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Oberlandesgericht Hamm·20 U 25/98·22.09.1998

Wohngebäudeversicherung: Deckungszusage endet bei Veräußerungsanzeige; Obliegenheit bei Leerstand

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Wohngebäudeversicherung Entschädigung für einen Ende Januar 1996 entdeckten Leitungswasserschaden. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil der kurzfristig zugesagte Versicherungsschutz aufgrund der vereinbarten Beendigung nach Mitteilung der Veräußerung bereits mit Eingang des Faxes vom 15.01.1996 endete. Unabhängig davon wäre der Versicherer wegen Verletzung der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 (bei Leerstand: Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen) leistungsfrei gewesen. Heizen und Kontrollgänge genügten hierfür nicht als gleichwertige Ersatzmaßnahme.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Deckungsschutz bzw. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als „vorläufige Deckungsbestätigung“ bezeichnete Deckungszusage ist nach dem übereinstimmend Vereinbarten auszulegen; maßgeblich ist auch der Inhalt vorangegangener mündlicher Vertragsverhandlungen.

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Ein kurzfristiger Versicherungsvertrag kann wirksam so ausgestaltet werden, dass der Versicherungsschutz längstens für einen bestimmten Zeitraum gilt, jedoch vorzeitig endet, wenn die Veräußerung des versicherten Objekts mitgeteilt und eine Abrechnung der Deckung verlangt wird.

3

§ 72 VVG hindert die Vereinbarung einer Befristung oder auflösenden Bedingung im Versicherungsvertrag nicht, solange das Versicherungsverhältnis nicht gemäß § 69 VVG auf den Erwerber übergegangen ist.

4

Bei einem nicht genutzten Gebäude verlangt § 11 Nr. 1 c) VGB 88 kumulativ sowohl hinreichend häufige Kontrollen als auch das Absperren, Entleeren und Entleerthalten sämtlicher wasserführender Anlagen; eine bloße Beheizung mit Kontrollen ersetzt das Entleeren nicht.

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Wählt der Versicherungsnehmer statt einer vertraglich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahme eine andere, entfällt ein Schuldvorwurf nur, wenn diese nach den Umständen als gleichwertig geeignet zur Risikoverhütung dargetan ist.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 1 VVG§ 11 Nr. 1 c) 1. Alt. VGB 88§ 7 Nr. 1 c) und d) AWB 87§ 72 VVG§ 11 Nr. 1 c) und Nr. 2 VGB 88, 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 220/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzu-wenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigungsleistung wegen eines im Gebäude B. R., ... Straße ..., am 29.01.1996 entdeckten Leitungswasserschadens in Anspruch.

3

Eigentümer der Grundbesitzung, in der früher ein Altenwohnheim betrieben wurde, und Versicherungsnehmerin war ursprünglich der Streitverkündete. Mit Wirkung zum 01.01.1995 war der Versicherungsvertrag jedoch einvernehmlich aufgehoben worden, weil der Streitverkündete das Objekt verkaufen wollte oder sogar schon verkauft hatte. Zur Eigentumsübertragung auf den damaligen Kaufinteressenten/Erwerber kam es jedoch nicht.

4

Durch notariellen Kaufvertrag vom 13.10.1995 erwarb die Klägerin das Grundstück mit dem seit Anfang 1995 leerstehenden Gebäude. Nach § 6 des Vertrages sollten Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr mit dem ersten des auf die vollständige Kaufpreiszahlung folgenden Monats auf die Klägerin als Käuferin übergehen. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung im Dezember 1995 und Auflassung vom 08.01.1996 wurde die Klägerin am 23.01.1996 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

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Nachdem das Gebäude seit Anfang 1995 ohne Gebäudeversicherungsschutz gewesen war, meldete sich am 04.12.1995 die ... Finanz- und Versicherungsmakler GmbH (im folgenden: ...-GmbH) per Fax (Bl. 97 d.A.) bei der Beklagten und beantragte namens der Streitverkündeten u.a. hinsichtlich des in Rede stehenden Grundbesitzes die Indeckungnahme des Risikos "zu den seinerzeitigen Konditionen ab sofort". Gleichzeitig bat sie in dieser Angelegenheit um Rückruf "zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise".

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Es kam dann zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen R. (Mitarbeiter der Beklagten) und Frau B. (Mitarbeiterin der ...-GmbH), über dessen Inhalt die Parteien streiten.

