Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung durch unbeheizbare Dachwohnung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Gebäude-Leitungswasserversicherung Ersatz für einen Wasserschaden nach Bruch eines Rohrbelüfters in einer seit Monaten stromgesperrten und daher unbeheizbaren Dachwohnung. Der Versicherer berief sich u.a. auf Obliegenheitsverletzungen, grob fahrlässige Herbeiführung und Gefahrerhöhung. Das OLG verneinte grobe Fahrlässigkeit bei Nichtverwahrung des ausgebauten Teils sowie den Nachweis eines Frostschadens, bejahte aber eine erhebliche Gefahrerhöhung durch die längerfristige Unbeheizbarkeit in der Frostperiode. Da der Versicherungsnehmer nicht bewies, dass die Gefahrerhöhung ohne Einfluss auf Schaden und Leistungsumfang war, blieb der Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Versicherer wegen Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Obliegenheit, dem Versicherer die erforderlichen Untersuchungen zur Schadensursache zu gestatten, umfasst bei sinngemäßer Auslegung auch die Verwahrung ausgetauschter schadhafter Teile, soweit eine Ursachenaufklärung ohne sie typischerweise nicht möglich ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn eine unaufschiebbare Notreparatur veranlasst wird und der Versicherungsnehmer als Laie mangels Erkennbarkeit der Beweisbedeutung darauf vertrauen darf, dass eine Fachfirma das Erforderliche veranlasst.
Eine über einen längeren Zeitraum in der Frostperiode bestehende Unbeheizbarkeit einer Wohnung stellt in der Leitungswasserversicherung eine erhebliche Gefahrerhöhung dar, wenn sie die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Risikolage verschlechtert und den Eintritt eines Frostschadens generell fördert.
Eine Gefahrerhöhung ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder gestattet, wenn die gefahrerhöhenden Umstände mit seinem Wissen und Wollen herbeigeführt werden, etwa indem er eine Stromsperre mit Billigung bestehen lässt und dadurch die Beheizbarkeit entfällt.
Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Gefahrerhöhung weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss hatte; verbleibende Unsicherheiten gehen zu seinen Lasten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 283/88
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. September 1988 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Alleineigentümer eines mehrgeschossigen Mietshauses in ..., für das beim Beklagten eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit einer Versicherungssumme (1914) von 19.000,- DM abgeschlossen ist. Versicherungsnehmer waren ursprünglich der Kläger und seine Ehefrau; diese ist verstorben, ihr alleiniger Rechtsnachfolger ist der Kläger.
Am 16.01.1987 kam es in der Dachgeschoßwohnung zu einem Leitungswasserschaden, der auch die darunterliegenden Wohnungen in Mitleidenschaft zog. Das Wasser floß im Badezimmer des Dachgeschosses, einem fensterlosen Innenbad, aus einer Wassersteigleltung aus, weil der außerhalb des Mauerwerkes befindliche Rohrbelüfter brach. Eine weitere Wassersteigleitung und die im Badezimmer befindlichen Armaturen waren unbeschädigt. Die Parteien streiten, ob es sich um einen Frostschaden handelt. Zur damaligen Zeit herrschte scharfer Frost, am Schadenstage bis zu - 10,80, am 14.01.1987 sogar bis - 17,10. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Senat eingeholte Auskunft des Wetteramtes ... (Bl. 155 bis 157 d.A.) verwiesen. Die Dachgeschoßwohnung, über der sich nur ein unbeheizter Trockenboden befindet, war seit November 1986 selbst unbeheizt. Zu Anfang dieses Monats war nämlich der letzte Mieter ausgezogen und hatte seinen Stromzähler abgemeldet. Daraufhin hatte das RWE, wie dem Kläger bekannt war, den Strom gesperrt. Die Wohnung wird ausschließlich über Nachtspeicheröfen elektrisch beheizt.
