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Oberlandesgericht Hamm·20 U 26/89·13.05.1989

Ausstellungsversicherung: Versicherungsschutz auch bei „Zwischentransport“ außerhalb des Messegeländes

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Ausstellungsversicherung Ersatz für während der Messe aus einem verschlossenen Kastenwagen entwendete Lederwaren. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit, weil es sich um einen nicht versicherten „Zwischentransport“ vor Messeende gehandelt habe, und bestritt ein bindendes Anerkenntnis. Das OLG verneinte ein Anerkenntnis mangels Bindungswillens und Vollmacht, gab der Klage aber dem Grunde nach statt. Die AVB seien als AGB so auszulegen, dass während der Ausstellung auch die vorübergehende Entfernung vom Ausstellungsgelände als Transport oder Zwischenlagerung mitversichert ist; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Beklagte bleibt zur Zahlung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlungszusage des Versicherers ist nur ausnahmsweise als (deklaratorisches oder konstitutives) Anerkenntnis auszulegen; regelmäßig bedarf es dafür eines erkennbaren Bindungswillens, der insbesondere einen Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit über Grund oder Umfang des Anspruchs voraussetzt.

2

Ein deklaratorisches Anerkenntnis erfasst nur solche Einwendungen oder Einreden, die erkennbar Gegenstand der Erörterung waren; auf nicht angesprochene Streitpunkte wird dadurch grundsätzlich nicht verzichtet.

3

Für eine Bindung des Versicherers an Erklärungen eines Mitarbeiters fehlt es an einer zurechenbaren Rechtsscheinsgrundlage, wenn der Versicherungsnehmer lediglich vom Vertreter selbst den Eindruck umfassender Bevollmächtigung erhält, ohne dass der Versicherer diesen Rechtsschein gesetzt hat.

4

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; unklare oder intransparent formulierte Einschränkungen des Versicherungsschutzes werden nicht zulasten des Versicherungsnehmers wirksam.

5

Regeln Ausstellungsversicherungsbedingungen den Versicherungsschutz zeitlich umfassend für Transport, Ausstellung und Zwischenlagerung, ohne eine verständliche örtliche Begrenzung vorzusehen, ist der Schutz während der Ausstellung auch bei vorübergehender Entfernung vom Ausstellungsgelände als Transport oder Zwischenlagerung anzunehmen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 AGBG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 696 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 O 140/88

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 1988 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg verursachten Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellt Lederbekleidung her. Ihre Produkte zeigt sie auf Messen. Zur Abdeckung von Schäden durch Verlust oder Beschädigung der Ausstellungsstücke schloß sie bei der Beklagten eine Ausstellungsversicherung ab, der die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ausstellungsversicherungen (AVB) zugrundelagen. Diese lauten auszugsweise:

3

 §1 Anfang und Ende der Gefahr 1. Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Ausstellungsgut am bisherigen Aufbewahrungsort zwecks Beförderung zur Ausstellung von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt wird und endigt mit dem Zeitpunkt, in dem es nach Beendigung der Ausstellung an seinen vorherigen Aufbewahrungs- oder seinen sonstigen Bestimmungsort verbracht ist, und zwar an die Stelle, die der Empfänger zur endgültigen Aufbewahrung des Ausstellungsgutes bestimmt hat. Zwischen- und Nachlagerungen sind bis zur Dauer von 30 Tagen prämienfrei eingeschlossen. ... §2 Versicherte Gefahren 1. Während der Transporte und der mit ihnen im gewöhnlichen Reiseverlauf verbundenen Aufenthalte sowie während des Aufenthaltes in der Ausstellung erstreckt sich die Versicherung auf alle Gefahren, welchen das versicherte Ausstellungsgut ausgesetzt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. ... §3 Nichtversicherte Gefahren 1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schäden, Nachteile und Verluste, welche entstanden sind durch ... (es werden dann verschiedene Gefahren aufgeführt, die im vorliegenden Fall unstreitig nicht einschlägig sind).
4

Im Versicherungsschein heißt es ergänzend:

5

 Transporte zur Ausstellung und Rücktransporte von der Ausstellung sind mitversichert ... Versichert ist der zweimal jährliche Besuch der Ausstellungen ... und ... in ... sowie der Modewoche München ...
6

Im September 1987 nahm die Klägerin an der ... in ... teil, die am 09.09.1987 endete. Während der Dauer der Messe verbrachte die Klägerin einen Teil ihrer Kollektion über. Nacht in den von ihr als Transportfahrzeug benutzten Kleinlastwagen (Kastenwagen), den sie ordnungsgemäß verschlossen vor dem von ihr für die Dauer der Messe angemieteten Appartement in ... auf der Straße abstellte. In der Nacht vom 08. zum 09.09.1987, also einen Tag vor Messeende, wurde das Fahrzeug dort von Unbekannten aufgebrochen, die Lederwaren im unstreitigen Wert von 25.346,49 DM entwendeten.

