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Oberlandesgericht Hamm·20 U 25/89·16.10.1989

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen wegen früherem Gutachten abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung eines Sachverständigen wegen eines kurz zuvor in einem parallelen Verfahren für einen Versicherer erstellten Gutachtens. Das OLG Hamm wies das Gesuch zurück. Ein zuvor erstelltes, inhaltlich übereinstimmendes Gutachten begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit; übereinstimmende Darstellungen können den einheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln. Die mündliche Erstattung des Gutachtens im Termin ermöglicht ergänzende Befragungen beider Parteien.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen nach §406 Abs.1 S.1 ZPO ist nur begründet, wenn Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des §42 ZPO glaubhaft machen.

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Die bloße Erstellung eines Gutachtens in einem parallelen Verfahren oder im Auftrag eines Versicherers, das zu ähnlichen Schlußfolgerungen gelangt, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit.

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Hat sich ein Sachverständiger bereits zu einer Frage gutachtlich geäußert, obliegt es ihm im neuen Verfahren, die frühere Stellungnahme zu prüfen und ggf. zu revidieren; diese Pflicht der wissenschaftlichen Auseinandersetzung begründet für sich genommen keine Befangenheit.

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Vorläufige schriftliche Ausführungen und die Möglichkeit der mündlichen Erstattung des Gutachtens im Termin geben den Parteien Gelegenheit zur kritischen Auseinandersetzung und mindern begründete Besorgnisse über parteiische Voreingenommenheit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 42 ZPO§ 209 BEG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

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Gemäß §406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§42 Abs. 2 ZPO), hat der Kläger indes nicht glaubhaft gemacht.

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Der Sachverständige hat kurz vor der schriftlichen Zusammenfassung des auf Verfügung des Vorsitzenden des Senats mündlich zu erstattenden Gutachtens in dem weiteren Rechtsstreit 20 U 176/89 zur Vorbereitung der Berufungsbegründung des Versicherers ein schriftliches Gutachten verfaßt, dessen Kernproblem deckungsgleich mit einer der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Beweisfrage ist; hier wie dort geht es u.a. um die Frage, ob ein Sturz des VN Folge einer Bewußtseinsstörung i.S.v. §3 Abs. 4 AUB sein kann, wobei der zugrunde liegende Sachverhalt deutliche Parallelen aufweist. In beiden schriftlichen Äußerungen kommt der Sachverständige nach konkret fallbezogenem Ausschluß anderer Ursachen und ausführlicher wissenschaftlicher Diskussion der Ursachen und Erscheinungsformen von Bewußtseinsstörungen zu dem Ergebnis, daß eine solche vorgelegen haben müsse. Dies allein rechtfertigt bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt des Klägers aus gesehen nicht die Annahme, der Sachverständige habe die Grundlagen seines demnächst zu erstattenden Gutachtens nicht unparteiisch sachlich erarbeitet und schriftlich zusammengefaßt.

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Es ist anerkannt, daß etwa die Erstattung eines entgeltlichen Privatgutachtens in derselben Sache, die regelmäßige Tätigkeit für den Gegner des Ablehnenden oder eine Tätigkeit für den Haftpflichtversicherer einer Partei regelmäßig die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, §406 Anm. 2 B m.w.N.). Diesen und anderen Konstellationen ist jedoch eine - sich möglicherweise auch aus der sachwidrigen Behandlung des Gutachtenauftrags ergebende - Verbindung zwischen dem Prozeßgegner und dem Sachverständigen gemein, die Ansatzpunkt einer Voreingenommenhait des Sachverständigen sein kann (OLG Koblenz MDR 84, 675), wie ja §42 ZPO unter Befangenheit die parteiische Einflußnahme auf das Streitverhältnis versteht.

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So liegt es hier ersichtlich nicht. Der Kläger befürchtet vielmehr, daß der Sachverständige sich durch das kurz zuvor im Auftrage eines (anderen) Versicherers erstattete Gutachten zu seinen Lasten in der Sache festgelegt habe.

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Dieses Problem stellt sich dem Sachverständigen in mannigfaltigen Situationen, etwa wenn er bereits in erster Instanz (die Befangenheit verneinend BGH LM §209 BEG 1956 Nr. 37) oder in einem parallelen Strafverfahren (die Befangenheit verneinend OLG Stuttgart MDR 64, 63) ein dem Ablehnenden ungünstiges Gutachten erstattet hat. In jeder dieser Situationen steht der Sachverständige, der sich zu einer Frage bereits gutachtlich geäußert hat, vor der Aufgabe, auch zu erwägen, zu beurteilen und sich ggf. dazu zu äußern, ob sein früheres Gutachten zutreffend war oder nicht (OLG Koblenz a.a.O.).

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Daß der abgelehnte Sachverständige sich dieser selbstverständlichen Verpflichtung des Wissenschaftlers bei der angegriffenen schriftlichen Zusammenfassung seines Gutachtens nicht bewußt gewesen ist, kann der Kläger angesichts der jeweils konkret fallbezogenenen und sorgfältig differenzierenden Ausführungen vernünftigerweise nicht befürchten; soweit der Sachverständige die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Grundlagen und Erscheinungsformen der Bewußtseinsstörung in beiden Gutachten übereinstimmend darstellt, beruht das notwendigerweise auf der weitgehend gleichartigen Fragestellung, die befürchtete "Festlegung" des Sachverständigen mithin auf dem derzeitigen - einheitlichen - Stand seiner wissenschaftlichen Erkenntnis.

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Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der Sachverständige sein endgültiges Gutachten erst im Senatstermin erstatten wird; seine inzwischen vorgelegten schriftlichen Ausführungen stellen eine vorläufige Zusammenfassung seiner bei der Vorbereitung des Gutachtens gewonnenen Erkenntnisse dar. Beide Parteien werden Gelegenheit haben, den Sachverständigen zu einer Auseinandersetzung mir ihren Fragen und ggf. abweichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu veranlassen, der Kläger insbesondere auch zu den Auswirkungen der von ihm behaupteten erheblichen Kopfschmerzen zwischen August 1985 und Februar 1986.