Der Wasserschaden wurde von der Tochter des Klägers am Schadenstage, einem Freitag, gegen 22.00 Uhr entdeckt, als Wasser im ersten Obergeschoß, in dem die Tochter eine Wohnung hat, durchtropfte. Der Kläger selbst wohnt nicht in seinem Mietshaus. Die Tochter stellte die Wasserzufuhr im Haus ab und verständigte den Kläger. Dieser beauftragte die Installationsfirma ..., die noch am Samstag durch den Zeugen ... den defekten Rohrbelüfter austauschte. Der Zeuge nahm das defekte Teil mit und warf es weg.
Der Schaden wurde dem Beklagten am 26.01.1987 schriftlich angezeigt; zuvor meldete ihn der Kläger entweder am 19. oder 20.01.1987 telefonisch. Die Beseitigung der Durchfeuchtungsschäden erforderte umfangreiche Reparaturen und Trocknungsmaßnahmen, deren Kosten der Kläger auf 12.334,41 DM beziffert. Er läßt sich davon einen Abzug von 25 % für Abnutzung gefallen und verlangt 9.250,80 DM. Zuzüglich Eigenleistungen und Aufräumkosten sowie Mietausfall für die Monate Februar bis Mai 1987 fordert er von dem Beklagten insgesamt 11.735,80 DM.
Der Beklagte hat Entschädigungsleistungen abgelehnt. Er hält den Schaden für einen Frostschaden. Der Kunststoffeinsatz eines Rohrbelüfters könne ohne Frosteinwirkung gar nicht brechen. Durch die unterlassene Beheizung der Dachgeschoßwohnung habe der Kläger diesen Schaden selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Auch habe er eine Gefahrerhöhung dadurch vorgenommen, daß er die Wohnung 21/2 Monate lang leer und unbeheizt gelassen habe. Schließlich hält er sich für leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig gegen die vertragliche Obliegenheit nach §15 Abs. 1 c, Abs. 3 VGB verstoßen habe, dem Versicherer jede Untersuchung der Schadensursache zu gestatten, indem er den defekten Rohrbelüfter nicht verwahrt habe. Dadurch habe der Beklagte die Schadensursache nicht mehr feststellen können. Der Beklagte bestreitet überdies die Erforderlichkeit der angesetzten Reparaturkosten und einen Mietausfall und behauptet eine Unterversicherung; nach dem Gutachten seines Sachverständigen ... vom 15.06.1987 betrage der richtige Ersatzwert für das versicherte Risiko (1914) 26.800,- DM.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Installationsfirma zwar nicht darauf hingewiesen, daß ein Versicherungsfall vorliege und das defekte Teil aufbewahrt werden müsse; er habe aber angenommen, daß eine Fachfirma von selbst wisse, was zu tun sei. Vor dieser Notreparatur habe der den Beklagten nicht verständigen können. Als er gehört habe, daß das Teil aufbewahrt werden müsse, habe er sich sofort an die Firma ... gewandt; das Teil sei aber schon weg gewesen. Einen Frostschaden hält der Kläger für ausgeschlossen, weil der Schaden gerade nicht in exponierten Räumen an der Außenwand des Hauses, etwa in der Küche, aufgetreten sei, sondern in einem Innenbad.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen ... die Klage wegen einer Obliegenheitsverletzung abgewiesen, weil der Kläger grob fahrlässig nicht für die Verwahrung des defekten Rohrbelüfters gesorgt habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er wendet sich gegen die Annahme, er habe erforderliche Untersuchungen nicht gestattet. Im Gegenteil habe er ja die eigentlichen Reparaturen erst nach den Untersuchungen des Beklagten durchgeführt. Der Rohrbelüfter habe aber sofort ersetzt werden müssen, um die Wasserversorgung des Hauses wieder herstellen zu können. Er habe vor dem Reparaturauftrag nicht gewußt, welches Teil überhaupt defekt sei; er sei froh gewesen, am Samstag überhaupt einen Werkunternehmer zu finden. Bei der Reparatur sei er nicht anwesend gewesen. Die Bedeutung der Verwahrung des Rohrbelüfters habe er nicht erkannt; er habe darauf vertraut, daß eine Fachfirma das Notwendige tue.
