Berufung abgewiesen: Prämienforderung wegen fehlender Vollmacht und fehlendem Versicherungsvertrag 1981
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Versicherungsagentur, verlangt von der Beklagten Prämienforderungen für Auktionsversicherungen 1981. Das OLG stellt fest, dass der Austausch von Mitversicherern Vertragsaufhebungen und Neuabschlüsse bedeutet und für 1981 kein wirksamer Vertrag mit dem neuen Pool bestand. Die Klägerin habe keine wirksame Vertretungsmacht mehr gehabt. Die Widerklage der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung wurde stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage abgewiesen, Widerklage der Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mitversicherung mit quotenmäßiger Haftung führt der Austausch des vertragsführenden oder weiterer beteiligter Versicherer grundsätzlich zur Aufhebung der bisherigen Verträge und zum Abschluss neuer Versicherungsverträge.
Eine wirksame Vertragsänderung durch einen Vertreter setzt eine wirksame Vertretungsmacht voraus; die Rückgabe der Vollmachtsurkunde mit erklärter Beendigung der Interessenwahrnehmung beendet die Vollmacht, sodass nachfolgende Änderungen ohne erneute Vollmacht unwirksam sind.
Zur Begründung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Prämienzahlungen, Stundungsersuchen oder Schadensmeldungen genügen ohne Kenntnis der Vertragsänderung nicht.
Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB besteht, wenn Leistungen ohne rechtlichen Grund erlangt wurden; abstrakte Versicherungsdeckung ohne bestehenden Versicherungsvertrag begründet keine Bereicherung, wohl aber ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund entfällt oder die unberechtigte Einziehung von Prämien stattgefunden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25 O 126/82
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 1982 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,- DM abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft der ...bank in ... erbracht werden kann, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherungsagentur, verlangt von der Beklagten, die unter anderem Auktionen von Münzen und Uhren veranstaltet, die Zahlung von Prämien für eine Auktionsversicherung.
Die Beklagte schloss über die Klägerin im Jahre 1976 eine Auktionsversicherung ab, an der die ... Versicherungs-AG als führende Versicherungsgesellschaft mit 25 % und acht weitere Versicherungsgesellschaften beteiligt waren. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 55 bis 61 d.A. verwiesen. Unter dem 10. Mai 1976 bevollmächtigte die Beklagte die Klägerin schriftlich unter anderem, bestehende Versicherungen zu kündigen oder abzuändern und Versicherungsneuabschlüsse in ihrem Namen zu tätigen (Bl. 62 d.A.). Das ursprüngliche Versicherungsverhältnis wurde bis 1980 fortgesetzt.
1979 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. In deren Verlauf teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 1979 (Bl. 68 d.A.) mit, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die Interessen der Beklagten zu vertreten. Sie übersandte gleichzeitig zu ihrer Entlastung die Vollmachtsurkunde vom 10. Mai 1976.
1981 änderte die Klägerin den Versicherungsvertrag der Beklagten mit Wirkung ab Beginn 1981. Einzelne Versicherungsgesellschaften, u.a. die bisher führende Versicherungsgesellschaft, schieden aus. Führend sollte nunmehr die ... Versicherung mit einer Beteiligung von 15 % sein. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19. November 1981 (Bl. 64 d.A.) mit. Mit. Schreiben vom 26. November 1981 (Bl. 66 d.A.) erklärte die Beklagte, daß sie mit dieser Änderung nicht einverstanden sei. Sie hatte bereits ... mit Wirkung vom 14. August 1981 eine neue Auktionsversicherung bei der " ..." Allgemeinen Versicherungs-AG abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch für 1981 bestehe ein wirksames Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin vertretenen Versicherungspool mit der ... Versicherung als führender Versicherungsgesellschaft. Von diesen Versicherungsgesellschaften sei sie zur Prozeßführung bevollmächtigt worden. Für Auktionen vom 9. Mai, 26. September und 21. November 1981 verlangt sie Prämien in einer Gesamthöhe von 47.162,60 DM.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.164,60 DM nebst 4 % Zinsen von 13.562,60 DM seit dem 1. Oktober 1981, von je 16.800,- DM seit dem 15. Oktober 1981 und ab Klageerhebung zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, daß kein Versicherungsverhältnis 1981 mehr bestanden habe, da die Klägerin zur Abänderung des früheren Versicherungsvertrages nicht bevollmächtigt gewesen sei. Soweit sie, die Beklagte, in Unkenntnis dessen, daß der ursprüngliche Versicherungsvertrag nicht mehr bestanden habe, Prämien an die Klägerin geleistet habe, verlangt sie Rückzahlung im Wege der Widerklage.
