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Oberlandesgericht Hamm·20 U 247/97·26.05.1998

Berufung wegen Kasko-Diebstahls: Belehrungsmangel verhindert Leistungsfreiheit der Versicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsleistung nach Diebstahl seines Pkw. Die Beklagte beruft sich auf Obliegenheitsverletzungen in der Schadenanzeige; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG hebt dies auf und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts, weil die Belehrung über die Rechtsfolgen unzureichend war und Arglist nicht nachgewiesen ist.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen verurteilt, weitere Klagebegehren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Angaben nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, sofern der Versicherer keinen Nachteil erlitten hat.

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Die Belehrung über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Vorsatz zur Leistungsfreiheit führt; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht.

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Nimmt ein Versicherungsagent die Schadenanzeige auf, hat er den Versicherungsnehmer vor Niederschrift und Unterzeichnung über die rechtlichen Folgen unwahrer Angaben aufzuklären; dies gilt besonders bei sprachlichen Verständnisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers.

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Kann Arglist des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden, führt eine unzutreffende oder missverstandene Angabe in der Schadenanzeige nicht zum Entfall des Versicherungsanspruchs.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 284, 288 BGB§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 311/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Oktober 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % die Beklagte und zu 20 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung - Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung - wegen Diebstahls seines Pkw BMW 520i am 21.07.1996 auf einem Campingplatz in Polen geltend. Die Beklagte halt sich wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers für leistungsfrei, weil dieser in der Schadensanzeige zu drei Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage deshalb abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht wegen des unstreitigen Diebstahls seines Pkw eine den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs entsprechende Versicherungsleistung gemäß den §§1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.

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Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles - §§6 Abs. 3 VVG, 7 Abs. 4 AKB - berufen.

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Zwar hat der Kläger die Fragen in der Ergänzungsschadenanzeige teilweise falsch beantwortet und die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und den Kaufpreis bei Erwerb falsch angegeben sowie verschwiegen, daß er das Fahrzeug mit einem Unfallschaden übernommen hat. Auf diese Falschangaben kann die Beklagte ihre Leistungsfreiheit jedoch nicht stützen, denn sie hat den Kläger vor der Aufnahme der Angaben in die Ergänzungsschadenanzeige nur unzureichend belehrt. Wenn der Versicherer - wie hier - keinen Nachteil erleidet, können falsche und unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann einen Anspruchsverlust nach sich ziehen, wenn sie vorsätzlich erfolgen. Das muß in der Belehrung klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. u.a. BGH VersR 1998, 447). Vorliegend ist zwar die Belehrung in der Kaskoschadenanzeige (Bl. 125 d.A.) inhaltlich ausreichend, da sie sich auf bewußt unwahre und unvollständige Angaben bezieht. Dagegen ist die Belehrung in der Erganzungsschadenanzeige (Bl. 31 d.A.) unzureichend, denn dort heißt es nur allgemein "unwahre oder unvollständige Angaben über das Schadenereignis ...", ohne daß zum Ausdruck gebracht wird, daß nur Vorsatz die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

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Es kann hier dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Formulierungen der Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Angaben die Belehrung insgesamt mißverständlich machen, denn der Kläger ist durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen E. bei Aufnahme der Schadenanzeige nur unzureichend belehrt worden. Nimmt ein Versicherungsagent aber die Schadenanzeige für den Versicherungsnehmer auf, muß der Agent vielmehr den Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer Angaben belehren, bevor er diese in die Schadensanzeige niederschreibt und vom Versicherungsnehmer unterzeichnen läßt (so: Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. 1995, §7 Rdn. 134). Das gilt zumindest dann, wenn der Versicherungsnehmer der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist. Der Aussage des vor dem Landgericht vernommenen Agenten E. ist zu entnehmen, daß er den Kläger nur unzureichend über die Rechtsfolgen falscher Angaben in der Schadenanzeige belehrt hat. Er hat dazu nämlich lediglich erklärt, er sei mit dem Kläger, der "nicht perfekt deutsch" spreche, die Schadenanzeige durchgegangen und habe ihm auch gesagt, daß die Angaben richtig und genau sein mußten, "es könne sonst einiges schieflaufen". Eine solche mündliche Belehrung diesen Inhalts entspricht nicht den von der Rechtsprechung oben aufgezeigten Erfordernissen und macht schon die Rechtsfolge falscher Angaben - Leistungsfreiheit des Versicherers - dem Versicherungsnehmer nicht deutlich.

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Es ist dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf die fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben in der Schadenanzeige zu berufen; denn es kann nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger bei Beantwortung der Frage in der Schadenanzeige arglistig gehandelt hat. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß er bewußt falsche Angaben gemacht hat, um einen höheren Entschädigungsanspruch bei der beklagten Versicherung durchzusetzen. So ist es im Hinblick auf die Aussage der Zeugin M. B. nicht auszuschließen, daß der Kläger die Frage nach dem Preis des Fahrzeugs bei Erwerb ebenso wie die Zeugin dahin verstanden hat, es sollten nicht nur der Kaufpreis, sondern auch zusätzliche Kosten für Ersatzteile etc. als Summe angegeben werden. Daß der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs wußte, daß es eine höhere als von ihm in der Schadenanzeige mit 76.000 km angegebene Laufleistung hatte, kann ebenfalls angesichts der insoweit widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht festgestellt werden. Schließlich ist es auch nicht auszuschließen, daß die objektiv unrichtige Antwort des Klägers auf die Frage, ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand erhalten habe, darauf zurückzuführen ist, daß er diese in der Schadenanzeige vorformulierte Frage oder auch die Erläuterungen des Zeugen E. zu diesem Punkt mißverstanden hat.

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Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von einem Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs von 16.000,00 DM auszugehen. In dieser Höhe ist die Klage begründet. Im übrigen verbleibt es bei ihrer Abweisung.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß den §§284, 288 BGB begründet, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1997 die Regulierung des Schadens abgelehnt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.000,00 DM, die des Klägers 3.600,00 DM.