Eine Gefahrerhöhung spiele selbst dann keine Rolle, wenn ein Frostschaden anzunehmen sein sollte. Denn der Beklagte habe zum Frostschutz gefahrmindernde Obliegenheiten in §9 Abs. 2 VGB vereinbart. Die Verletzung solcher Obliegenheiten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Z 42, 295) niemals als Gefahrerhöhung zu werten. Im übrigen sei ein Frostschaden nach der Aussage des Zeugen ... auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.735,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1987 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verbleibt dabei, daß ein Frostschaden vorliege, bestreitet vorsorglich, daß die übrigen Wohnungen im Hause des Klägers beheizt gewesen seien, und meint, es habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, daß der Beklagte die Ursache des Schadens durch ein Sachverständigengutachten habe aufklären wollen und dazu den Rohrbelüfter benötigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen ... zu den Ursachen für den Wasserausfluß eingeholt. Wegen seines Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 21.04.1989 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Allerdings ist der Beklagte nicht schon wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach §15 Abs. 1 c, Abs. 3 VGB leistungsfrei. Der Kläger hat zwar nicht für die Verwahrung des defekten Rohrbelüfters gesorgt; darin wird man einen objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit zur Gestattung aller erforderlichen Untersuchungen sehen müssen. Denn auch wenn die Verwahrung schadhafter und ausgetauschter Teile nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, so ist doch die Untersuchung der Schadensursache in vielen Fällen ohne sie nicht möglich. Bei sinngemäßer Auslegung bezieht sich die Obliegenheit also auch auf die Verwahrung solcher Teile.
Der Kläger hat aber nicht grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße außer Acht gelassen und das nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte. Der vom Kläger in Auftrag gegebene Austausch des schadhaften Teiles war unaufschiebbar, um die Wasserversorgung im Hause wiederherstellen zu können. Daß der Kläger die Verwahrung des Teiles nicht ausdrücklich anordnete, läßt schon deshalb keine gröbliche Sorgfaltspflichtverletzung erkennen, weil er sich auf die Fachfirmen verlassen durfte. Ferner war er bei der Reparatur nicht an Ort und Stelle und er brauchte als Laie auch nicht die Bedeutung dieses Teils für eine etwaige Schadensursachenerforschung zu erkennen. Es kommt hinzu, daß das defekte Teil nicht etwa zum Nachweis des Versicherungsfalles erforderlich war - dann hätte die Notwendigkeit der Verwahrung deutlicher eingeleuchtet -, sondern nur dazu, den Ursachen des Versicherungsfalles besser nachgehen zu können. Wenn der Kläger an diese Bedürfnis des Beklagten nicht dachte, so unterließ er nicht etwas, was unter den gegebenen Umständen jedem unmittelbar einleuchten mußte.
II.
Der Beklagte ist auch nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach §61 VVG deshalb leistungsfrei, weil der Kläger die Dachgeschoßwohnung nicht beheizt hat. Denn daß der Schaden dadurch hervorgerufen wurde, steht nicht fest. Der Beklagte kann einen Frostschaden nicht beweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ist ein Frostschaden eher unwahrscheinlich.
III.
Auch über eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach §9 Abs. 2 b VGB ist der Beklagte nicht leistungsfrei geworden. Nach dieser Klausel hat der Versicherungsnehmer die Wasserleitungsanlagen in nicht benutzten Gebäuden sowie vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen zu entleeren.
Hiergegen hat der Kläger schon deshalb nicht verstoßen, weil das Gebäude im ganzen nicht unbenutzt war; lediglich eine von vier Wohnungen stand leer. Das verpflichtete den Kläger nicht, die Wasserleitungsanlagen im ganzen Hause - für eine Wohnung getrennt war das Wasser nicht abzustellen - zu entleeren. Überdies wird der Versicherer nach §9 Abs. 1 VGB nur dann leistungsfrei, wenn er binnen eines Monats nach Kenntniserlangung gekündigt hat. Eine Kündigung durch den Beklagten ist aber nicht vorgetragen.
IV.