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Am 06.12.1995 übermittelte die Beklagte, vertreten durch den Zeugen R., der ...-GmbH ein Fax (Bl. 23 d.A.), das als "vorläufige Deckungsbestätigung" bezeichnet ist und folgenden Wortlaut hat:

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"Wir nehmen Bezug auf Ihr Telefax vom 04.12.1995 sowie auf das bereits geführte Telefonat zu der im Betreff genannten Kundenverbindung.

9

Wie bereits besprochen, bestätigen wir Ihnen für die in Ihrem Telefax genannten Risiken, die für zum 01.01.1995 in dem im Betreff genannten Vertrag versichert waren, Versicherungsschutz im Rahmen des derzeit gültigen Deckungsumfangs.

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Vereinbarungsgemäß haben wir die Deckung, welche ab dem 04.12.1995 Gültigkeit hat, auf zunächst 2 Monate begrenzt, da die betroffenen Gebäude in Kürze veräußert werden und eine Fortführung der Verträge zu den bisherigen Konditionen wie bereits erläutert nicht möglich sein wird.

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Der Ausschluß der Risiken bzw. die Abrechnung dieser Deckung werden wir nach Vereinbarung vornehmen.

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Wir bitten Sie uns über den bevorstehenden Eigentümerwechsel zwecks weiterer Vorgehensweise zu informieren."

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Nach Aufforderung durch die Streitverkündete mit Schreiben vom 12.01.1996 (Bl. 127 d.A.) übersandte die ...-GmbH der Beklagten am 15.01.1996 folgendes Fax (Bl. 98 d.A.):

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"Hallo Herr R.,

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im Betreff genannte Objekte sind nun definitiv veräußert worden.

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Der Erwerber, auf den Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr am 01.01.1996 übergegangen sind, ist folgende Firma:

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...

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... Immobilien Bau- und Verwaltungs GmbH

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...

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...

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Das ... bittet um Abrechnung aller für diese Liegenschaften abgeschlossenen Versicherungen per 01.01.1996."

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Die erbetene Abrechnung nahm die Beklagte unter dem 16.02.1996 vor.

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Mit Schadenanzeige vom 02.02.1996 meldete die Streitverkündete der Beklagten einen im Gebäude M. Straße .. am 29.01.1996 entdeckten Leitungswasserschaden. Frostbedingt - es herrschten ab Mitte Januar 1996 extreme Minustemperaturen von bis zu 25 o - waren wasserführende Leitungsrohre geplatzt und hatten erheblichen Schaden angerichtet.

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Die Beklagte lehnte unter dem 04.03.1996 Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Schaden sei außerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten; der Versicherungsschutz sei per 01.01.1996 erloschen.

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Mit der Klage macht die Klägerin aufgrund von Rechnungen und Kostenvoranschlägen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 152.162,44 DM geltend.

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Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei für den Schaden einstandspflichtig, weil sie mit Fax vom 06.12.1995 Versicherungsschutz für den Zeitraum vom 04.12.1995 bis 04.02.1996 zugesagt habe. Mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch am 23.01.1996 sei zugleich ein Versicherungsnehmerwechsel gemäß § 69 Abs. 1 VVG eingetreten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von 152.162,44 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11. Juli 1996 zu verurteilen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat die Ansicht vertreten:

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Die Klägerin sei nicht gem. § 69 Abs. 1 VVG Versicherungsnehmerin geworden, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundbesitzes kein Versicherungsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten mehr bestanden habe. Die per Fax vom 06.12.1995 erteilte Deckungszusage sei durch die Veräußerung des versicherten Objektes auflösend bedingt gewesen; es sei nämlich ausdrücklich abgesprochen gewesen, daß die Beklagte aus Gründen der Kulanz und der langjährigen Geschäftsbeziehungen zur Streitverkündeten das Gebäuderisiko lediglich bis zur Veräußerung habe abdecken wollen.

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Abgesehen davon sei im Fax der ...-GmbH vom 15.01.1996, mit dem die Veräußerung angezeigt und um Abrechnung der abgeschlossenen Versicherungen zum 01.01.1996 gebeten wurde, ein Angebot zum Abschluß eines auf den 01.01.1996 bezogenen Aufhebungsvertrages zu sehen. Dieses Angebot habe die Beklagte durch ihr im Februar 1996 gefertigtes Abrechnungsschreiben angenomen.

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Hilfsweise hat der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen berufen:

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Entgegen § 11 Abs. 1 c) der vereinbarten VGB 88 habe die Klägerin - was unstreitig ist - die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt, entleert und entleert gehalten.

