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Oberlandesgericht Hamm·20 U 268/12·19.03.2013

Berufung zurückgewiesen: Keine Erfolgsaussicht, Kosten und Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg und ohne Eröffnung mündlicher Verhandlung zurück. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Regelung zur Sicherheitsleistung. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz wurden übernommen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, sodass eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

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Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gelten im Berufungsverfahren als verbindlich, wenn sie von der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

3

Die Kostenentscheidung für das unterliegende Rechtsmittel folgt aus § 97 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Berufung.

4

Die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und die übrige vorläufige Vollstreckbarkeit kann auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 19/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 3 O 19/12) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 22.000,00 Euro.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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1.

4

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug (Bl. 69 ff d. A.), die von der Klägerin mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

5

2.

6

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.02.2013 Bezug genommen.

7

Dem hat die Klägerin innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist nichts entgegengesetzt.

8

3.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

10

Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen beruht der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10  und 711 ZPO.