Feuerversicherung: Keine Repräsentantenhaftung der Ehefrau für Brandstiftung des Ehemanns
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Feuerversicherung Ersatz des Zeitwertschadens nach dem Abbrennen einer Scheune. Der Versicherer berief sich u.a. auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, betrügerische Überversicherung und Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch den Ehemann als Repräsentant. Das OLG gab der Klage nach Zurückverweisung durch den BGH erneut statt, weil eine betrügerische Überversicherung nicht feststellbar war und die Indizien eine Repräsentantenstellung des Ehemanns nicht tragen. Ob der Ehemann den Brand gelegt hatte, ließ der Senat offen; die Zurechnung scheiterte bereits an der fehlenden Repräsentanteneigenschaft.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Versicherer zur Zahlung der Entschädigung verurteilt, da keine Repräsentantenstellung des Ehemanns und keine betrügerische Überversicherung feststellbar.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt bei Drittverhalten eine zurechenbare Repräsentantenstellung des Handelnden voraus.
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist nur, wer aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses in einem nicht unbedeutenden Umfang selbständig Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrnimmt und dem Versicherungsnehmer die Verantwortung für das versicherte Objekt weitgehend abgenommen ist.
Die bloße Verhandlungsvollmacht oder eine unter Ehegatten übliche Arbeitsteilung (z.B. Vertragsvorbereitung, Schadensabwicklung, Außenarbeiten) begründet für sich genommen keine Repräsentantenstellung.
Eine betrügerische Überversicherung i.S.v. § 51 Abs. 3 VVG erfordert feststellbare Betrugsabsicht bei Vertragsschluss; fehlt es daran, scheidet Leistungsfreiheit aus diesem Grund aus.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung tritt keine Rechtskraft der aufgehobenen Feststellungen ein; neuer Sachvortrag zum streitigen Geschehen ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren grundsätzlich möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 86/88
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1988 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.455,00 DM nebst 4 % Zinsen vom 31.1.1988 bis zum 4.2.1988 und 7 % Zinsen seither zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 235.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleineigentümerin u.a. eines ererbten landwirtschaftlichen Anwesens in .... Sie war seit 1977 bis auf einen Bagatellschaden schadenfrei bei der ... gegen Feuer versichert. Mitte 1983 heiratete sie den Zeugen ... Kurz darauf und noch einmal im Jahre 1984 kam es dann zu größeren Schadenfeuern, jeweils auf Grund Brandstiftung. Daraufhin kündigte die ... wegen dieser Schäden und weil die Gebäude einer außergewöhnlichen Feuersgefahr ausgesetzt seien - nur letzteres könnte nach den für die ... geltenden Bestimmungen eine Kündigung rechtfertigen -, wobei sie die außergewöhnliche Feuersgefahr in der Person des Zeugen ... sah, auf dessen eigenem Anwesen es seit 1984 bereits zu vier Schadenfeuern, davon zwei größeren Schäden, gekommen war. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung schwebt noch vor dem Senat, ist aber zur Zeit bis zur Entscheidung im Verwaltungsrechtszug ausgesetzt (20 U 74/85 OLG Hamm).
Am 05.01.1987 beantragte die Klägerin, bei den Verhandlungen zumindest überwiegend vertreten durch ihren Ehemann, bei dem Beklagten den Abschluß einer Feuerversicherung für die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin. Der Vertrag wurde policiert, obwohl der Zeuge ... die Frage nach Vorversicherungen mit "Feuer, gesamt 1,2 Millionen, Versicherungsschein nicht vorhanden, siehe die Schaden-Nummer, gekündigt von ... wegen Schäden" angegeben hatte. Kurze Zeit vor Inhaftierung des Zeugen, der u.a. wegen Betruges und Meineides zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt ist, brannte am 18.11.1987 auf dem Anwesen der Klägerin eine versicherte Scheune ab, nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen erneut durch Brandstiftung. Den unstreitigen Zeitwertschaden von 161.455,- DM nebst Zinsen verlangt die Klägerin mit der Klage.
