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Oberlandesgericht Hamm·20 U 224/99·26.06.2003

Kfz-Handelsversicherung: Vollbeweis des Diebstahls bei erheblicher Vortäuschungswahrscheinlichkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel Ersatz für einen angeblich vom Firmengelände entwendeten Mercedes. Das OLG hielt zwar das äußere Bild einer Wegnahme für bewiesen, sah aber aufgrund objektiver Umstände (späte Polizeimeldung, widersprüchliche/irreführende Angaben, Tatmotive) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Dann musste der Kläger den Vollbeweis des Diebstahls führen, was ihm nicht gelang. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen, da der behauptete Diebstahl nicht voll bewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer genügt bei behauptetem Fahrzeugdiebstahl zunächst seiner Beweislast, wenn er Tatsachen beweist, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen schließen lassen.

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Stehen Tatsachen fest, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Diebstahls hindeuten, ist der Versicherungsnehmer zum Vollbeweis des behaupteten Diebstahls verpflichtet.

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Eine erheblich verspätete Benachrichtigung der Polizei nach Entdeckung des Fahrzeugfehlens kann ein gewichtiges Indiz für eine vorgetäuschte Entwendung sein, wenn keine nachvollziehbare Erklärung vorliegt.

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Bewusst falsche oder irreführende Angaben des Versicherungsnehmers zu Begleitumständen eines behaupteten Diebstahls (insbesondere Zeitabläufen) können die Annahme einer Vortäuschung wesentlich stützen.

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Ergibt die Gesamtschau der Indizien eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung als für eine Entwendung gegen den Willen des Versicherungsnehmers, genügt das äußere Bild nicht; ohne Vollbeweis besteht kein Entschädigungsanspruch.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 204/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.

Tatbestand

2

Der Kläger macht einen Anspruch aus einer bei der Beklagten genommenen "Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel" geltend.

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Er hat behauptet, ein Mercedes Benz 500 SEC (FIN: #######) sei in der Nacht vom 22. auf den 23.05.1998 (Freitag auf Samstag) von seinem Firmengelände gestohlen worden.

4

Er hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.700 DM nebst 4 % Zinsen ab 03.10.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

9

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

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Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

11

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T3 und des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 192 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Auf Anregung der Parteien hat der Senat sodann die Aussetzung des Verfahrens angeordnet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens 822 Js 391/98 StA Hagen.

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Mit Urteil vom 04.04.2001 hat das Amtsgericht Schwelm den Kläger wegen Betruges in neun Fällen, versuchten Betruges und Unterschlagung - alles Straftaten in Zusammenhang mit dem von dem Kläger betriebenen Kfz-Handel - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Amtsgericht hat es als erwiesen erachtet, dass der Kläger für den vorliegend in Rede stehenden Mercedes Benz 500 SEC allenfalls 42.500 DM gezahlt habe. Er habe einen versuchten Betrug zum Nachteil der Beklagten begangen, indem er dieser gegenüber einen Kaufpreis von 85.000 DM behauptet und eine entsprechende Versicherungsleistung verlangt habe.

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Auf die - zunächst auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs und in dem Termin vor der Strafkammer auf die Überprüfung der Frage einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkte - Berufung des Klägers hat das Landgericht Hagen mit (rechtskräftigem) Urteil vom 14.05.2002 die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

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Auf beide Urteile (Bl. 907 ff. und 1291 ff. der Strafakten) wird Bezug genommen.

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Der Kläger macht geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts unrichtig. Er behauptet insbesondere weiterhin, er habe den Mercedes Benz 500 SEC im Mai 1997 für 85.000 DM gekauft und diesen Betrag in bar dem Zeugen I ausgehändigt.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und G sowie erneute Vernehmung der Zeugen T3 und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