Sie hat widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.265,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1982 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ihre früheren Anträge.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Wechsel in der Beteiligung der Mitversicherungsgemeinschaft habe den Bestand des Versicherungsvertrages nicht berührt. Der Wechsel habe sich erst Mitte 1981 vollzogen und habe dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Im übrigen habe die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt noch um Stundung eines Prämienteils von 13.562,60 DM gebeten. Darin sei die Genehmigung einer etwaigen Vertragsänderung zu sehen. Selbst wenn aber zwischen der Beklagten und der von der Klägerin vertretenen Gemeinschaft der Versicherer kein Vertragsverhältnis bestanden habe, sei die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Zahlung verpflichtet. Wäre der Beklagten bekannt gewesen, daß das Vertragsverhältnis nicht mehr bestand, hätte sie für eine anderweitige Deckung ihres Risikos sorgen müssen. Aus diesem Grunde entfalle auch eine Rückforderung der gezahlten Prämie.
Die Beklagte bestreitet die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin. Im übrigen wiederholt sie ihre erstinstanzlichen Argumente und hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1.)
Die Klägerin ist für die Versicherungsgesellschaften des neuen Versicherungspools prozeßführungsbefugt. Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus der Prozeßführungsklausel des Vertrages (§14). Dort werden ausdrücklich nur Klagen des Versicherungsnehmers gegen die Versicherer angesprochen. Daraus läßt sich nicht ohne weiteres auf einen Aktivprozeß der Versicherer rückschließen. Es spricht viel dafür, daß der führende Versicherer die Klägerin zur Führung des Prozesses im Namen der übrigen Versicherer nur dann wirksam bevollmächtigen konnte, wenn er selbst von diesen dazu ermächtigt war (so auch: Prölss-Martin vor §58 VVG, Anm. 3 - S. 343 -). Hier kann das aber offenbleiben, da die Erteilung der Prozeßführungsbefugnis an die Klägerin durch die führende Gesellschaft von den übrigen Versicherern genehmigt worden ist.
2.)
Die Klage ist aber nicht begründet.
2.1)
Ein Versicherungsvertrag zwischen den Teilnehmern des neuen Versicherungspools unter Führung der Zürich Versicherung und der Beklagten, der zunächst Grundlage der geltend gemachten Versicherungsprämienforderung sein könnte, besteht nicht.
Nach §13 des Versicherungsvertrages handelt es sich um eine Mitversicherung, da eine solidarische Haftung der einzelnen Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen wurde und diese nur entsprechend der jeweiligen Quote haften. In diesem Fall liegt ein Zusammenschluß von voneinander abhängigen Verträgen des Versicherungsnehmers mit den jeweiligen Versicherern vor (Prölss-Martin vor §58 VVG, Anm. 1). Daraus folgt, daß der Austausch des vertragsführenden Versicherers und der Austausch weiterer beteiligter Versicherer eine Vertragsänderung bedeuten, genauer Vertragsaufhebungen und neue Vertragsabschlüsse.
Diese Vertragsänderung ist nicht wirksam geworden.