7

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Regulierung des Schadens in Anspruch. Als sich die Schadensregulierung nach Ansicht der Klägerin unangemessen verzögerte, ließ diese der Beklagten durch ihren Rechtsanwalt Klage androhen. Danach - ob allein aus diesem Anlaß, mag offenbleiben - kam es am 05.11.1987 in den Räumen der Klägerin und im Beisein des Rechtsanwalts zu einer Verhandlung mit dem Mitarbeiter ... der Beklagten. Der Verlauf dieses Gesprächs ist in Einzelheiten streitig. Soweit es den hier zur Entscheidung stehenden Versicherungsfall betrifft, ist aber jedenfalls unstreitig, daß nach verhältnismäßig kurzer Erörterung der Zeuge ... die Zahlung der Entschädigung in Aussicht stellte.

8

Mit Schreiben vom 19.11.1987 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung dann jedoch ab, und zwar mit der Begründung, sie habe erst jetzt festgestellt, daß der Diebstahl sich ja vor Ende der Messe ereignet habe. Die Ausstellungsware habe sich daher nicht auf einem vom Versicherungsschutz umfaßten Transport, sondern auf einem nichtversicherten "Zwischentransport" am Ausstellungsort ereignet.

9

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gehindert, sich noch auf Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Zeuge ... den Entschädigungsanspruch ausdrücklich und für die Beklagte bindend anerkannt habe. Zudem sei nach der Regulierungszusage des Zeugen auch noch ausführlich über die technischen Möglichkeiten zur besseren Sicherung von Zwischentransporten am Ausstellungsort gesprochen worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.346,49 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 05.11.1987 sowie 10,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es liege ein bindendes Anerkenntnis vor, mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat behauptet:

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Dem Zeugen ... sei bei seiner Zahlungszusage nicht bekannt gewesen, daß der Diebstahl sich vor Messeende ereignet habe und daß daher ein nicht versicherter Zwischentransport anzunehmen sei. Außerdem habe der Zeuge aber auch keine Vollmacht gehabt, bei Schäden dieser Größenordnung rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

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Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, mit dem Schreiben vom 19.11.1987 sei ein mögliches Anerkenntnis jedenfalls wirksam angefochten worden. Außerdem hat sie sich - ebenfalls hilfsweise - auf die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung berufen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege ein Anerkenntnis vor, an welches die Beklagte gebunden sei. Ob der Zeuge ... Vollmacht für ein solches Anerkenntnis gehabt habe, sei unerheblich, weil er jedenfalls den Eindruck erweckt habe, er sei umfassend bevollmächtigt. Anfechtungsgründe könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden.

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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines Anerkenntnisses. Zusätzlich wendet sie Leistungsfreiheit nach §12 ihrer AVB wegen arglistiger Täuschung bei den Regulierungsverhandlungen ein, weil die Klägerin nicht offengelegt habe, daß der Schadensfall sich vor Messeende auf einem Zwischentransport ereignet habe.

19

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

23

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig, vertritt aber jetzt in erster Linie die Auffassung, die Beklagte sei schon nach den Versicherungsbedingungen ohnehin verpflichtet, für den Schaden einzustehen. Die Auslegung der Bedingungen ergäbe nämlich, daß auch sog. Zwischentransporte versichert seien.

24

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet und daher mit Ausnahme einer sich aus dem Gesetz zwingend ergebenden Korrektur bei der Kostenentscheidung zurückzuweisen.

27

I.

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Der Berufung ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Entscheidungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermögen. Ein die Beklagte bindendes Anerkenntnis ist aus mehreren Gründen nicht anzunehmen.