18

In der Verhandlung ist das von dem Kläger mit Datum vom 04.06.1998 unterschriebene Schadenanzeige-Formular (Bl. 29 f. der Fallakte 17 der Akten 822 Js 391/98 StA Hagen) erörtert worden. Der Kläger gab darin gegenüber der Beklagten an: Er bzw. seine Mitarbeiter seien am 23.05.1998 (irrtümlich dort: "22.05.1998") gegen 14.00 Uhr von einem Kunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass der das Gelände umgebende Stahlmattenzaun an einer Stelle aufgeschnitten sei. Es sei dann festgestellt worden, dass ein Fahrzeug gefehlt habe. Der Kläger habe um ca. 16.00 Uhr telefonisch die Polizei benachrichtigt. Das Firmengelände sei durch vier Rottweiler bewacht gewesen; diese habe man "betäubt" aufgefunden. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt: Seiner Erinnerung nach sei er tatsächlich erst gegen 14.00 Uhr auf das Loch im Zaun aufmerksam gemacht worden. Er habe dann angeordnet, dass das Loch repariert werde. Er bestreite nicht, dass die Angabe der Polizei richtig sei, dass er tatsächlich erst gegen 18.00 Uhr die Polizei verständigt habe (vgl. Beiblatt zur polizeilichen Anzeige vom 23.05.1998, Bl. 3 der Fallakte 17 der Akten 822 Js 391/98 StA Hagen). Er trage nie eine Armbanduhr und habe ein schlechtes Zeitgefühl; er habe wohl deshalb irrtümlich in dem Schadenanzeige-Formular angegeben, er hätte die Polizei um ca. 16.00 Uhr informiert. Die Rottweiler seien am Morgen des 23.05.1998 - ganz anders als sonst - "lurig" gewesen und hätten das ihnen von der Zeugin T3 gereichte Fressen nicht "angeguckt"; die Zeugin T3 habe sich zunächst aber nichts Besonderes dabei gedacht. Dieser Sachverhalt sei gemeint gewesen, wenn es in der Schadenanzeige heiße, die Rottweiler seien "betäubt" aufgefunden worden. - Der Kläger hat dann, nach Vernehmung der Zeugen T3, S und G erklärt, es könne auch sein, dass ihm der Diebstahl schon bis gegen 12.00 Uhr bekannt geworden sei.

19

Der Kläger hat in der Verhandlung ferner erklärt, kurz nach dem Ankauf des in Rede stehenden Pkw im Mai 1997 sei in Russland die Steuer für die Einfuhr gebrauchter (Luxus-) Fahrzeuge ganz erheblich erhöht worden; Gebrauchtwagen wie etwa ein Mercedes Benz 500 SEC seien bis dahin ganz überwiegend nach Russland verkauft worden; die Nachfrage nach derartigen Wagen und der - hiesige - Marktpreis hätten sich nach der russischen Steuererhöhung plötzlich erheblich verringert.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat wegen des von ihm behaupteten Pkw-Diebstahls keinen Anspruch gegen die Beklagte.

23

I.

24

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Wagen gestohlen worden ist, nicht erbracht.

25

1.

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Allerdings genügt der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 130, 1) in einem Fall wie dem vorliegenden seiner Beweislast zunächst dadurch, dass er Tatsachen beweist, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sache gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Diesen Beweis hat der Kläger erbracht. Der Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen S und G davon überzeugt, dass der Wagen noch am Abend des 22.05.1998 bei Geschäftsschluss auf dem Firmengelände stand und dass er am Morgen des 23.05.1998 bei Geschäftsöffnung dort nicht mehr stand.

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Der Versicherungsnehmer muss aber den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl erbringen, wenn Tatsachen feststehen oder von dem Versicherer bewiesen sind, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. etwa BGH VersR 1994, 45; 1992, 999). So liegt es hier. Der Diebstahl ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, wie sich aus Folgendem ergibt.

28

a)

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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bereits am Vormittag, bis spätestens gegen 12.00 Uhr auf das Loch im Zaun aufmerksam gemacht wurde sowie darauf, dass ein Fahrzeug offenbar nachts entwendet worden sei.