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Außerdem sei gegen § 11 Abs. 1 d) VGB 88 verstoßen worden, weil - so hat die Beklagte behauptet - ausreichende Kontrollen der Beheizung nicht vorgenommen worden seien, andernfalls es zu Wasserschäden im behaupteten Umfang nicht hätte kommen können. Es sei überhaupt nicht, jedenfalls nicht ausreichend, geheizt worden.

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Schließlich hat sie die geltend gemachte Schadenshöhe mit näherer Begründung bestritten. Insbesondere sei der Ansatz von Mehrwertsteuer auf die geltend gemachten Kosten der Schadenbeseitigung wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin nicht gerechtfertigt.

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Die Klägerin ist der Rechtsauffassung der Beklagten, ein Versicherungsverhältnis habe am Schadenstag nicht mehr bestanden, entgegengetreten. Dem Fax vom 06.12.1995 sei eine auflösende Bedingung nicht zu entnehmen.

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Auch eine Obliegenheitsverletzung sei nicht gegeben. Seit der förmlichen Übergabe des Gebäudes durch die Streitverkündete am 07.01.1996 habe aufgrund entsprechender Einstellung des Brenners im Gebäude stets eine Innentemperatur von 10 o geherrscht. Seit dem 07.01.1996 habe der Grundstücksmakler M. im Auftrag der Klägerin alle zwei Tage kontrolliert, ob die Heizung ordnungsgemäß gelaufen habe und die Fenster geschlossen gewesen seien. Nach der letzten Kontrolle müsse die Heizung, unmittelbar vor dem 29.01.1996, ausgefallen sein.

39

Diese Kontrollmaßnahmen hätten - so die von der Klägerin vertretene Auffassung - den von § 11 Nr. 1 c) 1. Alt. VGB 88 geforderten Sicherungsvorkehrungen entsprochen. Zu einem Entleeren der Leitungen habe man keinen Anlaß gesehen, weil das Haus ständig beheizt und mit einem Ausfall der Heizung trotz einwandfreiem Wartungszustand nicht zu rechnen gewesen sei.

40

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 144 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

41

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie wendet sich mit näherer Begründung gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach das Versicherungsverhältnis aufgrund des Fax der ...-GmbH vom 15.01.1996 und die entsprechende Abrechnung der Beklagten einvernehmlich mit Wirkung zum 01.01.1996 aufgehoben worden sei.

42

Auch eine vom Landgericht hilfsweise angenommene Obliegenheitsverletzung nach § 7 Nr. 1 c) und d) AWB 87 sei wegen der ausreichenden Kontrollen - letztmalig am Morgen des 27.01.1996 - nicht anzunehmen; zumindest treffe die Klägerin nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 152.162,44 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11. Juli 1996 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der diesem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

49

Auch die Beklagte wiederholt, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zweck ihrer Deckungsbestätigung vom 06.12.1995 sei es einzig und allein gewesen, dem Streitverkündeten Versicherungsschutz für den Zeitraum vom 04.12.1995 bis zur Veräußerung des versicherten Objekts, längstens für zwei Monate, zu gewähren. Deshalb sei mündlich zwischen dem Zeugen R. und der Mitarbeiterin B. der ...-GmbH vor Erteilung der Deckungszusage telefonisch besprochen worden, daß die Beklagte die Deckung nur bis zur Veräußerung des versicherten Objekts übernehme und man nach Mitteilung des Zeitpunktes des Gefahrenübergangs die Abrechnung der Deckung vereinbarungsgemäß vornehmen werde. Die vorübergehende Deckungsübernahme habe ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber befristet sein sollen.

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Der Streitverkündete meint demgegenüber, das zwischen ihm, vertreten durch die ...-GmbH, und der Beklagten im Dezember 1995 vereinbarte Versicherungsverhältnis sei gemäß § 69 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen und habe deshalb zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach wie vor Bestand gehabt.

51

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 21. August 1998 (Bl. 269 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist ihr nicht zur Entschädigung des Ende Januar 1996 im Gebäude ... Straße ... in B. R. entstandenen Leitungswasserschadens verpflichtet.

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1.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsschutz für das in Rede stehende Gebäude nicht mehr bestanden hat.