Leistungsfrei ist der Beklagte aber wegen einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung nach §§8 Abs. 2 VGB, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG geworden.
Die Gefahrerhöhung liegt darin, daß die Dachgeschoßwohnung im Hause des Klägers über einen längeren Zeitraum in der Frostperiode, nämlich von Anfang November 1986 bis zum Schadenstag am 16.01.1987, unbeheizbar war.
1.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf die Vorschriften über die Gefahrerhöhung zurückgegriffen werden. Der BGH hat dies allerdings dann verneint, wenn eine gefahrmindernde Obliegenheit vereinbart ist, wie in §9 Abs. 2 b VGB für nicht benutzte Gebäude. Daraus folge, daß die in der der Nichtbenutzung des Gebäudes liegende Gefahr nach dem Willen der Vertragsparteien grundsätzlich gedeckt sei und der Versicherungsschutz nur unter den strengeren Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung entfalle (BGHZ 42, 295). Ein solcher Wille der Vertragsparteien kann allerdings nach der hier vereinbarten Fassung des §9 Abs. 1 Satz 4 VGB bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht angenommen werden.
Weil die genannte Klausel auf §8 Abs. 2 VGB verweist, falls mit der Verletzung der Sicherheitsvorschrift (dazu gehört auch §9 Abs. 2 VGB) eine Gefahrerhöhung verbunden ist. Davon abgesehen greift aber hier die Obliegenheit aus §9 Abs. 2 b VGB gar nicht ein, weil - wie bereits ausgeführt - nicht das ganze Gebäude unbenutzt war.
2.
Die wegen der Stromsperre fehlende Möglichkeit, die Dachgeschoßwohnung zu beheizen, bewirkte eine erhebliche Gefahrerhöhung in der Leitungswasserversicherung. Als erhebliche Gefahrerhöhung gilt eine Verschlechterung der bei Vertragsschluß vorausgesetzten Risikolage für einen so langen Zeitraum, daß sie den Versicherungsfall generell zu fördern geeignet ist und einem Versicherer vernünftigerweise Anlaß bietet, die Fortsetzung des Vertrages zu denselben Bedingungen abzulehnen.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln des Klägers. Er hatte seit Anfang November 1986 in der Winterzeit, zu der immer mit Frost gerechnet werden muß, die Dachgeschoßwohnung unbeheizbar gelassen. Da seit diesem Zeitpunkt der Strom fehlte, konnten die in der Dachgeschoßwohnung aufgestellten Nachtspeicheröfen nicht betrieben werden; eine andere Heizmöglichkeit gab es nicht. Bereits die fehlende Möglichkeit, die Wohnung zu beheizen, erhöhte das Risiko eines Frostschadens nicht unerheblich, weil Frost, auch strenger Frost, im Winterhalbjahr jederzeit eintreten kann. Die unbeheizbarkeit bestand über 2 Monate lang und damit so lange, daß ein Frostschaden wahrscheinlicher wurde, als wenn die Wohnung beheizbar gewesen wäre und die Heizkörper spätestens bei Einsetzen des Frostes jeweils hätten angestellt werden können. Anfang November 1986, als die Wohnung unbeheizbar wurde, war ein Ende dieses Zustandes noch gar nicht abzusehen, weil das von einer Neuvermietung der Wohnung abhing.