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Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Zeugin T3 sowie der Zeugen S und G im Termin am 27.06.2003. Die Zeugin T3 hat bekundet, sie habe zusammen mit einem Kunden vormittags gegen etwa 11 Uhr das Loch entdeckt und unverzüglich den Kläger informiert. Der Zeuge S hat bekundet, ein Kunde habe vormittags, einige Zeit nach Geschäftsöffnung um 9.00 Uhr, das Loch entdeckt und darauf aufmerksam gemacht; der Kläger sei sogleich informiert worden; das Loch sei zwischen 12 und 14 Uhr auf Anweisung des Klägers repariert worden. Der Zeuge G hat bekundet, seiner Erinnerung nach seien bereits morgens um ca. 9.00 Uhr, als er zur Arbeit erschienen sei, Loch und Diebstahl entdeckt gewesen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugen T3 und S, die beide ausgesagt haben, den Tag noch gut in Erinnerung zu haben, wahrheitswidrig eine zu frühe Uhrzeit genannt haben. An der Erinnerungsfähigkeit beider Zeugen hat der Senat keine Zweifel; die Entdeckung des Lochs und des Fehlens eines wertvollen Fahrzeugs war ein besonderes Ereignis, welches gut in Erinnerung bleibt. Die Zeugen T3 und S haben auch kein Interesse, wahrheitswidrig eine zu frühe Uhrzeit zu nennen. Die Aussage des Zeugen G ändert nach Auffassung des Senats nichts. Zum einen hat dieser bekundet, sich in seiner Erinnerung nicht sicher zu sein; zum anderen ist es durchaus möglich, dass er an jenem Samstag später als sonst zur Arbeit erschien. Auf den Zeugen L (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.03.2000, Bl. 180 f. d.A.) hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 nicht mehr berufen; vielmehr hat er erklärt, es könne sein, dass ihm der Diebstahl schon bis gegen 12.00 Uhr bekannt geworden sei

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Der Kläger wandte sich indes erst gegen 18.00 Uhr an die Polizei. Dieses Verhalten ist, wenn der Wagen gegen den Willen des Klägers entwendet wurde, nicht nachvollziehbar und erscheint geradezu unverständlich.

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Allerdings ist verständlich, dass, wie der Kläger vor dem Senat geltend gemacht hat, zunächst festgestellt werden sollte, welches Fahrzeug fehlte. Anhand der beim Kläger vorhandenen Fahrzeugpapiere war dies aber, wie in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2003 erörtert und von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, in etwa einer halben Stunde möglich. Der Kläger wusste damit bis spätestens etwa 12.30 Uhr, dass ein Mercedes Benz SEC 500 von erheblichem Wert fehlte.

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Der Kläger hat vor dem Senat ferner geltend gemacht, es sei bei dem gerade an einem Samstag starken Kundenbesuch "geschäftsschädigend" gewesen, wenn ein Streifenwagen auf den Hof gefahren wäre. Diese Erwägung erklärt nach Auffassung des Senats nicht, dass die Polizei erst - mindestens - fünfeinhalb Stunden nach Feststellung von dem Diebstahl eines Mercedes Benz SEC 500 informiert wird. Eine vernünftige Abwägung der in Rede stehenden Interessen musste nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis führen, dass die Polizei unverzüglich zu informieren sei. Der Nutzen einer sofortigen Information der Polizei wiegt stärker als die etwaigen Nachteile für den Betrieb des Klägers. Es handelte sich bei dem fehlenden Wagen um ein Fahrzeug, bei welchem eine Fahndung keineswegs aussichtslos erscheint; der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er eine Fahndung für aussichtslos gehalten hätte. Im Übrigen hätte der Kläger ggf. einen Mitarbeiter zur nächsten Polizeiwache schicken und so versuchen können, den sofortigen "Besuch" eines Streifenwagens zu vermeiden.

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Es besteht nach alledem vielmehr der dringende Verdacht, dass der Kläger mit der Meldung an die Polizei so lange zuwarten wollte, bis nach seiner Vorstellung der Wagen vor einer Entdeckung durch die deutschen Behörden "in Sicherheit" sein würde.

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b)

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Nach seinem eigenen Vortrag hatte der Kläger mit dem Ankauf des in Rede stehenden Wagens ein schlechtes Geschäft gemacht. Danach war der Marktpreis für den Wagen - wegen der (angeblichen) Gesetzesänderung in Russland - kurz nach dem Ankauf erheblich gefallen; der Wagen stand bereits seit etwa einem Jahr zum Verkauf; ein Käufer fand sich nicht.

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Hiernach bestand für den Kläger - nach eigenem Vortrag - ein erheblicher materieller Anreiz, zu versuchen, von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 85.000 DM abzüglich Selbstbeteiligung von 300 DM zu erhalten.

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c)

39

Der Kläger war seinerzeit bereit, um eines entsprechenden finanziellen Vorteils willen, derartige Vermögensstraftaten zu begehen. Dies zeigt der - weitere - Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 04.04.2001. Der Kläger beging seinerzeit mehrere Vermögensdelikte im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Fahrzeughandel. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.06.2002 die Richtigkeit des Urteils nur insoweit bestritten, als es um den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden versuchten Betrug zum Nachteil der Beklagten geht; im Übrigen hat er erklärt, das Urteil sei ihm Warnung, jetzt keine Straftaten mehr zu begehen.

