Berufung: Teilweise Abänderung des Urteils – Zahlung und Freistellung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.802,45 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von 453,87 €, wies die übrige Klage ab. Das Urteil erging gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten wurden erstinstanzlich hälftig verteilt; die Beklagte trägt die Kosten der zweiten Instanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.802,45 € zzgl. Zinsen und zur Freistellung in Höhe von 453,87 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil nach § 313b Abs. 1 ZPO kann ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe ergehen.
Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil insoweit abändern und neu fassen, als es über die Berufungsanträge entscheidet.
Der Kostenfestsetzung kann das Gericht unterschiedliche Rechtsfolgen für die erste und die zweite Instanz zuordnen; bei teilweiser Obsiegung ist eine hälftige Kostentragung der Vorinstanz möglich.
Das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären und hierdurch die Vollstreckbarkeit regeln.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 318/21
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.802,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen,
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Z, Ystraße 00, X, in Höhe von 453,87 € frei- zustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Dieses Urteil ergeht gem. § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.