Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 222/98·15.04.1999

Berufung: Versicherer nicht leistungsfrei bei bloßem Verdacht auf Eigenbrand

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Feuerversicherung für die abgebrannte Gartenlaube; der Beklagte verweigert wegen des Verdachts vorsätzlicher Eigenbrandstiftung (§ 61 VVG). Der Senat hält den Verdacht für nicht voll bewiesen und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 18.237,00 DM (Neuwert 14.237 DM, Abräumkosten 4.000 DM) nebst Zinsen. Die Höhe wurde nach Sachverständigengutachten und Schätzung (§ 287 ZPO) bemessen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 18.237,00 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG) bedarf es des vom Versicherer zu führenden Vollbeweises; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

2

Bei der Bemessung des Versicherungswerts (Neuwert) sind die objektiv erforderlichen Herstellungskosten eines Fachbetriebs zugrunde zu legen; Eigenleistungen des Versicherungsnehmers sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie qualitativ den fachmännischen Leistungen entsprechen.

3

Der Versicherte kann Neuwertentschädigung verlangen, wenn er die nachträgliche Neuerrichtung eines vergleichbaren Bauwerks substantiiert darlegt; eine abstrakte Möglichkeit künftiger Minderungen des Anspruchs (z. B. vereinbartes Abstandsgeld) vermindert die Entschädigung nur, wenn die Minderung zum maßgeblichen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststeht.

4

Aufräum- und Abbruchkosten sind bis zur vertraglich maximal versicherten Summe zu erstatten; sachverständige Ermittlung und Schätzung nach § 287 ZPO sind hierfür maßgeblich.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 1 VVG§ 49 VVG§ 287 ZPO§ 5 AFB 87§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 359/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.237,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.04.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/4 der Beklagte und zu 1/4 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Feuerversicherung

3

- vereinbart sind die AFB 87 - auf Entschädigungsleistung

4

seiner versicherten Gartenlaube in Anspruch, die am 06.09.1996 total abgebrannt ist.

5

Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Mit der näher dargelegten Behauptung, die Laube sei mit Wissen und Wollen des Klägers in Brand gesetzt worden, beruft er sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Anspruchshöhe von 24.000,00 DM.

6

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte ist ihm gemäß §§ 1, 49 VVG; 1 Nr. 1 a, 3 Nr. 3 a AFB 87 zur Entschädigung des Brandschadens in Höhe von 18.237,00 DM verpflichtet. Im übrigen sind Klage und Berufung unbegründet.

7

1.

8

Der Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei geworden. Ihm und dem Landgericht ist zwar zuzugeben, daß ein nicht unerheblicher Verdacht dahingehend besteht, daß die Inbrandsetzung des versicherten Gartenhauses mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt ist. Dieser Verdacht reicht aber nicht aus, um den dem Beklagten obliegenden Vollbeweis einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung des Klägers als geführt anzusehen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Tatbeteiligung des Klägers überzeugt.

9

Ungewöhnlich ist sicherlich, daß der Kläger sich noch nach Erhalt der fristlosen Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages durch die W e.V. und der sich anschließenden Räumungsklage zum Abschluß eines Feuerversicherungsvertrages entschlossen hat. Nicht völlig unplausibel ist jedoch seine Erklärung, er sei - beraten durch seinen Anwalt C2, der sich ausweislich seiner Schriftsätze im Räumungsprozeß von der Berechtigung der dortigen Rechtsverteidigung des Klägers voll überzeugt zeigte und dies auch in seiner keineswegs zurückhaltenden Diktion deutlich zum Ausdruck brachte - davon ausgegangen, daß die Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben werde; deshalb habe er das ihm überraschend gemachte günstige Angebot des Beklagten zum Vertragsabschluß angenommen.

10

Daß der Kläger sog. Brandreden gehalten hat, läßt sich nicht nachweisen. Der vom Landgericht gehörte Zeuge U hat eine entsprechende Äußerung des Klägers nicht bestätigt; lediglich ein Gartenpächter namens C soll sinngemäß gesagt haben: "Die Laube werdet ihr nicht kriegen, eher fackelt er die Laube ab." Selbst wenn diese Äußerung zutreffen sollte, besagt sie zum Nachteil des Klägers nicht. Abgesehen davon hat der Zeuge C bereits gegenüber der Polizei bestritten, sich in dieser Art und Weise gegenüber dem Vereinsvorsitzenden U geäußert zu haben.