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Es ist auch wahrscheinlich, dass der Kläger Gelegenheit hatte, Kontakt zu Personen zu knüpfen, welche Pkw ins Ausland verschoben. Wie der Kläger selbst erklärt hat, hatte er vielfach mit "Russen" über hochpreisige Pkw verhandelt.

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d)

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Es steht fest, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Begleitumstände des von ihm behaupteten Diebstahls gegenüber der Polizei und gegenüber der Beklagten bewusst falsche - und in einem Punkt jedenfalls irreführende - Angaben gemacht hat.

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Der Kläger gab, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.06.2003 erörtert, sowohl gegenüber der Polizei (Bl. 1a der Fallakte 17 der Akte 822 Js 391/98 StA Hagen) als auch gegenüber der Beklagten (Schadenanzeige-Formular unterzeichnet mit Datum vom 04.06.1998, Bl. 29 f. der vorbezeichneten Fallakte) fälschlich an, er habe den Diebstahl erst gegen 14.00 Uhr entdeckt. Tatsächlich geschah dies, wie dargelegt, bis spätestens 12.00 Uhr.

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Gegenüber der Beklagten gab er zudem fälschlich an, er habe um "ca. 16.00 Uhr" telefonisch die Polizei verständigt. Tatsächlich geschah dieses erst um oder kurz vor 18.00 Uhr.

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Jedenfalls irreführend ist, dass der Kläger in der Schadenanzeige angab, man habe die vier Rottweiler "betäubt" aufgefunden. Mit dieser Beschreibung ohne nähere Erklärung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch etwas anderes gemeint, als dass die Tiere, wie der Kläger jetzt vorgetragen hat, - ganz anders als sonst - "lurig" gewesen seien und das von der Zeugin T3 gereichte Fressen nicht "angeguckt" hätten.

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Der Kläger hat diese unzutreffenden Angaben nicht nachvollziehbar erklärt. Angesichts des Umstandes, dass er, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gegenüber der Polizei angab, bis 16.00 Uhr sei viel Geschäftsbetrieb gewesen; er habe daher die Polizei erst gegen 18.00 Uhr angerufen (Bl. 7 der Fallakte 17 der Akte 822 Js 391/98 StA Hagen), kann der Kläger die in der Schadenanzeige gemachte falsche Angabe des Zeitpunkts der Benachrichtigung der Polizei auch nicht damit erklären, dass er nie eine Armbanduhr trage und ein schlechtes Zeitgefühl habe; aufgrund des Gesprächs mit der Polizei war dem Kläger der späte Zeitpunkt der Meldung an die Polizei bekannt. Es bleibt vielmehr nur der Schluss, dass der Kläger bewusst unzutreffende Angaben machte, um Zweifel daran zu vermeiden, dass der Wagen gegen seinen Willen entwendet worden sei. - Eine solche Verhaltensweise findet sich häufig gerade bei vorgetäuschten Diebstahlen. Zusammen mit den anderen aufgezeigten Umständen lässt daher auch dieser Umstand eine Vortäuschung als wahrscheinlich erscheinen.

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e)

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Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich ist; die sich aus dem äußeren Bild ergebende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Diebstahls gegen den Willen des Beklagten ist geringer als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger einen Diebstahl nur vorgetäuscht hat.

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2.

50

Vollbeweis für den von ihm behaupteten Diebstahl hat der Kläger nicht angetreten. Die Bekundungen der Zeugen T3, S und G ergeben nichts zu der Frage, durch wen der Wagen von dem Firmengelände entfernt wurde und ob dies im Einverständnis mit dem Kläger geschah.

51

II.

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Ob, wie es das Landgericht (im Tatsächlichen übereinstimmend mit den Feststellungen des Amtsgerichts Schwelm) angenommen hat, ein Anspruch des Klägers ausgeschlossen ist, weil der Kläger falsche Angaben zum Ankauf des Wagens gemacht hat, kann hiernach dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die gegenüber der Beklagten gemachten falschen Angaben hinsichtlich der Zeitabläufe am 23.05.2003 und hinsichtlich der Rottweiler zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen.

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III.

54

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.