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Oberlandesgericht Hamm·20 U 301/80·23.06.1981

Berufung abgewiesen: Vertrag wegen arglistiger Täuschung im Versicherungsantrag nichtig

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtWillensmängel/AnfechtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Kaskoleistungen; die Beklagte focht den Änderungsvertrag an, weil der Kläger im Antrag fälschlich angegeben hatte, noch bei der Bundeswehr zu dienen. Das Oberlandesgericht hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) für wirksam und die Anfechtungsfrist (§124 BGB) für gewahrt. Der Vertrag ist nach §142 BGB rückwirkend nichtig, sodass die Beklagte leistungsfrei blieb und die Berufung zurückgewiesen wurde.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klageabweisung wegen wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrags bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB führt gemäß §142 BGB zur Rückwirkung und zur Nichtigkeit des angefochtenen Vertrags.

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Die Jahresfrist des §124 Abs. 1 BGB zur Anfechtung beginnt mit der Entdeckung der Täuschung (§124 Abs. 2 BGB).

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Arglistige Falschangaben im Versicherungsantrag rechtfertigen die Anfechtung auch dann, wenn der Versicherer vorvertraglich keine vollständigen Nachforschungen betrieben hat; unterlassene Aufklärung begründet allenfalls Fahrlässigkeit und nimmt dem Anfechtungsberechtigten nicht die Rechte aus der Anfechtung.

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Die Regelung des §21 VVG (Haftung des Versicherers trotz Rücktritt) ist auf die wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung nicht entsprechend anwendbar.

Relevante Normen
§ 124 EGB§ 123 BGB§ 142 BGB§ 124 Abs. 1 BGB§ 124 Abs. 2 BGB§ 144 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 1 O 528/79

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dis am 31. Oktober 1980 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

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Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Erwerb ihrer Mitgliedschaft ist nach ihrer Satzung beschränkt, und zwar unter anderem auf Beamte, Richter, Angestellte, Arbeiter sowie Soldaten - mit Ausnahme der Wehrpflichtigen -, die bei einer der in der Satzung näher bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen (§3 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung in der Fassung vom 29. Oktober 1977, genehmigt durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit Schreiben vom 18. November 1977 - V - 5375 - 10/77). Der Kläger leistete in der Zeit vom 15. Juli 1974 bis zum 21. Oktober 1975 seinen Grundwehrdienst; eine Verlängerung des Wehrdienstverhältnisses erfolgte nicht.

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Aufgrund eines Antrags vom 16. Oktober 1975 schloß die Beklagte mit ihm eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung über seinen privaten Pkw ab. In diesem Antrag hatte er als seine Dienststelle "Bundeswehr" angegeben.

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Im Dezember 1977 erwarb der Kläger einen anderen Pkw, nämlich einen ..., amtliches Kennzeichen .... Er meldete seinen Altwagen bei der Beklagten ab und beantragte am 26. Januar 1978 zugleich, die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung auf das neu erworbene Fahrzeug umzustellen. In das Antragsformular setzte er bei der Frage nach seiner jetzigen Dienstbezeichnung die Angabe "Stabsunteroffizier" ein. In Wirklichkeit hatte er diesen Dienstgrad niemals erreicht; er war vielmehr als Gefreiter oder Obergefreiter ausgeschieden. Die Beklagte nahm auch diesen Änderungsantrag an. Sie verlangte indes von dem Kläger die Vorlage einer Bescheinigung über sein derzeitiges Dienstverhältnis bei der Bundeswehr; diese Bescheinigung hat der Kläger nicht eingereicht. Die Beklagte ging dieser Frage nicht weiter nach.

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Leistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, das Fahrzeug sei ihm am 23. Dezember 1978 in Köln gestohlen und einige Tage später in Luxemburg, durch einen Schwelbrand schwer beschädigt, aufgefunden worden. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs, einschließlich des Verlustes einer eingebauten Stereoanlage sowie Bergungs- und Unterstellkosten, verlangt und beantragt:

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.503,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. September 1979 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bestritten, daß der Kläger seinen Wagen an jenem Tage in Köln ordnungsgemäß verschlossen abgestellt habe.

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Im weiteren Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des Kreiswehrersatzamtes Siegen vom 30. November 1979 über die Bundeswehrzugehörigkeit des Klägers ein. Aufgrund dieser Auskunft focht sie mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 den Versicherungsvertrag mit dem Kläger wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Kläger habe in dem Versicherungsantrag der Wahrheit zuwider als Dienstbezeichnung "Stabsunteroffizier" angegeben, obwohl sein Wehrdienstverhältnis schon zum 21. Oktober 1975, also vor Antragstellung, geendet habe.

