Kaskodiebstahl: Mindestbeweis des äußeren Bildes und Schätzung des Wiederbeschaffungswerts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen Diebstahls seines Fahrzeugs. Das OLG bejahte den Mindestbeweis des äußeren Bildes der Entwendung durch glaubhafte Zeugenaussage und verneinte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowie Leistungsfreiheit wegen Erstprämie oder Aufklärungsobliegenheiten. Eine unrichtige Kaufpreisangabe konnte die Beklagte nicht sicher beweisen. Den Wiederbeschaffungswert schätzte der Senat nach § 287 ZPO auf 32.500 DM und sprach nach Selbstbehalt 32.200 DM nebst 4 % Zinsen zu; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Kaskodiebstahlsentschädigung i.H.v. 32.200 DM zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer genügt beim Kaskodiebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden) im Mindestmaß nachweist.
Ein berufliches Abhängigkeitsverhältnis eines Zeugen zum Versicherungsnehmer begründet für sich genommen keine Unglaubwürdigkeit; die Beweiswürdigung hat sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer aufklärungsbedürftige Umstände (insbesondere auf konkrete Nachfrage) unrichtig oder unvollständig darstellt; ungefragt besteht keine Mitteilungspflicht zu nicht erfragten Tatsachen.
Die Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsachenangabe (z.B. Kaufpreis) ersetzt nicht den Nachweis ihrer Unrichtigkeit; für die Unrichtigkeit und die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit trägt der Versicherer die Beweislast.
Der Wiederbeschaffungswert in der Kaskoversicherung kann vom Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung sachverständiger Anknüpfungstatsachen geschätzt werden; Investitionen in ein Fahrzeug schlagen regelmäßig nicht in voller Höhe wertsteigernd durch, insbesondere bei älteren Liebhaberfahrzeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 255/92
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 06. Mai 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug Daimler-Benz 280 SE-Cabriolet (Baujahr 1970) in Anspruch.
Er behauptet, er habe das Fahrzeug am 31.05.1991 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr auf dem hoteleigenen Parkplatz des ...-Hotels in ... abgestellt. Am nächsten Tag zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr habe er es auf dem Abstellplatz nicht mehr vorgefunden.
Unter Bezugnahme auf eine Schätzurkunde des Sachverständigen ... beziffert er den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zum Schadenstag auf 69.000,00 DM. Nach Abzug einer in Höhe von 300,00 DM vereinbarten Selbstbeteiligung verlangt er klageweise die Zahlung von 68.700,00 DM.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen; insbesondere behauptet sie, der Kläger habe einen falschen Kaufpreis angegeben. Schließlich bestreitet sie unter Bezugnahme auf ein Schätzgutachten des TÜV vom 20.02.1992 den vom Kläger behaupteten Wiederbeschaffungswert.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer ausführlichen Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, der behauptete Diebstahl sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte ist ihm zur Entschädigung des Entwendungsschadens in Höhe von 32.200,00 DM verpflichtet (§§1, 49 VVG; 12 Nr. 1 I b, 13 Nr. 1 AKB).
1.
Der Kläger hat den erforderlichen Mindestbeweis des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung erbracht. Die Zeugin ... hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht glaubhaft bestätigt, sie habe die Nacht vom 31.05. bis zum 01.06.1991 gemeinsam mit dem Kläger im ...-Hotel in ... verbracht. Gemeinsam sei man mit dem versicherten Fahrzeug am 31.05.1991 etwa um 19.00 Uhr zum Hotel gefahren und habe es dort auf dem Parkplatz abgestellt. Am nächsten Morgen habe man das Fahrzeug am Abstellort nicht mehr vorgefunden.
Die von der Beklagten gegen die Zeugin vorgebrachten Glaubwürdigkeitsbedenken schlagen nicht durch. Ein Zeuge ist nicht bereits deshalb unglaubwürdig, weil er - wie die Zeugin ... - in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger steht. Abgesehen davon steht aufgrund der schriftlichen Auskunft des ...-Hotels ... vom 04.11.1992 (Bl. 140 d.A.) i.V.m. anderen Unterlagen (Bl. 106 ff. d.A.) fest, daß der Kläger sich in der fraglichen Nacht gemeinsam mit einer zweiten Person in einem Doppelzimmer des Hotels aufgehalten hat. Daß der Kläger die Zeugin ... nicht von vornherein namentlich benannt hat, sondern noch in der Klageschrift vortragen ließ, Beweis bleibe vorbehalten, ist nach Lage der Dinge nicht unverständlich. Als die Beklagte den Klagevortrag zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeugs in ihrer Klageerwiderung bestritt, ist die Zeugin ... vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.1992 sofort namhaft gemacht worden. Unerheblich ist schließlich auch, daß die Zeugin den genauen Abstellplatz des Fahrzeugs auf dem Parkplatz nicht mehr zu beschreiben vermochte. Zum Zeitpunkt der Zeugenaussage lag der Vorfall immerhin eineinhalb Jahre zurück. Überdies ist es auch keineswegs unwahrscheinlich, daß ein Zeuge als Beifahrer keine Erinnerung mehr daran hat, auf welchem Stellplatz einer Parkplatzanlage der Fahrer sein Fahrzeug abgestellt hat.