Der Beklagte hat sich auf eine mit Schreiben vom 03.02.1988 erfolgte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die Klägerin habe nicht angegeben, daß die ... nicht wegen der Schadenfeuer sondern wegen der besonderen Feuersgefahr gekündigt habe, sowie darauf berufen, daß er bezüglich einer gesondert abgeschlossenen Inventarversicherung zu demselben Objekt der Höhe nach arglistig getäuscht worden sei. Ferner hat er behauptet, der Zeuge ... habe auch den streitgegenständlichen Brand vorsätzlich herbeigeführt.
Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil sich die Klägerin einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen der wahren Gründe der Kündigung durch die ... schuldig gemacht habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat nach Beweisaufnahme durch am 10. Mai 1989 verkündetes Urteil im wesentlichen - bis auf einen kleineren Teil der Zinsanspruches - nach Antrag der Klägerin erkannt. Der Senat hat die arglistige Täuschung nicht für durchgreifend erachtet, hat der arglistigen Täuschung in der Inventarversicherung Bedeutung für den Feuerversicherungsvertrag über die Gebäude abgesprochen und hat ferner auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung verneint. Der Senat hat weiter festgestellt, daß der Zeuge ..., wie von den Beklagten behauptet, die Scheune in Brand gesetzt hat, hat dem aber Bedeutung für die Frage der Entschädigungsleistung abgesprochen, weil die Klägerin für ihren Ehemann versicherungsrechtlich nicht einzustehen brauche, weil er nicht ihr Repräsentant sei.
Auf die Revision des Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 04.07.1990 (IV ZR 158/89) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Der BGH ist allen Ausführungen des Senates beigetreten, hat aber gleichwohl das Urteil aufgehoben, weil, wie er im einzelnen ausgeführt hat, näher bezeichnete Punkte, aus denen sich die Repräsentanteneigenschaft des Zeugen ... ergeben könne, nicht erschöpfend gewürdigt worden seien.
Die Klägerin hält das Urteil des BGH für verfehlt. Insbesondere sei unverständlich, warum der BGH die Aufhebung auch auf erstmals von der Revision erfundene, zudem nachweislich unrichtige Umstände gestützt habe. Im übrigen bestreitet sie mit neuem Sachvortrag erneut, daß ihr Ehemann das Gebäude angezündet habe. Ferner bestreitet sie erstmals, daß überhaupt Brandstiftung vorgelegen hat. Darüber hinaus bezeichnet sie unter Vorlage entsprechender Belege als unrichtig, daß ihr Ehemann in der Vergangenheit für sie Vollmacht besessen und regelmäßig Verträge für sie abgeschlossen habe.
Die Klägerin beantragt,
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 161.455,- DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 31.01.1988 bis zum 04.02.1988 sowie 7 % Zinsen seit dem 05.02.1988 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, der Senat habe ausschließlich über die Frage, der Repräsentanteneigenschaft zu befinden, Brandstiftung durch den Zeugen ... stehe mithin fest, und die Repräsentanteneigenschaft müsse nach den Ausführungen des BGH unzweifelhaft bejaht werden. In einem nach Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 23.01.1991 hat er sich nunmehr auch auf Leistungsfreiheit wegen betrügerischer Überversicherung sowie darauf berufen, daß sich die Klägerin alles Verhalten ihres Ehemannes allein deshalb zurechnen lassen müsse, weil dieser unstreitig Verhandlungsvollmacht hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senates vom 10.05.1989 mit seinen Weiterverweisungen, wegen der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes wird auf dieses verwiesen. Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hatte die Klägerin gemäß §141 ZPO erneut angehört und hat weiteren Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin ... und erneute Vernehmung des Zeugen ....