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Der Kläger hat demgegenüber behauptet, der Beklagten sei schon vor Eintritt des Versicherungsfalles bekannt gewesen, daß er nicht mehr im Dienst der Bundeswehr gestanden habe. Als die Beklagte ihn im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Neufahrzeugs aufgefordert habe, eine Bescheinigung über seine Tätigkeit bei der Bundeswehr beizubringen, habe er sich telefonisch an die Geschäftsstelle der Beklagten in Gießen gewandt und darauf hingewiesen, daß er aus der Bundeswehr ausgeschieden sei. Er habe gebeten, den Versicherungsvertrag gleichwohl bis zum beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs weiterlaufen zu lassen. Daraufhin habe er mit der Sachbearbeiterin der Beklagten vereinbart, daß alles beim alten bleiben solle.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Sodann hat es durch das angefochtene Urteil, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, insbesondere des Beweisergebnisses, Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis nicht erbracht, daß er seinen Pkw ordnungsgemäß verschlossen abgestellt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Der Kläger bleibt bei seiner Behauptung, das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen zu haben, und trägt weiter vor, die Anfechtung scheitere schon daran, daß die Anfechtungsfrist des §124 EGB abgelaufen sei. Er habe die Beklagte nämlich bereits im Sommer 1978 telefonisch davon unterrichtet, daß er nicht mehr Bundeswehrangehöriger sei.

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Er beantragt,

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das angefochtene Urteil nach seinem Klageantrag abzuändern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Der Senat hit Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist niedergelegt im Berichterstattervermerk vom 29. Mai 1981.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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1.)

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Die Beklagte hat den geänderten Versicherungsvertrag dem Kläger durch ihr Schreiben vom 4. Dezember 1979 wirksam wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) angefochten; diese Anfechtung führt rückwirkend zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages (§142 BGB).

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Unstreitig hat der Kläger in dem Veränderungsantrag vom 26. Januar 1978 der Wahrheit zuwider angegeben, er sei Stabsunteroffizier. Damit hat der Kläger eine arglistige Täuschung im Sinne des §123 BGB begangen. Seine wissentlich falsche Angabe diente nämlich dazu, der Beklagten vorzuspiegeln, er stehe noch im Dienst der Bundeswehr und erfülle noch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Der Kläger war sich dessen bewußt, daß die Beklagte den Veränderungsantrag nicht hätte annehmen dürfen und auch tatsächlich nicht angenommen hätte, wenn er schon bei der Antragstellung die Wahrheit gesagt hätte.

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2.)

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Die Beklagte hat auch die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§124 Abs. 1 BGB) gewahrt. Diese Frist begann mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte die Täuschung entdeckte (§124 Abs. 2 BGB). Dies war hier der Zeitpunkt, als die Beklagte durch die Auskunft des Kreiswehrersatzamtes Siegen vom 30. November 1979 davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Kläger lediglich bis zum 21. Oktober 1975 Grundwehrdienst geleistet hatte; schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die Täuschung schon zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hatte. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß seine Behauptung zutrifft, er habe die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten bereits im Sommer 1978 von seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr unterrichtet. Aus dieser telefonischen Erklärung ergab sich jedoch allenfalls, daß der Kläger im Zeitpunkt des Telefonates nicht mehr Bundeswehrangehöriger war. Hingegen war daraus nicht zu entnehmen, daß er bei der - damals schon Monate zurückliegenden - Antragstellung bewußt wahrheitswidrige Angaben, insbesondere über seinen Dienstgrad, gemacht hatte. Selbst wenn die Beklagte sich daraufhin bereit erklärt haben sollte, den Versicherungsvertrag bis zur beabsichtigten Veräußerung des Wagens weiterlaufen zu lassen, stellte dies keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes i.S. des §144 BGB dar. Es war der Beklagten daher nicht verwehrt, die Annahme des Veränderungsantrags anzufechten, als sie nachträglich erkannte, daß sie bereits bei der Antragstellung getäuscht worden war.

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3.)

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Die Anfechtungserklärung der Beklagten enthält auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Zwar hatte die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluß des Änderungsvertrages vom Kläger die Vorlage einer Bestätigung seiner Bundeswehrdienststelle verlangt, daß er noch Bundeswehrangehöriger sei. Diese Bestätigung hat der Kläger nicht eingereicht; die Beklagte ist daraufhin dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Auf diese Weise hat die Beklagte selbst die von ihr zunächst in Aussicht genommene weitere Aufklärung unterlassen, ob der Kläger bei Abschluß des Änderungsvertrages vom Januar 1978 noch im öffentlichen Dienst stand. Gleichwohl handelte die Beklagte nicht treuwidrig, als sie sich nunmehr, nach Eintritt des Versicherungsfalls, darauf berief, dies sei nicht der Fall gewesen. Denn die unterlassene Aufklärung begründete gegen die Beklagte allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf; diese Fahrlässigkeit nahm der Beklagten nicht die Rechte, die ihr aufgrund der arglistigen Täuschung gegen den Kläger zustehen. Zumindest kann der Kläger als derjenige, der die Täuschung begangen hat, der Beklagten nicht anlasten, daß sie sich von ihm fahrlässig hat täuschen lassen.

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4.)

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Aufgrund der durch die Anfechtung bewirkten Nichtigkeit des Vertrages ist die Beklagte leistungsfrei geworden. §21 VVG, wonach bei Rücktritt des Versicherers seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen bleibt, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat, ist auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entsprechend anwendbar (Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl., München 1980, §21 Anm. 6).

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5.)

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Auf die weiteren Fragen, ob der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist, und ob der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.

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6.)

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Die Klage ist daher im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden; die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge aus §97 Abs. ZPO zurückzuweisen.

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Durch dieses Urteil ist der Kläger mit 7.503,69 DM beschwert.

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Da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht stattfindet, erübrigt sich eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.