Die Gefahrerhöhung ist nicht deshalb unerheblich, weil das Gebäude des Klägers nach den Ausführungen des Sachverständigen in geschützter innerörtlicher Lage liegt und Frostschäden regelmäßig erst bei tiefen Außentemperaturen eintreten, wie sie etwa nur alle 20 Jahre vorkommen. Auch wenn das so ist, so kann doch der statistisch seltene Fall tatsächlich jederzeit eintreten. Außerdem ist zu beachten, daß diese Ausführungen des Sachverständigen nur gelten, wenn die unter der unbeheizten Wohnung liegenden anderen Wohnungen des Hauses voll beheizt sind. Werden sie nur schwach beheizt, etwa weil die Bewohner im Urlaub sind und nur den Frostschutz sicherstellen, so wird ein Frostschaden in der ... unbeheizbaren Dachgeschoßwohnung sogleich wahrscheinlicher. Der Beklagte hätte jedenfalls Anlaß gehabt, wenn ihm die Unbeheizbarkeit der Dachgeschoßwohnung angezeigt worden wäre, den Vertrag zu überprüfen und entweder eine höhere Prämie oder besondere Vorkehrungen zu verlangen, um im Frostfalle die Wasserleitungen zu schützen. Gefahrmindernde Umstände, die die durch die Unbeheizbarkeit auftretene Gefahrerhöhung ausgleichen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Der Kläger hat die Gefahrerhöhung auch vorgenommen bzw. gestattet. Die Vornahme setzt allerdings das willentliche Herbeiführen der Gefahrerhöhung und damit die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen voraus. Diese Umstände, nämlich die Stromsperre und daraus folgend die Unbeheizbarkeit der Wohnung, waren dem Kläger bekannt. Er nahm die Gefahrerhöhung auch willentlich vor bzw. gestattete sie; denn das RWE sperrte den Strom mit seiner. Billigung. Das ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag. Die Sperre ist die notwendige Folge dessen, daß ein Stromlieferungsvertrag nicht bestand; Der Kläger wußte von der Sperre, war aber nicht willens, einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. Dieses Verhalten des Klägers kann nicht mit einer bloßen Untätigkeit nach einer von dritter Seite gegen den Willen des Versicherungsnehmers vorgenommenen Gefahrerhöhung verglichen werden; eine solche Untätigkeit wäre allerdings nicht als Vornahme einer Gefahrerhöhung zu werten (BGH VersR 81, 245; 82, 33; 87, 653). Die Unbeheizbarkeit der Wohnung ist hier aber nicht für den Kläger ungewollt eingetreten; sie beruht allein darauf, daß er keinen Strom kaufte.
4.
Gemäß §25 Abs. 1 VVG ist der Beklagte damit grundsätzlich leistungsfrei.
a)
Allerdings bleibt nach §25 Abs. 2 VVG seine Verpflichtung bestehen, wenn der Versicherungsnehmer schuldlos ist. Der Kläger hat aber nicht ohne Fahrlässigkeit gehandelt. Er konnte erkennen, daß in einer unbeheizbaren Wohnung ein Frostschaden generell wahrscheinlicher wird; und auch ein strenger Frost ist nicht so selten, daß gar nicht mit ihm gerechnet zu werden brauchte.
b)
Schließlich bliebe der Beklagte auch dann leistungspflichtig, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung gehabt hätte, im vorliegenden Fall also dann, wenn der Schaden kein Frostschaden wäre. Das darzulegen und zu beweisen, ist Sache des Versicherungsnehmers. Der Kläger hat den Beweis nicht geführt.
Die Aussage des Zeugen ... vor dem Landgericht reicht zum Nachweis nicht aus. Der Zeuge hielt bei seiner Vernehmung den Kopf des Rohrbelüfters für oxydiert, während er unmittelbar nach dem Schadensfall seinem Chef den Kunststoffinnenkörper als zerissen angegeben hatte. Der Zeuge hatte also keine genaue Vorstellung über die Schadensursache.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, ist ein Frostschaden zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Gegen ihn spricht, daß an anderen exponierten Leitungen Schaden eingetreten ist. Das ist aber kein Beweis. Die Außentemperaturen waren am 14.01.1987 so niedrig, daß die Raumtemperatur im Innenbad auf etwa 0° abgesunken sein und sich im Rohrbelüfter Eis gebildet und diesen beschädigt haben kann. Am 16.01.1987, als die Temperaturen wieder etwas angestiegen waren, kann das Eis geschmolzen und das Wasser ausgelaufen sein. Die verbliebene Unsicherheit über die Schadensursache geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
Somit bleibt es dabei, daß der Beklagte nach §25 Abs. 1 VVG leistungsfrei ist.
V.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer beträgt weniger als 40.000,- DM.