PKH-Antrag für Berufung wegen Ausschlussklausel in Restschuldversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erben beantragten Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Versicherungsleistung aus einer Restschuldversicherung. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel gegenüber den §§16 ff. VVG und AGB-rechtlichen Bedenken sowie die Ursächlichkeit einer Vorerkrankung. Das OLG verneint hinreichende Erfolgsaussichten: die Klausel ist nicht generell unwirksam, nicht treuwidrig anwendbar und Kausalität ist durch ärztliche Atteste belegt. Daher wird PKH zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Ausschlussklausel, die Versicherungsschutz bei Krankheiten ausschließt, die in den 12 Monaten vor Versicherungsbeginn zu Beschwerden geführt haben, ist nicht bereits wegen Abweichung von §§16 ff. VVG nach §34a VVG allgemein unwirksam, wenn im Gesamtvergleich Vor- und Nachteile nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers überwiegen.
Bei der Wertung einer abweichenden Klausel sind sowohl die Nachteile (z. B. Ausschluss unerkannter Krankheiten) als auch die Vorteile (z. B. Unbelastbarkeit entfernter Vorerkrankungen, Beweislastregelungen) gesamthaft abzuwägen.
Eine derartige Ausschlussklausel steht nicht zwingend im Widerspruch zum AGBG und ist nicht treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer und ggf. Vermittler Kenntnis der eingeschränkten Deckung hatten und die Vertragssituation dies rechtfertigt.
Die Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Gesundheitsstörung für den eingetretenen Versicherungsfall kann aufgrund übereinstimmender ärztlicher Atteste festgestellt werden; in solchen Fällen ist eine weitergehende Beweisaufnahme entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 553/90
Tenor
wird der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ihre Berufung zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §119 ZPO.
Die Kläger sind die Erben des am ... 1990 verstorbenen .... Dieser hatte mit Anträgen vom 17.01.1990 ein Auto gekauft, dieses durch die ... finanzieren lassen und für diese Finanzierung eine Restschuldversicherung auf den Todes- und den Arbeitsunfähigkeitsfall bei der Beklagten abgeschlossen. Die Beklagte nimmt Risikoprüfungen nicht vor. Statt dessen ist, wie im Antrag wörtlich erwähnt, folgendes vereinbart:
| "Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen im ursächlichen Zusammenhang steht." |
Der VN hatte 1981 und 1988 jeweils Hinterwandinfarkte erlitten. Seit 1988 war er arbeitsunfähig und bezog Rente. Er wurde wegen der coronaren Herzbeschwerden mit der Gefahr eines weiteren Infarktes ständig medikamentös versorgt und ärztlich behandelt, zumindest untersucht. Am 05.09.1990 starb er dann am dritten Hinterwandinfarkt.
Die Beklagte hält sich deshalb für leistungsfrei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Der Senat vermag der Auffassung der Kläger, die erwähnte vertragliche Ausschlußklausel, hierum handelt es sich entgegen der Meinung der Beklagten schon aufgrund der von ihr selbst verwandten Formulierung, verstoße gegen §34 a VVG, weil sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung der §§16 ff. VVG abweiche, nicht zu folgen. Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 1990, 1381 mit zustimmender Anmerkung Büsken VersR 91, 534) und Nürnberg (VersR 91, 799) haben dieselbe Vertragsklausel für wirksam erachtet. Wriede (in Bruck-Möller, VVG, 1990, F 37; VersR 90, 1001) hat sich für Unwirksamkeit ausgesprochen. Der Senat tritt der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln und Nürnberg bei.
Allerdings ist nicht zu übersehen, daß die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild der §§16 ff. VVG abweicht. Zu Recht weist Wriede darauf hin, daß nach §§16 ff. VVG nur bei schuldhafter Nicht- oder Falschanzeige sich der Versicherer vom Vertrage lösen kann, während er sonst einstandspflichtig bleibt. Bei der in Rede stehenden Klausel ist der Versicherungsschutz aber auch für solche Krankheiten ausgeschlossen, die der VN in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes unerkannt gehabt hat und die er deshalb nicht einmal hätte angeben können. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen §34 a VVG kommt aber nur in Betracht, wenn die Vertragsklausel generell, ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles ungünstig ist, wobei Vor- und Nachteile im Gesamtzusammenhang gegenüber der gesetzlichen Regelung nachteilig sein müssen (so zutreffend Prölss/Martin §42 VVG). Insoweit war folgendes zu berücksichtigen:
Nachteilig ist, daß auch unerkannte Krankheiten zum Ausschluß führen können, während die Nichtangabe dieser Krankheiten nach der gesetzlichen Regelung nicht einmal objektiv eine Anzeisepflichtverletzung darstellen würde. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach der gesetzlichen Regelung der §§16 ff. VVG auch beim Verschweigen bekannter Krankheiten ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer, was allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird, dies nicht als schuldhaft vorzuwerfen ist, §16 Abs. 3 VVG.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß nach §16 Abs. 1 S. 2 VVG nur gefahrerhebliche Umstände anzugeben sind. Denn die Beklagte ist nach ihrem eigenen Geschäftsplan nur berechtigt, sich auf die Ausschlußklausel zu berufen, wenn eine ernstliche Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die bei einer Risikobeurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Ablehnung oder zu erheblichen Risikozuschlägen geführt hätten (VerBAV 1985, 214 ff.).
