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Oberlandesgericht Hamm·20 U 247/12·02.05.2013

Berufungsrückweisung: Hausratversicherung – Entschädigungsgrenze für Bargeld (VHB 2010)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage gegen die Hausratversicherung wegen verweigerten Ersatzes für entwendetes Bargeld. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit und Wirksamkeit von § 13 1.b VHB 2010 (Entschädigungsgrenzen, Sicherheitsbehältnis). Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht, hält die Klausel weder überraschend (§305c BGB) noch unangemessen (§307 BGB) und beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen bzw. abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.

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Eine in den VHB vereinbarte Entschädigungsgrenze für Bargeld (z.B. § 13 1.b VHB 2010) schließt den Ersatz über die vereinbarte Grenze hinaus aus, wenn die Voraussetzungen (z.B. Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis) nicht vorliegen.

3

Eine Vertragsklausel in den Versicherungsbedingungen ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartbar ist und örtlich/vertraglich sachgerecht mit der Prämienhöhe und dem Risiko verhältnismäßig zusammenhängt.

4

Herstellerangaben, die ein Modell als "versicherbar" ausweisen, genügen regelmäßig nicht, um die in den Bedingungen geforderten qualifizierten Anerkennungen oder Nachweise für ein Sicherheitsbehältnis zu ersetzen; maßgeblich sind die in den Bedingungen genannten Anerkennungsregeln.

5

Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 305c Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 2 BGB§ 20 GWG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 60/12

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

3

Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.

4

Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.

5

1.

6

Zutreffend und in einer auch den Senat überzeugenden Weise hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger über den gezahlten Betrag von 3.000,- Euro hinaus keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm als gestohlen angegebenen Bargeldes hat, da er das Geld nicht in einem Sicherheitsbehältnis i.S. des § 13 1.b. VHB 2010 aufbewahrt hat.

7

Anders als der Kläger meint, ist § 13 1.b VHB 2010 für den Versicherungsnehmer weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam.

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Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91; Saarländisches OLG, Urteil vom 07.07.2010, 5 U 613/09).

9

Daran gemessen handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird nämlich durchaus damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (siehe dazu bereits Beschluss des Senats vom 04.01.2012, 20 U 124/11- juris, zu § 15 Nr. 1 und 2 AVB m.w.N.) 

10

Die Klauseln ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise. Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss deshalb mit einer Entschädigungsgrenze rechnen (so bereits OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, 8 U 47/10, juris Tz. 34 m.w.N.; Saarländisches OLG, Urteil vom 07.07.2010, a.a.O., Tz. 31).

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Anders als der Kläger meint, ist ein Verstoß gegen § 20 GWG schon deshalb nicht gegeben, weil die Regelung des § 13 1.b VHB 2010 gerade nicht allein auf eine Anerkennung durch die T GmbH abstellt, sondern eine Anerkennung durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle ebenfalls ausreichen lässt.

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Dass das Zertifikat „Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 Stand 05/1995“ keine den Bedingungen entsprechende Anerkennung darstellt, hat das Landgericht umfassend und überzeugend dargelegt. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass sich aus der Homepage des Herstellers lediglich ergibt, dass der fragliche Tresor nach VHB 2000 versicherbar, nicht, dass er versichert sei. Im Gegensatz zu anderen Modellen auf der fraglichen Homepage des Herstellers ergibt sich aus der Modellbeschreibung gerade nicht, dass Versicherungsschutz im privaten Bereich für dieses Modell bis zu einem bestimmten Geldbetrag besteht, vielmehr ergibt sich lediglich, dass Versicherungsschutz im gewerblichen Bereich bis zu einem Betrag von 2.500,- Euro gegeben ist. Für den Kläger war daher schon aus der Modellbeschreibung ersichtlich, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Tresormodell nicht um eine solches handelt, dass den Anforderungen des §13 1.b VHB 2010 gerecht wird.

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Der Kläger hat neben dem nach seinem Vorbringen entwendeten Geldbetrag in Höhe von 37.000 Euro die Entwendung bzw. Beschädigung folgender weiterer Gegenstände behauptet:

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Uhr S3000,-- €
Uhr S2150,--€
Fernglas1000,--€
Nachtsichtgerät3000,- €
Jadgmesser I250,- €
Manschettenknöpfe150,- €
Bettwäsche N50,- €
CD-Sammlung3000,- €
DVD's20,- €
Laptop609,- €
Rasierapparat220,- €
Werkzeugkasten50,- €
Deko Hirsch N2200,- €
Rennrad800,- €
Hundehalsband, Maulkorb70,- €
Teletaktgerät200,- €
Lederjacken700,- €
Whiskey, N3 Zigaretten160,- €
Tresor300,- €
Beschädigung Schrank100,- €
Jacke C170,- €
Uhr C2129,- €
Schaden Bürotür572,03 €
14900,03€
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger insbesondere die Echtheit der S Uhr nicht bewiesen hat. Es hat insoweit einen Mindestschaden von 300,- Euro zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Landgerichts sind überzeugend und von der Berufung auch tatsächlich nicht angegriffen. Der Kläger hat keinerlei geeigneten Beweis für die Echtheit der Uhr der Marke S, die ihm nach seinem Vorbringen von dem philippinischen Vater seiner ersten Freundin zum 19. Geburtstag geschenkt wurde, erbracht.

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Von der Beklagten wäre danach unter Berücksichtigung des § 13 1.b VHB 2010 i.V.m. Ziff. 9.2. der Zusatzbedingungen Hausrat Vario Plus ein Schaden von allenfalls 14.200,03 Euro (11.200,03 € zzgl. 3000,- € für entwendetes Bargeld) zu ersetzen. Tatsächlich beglichen hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 14.907,20 Euro. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger u.a. zum Wert der entwendeten CD’s und der Manschettenknöpfe hinreichend subtantiiert vorgetragen hat. Der Kläger hat  auch die Ausführungen des Landgerichts hierzu letztlich nicht weiter angegriffen.

17

Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

18

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.