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Oberlandesgericht Hamm·20 U 231/98·28.11.1999

Berufung verworfen – Streitwert bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter 1.500 DM

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Anfechtung seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung an; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert der nur umstrittenen Zusatzversicherung das Berufungswertlimit nicht erreicht. Zur Bemessung setzte der Senat das Prämieninteresse (3,5‑fache Jahresprämie) nach § 9 ZPO an und verwies auf fehlende konkrete Aussicht auf einen Versicherungsfall.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Streitwert der Zusatzversicherung die Berufungssumme von 1.500 DM nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Streit um den Fortbestand einer Nebenversicherung ist der Streitwert nach dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags zu bemessen; dieses entspricht regelmäßig dem Prämieninteresse des Versicherers.

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Zur Bemessung des Streitwerts bei der Bestandsstreitigkeit einer Versicherung kann der 3,5‑fache Jahresprämienwert gemäß § 9 ZPO zugrunde gelegt werden.

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Die Berufung ist unzulässig und als unzulässig zu verwerfen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die nach § 511a ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht.

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Für die Streitwertbemessung sind nur die tatsächlich streitigen Vertragsbestandteile zu berücksichtigen; bleibt die Hauptversicherung unstrittig, ist das Interesse an einer Zusatzversicherung gesondert zu bemessen.

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Ein künftiger Versicherungsfall begründet nur dann ein erhöhtes Interesse am Obsiegen, wenn sein Eintritt konkret und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 519 b ZPO§ 511 a ZPO§ 3 ZPO§ 9 ZPO§ 11 VAG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 29/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 1998 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzu-

wenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um den Bestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung, konkret um die Frage, ob eine von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung wirksam ist.

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Am 12.12.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherungsbeginn sollte Februar 1994 sein. Die Beklagte sollte aus der Versicherung ab dem 01.02.2019 eine monatliche Altersrente in Höhe von 485,10 DM zahlen oder wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 89.882,00 DM. Der monatliche Beitrag des Klägers betrug 300,00 DM. Davon entfielen 292,20 DM auf die Rentenversicherung und 7,80 DM auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Falle der Berufsunfähigkeit sollte keine eigenständige Rente gezahlt werden, sondern als Leistung aus der Berufsunfähigskeitszusatzversicherung war nur die Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 12.01.1994, Bl. 4 d.A., und die Ablichtung des Antragsformulars, Bl. 30 und 31 d.A., verwiesen.

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Mit Abschluß der Versicherung wurde auch ein "Dynamikmodell" vereinbart. Infolge dieser Dynamisierung, die der Kläger nicht in jedem Jahr wünschte, stiegen die Prämien für die Hauptver-

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sicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Zeitraum ab dem 01.02.1995 und ein weiteres Mal für den Zeitraum ab dem 01.02.1997. Zuletzt belief sich die monatliche Prämie für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf monatlich 9,40 DM. Vom 01.02.1995 bis zum 31.01.1997 betrug sie 8,60 DM.

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Mit Schreiben vom 23.01.1997 machte der Kläger bei der Beklagten "vorsorglich" Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Er hatte einen Autounfall erlitten, sich dabei einen Arm verletzt und besorgte, daß er seinen Beruf als selbständiger Installateur künftig nicht mehr wie zuvor werde ausüben können. Diese Verletzung ist zwischenzeitlich aber ausgeheilt. Der Kläger berühmt sich deswegen keiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte.

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Die Beklagte ist aufgrund des Schreibens vom 23.01.1997 aber in die Leistungsprüfung eingetreten. Im Rahmen dieser Prüfung hat sie festgestellt, daß der Kläger in der Zeit von Juni bis November 1993 wegen Wirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig ge-

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wesen war und sich vom 03. bis zum 12.09.1993 wegen einer

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Lumboischialgie in stationärer Behandlung befunden hatte. Dazu fanden sich im Antragsformular vom 12.12.1993 aber keine An-

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gaben. Die Beklagte nahm dies zum Anlaß, mit Schreiben vom 01.07.1997, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 7 d.A. verwiesen wird, gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Vertrages über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Gleichzeitig lehnte sie die Leistung aus diesem Vertrag ab und belehrte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 VVG.

