977 und 1984 wegen "Nierenerkrankung" sogar angegeben (Bl. 18 BA), obwohl dort keine gezielten Fragen gestellt wurden.
Dies widerspricht auch der Darstellung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gegeben hat (Bl. 100 GA), wonach er in den 60iger Jahren bei der Bundeswehr einmal Beschwerden beim Wasserlassen gehabt habe. Es habe sich aber "nichts herausgestellt". Bei Dr. ... sei er nur zweimal gewesen. Es sei aber nichts festgestellt worden.
Diese Darstellung ist, wie die aufgeführten ärztlichen Bescheinigungen und die 1984/1985 vom Kläger selbst gemachten Angaben belegen, unzutreffend. Angesichts seiner wechselnden Angaben und auch aus einem nachstehend noch gesondert zu behandelnden Gesichtspunkt hat der Senat keine Zweifel, daß der Kläger die Untersuchung und Behandlungen bei Dr. ... dem Zeugen Dr. ... bewußt verschwiegen hat.
3.
Nach einem Attest seines Hausarztes Dr. ... vom 17.01.1983 (Bl. 67 GA) klagte der Kläger über "rezidivierende Gastritiden bei chronischem Reizmagen". In der Auskunft desselben Arztes vom 04.06.1987 über den Zeitraum von 1977-1982 (Bl. 237, 238 GA) werden "zwischenzeitlich mehrfach Rezepturen wegen Reizmagens" erwähnt.
Gegenüber dem vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen gab der Kläger im Juni 1985 an, er habe vor etwa 1 1/2 Jahrzehnten wohl Magengeschwüre und auch einen nervösen Reizmagen gehabt. Deshalb sei er auch einmal stationär behandelt worden (Bl. 211 GA).
Magengeschwüre hat der Kläger auch in seiner Aufstellung für das Sozialgericht (Bl. 18 BA) aufgeführt, und war für den Zeitraum 1961-1978.
Daß die Magenbeschwerden im Fragebogen der Beklagten (Bl. 53 GA) unter Frage 3 c, in der nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane gefragt worden ist, hätten angegeben werden müssen, stellt der Kläger nicht in Abrede, weil er behauptet, sie Dr. ... auch angegeben zu haben, der sie jedoch für unwesentlich erklärt habe.
Der Zeuge Dr. ... hat dieser Darstellung jedoch überzeugend widersprochen.
4.
Der Kläger hat auch die Frage 10 a des Fragebogens ("Sind Sie innerhalb der letzten 5 Jahre von Ärzten ... beraten oder behandelt worden?") falsch beantwortet, denn er hat die Frage verneint und unter der Frage 11 a lediglich seinen Hausarzt Dr. ... benannt. Er hätte jedoch, wie sich aus vorstehenden ergibt, mindestens auch Dr. ... (Urologe) und Dr. ... (Internist) angeben müssen, wie er es 1984 gegenüber dem Sozialgericht auch getan hat (Bl. 18 BA). Daß er außer Dr. ... weitere Ärzte genannt habe, hat der Zeuge Dr. ... glaubhaft ausgeschlossen.
II.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß dem Kläger subjektiv die Bedeutung der Gesundheitsfragen für den Abschluß der Versicherung klar war und daß er die Beklagte bewußt im unklaren lassen wollte, um einen für ihn günstigen Versicherungsabschluß zu erreichen.
1.
Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ergibt sich nämlich, daß der Kläger kurz vor dem an die Beklagte gerichteten Antrag bereits einen ähnlichen Antrag bei der ...-Versicherung gestellt hatte, der wegen des ungünstigen Gesundheitsbildes des Klägers nicht angenommen worden war.
Dazu heißt es im Anwaltsschriftsatz vom 25.10.1984 (Bl. 23, 24 BA) unter Hinweis auf Fehlbildungen im Wirbelsäulenbereich und die Bescheinigung des Internisten Dr. ... vom 24.09.1982 (Bl. 39 BA = 65 GA): "Dieses Leiden hatte zur Folge, daß die ...-Lebens-Versicherungs-AG es ablehnte, zugunsten des Klägers eine uneingeschränkte Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen". Dazu ließ der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der ...-Versicherung vom 22.07.1982 vorlegen (Bl. 35 BA), indem es unter dem Betreff "Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Antrag vom 15.02.1982" heißt:
| " ...zur Risikobeurteilung lagen uns neben dem Ergebnis der von Herrn Dr. ... durchgeführten Untersuchung ärztliche Berichte von Herrn Dr. med. ... und Herrn Dr. med. ... vor, die wir aufgrund der von Ihnen im Antrag gemachten Angaben angefordert hatten. Insbesondere aufgrund der Auskunft von Herrn Dr. med. ... konnten wir Ihnen den Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zu den Bedingungen gemäß unserem Angebot ... vom 17.05.1982 bieten ...". |
2.