2.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles ist nicht gegeben.
Was die Beklagte insoweit vorträgt, ist die Behauptung, der Kläger habe falsche Angaben hinsichtlich des angeblich in Höhe von 60.000,00 DM an seine Schwester, die Zeugin ..., gezahlten Kaufpreises gemacht und darüber hinaus dem Schadensermittler ... der Beklagten das Verwandtschaftsverhältnis zur Zeugin ... verschwiegen. Da unstreitig ist, daß der Kläger - zu welchem Kaufpreis auch immer - das Fahrzeug von der Zeugin ... erworben hat, kommt es, was den Diebstahl anbelangt, auf die streitige Höhe des gezahlten Kaufpreises aber nicht entscheidend an. Dies könnte allenfalls dann anders zu sehen sein, wenn der Kläger das versicherte Fahrzeug in dem von der Zeugin ... übernommenen und vom Sachverständigen ... in seinem Beweissicherungsgutachten vom 07.08.1987 als schlecht beurteilten Zustand belassen hätte. Tatsächlich steht aber fest, daß der Kläger nach dem Erwerb des Fahrzeuges Kosten in Höhe von 16.278,27 DM aufgewendet hat, um das Fahrzeug nach seinen Wünschen instandzusetzen und durch den TÜV zu bringen (vgl. Rechnung ... vom 30.04.1991 - Bl. 75 ff. d.A. - und landgerichtliche Zeugenaussagen ... und ... - Bl. 121 ff., 116 ff. und 152 ff. d.A.).
Im übrigen hat sich auch nicht feststellen lassen, daß die vom Kläger der Beklagten gegenüber gemachte Kaufpreisangabe unrichtig war (vgl. dazu unten zu 4 d).
3.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie ist nicht eingetreten. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Urteilsgründe wird verwiesen. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung dagegen nicht gewandt.
4.
Die Beklagte ist auch nicht wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen des Klägers nach §§7 V Nr. 4 i.V.m. I 2 S. 3 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.
a)
Einer Klärung der streitigen Frage, ob der Kläger der Beklagten offenbart hat, daß die Zeugin ... als Verkäuferin des Fahrzeugs seine Schwester ist, bedurfte es nicht, da er nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verkäufer des versicherten Fahrzeugs nicht gefragt worden ist. Ungefragt brauchte der Kläger der Beklagten diesbezüglich keine Mitteilung zu machen.
b)
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, gemeinsam mit dem von der Beklagten mit der Sachaufklärung beauftragten Schadensermittler ... sog. "Informationsprotokolle" zu erstellen. Das Schadenanzeigeformular der Beklagten vom 26.06.1991 hat der Kläger ausgefüllt. Das Schreiben der Beklagten vom 23.12.1991 mit konkreten Fragen hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 17.01.1992 beantwortet. Dies reichte zur Erfüllung seiner bedingungsgemäßen Aufklärungsobliegenheit aus.
c)
Auch die im klägerischen Schreiben vom 07.08.1991 enthaltene Behauptung, zum Zeitpunkt des Diebstahls seien sowohl im Innenraum als auch an der Karosserie des versicherten Fahrzeuges weder reparierte noch unreparierte Beschädigungen vorhanden gewesen, stellt keine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers dar. Daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht reparaturbedürftig war, steht aufgrund der Aussagen der vom Landgericht gehörten Zeugen ... und ... fest. Zumindest kann die Beklagte das Gegenteil nicht beweisen.
Aufgrund der ihr überlassenen Reparaturrechnung ... (Bl. 75 ff. d.A.) wußte die Beklagte, welche Reparaturleistungen an dem versicherten Fahrzeug erbracht worden waren. Hinsichtlich der dadurch beseitigten Beschädigungen war sie deshalb nicht aufklärungsbedürftig.
b)
Schließlich hat der Senat auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit (vgl. dazu BGH VersR 1989, 758, 759) die Überzeugung gewinnen können, daß die im vorprozessualen Anwaltsschriftsatz vom 17.01.1992 enthaltene Kaufpreisangabe von 60.000,00 DM unrichtig war.