29

Zahlungszusagen eines Versicherers sind nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als Anerkenntnis auszulegen. Die von der Rechtsprechung (BGH NJW 76, 1259; 84, 799) hierzu entwickelten Kriterien sind sämtlich nicht erfüllt. Für ein konstitutives oder abstraktes Anerkenntnis, mit dem ein neuer und selbständiger Schuldgrund geschaffen wird, spricht nichts. Aber auch ein deklaratorisches Anerkenntnis, mit dem die bestehende Schuld bestätigt und auf bestimmte Einwendungen oder Einreden verzichtet wird, ist nicht anzunehmen. Die Beklagte, vertreten durch den Zeugen ... hatte keinen Anlaß, sich in dieser Weise zu binden. Das deklaratorische Anerkenntnis ist einem Vergleich ähnlich und setzt daher in der Regel voraus, daß ein Streit oder wenigstens subjektiv eine Ungewißheit über das Bestehen oder den Umfang des anzuerkennenden Anspruch bestanden hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch nach der Darstellung der Klägerin ist das entscheidende Gespräch mit dem Zeugen ... recht kurz gewesen und nicht kontrovers geführt worden. Es beschränkte sich praktisch auf die Bezifferung des Schadens.

30

Der Umstand, daß die Klägerin bereits Klage hatte androhen lassen, konnte für die Beklagte kein hinreichender Anlaß sein, sich durch ein Anerkenntnis vertraglich zu binden. Eine bezifferte Zahlungszusage reichte völlig aus, um die Klägerin einstweilen von gerichtlichen Schritten abzuhalten.

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Selbst wenn man ein Anerkenntnis annehmen wollte, wäre die Beklagte nicht gehindert, sich darauf zu berufen, daß ein nicht versicherter "Zwischentransport" vorliege. Denn diese Frage war nach Darstellung beider Parteien nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen. Es handelt sich mithin nicht um einen Streitpunkt, auf dessen Geltendmachung die Beklagte verzichten wollte.

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Ein Anerkenntnis scheidet letztlich aber auch daran, daß der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat, daß er für Schäden dieser Größenordnung keine Regulierungsvollmacht hatte. Ob er den Eindruck erweckt hat, er sei umfassend bevollmächtigt, ist unerheblich. Denn für eine Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen (Anscheinsvollmacht) kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter, sondern ob der Vertretene - hier also die Beklagte - den zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Dafür ist nichts ersichtlich.

33

II.

34

Die Beklagte ist jedoch gleichwohl zur Zahlung der ausgeurteilten unstreitigen Summe verpflichtet. Sie ist nämlich aus dem Versicherungsvertrag für den Diebstahlsschaden eintrittspflichtig.

35

1.

36

Mit dem Begriff des - nach ihrer Auffassung nichtversicherten - "Zwischentransports" bedient die Beklagte sich eines Begriffs, der sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht findet. Sie umschreibt damit vielmehr einen Sachverhalt, für den sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben soll, daß er nicht versichert sei.

37

2.

38

Der Umfang des Versicherungsschutzes ist, soweit er die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach betrifft, in den §§1 bis 3 der Bedingungen geregelt. Diese sind, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, so auszulegen, wie sie - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (Versicherungsnehmers) - von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Palandt-Heinrichs, BGB, §5 AGBG Anm. 3).

39

a)

40

§1 Abs. 1 der Bedingungen enthält eine zeitliche Begrenzung des vom Versicherer zu übernehmenden Risikos. Der Versicherungsschutz beginnt, vereinfacht ausgedrückt, mit dem Transport zum Ausstellungsort und endet mit der Rückkehr des Ausstellungsgutes; eine Unterbrechung bis zu 30 Tagen durch eine "Zwischenlagerung" ist mitversichert. Damit besteht, wenn die 30-Tages-Frist nicht überschritten wird, zeitlich umfassender Versicherungsschutz. Eine Umschreibung des Versicherungsortes, also der Stelle, wo sich der Versicherungsfall ereignet haben muß, enthält diese Regelung nicht. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, daß während der Dauer der Ausstellung Versicherungsschutz nur auf dem Ausstellungsgelände bestehen soll.