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Die darin gesetzte Frist verlängerte sie später bis zum 27.02.1998.

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Innerhalb dieser Frist hat der Kläger vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß der Vertrag über die Berufsun-

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fähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Anfechtung vom 01.07.1997 aufgehoben wurde. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Beklagte durch Verschweigen seiner Rückenbeschwerden bei der Beantragung der Versicherung arglistig getäuscht.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei zulässig. Die Berufungssumme sei erreicht. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers am Fortbestand der Versicherung. Insoweit sei darauf abzustellen, was er aus der Versicherung erlangen könne. Insoweit sei auf den Betrag von zuletzt 98.312,00 DM abzustellen, den der Kläger bei Ablauf der Hauptversicherung als Einmalzahlung beanspruchen könne. Im übrigen bestreitet er die Tatbestandsmerkmale einer arglistigen Täuschung.

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Der Kläger beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zum Ver-

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sicherungsschein mit der Versicherungsnummer ##### unbeschadet der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 01.07.1997 fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das Rechtsmittel für unzulässig. Im übrigen wiederholt sie unter näherer Darlegung ihre Ausführungen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einer arglistigen Täuschung aus erster Instanz.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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Die Berufung war gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,00 DM nicht übersteigt, § 511 a ZPO.

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Die Parteien streiten um den (Fort-)Bestand des Vertrages über die Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Bestand der Hauptversicherung, der gleichzeitig abgeschlossenen Rentenversicherung, die die Beklagte ausdrücklich nicht angefochten hatte,

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ist nicht im Streit. Hinsichtlich der Streitwertbemessung ist deshalb allein auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abzustellen und dort auf das Interesse des Klägers an einer antragsgemäßen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse bemißt der Senat gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 9 ZPO in Höhe des Prämieninteresses des Versicherers, weil nur der Bestand des Vertrages im Streit ist. Ein Versicherungsfall, der ein höheres Interesse des Klägers am Obsiegen begründen könnte, ist weder eingetreten noch besteht derzeit die begründete Erwartung, daß er demnächst eintreten wird. Hinsichtlich des mit Schreiben vom 23.01.1997 der Beklagten gemeldeten Schadenfalls nämlich berühmt sich der Kläger keiner Ansprüche mehr. Die Verletzung ist folgenlos verheilt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, daß der Kläger, wenn er auch heute noch Ansprüche aus dem am 23.01.1997 gemeldeten Schadensfall verfolgen wollte, durch die vorliegende Klage die von der Beklagten gesetzte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG wohl nicht gewahrt haben dürfte, keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit künftige Versicherungsfälle betroffen sind, ist deren Eintritt nicht absehbar. Ein künftiger Versicherungsfall ist derzeit ebenso gewiß oder ungewiß wie regelmäßig bei Abschluß eines Versicherungsvertrages. Es erscheint deshalb angemessen, hinsichtlich der Bemessung des Interesses des Klägers an einer antragsgemäßen Entscheidung dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie zugrundezulegen sind, wenn zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages der Bestand der Versicherung streitig wird. Insoweit ist grundsätzlich das Interesse beider Parteien am Bestand eines Vertrages gleich zu bewerten. Beim Versicherungsvertrag entspricht demgemäß das Prämieninteresse des Versicherers dem Interesse des Versicherungsnehmers am Versicherungsschutz. Denn die Prämie, die ein Versicherer beansprucht, ist aufgrund einer Kalkulation des versicherten Risikos zustandegekommen, § 11 VAG.

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Dies zugrundegelegt, bemißt sich das Interesse des Klägers am Obsiegen im konkreten Fall und damit der Streitwert entsprechend § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresprämienwert. Die vom Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Bestand einer Krankenversicherung streitig war, aufgestellten Grundsätze (r+s 1996, 332) gelten hier in gleicher Weise. Bei einer Monatsprämie von 9,40 DM errechnet sich bei dreieinhalb Jahren nach alledem ein Streitwert, der die Berufungssumme von 1.500,00 DM nicht erreicht, so daß die Berufung mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ergebenden Nebenfolgen als unzulässig zu verwerfen war.

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Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.