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Oberlandesgericht Hamm·20 U 306/22·01.02.2023

Berufung: Teilweise Abänderung des Urteils – Zahlung und Freistellung zugesprochen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.802,45 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von 453,87 €, wies die übrige Klage ab. Das Urteil erging gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten wurden erstinstanzlich hälftig verteilt; die Beklagte trägt die Kosten der zweiten Instanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.802,45 € zzgl. Zinsen und zur Freistellung in Höhe von 453,87 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil nach § 313b Abs. 1 ZPO kann ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe ergehen.

2

Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil insoweit abändern und neu fassen, als es über die Berufungsanträge entscheidet.

3

Der Kostenfestsetzung kann das Gericht unterschiedliche Rechtsfolgen für die erste und die zweite Instanz zuordnen; bei teilweiser Obsiegung ist eine hälftige Kostentragung der Vorinstanz möglich.

4

Das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären und hierdurch die Vollstreckbarkeit regeln.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 318/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.802,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen,

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Z, Ystraße 00, X, in Höhe von 453,87 € frei- zustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Dieses Urteil ergeht gem. § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe.

3

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.