Klägerin:
Die Verträge habe ich unterschrieben. Auch die Unterschrift etwa Bl. 284 GA ist von mir. Die Verträge sind teils von mir ausgefüllt, teils auch von den Mietern und ich habe dann nur unterschrieben. Mein elterliches Haus habe ich vermietet. Ich habe in ... im Krankenhaus gearbeitet. Dann sind wir nach ... gezogen, später dann auf den Hof. Die Scheune war nicht allzu weit von dem Haus entfernt, in dem wir wohnten. Herr ... hatte die Scheune, ... hatten das Haus gemietet. Ich habe auch ein Doppelhaus und ein 4-Familien-Haus, das ebenfalls mir gehört. Mein Mann und ich machen alles zusammen. Ich entscheide das. Mein Mann plant aber mit. Er guckt auch beim Hausbau. Die Bauten sind teils über Hypotheken finanziert. Das lief alles bei der ... in .... Ein Herr ... war da wohl zuständig. Wir sind auch mal bei der ... gewesen, um zu fragen. Die ... hatte gekündigt. Wir haben dann Werbung gesehen. Da hat mein Mann angerufen und es kam dann ein Vertreter vom ... Früher, vor meiner Heirat, habe ich so etwas mit meinem Vater besprochen. Mieter sind teils durch Bekannte, teils durch Inserat im " ..." gefunden worden. Wer die Wohnung bekam, habe ich entschieden. Ich habe genommen, wer mir sympatisch war. Was Frau ... gegenüber der Polizei gesagt hat, weiß ich nicht. Sie ist eine gute Bekannte von mir. Die Akten über die Häuser stehen in unserem Büro. Das ist ein Zimmer, da wurde alles aufgehoben. Einsortiert hat die Belege meist mein Mann. Ich habe schließlich ein Kind und einen Haushalt. Mein Mann hat damals nicht gearbeitet. Seit seiner Entlassung arbeitet er als Fahrer in einer Fleischerei. Es war nicht die erste Versicherung, die wir angesprochen haben. Wie viele es vorher waren, weiß ich nicht mehr.
Zeugin
Ich bin Sozialarbeiterin und kenne die Klägerin gut. Ich weiß auch von dem Brand vom 18.11.1987. Danach habe ich einmal mit der Polizei gesprochen. Es war etwa eine Woche vor Weihnachten, als Herr ... inhaftiert wurde. Ich bin von Nachbarn informiert worden, daß ich mich mit Herrn ... von der Kripo in Verbindung setzen sollte. Es ging dabei um die Frage, ob Frau ... mit Kind alles alleine regeln könne, obwohl ihr Ehemann inhaftiert war. Das konnte sie aber. Ich kann mich nicht entsinnen, daß sie mir gegenüber erwähnt hätte, sie hätte keine Ahnung von den Dingen, die mit dem Hof zusammenhängen. Sie hatte keinen Führerschein und kaufte sonst meist nicht am Ort ein. Ich bot ihr deshalb an, sie dazu mitzunehmen. Es ging also ausschließlich um persönliche Hilfe.
Auf Vorhalt von Bl. 43 der beigezogenen Ermittlungsakten 21 Js 226/88 StA Paderborn:
Das ist einige Zeit her. Es ist mir nichts davon bewußt, daß Frau ... so etwas gesagt hat. Richtig ist, daß ich über laufende Geschäfte nicht informiert gewesen bin. Über das Verhältnis zwischen den Eheleuten in geschäftlicher Hinsicht kann ich keine Angaben machen.
Zeuge
Wir sind sieben Jahre verheiratet. Meine Frau arbeitete damals in .... Der Vater ist dann gestorben. Später sind wir von ... nach ... gezogen in die .... Das war während der Bauzeit für das Doppelhaus. Meine Frau hat Bauland verkauft und davon gebaut. Auf diese Idee waren wir beide gekommen. Die Interessenten wohnten da meist in der Nähe und kannten meine Frau. Die hatten natürlich die besseren Karten. Meine Frau sagte dann, den kenne ich, der kriegt es. Die Kaufpreise waren ortsüblich. Für die Sachen am Bau hatten wir einen Architekten, der sich um die Auswahl kümmerte. Ausgesucht haben wir die Dinge, die als Hausherr so ausgesucht werden, am Bau gemeinsam. In die Mieter guckt man ja nicht hinein. Da gab es keine große Auswahl. Wer als erster kam, der bekam es. Als wir das Grundstück verkauft hatten und Geld da war, fragte meine Frau, ob wir nicht bauen sollten. Da haben wir ja gesagt. Bekannte hatten uns das vorgemacht, bei denen das prima lief. Da haben wir das auch so gemacht. Die Finanzierung erfolgte über die .... Wir haben auch mal anderswo gefragt, etwa bei der .... Wir haben da aber nicht abgeschlossen, sondern sind bei der geblieben. Die ... hatte gekündigt. Wir haben nach einer neuen Versicherung gesucht. Es hat in ... damals mehrmals gebrannt. Wir haben eine Versicherung gefragt, die wollte uns aber nicht haben. Meine Frau hatte sich erkundigt, wie hoch der Wert der Scheune wohl sein könnte. Die Scheune war nicht sehr weit von dem Wohnhaus weg, keine 100 m. In der Scheune waren Hühner und Pfauen und im übrigen war sie vermietet. Die Tiere habe ich gefüttert. Wenn mal Dachziegel herunterfielen, mußte ich aufs Dach.
