Berufung: Leistungsfreiheit nach § 81 VVG bei vorsätzlicher Herbeiführung durch Mit‑Versicherungsnehmer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung der Eintrittspflicht aus einer Wohngebäudeversicherung nach Explosion durch ihren früheren Mit‑Versicherungsnehmer. Zentral ist, ob dessen vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls der Beklagten die Leistungspflicht gegenüber der Klägerin nimmt. Das OLG bestätigt die Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 81 Abs. 1 VVG; Zwangsverwaltung und Teilungsversteigerungsantrag ändern hieran nichts. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen; Beklagte leistungsfrei nach § 81 Abs. 1 VVG
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Personen gemeinschaftliche Versicherungsnehmer eines nach Bruchteilen versicherten Grundeigentums und verursacht ein Mit‑Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich, so führt dies nach § 81 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber den übrigen Versicherungsnehmern.
Die rechtliche Einordnung unterscheidet Fälle, in denen eine mitversicherte, aber nicht vertraglich als Versicherungsnehmer benannte Person den Versicherungsfall herbeiführt, von solchen, in denen ein Mit‑Versicherungsnehmer vorsätzlich handelt; letzteres rechtfertigt regelmäßig die Leistungsfreiheit ohne weitergehende Zurechnungsprüfung.
Die Anordnung von Zwangsverwaltung oder das Stellen eines Antrags auf Teilungsversteigerung sowie die Trennung der Lebensgemeinschaft begründen nicht von sich aus ein eigenständiges Versicherungsinteresse, das die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichem Handeln eines Mit‑Versicherungsnehmers ausschließt.
Ergibt die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung eine eindeutige Rechtslage zu einer typisierten Frage, bedarf es für die Zurückweisung der Berufung keiner mündlichen Verhandlung und keiner Fortbildung des Rechts im Einzelfall.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 18 O 313/18
Leitsatz
Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 250.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Eintrittspflicht aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
Die Klägerin und ihr verstorbener früherer Lebensgefährte F waren hälftige Miteigentümer der Immobilie unter der Anschrift Mweg 00 in Q. Für das Gebäude bestand bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Versicherungsnehmer waren sowohl die Klägerin als auch Herr F.
Im weiteren Verlauf trennten sich die Klägerin und Herr F. Die Klägerin begehrte eine Vermögensauseinandersetzung, doch Herr F widersetzte sich einer freihändigen Veräußerung der Immobilie. Deshalb stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung, woraufhin das Grundstück im Frühjahr 2015 unter Zwangsverwaltung gestellt wurde. Mit Wirkung vom 00.07.2015 wurde ein Ersatzversicherungsschein ausgestellt, in dem auch der Zwangsverwalter I aufgeführt war (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I).
Am 00.11.2015 führte Herr F vorsätzlich eine Explosion in dem Gebäude herbei, durch welche dieses erheblich beschädigt wurde. Herr F verstarb bei der Explosion.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte wegen der Explosion bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 1 VVG wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Herrn F.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungklage sei zulässig, aber unbegründet. Da neben der Klägerin unstreitig auch Herr F Versicherungsnehmer gewesen sei, führe die vorsätzliche Herbeiführung durch ihn zur Leistungsfreiheit auch gegenüber der Klägerin. Die Zwangsverwaltung ändere daran nichts, weil unstreitig der Versicherungsvertrag mit der Klägerin und Herrn F als Versicherungsnehmer fortgeführt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 231 ff.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht insbesondere geltend, es könne nicht von der Versicherung eines gemeinsamen Interesses ausgegangen werden, weil die Klägerin – unstreitig – bereits den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung gestellt habe. Die Beendigung des Miteigentums sei – ebenfalls unstreitig – nur daran gescheitert, dass Herr F sich der Verwertung widersetzt habe.
Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 05.02.2020 (Bl. 40 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II).
Die Klägerin beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem zur Versicherungsschein-Nr. ########2 bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag verpflichtet ist, den der Klägerin durch die Brandexplosion am 00.11.2015 entstandenen Schaden an dem versicherten Objekt zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat durch Beschluss vom 13.02.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen des Inhalts wird auf den Beschluss des Senats verwiesen (eGA-II 47 ff.).
Die Klägerin hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Sie verweist darauf, dass es umstritten sei, ob es stets um ein einheitliches Risiko gehe, wenn Miteigentum nach Bruchteilen versichert sei. Allein die Annahme, bei einem Miteigentum nach Bruchteilen sei das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Versicherungsnehmer versichert, bedeute noch nicht, dass insoweit automatisch eine Zurechnung des Verhaltens einzelner Versicherungsnehmer erfolgen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2020 (eGA-II 83 f.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat die auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 05.02.2020 (eGA-II 40 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 19.03.2020 (eGA-II 83 f.) – nicht durch.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zu, auch wenn in Form des durch die Explosion am 00.11.2015 herbeigeführten Schadens ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist.
Denn die Beklagte ist gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Herrn F führt im vorliegenden Fall, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten auch gegenüber der Klägerin. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 13.02.2020. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.03.2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass es auch in Fällen, in denen der Versicherungsfall von einer mitversicherten Person herbeigeführt wird, um die Frage der Zurechnung einer vorsätzlichen Herbeiführung im Sinne von § 81 Abs. 1 VVG geht. Das ändert aber nichts daran, dass solche Fälle von denjenigen zu unterscheiden sind, in denen – wie hier – nicht eine mitversicherte Person, sondern ein Mit-Versicherungsnehmer den Versicherungsfall herbeiführt. Die rechtliche Einordnung der letztgenannten Fälle – und um einen solchen geht es auch hier – ist, wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 13.02.2020 ausgeführt hat, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
Die Sache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.