57

Die Beklagte hat zwar durch ihr Fax vom 06.12.1995 der Streitverkündeten Deckungsschutz in der Gebäudeversicherung ab 04.12.1995 zugesagt. Daß diese Zusage entgegen versicherungsrechtlichem Verständnis als "vorläufige Deckung" bezeichnet worden ist, ist ohne Belang. Der Klägerin ist auch zuzugeben, daß sich allein aus dem Wortlaut dieses Fax die von der Beklagten behauptete Vereinbarung einer auflösenden Bedingung oder Befristung (= Veräußerung des versicherten Gebäudes) nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen läßt.

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Die Auslegung des Inhalts der Deckungsbestätigung darf sich jedoch nicht nur am Wortlaut des Fax orientieren. Maßgebend ist, was die an der Vereinbarung unmittelbar beteiligten Personen - die Mitarbeiterin B. der für die Streitverkündete handelnden Versicherungsmaklerin ...-GmbH und der Mitarbeiter R. der Beklagten - bei ihrem kurz vor dem 06.12.1995 stattgefundenen Telefonat als Vertragsinhalt einvernehmlich festgelegt haben.

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Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß die Deckungszusage der Beklagten zwar längstens zwei Monate dauern, jedoch früher enden sollte, wenn zuvor die Streitverkündete mitteilen würde, daß das Gebäude veräußert worden sei und deshalb eine Abrechnung des kurzfristigen Versicherungsvertrages erfolgen solle.

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Dies hat der Zeuge R. glaubhaft bekundet; Gegenbeweis hat die Klägerin nicht angetreten. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen.

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Der vom Zeugen geschilderte Inhalt der Deckungsvereinbarung entspricht der beiderseitigen Interessenlage. Daß die Beklagte erkennbar nicht gewillt war, das Versicherungsverhältnis mit dem Erwerber des versicherten Gebäudes zu den bisherigen Konditionen fortzuführen, ist zwischen den Parteien unstreitig; es ergibt sich auch aus ihrem Fax vom 06.12.1995. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, daß die Beklagte ihre Bereitschaft zur Übernahme einer kurzfristigen Deckungszusage wegen des bevorstehenden Verkaufs des Objekts ausschließlich im Interesse der Streitverkündeten erklärt hat. Das Interesse der Streitverkündeten ging aber dahin, Versicherungsschutz (nur) bis zum Gefahrübergang zu erhalten und behalten.

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Die Bekundung des Zeugen R. steht auch im Einklang damit, daß die ...-GmbH im ausdrücklichen Auftrag der Streitverkündeten mit Fax vom 15.01.1996 der Beklagten die Veräußerung (rechtlich korrekt: den Verkauf) des versicherten Gebäudes und den Gefahrübergang zum 01.01.1996 mitgeteilt und um Abrechnung der abgeschlossenen Versicherungen per 01.01.1996 gebeten hat. Eben diese Mitteilung sollte nach der Bekundung des Zeugen die Voraussetzung für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der längstens vereinbarten 2-Monats-Dauer sein. Ob dies rechtlich als Befristung oder Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zu werten ist, bedarf keiner Entscheidung.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der kurzfristige Deckungsschutz der Beklagten mit Eingang des Faxes der ...-GmbH vom 15.01.1996 ohne weiteres beendet worden. Der vom Landgericht gewählten Konstruktion einer nachträglichen Aufhebungsvereinbarung der Vertragsparteien bedurfte es zur Begründung der Vertragsbeendigung daher nicht. Ebenso unerheblich ist, daß der wahre Wille der Verhandlungsführer in der schriftlichen Deckungszusage des Versicherers keinen vollständigen Ausdruck gefunden hat.

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§ 72 VVG steht einer derartigen Befristung oder auflösenden Bedingung nicht entgegen. Die Parteien eines Versicherungsverhältnisses sind in ihrer Verfügungsbefugnis frei, solange es nicht gem. § 69 VVG auf einen Erwerber übergegangen ist. Deshalb kann die Beendigung des Vertrages durch Befristung oder auflösende Bedingung von vornherein im Versicherungsvertrag vereinbart werden (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 72 VVG Rdn. 1; OLG Düsseldorf r + s 1996, 165).

65

2.

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Selbst wenn man dem gegenüber davon ausgehen wollte, daß zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Deckungsschutz für die Klägerin (über § 69 Abs. 1 VVG) noch bestanden hat, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen können. Die Beklagte wäre dann nämlich wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden (§§ 11 Nr. 1 c) und Nr. 2 VGB 88, 6 Abs. 3 VVG).