41

b)

42

Allenfalls §2 Abs. 1 der Bedingungen enthält Hinweise auf den Versicherungsort. Wenn "während der Transporte und der mit ihnen im gewöhnlichen Reiseverlauf verbundenen Aufenthalte" Versicherungsschutz besteht, ist damit der Aufenthalt des Ausstellungsgutes in den Transportfahrzeugen als Versicherungsort umschrieben. Entsprechendes gilt für die Formulierung "während des Aufenthaltes in der Ausstellung". Die Beklagte sieht hierin die Regelung, daß das Ausstellungsgut außerhalb der Transporte nur auf dem Messegelände selbst versichert sei.

43

c)

44

Das ist sprachlich richtig und daher eine mögliche Interpretation. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird das aber nicht erkennen.

45

Er wird es vielmehr so verstehen, als hieße es "während der Ausstellung". Dazu wird er durch den in §1 Abs. 1 vorgegebenen umfassenden und scheinbar lückenlosen zeitlichen Rahmen des Versicherungsschutzes veranlaßt. Er kann nicht ohne weiteres erkennen, daß in §2 Abs. 1 mit dem Wort "während" welches ebenfalls einen Zeitraum beschreibt, eine örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes ("in der Ausstellung") eingeleitet wird. Er wird vor allem nicht erfassen, daß durch die positive Umschreibung "in der Ausstellung" ein Teil des scheinbar umfassenden Versicherungsschutzes entfällt, nämlich alles das, was außerhalb eines Transportes und außerhalb des eigentlichen Ausstellungsgeländes vorfällt. Der Blick auf dieses Problem wird ihm zudem dadurch verstellt, daß durch den Nachsatz "Alle Gefahren ... soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist" und die dann in §3 folgende Aufzählung einzelner nicht versicherter Gefahren der Eindruck entsteht, diese einzeln aufgeführten Gefahren seien die einzigen Lücken im Versicherungsschutz.

46

d)

47

Der Versicherungsnehmer wird zudem annehmen, die vorübergehende Entfernung des Ausstellungsgutes vom Ausstellungsgelände sei entweder ein nach §2 Abs. 1 versicherter "Transport" oder eine nach §1 Abs. 1 versicherte "Zwischenlagerung" je nachdem, ob das Ausstellungsgut bewegt wird oder nicht. Daß es aus beiden Begriffen gebildeten "Zwischentransport" gibt, der unversichert ist, wird sich ihm nicht erschließen.

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Der Versicherungsnehmer einer Ausstellungsversicherung hat zudem ein berechtigtes Interesse daran, daß auch die von der Beklagten als Zwischentransporte umschriebenen Sachverhalte versichert sind. Es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer begründeten und berechtigten Anlaß hat, das Ausstellungsgut vom Ausstellungsgelände zu entfernen und gerade dann Versicherungsschutz zu genießen, etwa dann, wenn er Ausstellungsstücke außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung bestimmten Interessenten außerhalb des Ausstellungsgeländes, z.B. in einem Hotel oder in einem Geschäft, vorführen will.

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e)

50

Es bestehen zwar keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Versicherer außerhalb des Messegeländes und außerhalb des Hin- und Rücktransports zum Messegelände keinen Versicherungsschutz gewährt. Er muß dies dann aber in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen und durchschaubaren Sprache formulieren. Die hier vorliegenden Bedingungen werden diesem Anspruch nicht gerecht. Sie sind daher so auszulegen, daß während der Ausstellung auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn das Ausstellungsgut vorübergehend vom Ausstellungsgelände entfernt wird. Dies ist dann entweder als Transport oder als Zwischenlagerung versichert.

51

Auch aus dem Zusatz im Versicherungsschein "Transporte zur Ausstellung und Rücktransporte von der Ausstellung sind mitversichert" folgt nicht, daß ausschließlich Hin- und Rücktransport versichert sein sollte. Denn dies folgt bereits aus §1 Abs. 1 der Bedingungen. Der Zusatz hat vielmehr nur deklaratorische Bedeutung. Es wäre nämlich, wie der vorgedruckte Text belegt, möglich, Hin- und Rücktransport vom Versicherungsschutz auszunehmen; der Zusatz enthielte dann das hier gestrichene Wort "nicht". Der Zusatz enthält daher keine Einschränkung, sondern nur eine Bestätigung des in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen umschriebenen Versicherungsschutzes.

52

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin muß jedoch die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß §§696 Abs. 5 Satz 1 und 3, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen.

54

Die Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

55

Die Beklagte ist mit weniger als 40.000,- DM beschwert.