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Oberlandesgericht Hamm·20 U 236/05·16.05.2006

Berufung zurückgewiesen: Anwendbarkeit von Schadensersatzkriterien auf Versicherungsvertrag

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein; der Senat wies die Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Streitpunkt war, ob für vertragliche Ansprüche von Versicherungsnehmern die für Schadensersatz entwickelten Kriterien (RGZ 1921) gelten und ob eine Teilklage die Verjährung nach § 12 VVG unterbricht. Das Gericht verneinte die Übertragbarkeit der Schadensersatzkriterien, hielt die RG-Entscheidung für nicht einschlägig und folgte der BGH-Rechtsprechung, dass eine Teilklage die Verjährung nicht unterbricht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.

2

Auf vertragliche Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis sind die für deliktischen Schadensersatz entwickelten Kriterien regelmäßig nicht übertragbar.

3

Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 102, 143) ist nicht ohne weiteres auf vertragliche Ansprüche von Versicherungsnehmern anwendbar.

4

Die Einreichung einer Teilklage wahrt zwar die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, führt aber nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG.

5

Die Einholung eines sachverständigen gerichtlichen Gutachtens dient nicht dazu, dem Kläger die abschließende Bezifferung seines Schadens zu ermöglichen; bleibt die Forderung nicht hinreichend überschaubar, trifft den Kläger das Risiko der unzureichenden Bezifferung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 12 Abs. 3 VVG§ 12 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 519/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 92.032,54 €.

Gründe

2

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,

3

daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

4

daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

5

daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

6

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 05. März 2005 wird Bezug genommen.

7

Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.05.2006 erlauben keine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussicht.

8

Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, daß die für den Schadensersatz entwickelten Kriterien auf den vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers nicht übertragbar sind und daß die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 (RGZ 102, 143) nicht einschlägig ist.

9

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn eine Divergenz hinsichtlich der Anwendbarkeit der vom Reichsgericht dargelegten Kriterien auf versicherungsvertragliche Ansprüche ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig:

10

Im Urteil vom 27.05.2001 – IV ZR 130/00 – VerR 2001, 1013) ist ausdrücklich klargestellt worden, daß eine Teilklage lediglich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren kann, daß dies für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG jedoch nicht in Betracht kommt.

11

Eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zu der des III. Zivilsenats ist nicht auszumachen: Die Entscheidung der III. Senats vom 02.05.2002 (III ZR 135/01 – VersR 2002, 1253) verhält sich ausschließlich zum Schadensersatzrecht und berücksichtigt eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, eine Problematik, die bei einem vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers in der Unfallversicherung nicht zu besorgen ist. In seiner Entscheidung hat der III. Zivilsenat überdies klargestellt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht den Zweck hat, es dem Kläger zu ermöglichen, seinen Schaden abschließend zu beziffern, sondern daß es vielmehr es zu Lasten eines Klägers gehe, wenn er seine Forderung betragsmäßig nicht hinreichend überschaue.