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Oberlandesgericht Hamm·20 U 27/93·07.09.1993

Berufung wegen Einbruchdiebstahls in Hausratversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSachversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistung aus seiner Hausratversicherung nach angeblichem Einbruchdiebstahl. Das OLG hält den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht für geführt, insbesondere wegen fehlender Aufbruchspuren und unwahrscheinlicher Alternativerklärungen. Vorgetäuschte Beschädigungen und mögliche Schlüsselverhältnisse sprechen gegen Versicherungsschutz.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Einbruchdiebstahl nicht hinreichend nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Diebstahlversicherung reicht der erleichterte Beweis, dass ein Mindestmaß an Umständen vorliegt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung geschlossen werden kann.

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Fehlen Aufbruchspuren, kann der Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls dennoch gelingen, wenn nichtversicherte Begehungsweisen als unwahrscheinlich erscheinen und aus den Umständen hinreichend wahrscheinlich auf eine versicherte Begehungsweise geschlossen werden kann.

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Vorgetäuschte oder nur äußerliche Beschädigungen am Schließzylinder können Indizien dafür sein, dass ein Diebstahl vorgetäuscht wurde oder mit einem vorhandenen (richtigen) Schlüssel begangen wurde; solche Indizien mindern die Wahrscheinlichkeit eines versicherten ‚falschen Schlüssels‘.

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Ein richtiger, von Berechtigten veranlasster Schlüssel wird nicht dadurch zu einem ‚falschen Schlüssel‘ im Sinne von §5 Nr.1 a VHB, dass er nachträglich verwendet wird; nur unberechtigt hergestellte Nachschlüssel begründen Versicherungsschutz nach dieser Klausel.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Nr. 1 a VHB 84§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 406/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten hausratversichert (VHB 84) und verlangt wegen eines Einbruchdiebstahls vom 17.03.1991 Entschädigung in Höhe von 17.720,00 DM. Er behauptet, ihm seien ein Videorecorder, Bargeld und Schmuck gestohlen worden.

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Das Schloßblech der Wohnungstür war abgeschraubt und der Schließzylinder des BKS-Schlosses wies Beschädigungen auf. Aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen ... steht fest und ist unstreitig, daß die Beschädigungen am Schließzylinder nur oberflächlich sind und keinesfalls zur Öffnung der Tür beigetragen haben können.

4

Der Kläger hat dem Versicherer zwei Schlüssel vorgelegt, von dem nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Duplikate angefertigt worden sind. Der Kläger behauptet, auch nur diese zwei Schlüssel vom Vermieter erhalten zu haben. Demgegenüber hat die Beklagte eine Bescheinigung des Vermieters, ..., vorgelegt, wonach dem Kläger drei Hausschlüssel übergeben worden sind. In der Schadenanzeige und im Verhandlungsprotokoll hat der Kläger angegeben, daß die Tür mit dem Zylinderschloß fest verschlossen gewesen sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den erleichterten Beweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt habe. Es sei nämlich im Hinblick auf die nur oberflächlichen Beschädigungen nicht bewiesen, daß das Schloß der Wohnungstür aufgebrochen worden sei.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der nunmehr behauptet, seine Ehefrau habe möglicherweise die Tür doch nicht fest verschlossen, sondern nur ins Schloß gezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Kläger hat den von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl (§5 Nr. 1 a VHB 84) nicht bewiesen.

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In der Diebstahlversicherung genügt es regelmäßig, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und ggfls. beweist, die das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Er muß ein Minimum an Umständen beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die versicherte Entwendung geschlossen werden kann (st. Rspr. vgl. z.B. BGH VersR 92, 999, 1000). Diese erleichterten Beweismöglichkeiten gelten dabei nicht nur für den Diebstahl als solchen, sondern auch für die Qualifikation, die den Diebstahl zum versicherten Diebstahl werden läßt (BGH NJW-RR 90, 607; Senat VersR 91, 768).

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Der danach in erleichterter Form mögliche Beweis ist vom Kläger nicht geführt. Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls ist nicht gegeben.

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1.

