PKH-Antrag für Berufung abgewiesen: Rohrbruch im Heizkessel nicht versichert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Schadens am Heizkessel. Streitpunkt ist, ob ein Rohrbruch im Innern des Heizkessels von der Leitungswasserversicherung erfasst wird. Das OLG verneint Haftung: Kein Versicherungsschutz nach § 4 VGB, weil kein bestimmungswidriger Austritt am Gebäude und kein Frostschaden vorliegt. Die PKH wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leitungswasserversicherung nach § 4 (1) VGB erstreckt sich auf die Folgen eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts am Gebäude; auf die Ursache des Austritts kommt es insoweit nicht an.
§ 4 (2) a Ziff. 1 VGB sichert den Bruch von Zu‑ und Ableitungsrohren sowie Heizungsrohren (Aufspür- und Beseitigungskosten) und nicht die Schäden an eigenständigen Einrichtungen wie Heizkesseln.
§ 4 (2) a Ziff. 2 VGB erweitert den Versicherungsschutz der Leitungsschadenregelung ausdrücklich um Frostschäden an Einrichtungen wie Heizkesseln; nicht‑frostbedingte Bruchschäden an Heizkesseln sind hiervon nicht erfasst.
Eine Auslegung, die Rohre im Innern eines Heizkessels als Rohre der Heizungsanlage i.S. von § 4 (2) a Ziff. 1 VGB einbezieht, ist mangels Wortlaut, Systematik und nach allgemeinem Verständnis ausgeschlossen; die Klausel verstößt nicht gegen das AGB‑Recht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde liegen. Die Parteien streiten um die Eintrittipflicht der Beklagten für einen Schaden am Heizkessel der Heizungsanlage des Gebäudes.
Nach der Darstellung des Klägers brach am 11.11.1987 im Innern dieses Heizkessels ein Rohr, was zur Folge hatte, daß Wasser aus dem Leitungssystem innerhalb des Heizkessels austrat, den Heizkessel unter Wasser setzte und ihn, da auch der Brenner unter Wasser stand, völlig funktionsuntüchtig machte. Der Kläger ließ den Kessel durch einen neuen ersetzen und verlangt von der Beklagten Ersatz der dafür aufgewandten Kosten.
Die Beklagte bestreitet den Schadenshergang und leugnet ihre Eintrittspflicht für den behaupteten Schaden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Bruch eines Rohres innerhalb des Heizungskessels falle nicht unter den Versicherungsschutz. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und wendet sich gegen die von der Beklagten und vom Landgericht für richtig gehaltene Auslegung der Versicherungsbedingungen. Hierfür .sucht er um Prozeßkostenhilfe nach.
II.
Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 S. 1 ZPO)-. Der behauptete Schaden fällt nicht unter den Schutz der Leitungswasserversicherung.
1. Die Gebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz u.a. für Schäden durch Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (§ 1 (1) b VGB). Die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht des Versicherers werden in § 4 VGB näher umschrieben.
a) § 4 (1) VGB enthält eine Definition des Begriffs "Leitungswasser". Als Leitungswasser gilt danach "Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungs widrig ausgetreten ist". Versichert sind also die Schäden, die als Folge eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts an dem versicherten Gebäude oder an dessen Bestandteilen (§ 2 VGB) eintreten, und zwar ohne daß es auf die genaue Ursache des Wasseraustritts ankommt; es genüge, daß das Wasser "bestimmungswidrig" austritt. Ob dies die Folge eines Leitungsbruchs, des Versagens eines Ventils oderfeiner Dichtung ist, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob beispielsweise ein Leitungsbruch auf Materialermüdung oder Frosteinwirkung zurückzuführen ist. Denn versichert sind hiernach nur·die Folgen des bestimmungswidrigen Wasseraustritts, nicht dessen Ursache und deren Ursache und deren Beseitigung.
b) Im Hinblick auf die möglichen Ursachen enthält § 4·(2) a VGB eine Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Nach § 4 (2) a Ziff. 1 VGB sind (innerhalb eines Gebäudes) versichert "Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage".
Versichert ist hiernach der Bruchschaden als solcher, also zum Beispiel der Kostenaufwand·für das Auffinden und Beseitigen eines Rohrbruchs. Hingegen fallen die als Folge des Rohrbruchs am Gebäude entstehenden Nässeschäden nicht unter diese Regelung, denn sie werden bereits von § 4 (1) VGB erfaßt (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. 1986, EI 47, 48).