Auf Frage:
Wir hatten auch früher schon mal Schäden am Gebäude. Das Schadengutachten habe ich nicht gemacht. Wir haben nur vorgeschlagen, zu dieser Versicherungsumme abzuschließen. Der Architekt hatte einen Wert von 400.000,- DM genannt. Auf Vorhalt des Wertes im Gutachten von etwa 240.000,- DM: Warum, weiß ich auch nicht. Ich weiß aber, daß bei einem Brand anschließend Gutachten gemacht werden. Da kann deswegen bei einer zu hohen Versicherung ohnehin nichts bei rumkommen. Warum der Vertrag erst 1987 und nicht schon 1984 gemacht worden ist, kann ich im einzelnen nicht sagen.
Neben den bereits erwähnten Strafakten haben als Beiakten auch die Akten 2 O 276/84 LG Paderborn erneut vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist auch nach dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung - mit Rücksicht auf den jetzt eingeschränkten Zinsanspruch - in vollem Umfang begründet. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 10.05.1989 Bezug. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1.
Soweit der Beklagte im Anschluß an die Ausführungen des BGH (UA 6 f) sich erstmals darauf beruft, daß der Klägerin eine betrügerisch veranlaßte Überversicherung zur Last gelegt werden müsse (§51 Abs. 3 VVG), kann er damit keinen Erfolg haben. Der Senat hat schon früher ausgeführt, daß nicht feststellbar sei, daß der Zeuge ... bei Antragstellung Brandstiftungsabsicht gehabt habe. Damit scheidet, wie der BGH ausgeführt hat, Betrugsabsicht in Sinne von §51 Abs. 3 VVG aus. Dem Beklagten Günstigeres hat auch die weitere Hauptverhandlung nicht ergeben. Im Gegenteil hat der Zeuge ... unter Hinweis auf seine beträchtliche Erfahrung in der Abwicklung von Bränden darauf hingewiesen, daß er wisse, daß stets Gutachten eingeholt würden vom Wert des Objektes und daß es deshalb nichts bringe, ein Objekt überzuversichern. Dies ist ungeachtet der Tatsache, daß der Zeuge wegen Meineides vorbestraft ist, glaubhaft. Die Voraussetzungen einer betrügerischen Überversicherung sind deshalb nicht feststellbar. Ob die Äußerungen des Zeugen der Klägerin nach §166 BGB zurechenbar sind, wie der Senat auch in seinem früheren Urteil bereits angedeutet hat, kann deshalb unerörtert bleiben.
2.
Entgegen der Annahme des Beklagten steht trotz des Umstandes, daß der BGH die Feststellungen des Senates in seinem Urteil vom 10.05.1989 als rechtsfehlerfrei gebilligt hat, nicht rechtskräftig fest, daß der Zeuge ... die Scheune in Brand gesetzt hat. Der Klägerin ist es deshalb vorbehaltlich der Verspätungsvorschriften unbenommen, auch mit neuem Sachvortrag und Beweismitteln diese Darstellung des Beklagten zu bestreiten. Der Senat läßt deshalb diese Frage, anders als in seinem Urteil vom 10.05.1989, nunmehr offen.
3.
