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Oberlandesgericht Hamm·20 U 290/94·07.03.1995

Berufung abgewiesen: Kaskoanspruch wegen grober Fahrlässigkeit des Ehemanns und Zurechnung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Leistung aus einer Vollkaskoversicherung nach Beschädigung eines Jaguar. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück, weil der Unfall auf einen alkoholbedingten Bedienungsfehler des Ehemannes zurückgeht und dessen grobe Fahrlässigkeit der Klägerin als Repräsentantin zugerechnet wird (§61 VVG). Technische Defekte wurden nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Kaskoforderung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung entfällt, wenn der Versicherte den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat und diese dem Anspruchsberechtigten zuzurechnen ist.

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Die Zurechnung von Handlungen Dritter (Repräsentanteneigenschaft) setzt ein in den Geschäftsbereich des versicherten Risikos fallendes Vertretungs- oder ähnliches Verhältnis mit Befugnis zur Risikoverwaltung voraus; bloße Obhutsüberlassung genügt nicht.

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Ein alkoholbedingter Bedienungsfehler kann durch Anscheinsbeweis festgestellt werden, wenn Zeugenaussagen und technische Umstände naheliegen, dass etwa der Wahlhebel am Automatikgetriebe in Fahrstellung verblieb und so das Anfahren ermöglichte.

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Technische Fehlfunktionen sind nur dann als alternative Unfallursache zu berücksichtigen, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Getriebestörungen bestehen; bloß theoretische Möglichkeiten reichen nicht.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 89/94

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen ... Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Jaguar-Pkw am 07.05.1993 in Essen geltend. Eigentümerin des Pkw war die ... an die das Fahrzeug von dem Leasingnehmer ... in unrepariertem Zustand zurückgegeben wurde. Der Unfall ereignete sich, als der mit einem Automatikgetriebe ausgestattete Pkw am Straßenrand stand und der Zeuge ... sich neben dem Fahrzeug befand. Das Fahrzeug kam ins Rollen und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo es mit einem Lkw zusammenstieß. Der Ehemann der Klägerin hat noch vergeblich versucht, das Fahrzeug anzuhalten. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,57 %o.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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II.

6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7

1.

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Ein Entschädigungsanspruch gemäß §§12 (1) II e, 13 (1), (5) AKB steht der Klägerin nicht zu, da der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit ihres Ehemannes, verursacht wurde, die sie sich zurechnen lassen muß (§61 VVG).

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Der Unfall ist auf einen alkoholbedingten Bedienungsfehler des absolut fahruntüchtigen Ehemannes der Klägerin zurückzuführen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Ehemann der Klägerin den Pkw am Straßenrand abgestellt hat, ohne die Handbremse zu betätigen oder den Wahlhebel des Automatikgetriebes aus der Stellung "D" in die für das Parken vorgesehene Stellung "P" zu bringen. Letzteres hat zwar der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin in Abrede gestellt. Der Senat vermag jedoch dem zum Zeitpunkt des Unfalls erheblich alkoholisierten und am Ausgangs des Rechtsstreites als Leasingnehmer interessierten Zeugen nicht zu folgen. Er hat bereits unmittelbar nach dem Unfall gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten ... eingeräumt, der Wahlhebel müsse auf der Stellung "D" gestanden haben. Diese Äußerung hat der Zeuge ... bekundet und sie wird von dem Ehemann der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Das Belassen des Wahlhebels auf "D" ist auch die einzig ernsthaft in Betracht kommende Unfallursache aus technischer Sicht.

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Der Sachverständige ... hat die Unfallstelle besichtigt und untersucht. Eine nennenswerte Straßenneigung, die bei dem Unfall eine Rolle hätte spielen können, ist nicht vorhanden. Der Kläger hielt aber im Bereich einer auf einer Rasenfläche ausgefahrenen Haltebucht, bei der der Bordstein eine Stufe zur Fahrbahn bildet. Darüber hinaus sind dort Reifenspuren ausgefahren und Verschmutzungen durch kleinere Gegenstände vorhanden, die allesamt dem Motorantrieb nach dem Anhalten des Fahrzeuges bei Stellung des Wahlhebels auf "D" genügend Widerstand bieten konnten, um ein sofortiges Anfahren nach dem Loslassen der Betriebsbremse zu verhindern. Danach ist allein aus technischer Sicht sehr wahrscheinlich, daß der Zeuge ... den Pkw angehalten und den Wahlhebel auf "D" belassen hat und der Pkw kurze Zeit nach dem Loslassen der Betriebsbremse und Aussteigen des Zeugen ... anfahren konnte. Als eine andere Erklärung ist aus technischer Sicht lediglich das Versagen des Automatikgetriebes denkbar. Diese Möglichkeit ist jedoch derart theoretisch und fernliegend, daß sie außer Betracht zu bleiben hat. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen relativ neuwertigen Pkw, an dessen Getriebe bis dahin keinerlei Unregelmäßigkeiten oder Störungen aufgetreten waren. Solche Störungen sind auch dem Sachverständigen bei Fahrzeugen dieser Marke nicht bekannt geworden.

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Das Verhalten des Ehemannes der Klägerin stellt nicht nur einen groben und schwerwiegenden Fehler dar, sondern ist auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, daß seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Bedienungsfehler zumindest mitursächlich geworden ist.

12

2.

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Die Klägerin muß sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen, da dieser ihr Repräsentant in der Kaskoversicherung ist.

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Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dazu nicht aus (BGH VersR 1993, 828, 829; Senat VersR 1990, 265, 266). Daher kommt es bei der Obhutsüberlassung auf die Umstände des Einzelfalles an. Vorliegend hatte die Klägerin mit dem Pkw außer des Umstandes, daß sie als Versicherungsnehmerin aufgetreten ist und ihn hin und wieder benutzt hat, nichts zu tun. Leasingnehmer, Besitzer und Halter des Fahrzeuges war ihr Ehemann. Die Anschaffungsrechnung war auf ihn ausgestellt. Er hat sämtliche mit dem Fahrzeuge zusammenhängenden Kosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Benzin, Reparaturen und Leasingraten, getragen. Er hat den Wagen ausgesucht und dieser gehörte zu seinem Betriebsvermögen als selbständiger Betriebsberater. Unter diesen Umständen ist es für die Repräsentanteneigenschaft unerheblich, ob der Pkw zu 90 % von ihm genutzt wurde, wie die Klägerin im Informationsprotokoll vom 22.07.1993 angegeben hat, oder ob es lediglich 70 % waren, wie die Klägerin nunmehr vortragen läßt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.041,82 DM.