Über diesen Kaufpreis verhält sich ein schriftlicher Kaufvertrag vom 06.03.1991 (Bl. 12 d.A.). Die Zeugin ... hat bei ihrer Vernehmung in beiden Rechtszügen die Sachdarstellung des Klägers bestätigt. Nach Lage der Dinge spricht zwar viel dafür, daß ein Kaufpreis von 60.000,00 DM erheblich überteuert war (vgl. insbesondere das Beweissicherungsgutachten ... vom 07.08.1987) und der Kläger dies auch wußte. Bewiesen ist dies aber nicht. Die Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Kaufpreishöhe allein beweist noch nicht ihre Unrichtigkeit, für die die Beklagte beweispflichtig ist. Abgesehen davon ist auch nicht auszuschließen, daß der Kläger beim Ankauf des versicherten Fahrzeugs dessen Zustand entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat. Möglicherweise hat er auch aus den in der Berufungsbegründung aufgezeigten familiären Gründen der Zeugin ... in einer wirtschaftlichen Notlage finanziell unter die Arme greifen wollen und ihr deshalb das Fahrzeug zu einem nicht marktgerechten Preis abgekauft, vielleicht auch in der Erwartung einer deutlichen Wertsteigerung nach geplanter Instandsetzung.
Den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zum 31.05./01.06.1991 schätzt der Senat auf 32.500,00 DM (§287 ZPO).
Der Sachverständige ... hat im Senatstermin unter Zugrundelegung einer Kaufleistung von 205.000 km hinsichtlich dieses Wertes eine Bandbreite von 30.000,00 bis 35.000,00 DM genannt und dies überzeugend damit begründet, der Wert des von einem Coupé zum Cabriolet umgebauten Fahrzeugs sei näher an der vom Markt geringer bewerteten Coupé-Ausführung anzusiedeln.
Demgegenüber ist der vom Privatgutachter ... des Klägers mit Gutachten vom 30.04.1991 ermittelte Schätzwert per 30.04.1991 auf 69.000,00 DM übersetzt. Bei seiner landgerichtlichen Anhörung hat der Privatgutachter seine Schätzung dahingehend erläutert, er sei von einem Erhaltungszustand des Fahrzeugs von "2 bis 3" ausgegangen, der Umbau des Fahrzeuges vom Coupé zum Cabriolet sei mit einem 50 %igen Abzug berücksichtigt worden. Letzteres überzeugt nicht, wenn man sich die Ausführungen Wageners zu den Erhaltungswerten ansieht: Nach den von ihm angegebenen Zahlen beträgt der Wert bei einem Erhaltungszustand von 2,5 69.500,00 DM. Da er einen Wert von 69.000,00 DM geschätzt hat, ist ein Abzug für den Umbau nicht, schon gar nicht in einer Größenordnung von 50 %, erkennbar.
Erkennbar ist ein derartiger Abzug hingegen im Gutachten des TÜV vom 20.02.1992 (Schätzung des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenstag: 33.500,00 DM), das die Beklagte eingeholt hat und das vom Zeugen ... vor dem Landgericht erläutert worden ist. Diese Schätzung befindet sich in Übereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen ... ermittelten Wert-Bandbreite.
Es ist gerichtsbekannt, daß die Investitionen, die ein Eigentümer bezüglich seines Fahrzeugs macht, nicht in voller Höhe auf den Fahrzeugwert durchschlagen. Dies gilt um so mehr bei alten Fahrzeugen, deren Liebhaberwert dann am höchsten ist, wenn sie sich weitmöglichst im gepflegten und einwandfreien Originalzustand befinden. Diese Voraussetzungen für einen möglichst hohen Liebhaberwert sind beim versicherten Fahrzeug nur in geringem Maße anzunehmen.
Zugunsten der Beklagten war die mit 300,00 DM vereinbarte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen.
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist nicht erkennbar. Es spricht nichts dafür, daß das Fahrzeug steuerlich als Geschäftswagen behandelt worden ist.
Der in Höhe von 14 % geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene Zinsanspruch ist nicht belegt. Gerechtfertigt ist deshalb aufgrund des Mahnschreibens des Klägers vom 04.12.1991 lediglich ein Zinsanspruch von 4 % seit dem 16.12.1991.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 36.500,00 DM, die der Beklagten 32.200,00 DM.