Worauf der Bruch zurückzuführen ist, ob beispielsweise auf Materialfehler·, Materialermüdung oder auf Frosteinwirkung, ist. nicht entscheidend (Martin aaO, EI 47, 49).
c) § 4 (2) a Ziff. 2 VGB erweitert (innerhalb eines Gebäudes) den Versicherungsschutz auf "Schäden durch Frost (ein- schließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an Badeeinrichtungen ... Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern .. und gleichartigen Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung". Die Erweiterung des Versicherungsschutzes betrifft auch hier nur die Schäden an den aufgezählten Einrichtungen, nicht die Folgeschäden,
die infolge eines Frostschadens aus diesen Einrichtungen austretendes Wasser am Gebäude anrichtet; diese fallen unter§ 4 (1) VGB. Die Bedeutung dieser Erweiterung des Verischerungsschutzes liegt darin, daß die aufgezählten Einrichtungen gegen Frostschäden versichert sind, nicht aber gegen sonstige Bruchschäden, sofern sie nicht auch unter § 4 (2) a Ziff. 1 VGB fallen (Martin aaO, EI 53).
2. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden in § 4 VGB mithin zwischen:
- Zu-oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung
- sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung
- Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
(§ 4 (1) VGB)
- Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung
- Rohren, der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage (§ 4 (2) a Ziff. 1 VGB)
- bestimmten Einrichtungen, u.a. "Heizkesseln ... und gleichartigen Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung"
(§ 4 (2) a Ziff. 2 VGB).
Hiernach ist der Heizkessel eine "Anlage der Warmwasser- oder Dampfheizung".
Versicherungsschutz nach § 4 (1) VGB bestünde, wenn das Wasser aus ihm ausgetreten wäre und das versicherte Gebäude beschädigt hätte. Das ist unstreitig nicht der Fall.
Der Schaden an dem Kessel selbst fiele unter § 4 (2) a Ziff. 2 VGB, wenn es sich· um einen Frostschaden gehandelt hätte. Auch das ist unstreitig nicht der Fall.
3. Daher käme Versicherungsschutz nur in Betracht, wenn der Bruch des Rohres innerhalb des Heizkessels als Bruch eines Rohres der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage anzusehen wäre.(§ 4 (2) a Ziff. 1 VGB). Diese Auslegung verbietet sich jedoch aus zwei Gründen:
§ 4 (2)_ a ·ziff. 1 VGB bietet Versicherungsschutz auch bei Frostschäden. Wäre der frostbedingte Bruch eines Rohres innerhalb des Heizkessels bereits nach dieser Vorschrift versichert, wär die besondere Regelung van Forstschäden an Heizkesseln in § 4 {2) a Ziff. 2 VGB überflüssig. Schon hieraus folgt, daß mit den in§ 4 {2) a Ziff. 1 VGB aufgeführten Rohre nicht die Rohre innerhalb des Heizkessels·(oder einer der anderen in§ 4 {2) a Ziff. 2 VGB aufgeführten Einrichtungen) gemeint sein können.
Es entspricht zudem allgemeinem Verständnis und Sprachgebraach, einen Heizkessel als selbständige technische und wirtschaftliche Einheit und damit auch als technisch selbständigen Teil einer Heizungsanlage zu begreifen. Ein Heizkessel ist kein "Rohr" der .Heizungsanlage, sondern ein komplexes technisches Gebilde. Daß sich in seinem Inneren auch Rohre befinden, rechtfertigt keine andere Auslegung.
Dem tragery'die Versicherungsbedingungen·Rechnung, indem sie für bestimmte Schadensfällen - Frostschäden - den :versieherungsschutz ausdrücklich auf Heizkessel erweitern.
Diese Sonderregelung macht deutlich, daß anderen {Bruch-) Schäden in Heizkesseln nicht versichert sein sollen.
Der Bruch eines Rohres innerhalb eines Heizkessels fällt daher nicht unterden Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um einen Frostschaden handelt- (ebenso Bechert, Grund- lagen der Leitungswasserversicherung, 5. Aufl. 1977, S. 65; Martin aa0, EI 63).
4. Dieses Verständnis der Versicherungsbedingungen widerspricht auch nicht dem AGB-Gesetz.
Die Regelung. ist weder unklar (§ 5 AGBG) - ihr Inhalt ist durch Auslegung eindeutig zu ermitteln-, noch enthält sie eine zur Unwirksamkeit nach§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG führende unangemessene Benachteiligung, weil der Versicherungsschutz weitgehend ausgehölt und damit der Vertragszweck gefährdet wäre.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer mag erwarten, daß sein Hedzkessel.gegen Frostschäden versichert ist, er kann aber nicht damit rechnen, daß der Gebäudeversicherer ihm
einen· neuen Heizkessel ·oder eine Reparatur daran ersetzt, wenn beispielsweise die voraussehbare Lebenserwartung eines solchen Kessels erreicht ist und sich in seinem Inneren infolge von Materialermüdung Brüche bilden.
4700 Hamm, den 14. März 1989
0berlandesgericht, 20. Zivilsenat