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Eine Kündigungserklärung der Beklagten war entbehrlich, weil der Versicherungsschutz bis längstens 04.02.1996 Geltung hatte und damit bereits innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG endete (vgl. BGH VersR 1992, 1089, 1090; 1986, 380, 381; Senat VersR 1988, 371).

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Wie im Senatstermin erörtert, ist die in den landgerichtlichen Urteilsgründen enthaltene Annahme, als Versicherungsbedingungen seien die AWB 87 vereinbart, unzutreffend. Die AWB waren seinerzeit für die Geschäfts-Pauschal-Versicherung vereinbart (vgl. Versicherungsschein - Bl. 25); für die daneben bestehende Wohngebäudeversicherung galten die VGB (vgl. Versicherungsschein - Bl. 20). Deshalb sind im ersten Rechtszug beide Parteien zu Recht davon ausgegangen, daß auch für die kurzfristige Deckungszusage der Beklagten, deren Deckungsumfang sich nach dem Ursprungsvertrag richten sollte, die VGB galten, wobei sie übereinstimmend von den VGB 88 ausgingen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung - ohne Widerspruch einer Partei oder des Streitverkündeten - zum Ausdruck gebracht, daß auch er von der Geltung der VGB 88 ausgehe.

69

Die danach maßgebliche Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 hat die Klägerin objektiv verletzt. Die Klausel verlangt für nicht genutzte Gebäude kumulativ eine genügend häufige Kontrolle und das Absperren, Entleeren und Entleerthalten aller wasserführenden Anlagen und Einrichtungen. Letzteres haben die Streitverkündete und die Klägerin unstreitig unterlassen, obwohl das Gebäude bereits seit Anfang 1995 leerstand, d.h. nicht genutzt war.

70

§ 11 Nr. 1 d) VGB 88, der vorschreibt, in der kalten Jahreszeit alternativ entweder alle Gebäude (oder Gebäudeteile) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, ist für die Entscheidungsfindung nicht einschlägig, weil § 11 Nr. 1 c) VGB 88 erkennbar eine Sonderregelung für das höhere Risiko nicht genutzter Gebäude (oder Gebäudeteile) darstellt.

71

Die gesetzliche Vermutung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.

72

Daß ihr als Bau- und Verwaltungs-GmbH die Vorschrift des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 und ihre Geltung für das Versicherungsverhältnis nicht bekannt war, ist nicht vorgetragen.

73

Die behauptete Frostschutz-Einstellung der Gasheizung, die eine Innenraumtemperatur von 10 o gewährleisten sollte, und die angeblich im 2-Tage-Abstand durchgeführten Heizungskontrollen sind nicht geeignet, den Vorwurf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens entfallen zu lassen. Es steht nicht im Belieben eines Versicherungsnehmers, vereinbarte Sicherheitsvorschriften zu ignorieren, weil er meint, auch ein geringerer Sicherheitsstandard sei ausreichend. Soweit gefahrvorbeugende Obliegenheiten rechtlich nicht als überzogen oder untauglich zu beanstanden sind - was für § 11 Nr. 1 c) VGB 88 von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht wird - hat der Versicherungsnehmer sie zu beachten.

74

Es mag sein, daß er nur gering oder überhaupt nicht schuldhaft handelt, wenn er statt der vorgeschriebenen eine alternative Sicherheitsmaßnahme wählt, von der er den Umständen nach annehmen darf, daß sie zur Vorbeugung der Risikoverwirklichung besser oder zumindest gleich gut geeignet ist als die vom Versicherer verlangte Maßnahme (vgl. BGH VersR 1995, 956, 957). Daß sie derartige Überlegungen vorgenommen hat, hat die Klägerin indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die nach ihrer Sachdarstellung vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf das Leitungswasserrisiko mit dem bedingungsgemäß geforderten Absperren, Entleeren und Entleerthalten aller wasserführenden Anlagen und Einrichtungen gleichwertig sind. Es liegt auf der Hand, daß Frostschäden - wie sie im Streitfall eingetreten sind - ausgeschlossen sind, wenn alle wasserführenden Leitungen entleert sind. Wie unsicher die von der Klägerin behaupteten Kontrollen bei strengem Frost sind, hat sie selbst im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.10.1997 aufgezeigt: Bei einer Minustemperatur von 25 o kühle der Bau innerhalb weniger Stunden soweit aus, daß die Heizung einfrieren könne und die Leitungen platzten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin beträgt 152.162,44 DM.