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Nach dem Ergebnis des unter den Parteien nicht streitigen Gutachtens ... ist die Tür nicht gewaltsam durch Beschädigungen des Schließzylinders geöffnet worden. Diese Beschädigungen waren vielmehr nur äußerlich und hatten keinerlei Auswirkungen auf den Schließmechanismus. Andere Spuren, die auf ein Aufbrechen und Aufhebeln der Tür hindeuten könnten, sind nicht vorhanden.

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2.

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Fehlen Aufbruchspuren, dann ist es gleichwohl einem Versicherungsnehmer möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen. Dazu kann der Nachweis ausreichen, daß von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern läßt (Senat VersR 91, 808 = r + s 91, 62; VersR 93, 573 L = r + s 93, 27).

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Auch dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Nach Überzeugung des Senates ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, daß Täter ohne Einbruchspuren zu hinterlassen, in die Wohnung eingedrungen sind. Zwar besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit, daß die Wohnungstür nicht verriegelt, sondern nur ins Schloß gezogen war. Möglich ist es dann grundsätzlich auch, daß eine solche Tür spurenlos geöffnet werden kann. Der Senat hält es aber nicht für hinreichend wahrscheinlich, daß Täter, die in der Lage sind, nur ins Schloß gezogene Türen spurenlos zu öffnen, zunächst versucht haben sollten, auf offensichtlich untauglichem Wege durch oberflächliche Beschädigung des Schließzylinders die Wohnungstür zu öffnen. Der Senat hält die von der Berufung aufgezeigte Möglichkeit, daß Diebe zunächst mit Gewalt versucht hätten, in die Wohnung zu gelangen, dann aber bei näherer Beschäftigung mit dem Schließzylinder die Tür mit Hilfe einer Scheckkarte oder eines ähnlichen Gegenstandes geöffnet hätten, für unwahrscheinlich. Sollten Diebe die Tür zunächst spurenlos geöffnet haben, macht es ebenfalls keinen Sinn, oberflächliche Beschädigungen am Schließzylinder anzubringen. Die Beschädigungen deuten vielmehr darauf hin, daß damit Spuren erzeugt werden sollten, die bei äußerlicher Betrachtung des Schließzylinders den Eindruck vermitteln sollten, es sei auf diesem Wege in die Wohnung eingebrochen worden. Solche vorgetäuschten Spuren legen dann die Möglichkeit nahe, daß entweder der Diebstahl vorgetäuscht oder aber mit einem passenden Schlüssel ausgeführt worden ist. Dabei kann es sich um einen falschen oder einen richtigen Schlüssel handeln. Nur im ersten Fall besteht Versicherungsschutz.

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3.

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Die Möglichkeit, daß hier ein vom Unberechtigten hergestellter Nachschlüssel benutzt worden ist, ist aber nach den in Betracht kommenden Umständen ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Daß jemand ein Duplikat der beiden Schlüssel des Klägers hergestellt haben könnte, ist ausgeschlossen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... weisen beide Schlüssel keine entsprechenden Spuren auf.

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Sollte einer der beiden Schlüssel des Klägers benutzt worden sein, was dieser allerdings selbst für ausgeschlossen hält, so wäre ein solcher Diebstahl nicht mit einem falschen Schlüssel erfolgt und damit nicht versichert.

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Es bleibt dann nur die Möglichkeit, daß mit dem dritten Schlüssel, den der Kläger entgegen der Bestätigung des Vermieters von der Vormieterin nicht erhalten haben will, der Diebstahl ausgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß der Senat nach den gegebenen Umständen dies nicht als hinreichend wahrscheinlich ansieht, würde es sich bei dem dritten Schlüssel auch nicht um einen falschen Schlüssel im Sinne des §5 Nr. 1 a VHB 84 handeln. Nach dieser Bestimmung ist ein Schlüssel nur dann falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloß nicht von einer dazu berechtigten Person veranlaßt oder gebilligt worden ist. Das bedeutet, daß - anders als beim Nachschlüsseldiebstahl im Strafrecht - ein richtiger Schlüssel nicht nachträglich zu einem falschen werden kann (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D. V. Rdnr. 9).

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Die letzte Möglickeit, daß von dem dritten Schlüssel unbedingt ein Duplikat hergestellt und dann zum Diebstahl benutzt worden ist, ist gänzlich unwahrscheinlich. Dafür sind keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen.

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Nach alledem ist die Berufung unbegründet und mit der Kostenfolge aus §97 I ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 17.720,00 DM.