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Oberlandesgericht Hamm·20 U 29/04·04.05.2004

Berufung wegen Teilkasko: Kein Nachweis des Zusammenstoßes mit Haarwild

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines behaupteten Zusammenstoßes mit einem Reh. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Das Gericht sah den Versicherungsfall nicht mit der für ZPO maßgeblichen Überzeugung belegt, da glaubhafte, widerspruchsfreie und objektivierbare Anhaltspunkte für eine Kollision mit Haarwild fehlten. Insbesondere das unterbliebene Erwähnen eines Rehs gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten und die Verwandtschaft des einzigen bestätigenden Zeugen schmälern die Überzeugungskraft der Behauptungen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen fehlenden Nachweises des Zusammenstoßes mit Haarwild abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls; ohne ausreichende Beweismittel ist der Versicherungsanspruch abzuweisen.

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Die Bestätigung des Parteivortrags durch einen dem Kläger nahe stehenden Zeugen genügt nicht ohne weiteres, den nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsgrad zu erreichen; Nähe zum Prozessbeteiligten vermindert als Indiz die Glaubwürdigkeit.

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Das Nichtnennen eines behaupteten, für die Unfallursache maßgeblichen Ereignisses gegenüber unmittelbar am Unfallort anwesenden Polizeibeamten kann erheblich gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen und Zweifel begründen.

4

Für Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung wegen Haarwildkollision gelten keine besonderen Beweiserleichterungen; der gewöhnliche Überzeugungsmaßstab des Zivilprozesses ist maßgeblich.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 286 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 413/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

Gründe

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I.

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Der Kläger, der einen Kfz-Handel betreibt, begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk Zahlung von 23.709,75 EUR wegen eines behaupteten Zusammenstoßes mit einem Reh.

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Das versicherte Fahrzeug, ein Porsche 996 C 2, geriet am 25.09.2002 gegen 22.15 Uhr in Bielefeld nach einer scharfen Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn in den rechten Straßengraben. Beifahrer war der Neffe des Klägers, der Zeuge N.

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Der Kläger hat behauptet, sein Neffe habe sich für einen Kauf des Fahrzeugs interessiert. Es habe sich um eine Probefahrt gehandelt. Während der Fahrt seien auf Fahrerseite Windgeräusche aufgetreten, zu deren Überprüfung der Kläger selbst das Steuer übernommen habe. Nach Durchfahren der Kurve sei von rechts ein Reh vor das Fahrzeug gesprungen. Der Kläger habe noch versucht auszuweichen, sei aber mit dem Reh zusammengestoßen und dann in den Graben geschleudert. Das Reh sei weiter gelaufen.

6

Gegenüber zwei Polizeibeamten, die - von dritter Seite herbeigerufen - etwa eine halbe Stunde später am Unfallort eintrafen, erwähnten der Kläger und sein Neffe das Reh nicht. Es ist streitig, ob der Kläger mit den Polizeibeamten über die Unfallursache sprach. In einem polizeilichen Vermerk vom 12.11.2002 heißt es, der Kläger habe erklärt, er sei aus unerklärlichen Gründen in den Graben geraten.

7

Die Beklagte hat geltend gemacht, Versicherungsschutz bestehe schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt habe und das rote Kennzeichen vorschriftswidrig benutzt worden sei. Sie hat bestritten, dass ein Reh auf die Straße gelaufen sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

9

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe aus seiner Anhörung unzulässige Schlussfolgerungen gezogen. Auch die Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen von Kollisionsspuren am Fahrzeug, zum Fehlen einer Wildfährte und zur Eigenart des Unfallorts seien - jedenfalls ohne sachverständige Feststellungen - unzulässig.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil.

11

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des - von dem Kläger bereits in erster Instanz benannten - Zeugen N. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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Die Akten 51 Js 89/03 StA Bielefeld haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Eintritt des Versicherungsfalls (Zusammenstoß mit Haarwild gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I d) AKB) ist nicht bewiesen. Es steht nicht mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. zu diesem Maßstab des § 286 ZPO nur BGH, NJW 1993, 935, 937 unter II 3 a; NJW 2000, 953, 954 unter II 3 b), fest, dass tatsächlich ein Reh auf die Straße lief.

16

1.

17

Allerdings hat der Zeuge N diesen Vortrag des Klägers bestätigt. Der Senat vermag daraus aber nicht die erforderliche Gewissheit zu gewinnen. Der Senat hält es vielmehr für durchaus möglich, dass der Vortrag des Klägers unrichtig ist und der Zeuge sich bei seiner Aussage von dem Interesse des Klägers am Ausgang dieses Rechtsstreits hat leiten lassen.

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Die erheblichen Zweifel daran, dass die Aussage des Zeugen der Wahrheit entspricht und tatsächlich ein Reh auf die Straße lief, ergeben sich vor allem daraus, dass gegenüber den beiden am Unfallort erschienenen Polizeibeamten ein solcher Vorfall mit keinem Wort erwähnt wurde. Ein derartiges Verhalten ist, wenn das Reh existierte, nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst ungewöhnlich, und zwar auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Polizeibeamten nicht  ausdrücklich - nach der Unfallursache fragten. Nach der Aussage des Zeugen blieben die Polizeibeamten geraume Zeit am Unfallort, beobachteten die verschiedenen Versuche, das Fahrzeug aus dem Graben zu bergen, "lachten sich tot" darüber und wusste außer dem Kläger und dem Zeugen auch der von dem Kläger herbeigerufene Vater des Zeugen von dem Reh. Gleichwohl wurde gegenüber den Polizeibeamten ein Reh nicht erwähnt.

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Hinzu kommt, dass der Zeuge - als dessen Neffe - dem Kläger nahe steht. Dieses Verwandtschaftsverhältnis steht zwar der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht etwa grundsätzlich entgegen (vgl. dazu BGH, NJW 1988, 566, 567 unter II), gibt dem Senat aber vorliegend zusätzlich Anlass für Zweifel.

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Besondere Anhaltspunkte, welche gegen die Möglichkeit einer Falschaussage des Zeugen sprechen würden, bestehen nicht.

21

2.

22

Sonstige Beweismittel stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Dessen eigenen Angaben kommt aufgrund des zuvor Gesagten vorliegend kein Überzeugungswert zu.

23

3.

24

Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten des Klägers. Dieser hat den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Besondere Beweiserleichterungen gelten im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. I d) AKB nicht.

25

III.

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).