Auch nach dem Ergebnis der erneut durchgeführten Hauptverhandlung rechtfertigen nämlich die vorliegenden Indizien weder einzeln noch bei einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände die Wertung, der Zeuge ... sei Repräsentant der Klägerin. Es ist weder feststellbar, daß der Zeuge auf Grund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Klägerin getreten ist, noch war er befugt, selbständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für die Klägerin zu handeln und ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmerin wahrzunehmen; insbesondere hat diese - Grundgedanke der Repräsentantenhaftung - sich nicht der Verantwortlichkeit für die versicherten Gebäulichkeiten vollständig begeben.
Es geht dabei um die Frage, ob sich die Klägerin eine - hier unterstellte - Brandstiftung durch ihren Ehemann vom 18.11.1987 versicherungsrechtlich zurechnen lassen muß. Es kommt deshalb letztlich ausschließlich darauf an, ob der Zeuge damals Repräsentant der Klägerin war. Dies ist, wie erwähnt, zu verneinen.
a)
Der Senat hat in seinem Urteil vom 10.05.1989 eine abweichende Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vertreten. Soweit er in Verfolgung seiner Aufgabe, alle Indizien umfassend zu würdigen, auch darauf eingegangen ist, daß in der Begründung der Anträge auf Freigang nach Inhaftierung des Zeugen im Jahre 1988 nichts gesehen werden könne, was die Darstellung der Eheleute, alles gemeinsam besprochen zu haben, widerlegen könnte, hält der Senat daran fest. Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, warum die Äußerung des Zeugen nach dem Brand als von vornherein unerheblich keiner Prüfung bedarf, die Verhaltensweise des Zeugen vor dem Brand, etwa bei Antragstellung, aber entscheidendes Gewicht haben soll.
b)
Ein wesentliches Indiz für eine Repräsentantenstellung ergibt sich nicht daraus, daß, wie der BGH ausgeführt hat, die Klägerin selbst in den beigezogenen Ermittlungsakten (S. 4 und 43) erklärt hat, sie könne zur finanziellen Situation nicht viel sagen, dies mache alles ihr Mann; sie wisse nur, daß der Hof versichert sei, weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt, über die laufenden Geschäfte sei sie nicht informiert.
Eine solche Äußerung der Klägerin ergibt sich schon nicht aus den Ermittlungsakten. Bl. 43 (21 Js 226/88 ... StA Paderborn) verhält sich nur über einen Vermerk des KHK ... über ein Gespräch mit der Zeugin .... Aus dem Vermerk ergibt sich nicht, ob die Klägerin der Zeugin, oder, was näher liegt, die Zeugin dem Kriminalhauptkommissar erklärt hat, sie, die Zeugin, sei über die laufenden Geschäfte nicht informiert. Nach dem Ergebnis der vorsorglich durchgeführten Beweisaufnahme spricht alles für die schon nach dem Textzusammenhang naheliegende Annahme, daß die Zeugin ... über eigene Kenntnis und nicht über Äußerungen der Klägerin berichtigt hat.
Auch aus dem Vermerk über die Anhörung der Klägerin in der Brandnacht (Bl. 4 BA) läßt sich kein wesentliches Indiz dafür herleiten, daß die Klägerin sich der Verantwortung für das Objekt begeben hat. Nach Auffassung des Senates ist es verständlich, wenn die Klägerin nach Hinweis darauf, daß sie mehrere Mietshäuser habe, in den Aufregungen der Brandnacht erklärt hat, dazu nichts sagen zu können. Es widerspricht auch nicht der von der Klägerin glaubhaft dargestellten und von ihrem Ehemann als Zeugen bestätigten Aufgabenverteilung dahin, daß die Angelegenheiten stets gemeinsam besprochen wurden, wenn sie weiter gesagt hat, das mache alles ihr Mann. Daß er die Belege sortiert, praktisch also die Buchhaltung macht und deshalb über die Einzelheiten informiert ist, hat sie auch in ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben. Aus den Vermerk von KHK ... geht weiter hervor, daß sie wußte, daß der Hof gegen Feuer versichert war. Wenn sie weitere Einzelheiten als ihr nicht bekannt angegeben hat, kann das allein in den Aufregungen der Brandnacht ihre Ursache haben. Ob und welche Einzelheiten der Beamte gefragt hat, ob diese insbesondere erst nach Einsichtnahme in die Unterlagen zu beantworten waren, ist aus dem Vermerk ohnehin nicht ersichtlich.