Eine wirksame Vertretung der Beklagten durch die Klägerin bei Vertragsänderung entfällt ebenso, da die Beklagte nicht mehr dazu bevollmächtigt war. Die Vollmachtsurkunde vom 10. Mai 1976, die eine ausreichende Bevollmächtigung enthalten hätte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 08. Januar 1979 zurückgegeben und zwar mit der erklärten Absicht, ihre Interessenwahrnehmung für die Klägerin zu beenden. Mit widerspruchsloser Annahme dieses Schreibens durch die Vollmachtsurkunde durch die Beklagte war die Vollmacht der Klägerin erloschen (§168 BGB). Die Klägerin erloschen (§168 BGb). Die Urkunde hatte keine Wirkung mehr (§172 II BGB). Aus dem Versicherungsvertrag selbst ergibt sich keine Bevollmächtigung der Klägerin. §15 des Versicherungsvertrages behandelt nur die Frage, ob und inwieweit die Klägerin die einzelnen Versicherungsgesellschaften vertreten durfte. Im übrigen wäre eine solche Vollmacht durch die dargestellten Vorgänge erloschen.
Für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag, die die Klägerin anspricht, begründen ebenfalls keine Vollmacht der Klägerin.
Das Handeln der Klägerin als vollmachtlose Vertreterin der Beklagten ist auch nicht später durch diese genehmigt worden. An sich könnte zwar in der Zahlung der Versicherungsprämie, einer Bitte um Stundung und auch in einer Schadensmeldung bei den Versicherern eine solche Genehmigung gesehen werden. Voraussetzung dafür wäre aber, daß all dies in Kenntnis der Vertragsänderung durch die Klägerin geschehen wäre. Eine solche Kenntnis der Beklagten lag unstreitig nicht vor.
2.2)
Ob in Wirklichkeit durch stillschweigende Verlängerung die Verträge mit den Gesellschaften des früheren Versicherungspools fortgesetzt worden sind, ist unerheblich. Selbst wenn dies angenommen würde, hätte die Klägerin die diesen Versicherungsgesellschaften zustehenden Prämien nicht geltend gemacht. Im übrigen wäre sie dann auch nicht prozeßführungsbefugt. §15 des Versicherungsvertrages enthält wie dargelegt, keine Klagevollmacht. Die Ermächtigung ist hier nur von der neuen führenden Gesellschaft und nicht von der früheren erteilt worden, wie das dann notwendig wäre.
2.3)
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 BGB). Da unstreitig keine Versicherungsleistungen für 1981 erbracht worden sind, käme als Erlangtes nur der Versicherungsschutz selbst, d.h. die abstrakte Möglichkeit, bei Eintritt eines Versicherungsfalles Ersatz zu verlangen, in Frage. Dies setzt aber eine Leistungspflicht des Versicherers und damit einen Versicherungsvertrag voraus, der hier nicht besteht. Damit fehlt es an einer Bereicherung der Beklagten.
3.)
Die Widerklage ist begründet. Ein Anspruch ergibt sich aus §812 BGB. Die Klägerin hat durch Abbuchung von der Beklagten unstreitig 3.265,40 DM erlangt. Der Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung ist nachträglich entfallen, da die Klägerin für die Beklagte die zunächst bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn 1981 abänderte oder zum Teil auch aufhob. Trotz der fehlenden Vollmacht der Klägerin ist diese rückwirkende Aufhebung aufgrund der Genehmigung der Beklagten, die zumindest in der Erhebung der Widerklage liegt, wirksam (§184 BGB).
Die Klägerin ist auch bereichert. Sie mag zwar das Geld ganz oder zum Teil an die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder des Versicherungspools sind, weitergeleitet haben. Das kann sie aber der Beklagten nicht entgegenhalten, weil sie wusste, daß sie zur Vertretung der Interessen der Beklagten gegenüber dem neuen Pool und demzufolge auch zur Entgegennahme von Versicherungsprämien für diesen Pool nicht befugt war (§819 BGB).
4.)
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer beträgt 50.430,- DM.