Aus diesem an den Kläger adressierten Schreiben der ...-Versicherung und aus seinem eigenen Vortrag im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht folgt, daß die ...-Versicherung unmittelbar vor Stellung des an die Beklagte gerichteten Versicherungsantrags vom 09.06.1982 den Abschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgelehnt und dem Kläger ein anderes Angebot unterbreitet hatte, weil die Risikoprüfung aufgrund der Atteste von Dr. ... und Dr. ..., die der Kläger der ... Versicherung benannt hatte, so ungünstig ausgefallen waren.
Somit wußte der Kläger, daß es für die Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Befunde von Dr. ... (Scheuermann'sche Erkrankung) und Dr. ... (Harnwegserkrankungen) ankommen konnte. Er hat von der ihm von der ...-Versicherung angebotenen Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zu anderen Bedingungen keinen Gebrauch gemacht, sondern bei der Beklagten um Versicherungsschutz nachgesucht und dabei die Behandlungen bei Dr. ... und Dr. ... verschwiegen.
Dies wird bestätigt durch einen Vergleich der ärztlichen Befundberichte für die ...-Versicherung und für die Beklagte. Der Zeuge Dr. ... hat in beiden Fällen die Untersuchungen durchgeführt und die Fragebogen ausgefüllt, ohne daß ihm dies, wie er glaubhaft bestätigt hat, bei der drei Monate später erfolgten zweiten Untersuchung für die Beklagte bewußt gewesen ist. Im Befundzeugnis für die ...-Versicherung vom 04.03.1982 (B. 265-267 GA), Urologe Dr. ... mit einem Hinweis auf einen Harnwegsinfekt erwähnt. In dem Befundzeugnis für die Beklagte fehlt dieser Hinweis.
3.
Das Verschweigen der Behandlungen bei Dr. ... und Dr. ... erscheint ebenso wie die Nichtangabe der Magenbeschwerden als arglistig. Denn dieses Verhalten des Klägers zielte darauf ab, die Beklagte aufgrund unvollständiger Risikobeurteilung zu einem für den Kläger günstigen Versicherungsabschluß zu bewegen. Der Kläger hat auch eine andere, plausible Erklärung für sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung nicht geben können, sondern zunächst sogar noch in Abrede gestellt, bei einer anderen Versicherung einen Antrag auf Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt zu hab en. Er hat ferner auf Fragen zunächst in Abrede gestellt, daß eine Untersuchung für eine andere Versicherung stattgefunden habe, und sich dann - auf Vorhalt des Inhalts der Beiakte - auf Erinnerungsverlust berufen.
4.
Aus der Tatsache, daß der Kläger bereits im Februar 1982 einen Antrag auf Abschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der ...-Versicherung gestellt hatte, der nicht angenommen worden war, folgt zugleich, daß auch die Frage B 1 im Antragsformular der Beklagten ("Wurden Anträge zu erschwerten Bedingungen angenommen, zurückgestellt oder abgelehnt? Welche Gesellschaft?", Bl. 7 GA) falsch beantwortet worden ist. Der Senat hat keinen Zweifel, daß dies ebenfalls planvoll und in der Absicht geschehen ist, die Beklagte zu täuschen. Denn die Entscheidung der ... Versicherung, den Antrag nicht anzunehmen, ist dem Kläger unmittelbar vor Antragstellung bei der Beklagten mitgeteilt worden, ausweislich des Schreibens Bl. 35 BA am 17.05.1982.
IV.
Es steht der Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegen, daß die Anfechtungserklärung vom 03.11.1986 ausschließlich auf das angebliche Verschweigen der Arbeitslosigkeit gestützt worden ist, nicht auch auf die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen.
Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang eine Anfechtungserklärung überhaupt der Begründung bedarf (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl., 1988, §143 Anm. 2 b), war die Beklagte jedenfalls nicht gehindert, innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist (1 Jahr ab Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Tatsachen, §124 Abs. 1, Abs. 2 BGB) weitere Anfechtungsgründe nachzuschieben (Palandt-Heinrichs, a.a.O., BGH NJW 66, 39).
Von den zahlreichen ärztlichen Behandlungen und Beschwerden des Klägers hat die Beklagte frühestens durch den Antrag des Klägers vom Juni 1986 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erfahren (Bl. 10, 62 GA). Mit der Klageerwiderung vom 05.03.1987, also innerhalb der Jahresfrist hat sie diese zusätzlichen Anfechtungsgründe dann geltend gemacht.
Von dem Umstand, daß der Kläger 1982 schon bei der ...-Versicherung einen Antrag auf Abschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt hatte, der nicht angenommen worden war, hat die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die auf ihren Antrag beigezogenen Beiakten und durch die Erörterung des Inhalts der Beiakten erfahren. Sie hat, soweit darin ein selbständiger Anfechtungsgrund gesehen werden könnte, im Termin erneut die Anfechtung gegenüber dem anwesenden Kläger erklärt.
V.
Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg bleiben. Die Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer des Klägers liegt über 40.000,- DM.