11

Auch ein wirtschaftliches Motiv des Klägers zum Abbrennen seiner Laube ist nicht - jedenfalls nicht in bedeutendem Umfang - ersichtlich. Im Laufe des Rechtsstreites ist unstreitig geworden, daß der Kläger selbst bei unterstellter Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung für den Verlust seiner Laube, die gegen Meistgebot auf einen Nachfolger übergegangen wäre, erhalten hätte. Nur für den Fall, daß der Kläger mit Ablauf des Pachtjahres zum 31.12.1996 keinen Nachfolger gefunden hätte, wären 20 % des sodann vom geschäftsführenden Vorstand des Kleingartenvereins mit einem Nachfolger auszuhandelnden Abstandsgeldes an die Vereinskasse geflossen (vgl. Nr. 20.2 der Gartenordnung der W e.V.).

12

Schließlich mag der Senat auch einen Racheakt eines mißgünstigen Zeitgenossen - am ehesten aus dem Kreis der Garten-

13

freunde - nicht ausschließen können. Daß der Kläger im Kleingärtnermilieu nicht gut gelitten war, ergibt sich hinreichend deutlich aus den die Räumungsklage betreffenden Beiakten.

14

2.

15

Der Höhe ist der Entschädigungsanspruch jedoch nur im ausgeurteilten Umfang gerechtfertigt. Der Senat hat die Neuwertentschädigung hinsichtlich der verbrannten Laube auf 14.237,00 DM und die mitversicherten Abräum- und Abbruchkosten auf mindestens 4.000,00 DM geschätzt (§ 287 ZPO).

16

a)

17

Das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen N vom 11.11.1996 geht nachvollziehbar davon aus, daß für die Errichtung der versicherten Laube durch Fachkräfte maximal 100 Arbeitsstunden erforderlich waren. Bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 75,00 DM ergeben sich danach Herstellungs-/Lohnkosten von 7.500,00 DM. Soweit der Sachverständige zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat, daß die Laube seinerzeit in Eigenleistung errichtet worden ist, und deshalb nur einen Stundensatz von 20,00 DM in Ansatz gebracht hat, ist das verfehlt. Der Versicherungswert im Sinne des § 5 AFB 87 ist objektiv danach zu bestimmen, welche handwerklichen Leistungen zur Errichtung des Bauwerks angefallen sind. Soweit der Versicherungsnehmer Eigenleistungen erbracht hat, die qualitativ

18

denen eines Fachbetriebes entsprechen, sind die Herstellungskosten nach den objektiv gerechtfertigten Lohnkosten eines Fachbetriebes zu bestimmen.

19

Hinzu kommt der vom Kläger selbst angegebene Materialaufwand von 4.880,00 DM.

20

Addiert man dazu die Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % (= 1.857,00 DM), ergibt sich ein Neuwertschaden von 14.237,00 DM.

21

Der mit der Berufungserwiderung geltend gemachte Entschädigungsabzug von 20 % ist unbegründet. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Brandes stand keineswegs sicher fest, daß der Kläger den Garten räumen mußte, geschweige denn, daß er im Hinblick auf Nr. 20.2 der Gartenordnung ein Abstandsgeld von 20 % in die Kasse seines Kleingartenvereins zu zahlen haben würde. Abgesehen davon würde die Berechtigung eines derartigen Abstandsgeldes seinen Entschädigungsanspruch ohnehin nicht mindern.

22

Der Kläger kann auch die Neuwertentschädigung (§ 11 Nr. 5 a

23

AFB 87) verlangen, weil er die Neuerrichtung eines vergleich-

24

baren Gartenhauses in der Kleingartenanlage X e.V. hinreichend substantiiert dargetan hat.

25

b)

26

Aufräum- und Abbruchkosten schuldet der Beklagte in Höhe der maximal versicherten Summe von 4.000,00 DM.

27

Der Sachverständige N hat insoweit Sachkosten (Container-gestellung und Kippgebühren) von 1.480,00 DM ermittelt. Hinzu kommen Lohnkosten für 60 Arbeitsstunden, die der Sachverständige für erforderlich gehalten hat, und die bei einem Stundenlohn von lediglich 40,00 DM einen Betrag von 2.400,00 DM ausmachen. Unter weiterer Berücksichtigung von 15 % Mehrwertsteuer errechnet sich ein notwendiger Kostenaufwand von 4.462,00 DM.

28

3.

29

Der in Höhe von 4 % seit dem 24.04.1997 geltend gemachte Zinsanspruch ist vom Beklagten nicht bestritten worden.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

31

Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.