c)
Zutreffend ist, daß die Klägerin schon in erster Instanz in den Prozeß eingeführt hatte, daß sie geistig wegen einer immer wieder aufflackernden psychischen Erkrankung überfordert sei und deshalb mehrfach stationär behandelt werden mußte, und daß deshalb ihr Ehemann für sie verhandelt hat. Ungeachtet der Frage, wie hierin ein "vorweggenommenes Geständnis aller Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft" gesehen werden könnte, vermag dieser Umstand ebenfalls eine wesentliche Indizwirkung zu Gunsten des Beklagten jedenfalls nach dem weiteren Ergebnis der Hauptverhandlung nicht zu begründen. Die Klägerin wollte mit diesem Sachvortrag ersichtlich verdeutlichen, warum ihr Ehemann für sie verhandelt hat. In demselben Zusammenhang (Bl. 53 GA, nicht nur aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlich) hatte die Klägerin ausgeführt, daß sie bei sämtlichen Verhandlungen zugegen war und letztlich auch den Versicherungsantrag unterschrieben hat. Die von der Klägerin erwähnten psychischen Probleme, die im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes aufgetreten waren, schließen nicht aus, daß ihr Ehemann und sie sich die Probleme der versicherten Objekte betreffend vor den Entscheidungen ausgesprochen haben. Der Umstand, daß der Zeuge für die Klägerin verhandelt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, daß er für sie auch allein zu entscheiden befugt war.
d)
Der BGH gibt zu bedenken, daß nach dem durch Zeugenaussagen belegten Vortrag des Beklagten die Klägerin an den Antragsverhandlungen überhaupt nicht beteiligt war. Vielmehr sei sie nur zum Unterschreiben hereingerufen worden und habe dann unterschrieben, ohne den Antrag durchzulesen. Dafür könne auch das die Unterschriftsstelle bezeichnende Kreuzchen sprechen.
Nach den Erfahrungen des nahezu ausschließlich mit Versicherungssachen befaßten erkennenden Senates und auch nach der persönlichen Erfahrung des Senatsmitglieder spricht das die Unterschriftsstelle bezeichnende Kreuzchen nicht dafür, daß der Unterschreibende an den Verhandlungen nicht oder nur in geringfügigem Umfang teilgenommen hat. Eine Vielzahl von Versicherungsagenten macht ein Kreuzchen auch dann, wenn ausschließlich mit dem künftigen Versicherungsnehmer verhandelt worden ist, dies schon allein deswegen, um die Unterschrift in die richtige Zeile zu bekommen. Im übrigen haben die vom Senat vernommenen Zeugen ... und nur ausgesagt, die Klägerin habe nicht am Tisch gesessen. Der Zeuge ... hat ferner gemeint, die Klägerin sei herbeizitiert worden und habe den Antrag, seines Erachtens sogar ungelesen, unterschrieben. Er war sich aber dessen weder sicher, noch würde eine solche Handhabung ein Indiz dafür sein, daß die Eheleute sich nicht entsprechend ihren Angaben vorher abgesprochen hatten. Jedenfalls folgt daraus nichts Entscheidendes dafür, daß die Klägerin die Sorge um das Objekt aus der Hand gegeben hatte.