Den Nachteilen stehen auch gewichtige Vorteile gegenüber. Insbesondere sind, anders als bei §§16 ff. VVG, selbst erhebliche Vorerkrankungen ohne Belang, wenn sie nicht zu Gesundheitsstörungen im letzten Jahr vor Antragstellung geführt haben. Selbst die gefahrerheblichsten Erkrankungen sind ohne Bedeutung, wenn diese erst später als 2 Jahre nach Antragstellung zum Versicherungsfall führen. Wäre der Versicherungsnehmer erst nach dem 17.01.1992 verstorben, hätten die Kläger deshalb Versicherungsschutz, obwohl unter den Voraussetzungen der §§16 ff. VVG kein Versicherer den Antrag angenommen hätte. Dabei übersieht der Senat nicht, daß es sich bei der Restschuldversicherung um eine Versicherung mit fallender Versicherungssumme handelt. Der erwähnte Umstand der zeitlichen Zäsur zwei Jahre nach Antragstellung relativiert sich deshalb, weil wegen der fallenden Versicherungssumme bei Vorerkrankungen und Kausalität nur einen Teil der ursprünglichen Versicherungssumme zum Tragen kommen kann. Eine gravierende Einschränkung kann hierin aber schon deshalb nicht gesehen werden, weil bei bedeutsamen Erkrankungen vor Antragstellung der Versicherer, wenn er überhaupt abschließen würde, Risikoausschlüsse vereinbart hätte, die dann jedenfalls für die vorliegende Erkrankung zum völligen Ausschluß des Versicherungsschutzes geführt hätten. Ein weiterer erheblicher Vorteil gegenüber der gesetzlichen Regelung besteht darin, daß die Ursächlichkeit der Vorerkrankung zum Eintritt des Versicherungsfalles nach der Vertragsklausel vom Versicherer zu beweisen ist, während die Nichtursächlichkeit nach §21 VVG vom Versicherungsnehmer zu beweisen gewesen wäre. Die von Wriede hervorgehobene Bedeutung der Frage des Verschuldens hat, wie erwähnt, ohnehin geringeres Gewicht und mindert sich über dies noch dadurch, daß Verschulden bei §16 VVG vermutet wird und deshalb vom Versicherungsnehmer widerlegt werden muß.
Alles in allem erscheinen bei Abwägung der Vor- und Nachteile die Voraussetzungen der Vertragsklausel gegenüber der gesetzlichen Regelung der §§16 ff. VVG nicht als nachteilig. Eher überwiegen die Vorteile als die aufgezeigten Nachteile.
2.
Der Senat vermag auch der Auffassung, die Klausel verstoße gegen das AGBG, nicht zu folgen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Köln (a.a.O.) Bezug. Auch der Senat hat die Vereinbarkeit mit dem AGBG bei einer allerdings etwas anders formulierten Vertragsklausel bereits bejaht (VersR 91, 798 = NJW 91, 1118).
3.
Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich trotz der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die vereinbarte Ausschlußklausel beruft. Zwar liegen hier, wie die Berufung zu Recht aufzeigt, einige Besonderheiten vor: So konnte der durch eine entsprechende Prämie honorierte Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit gar nicht eintreten, weil der Versicherungsnehmer bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig war. Es trifft auch zu, daß das Risiko, daß der Versicherungsnehmer an einem weiteren Herzinfarkt starb, sicher größer war als das Risiko, daß er aus anderen, versicherten Gründen sterben könnte. Insofern war das Risiko der Beklagten, zu Recht in Anspruch genommen zu werden, im Streitfall geringer als im "Normalfall" einer Restschuldversicherung. Dies rechtfertigt aber auch dann nicht die Wertung, die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn die Autoverkäuferin und damit zugleich Vermittlerin der Beklagten Mohl wußte, daß der Versicherungsnehmer "krank und in Rente war". Dasselbe wußte der Versicherungsnehmer auch. Er hätte deshalb schon aus dem Antrag ersehen können, daß er nur einen gleichsam eingeschränkten Versicherungsschutz erwerben würde.
4.
Soweit die Kläger in Abrede stellen wollen, daß der Versicherungsnehmer an einer Gesundheitsstörung im Sinne der Klausel gelitten hat, steht das Gegenteil aufgrund der Atteste des Krankenhausarztes und des Hausarztes des Verstorbenen ... fest. Beide haben eine coronare Herzkrankheit diagnostiziert. Dies kann bei zwei Hinterwandinfarkten, ständiger medikamentöser Behandlung und zumindest regelmäßiger ärztlicher Kontrollen auch nicht zweifelhaft sein.
5.
Die Kläger werden letztlich mit ihrer Darstellung, die Vorerkrankung stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod, nicht durchdringen können. In der Bescheinigung des Krankenhausarztes wird Ursächlichkeit ausdrücklich bestätigt. Auch an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bestätigung kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. Der Versicherungsnehmer ist unstreitig an seinem dritten Hinterwandinfarkt gestorben. Es erscheint offensichtlich, daß dieser, wie die vorherigen Infarkte, auf den coronaren Problemen des Versicherungsnehmers beruhte. Daran ändert auch nichts, daß ein Herzinfarkt auch einen Gesunden treffen kann, wie die Berufung vorbringt. Der Versicherungsnehmer war gegen Infarkte konstitutionell besonders anfällig. Wenn dann ein weiterer, dieses Mal zum Tode führender Infarkt auftritt, liegt ersichtlich ein Zusammenhang mit der gefahrerheblichen Gesundheitsstörung, die bereits vor Antragstellung bestand, vor. Einer weiteren Beweisaufnahme insoweit bedarf es nicht.