e)
Der BGH gibt weiter zu bedenken, daß der Zeuge ... bei den von ihm geführten Regulierungsverhandlungen die von ihm abgegebenen Erklärungen zur Schadensaufstellung als Versicherungsnehmer unterschrieben habe. Dies ist insoweit unrichtig, als der Zeuge nicht als Versicherungsnehmer sondern ausdrücklich als Ehegatte des Versicherungsnehmers unterschrieben hat. Es bleibt allerdings, daß er insoweit, wenn auch in offener Stellvertretung, für seine Ehefrau gehandelt hat. Dies kann, wenn dies nicht abgesprochen wäre, ein bedeutsames Indiz dafür sein, daß die Klägerin ihm bezüglich der Abwicklung des Versicherungsfalles freie Hand gelassen hat. Dies könnte auch die Erklärung des Zeugen gegenüber dem Assessor ... erklären, er, der Zeuge, sei in allen geschäftlichen und Versicherungsangelegenheiten beauftragt, die Interessen seiner Ehefrau wahrzunehmen. Es ist aber schon nicht feststellbar, daß dies Verhalten des Zeugen nicht mit der Klägerin abgesprochen war. Der Senat bleibt auch bei seiner schon nach der Lebenserfahrung naheliegenden Auffassung, daß der Zeuge ... sich gegenüber Assessor ... möglicherweise mit nicht bestehenden Vollmachten gebrüstet haben könnte. Hinzu kommt, daß, was der BGH bezüglich der Ausführungen des Senates zur Begründung des Zeugen für Freigänge gerügt hat, es gar nicht auf den Zeitpunkt der Entschädigungsberechnung, sondern auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes ankommt. Dazwischen lagen zwar nur einige Tage. Es liegt aber nicht fern und ist deshalb nicht auszuschließen, daß die Klägerin erst durch die Aufregungen der Brandnacht sich entschlossen hat, ihrem Mann freie Hand zu lassen. Insbesondere ist nicht, auszuschließen, daß dies nur bezüglich der Schadensabwicklung, und nicht bezüglich der Verantwortlichkeit für das Objekt der Fall sein sollte. Dies würde zwar, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, rechtfertigen, unrichtige Angaben bei der Schadensabwicklung der Klägerin entsprechend §166 BGB zuzurechnen. Einen wesentlichen Umstand, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß die Klägerin auch die Sorge um das Objekt aus der Hand gegeben hat, insbesondere auch schon Tage vorher, vermag der Senat darin nicht zu erblicken.
f)
Letztlich gibt der BGH zu bedenken, daß alle Verhandlungen und Vereinbarungen zu Vermietung, Verpachtung des Stalles und des Wohnhauses und zu deren Umwandlungen, alle umfangreichen Käufe und Verkäufe für den Wiederaufbau und die Ausstattung des versicherten Stalles bis Ende 1987 unbestritten nur der Zeuge ... für die Klägerin geführt und auch für diese unterschrieben haben soll. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann hiervon indes nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt und teilweise auch durch Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden belegt, daß sie es war, die die Mietverträge unterschrieben und, wenn auch in Absprache mit ihrem Ehemann, die Entscheidungen getroffen hat. Daß andere Verträge, die nicht einmal die streitgegenständliche Scheune betreffen, auch vom Zeugen unterschrieben sein mögen, geht über die unter Eheleuten nicht selten übliche Arbeitsteilung nach Auffassung des Senates nicht entscheidend hinaus.
g)
Letztlich ist auch nicht von wesentlicher Bedeutung, daß der Zeuge ... ausgesagt hat, daß er die Tiere in der Scheune gefüttert hat, solange er nicht gearbeitet hat, und daß er Dachziegel ersetzt, wenn sie einmal vom Dach fallen. Auch dies entspricht einer Arbeitsteilung in einer normeln Ehe. Immerhin hatte die Klägerin ein Kind zu versorgen und den Haushalt zu führen. Wenn der Mann dann die Außenarbeiten macht, läßt dies nicht den Schluß zu, daß die Klägerin die Sorge für ihr alleiniges Eigentum ausschließlich ihrem Ehemann überlassen hat.
h)
Die Indizien rechtfertigen danach weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang bei zusammenfassender Würdigung die Feststellung, daß sich die Klägerin der Sorge um das Objekt entschlagen und diese ihrem Ehemann überlassen hat. Der Zeuge kann deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, an die der Senat gebunden ist, §565 Abs. 2 ZPO und der er auch in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht als Repräsentant der Klägerin angesehen werden. Die Bedenken von Bach (VersR 90, 235 ff) und die eher einschränkenden Ausführungen von Wenzel (VersR 90, 1310) können deshalb unerörtert bleiben.
4.
Der Höhe nach ist die Klageforderung unstreitig. Die dem Erkenntnis des Senates vom 05.10.1989 angepaßte Zinsforderung ist belegt.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Beklagte auch die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen hat.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 161.455,- DM.