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Oberlandesgericht Hamm·20 U 214/95·17.09.1996

Transportdiebstahl: vorläufige Deckung, Fahrlässigkeitsklausel; Kasko: Neuwert trotz Auffindung

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Entwendung eines mit Computerware beladenen Leasing-Pkw Leistungen aus Transport- und Kaskoversicherung. Das OLG verneinte Ansprüche aus dem Transport-Hauptvertrag mangels rechtzeitigen Zugangs der Police, bejahte aber grundsätzlich vorläufige Deckung und Beweiserleichterungen wie in der Kasko. Gleichwohl blieb die Beklagte in der Transportversicherung wegen fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 33 ADS, § 130 VVG) leistungsfrei. In der Kasko fehlte grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG), sodass Neuwertentschädigung nach § 13 Abs. 2 AKB geschuldet war; die bloße Auffindung des Fahrzeugs innerhalb der Monatsfrist genügte nicht für § 13 Abs. 7 AKB.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Kasko-Neuwertentschädigung zugesprochen, Transportversicherungsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu, ist der Hauptversicherungsvertrag ohne Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB) im Schadenszeitpunkt nicht zustande gekommen.

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Auf eine Befristung der vorläufigen Deckung kann sich der Versicherer treuwidrig nicht berufen, wenn sich die Übermittlung der Police erheblich verzögert und der Versicherungsnehmer für den konkreten Transport Deckungsschutz nachsucht, der zugesagt wird.

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Die in der Kaskodiebstahlsversicherung anerkannten Beweiserleichterungen gelten auch in der Transportversicherung, wenn versicherte Sachen aus oder zusammen mit einem Pkw entwendet werden.

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Sieht eine Transportversicherung in den einbezogenen Bedingungen Leistungsfreiheit bereits bei fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls vor (§ 33 ADS i.V.m. § 130 VVG), ist eine Leistungspflicht auch ohne grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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Die Auffindung eines entwendeten Fahrzeugs innerhalb der Monatsfrist begründet kein „Zurstellebringen“ i.S.d. § 13 Abs. 7 AKB, wenn der Versicherungsnehmer dadurch nicht innerhalb der Frist wieder die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt.

Relevante Normen
§ 151 BGB§ 130 VVG§ 61 VVG§ 13 Abs. 2 AKB§ 13 Abs. 7 AKB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15 O 157/94

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. Mai 1995 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zugunsten der Klägerin 15.161,13 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10. September 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin vertreibt Hard- und Software. Nachdem sie wegen drei Schadenfällen beim Versand von Ware durch ... vom Vorversicherer, dem ..., mit Schreiben vom 09.06.1992 gekündigt worden war, suchte sie einen neuen Versicherer. Im schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Transportversicherung sind die Fragen nach Vorschäden und Vorversicherungen verneint worden. Die Klägerin behauptet, dem damaligen Agenten der Beklagten ... seien die Vorschäden mitgeteilt und alle Vertragsunterlagen mit dem ... zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte nahm den Antrag zu einem Höchstversicherungswert von 100.000,00 DM an, wobei für Transporte mit höherem Nettowarenwert jeweils gesonderter Deckungsschutz einzuholen war. Dem Vertrag liegen u.a. die ... und Geschriebene Besondere Bedingungen zugrunde (Bl. 94 ff GA). Die Klägerin behauptet, die auf den 17.12.1992 datierte Police sei ihr erst Ende August 1993 zugegangen. Unstreitig bestand ab 07.12.1992 darüber hinaus eine bis zum 01.03.1993 befristete vorläufige Deckungszusage (Bl. 94 GA) für Transporte innerhalb der ... der u.a. ebenfalls die ... zugrundeliegen. In der Folgezeit meldete die Klägerin jeden Transport - die Prämie richtete sich nach dem Wert des transportierten Gutes - solange an, bis die Beklagte Mitte 1993 im Interesse der Arbeitsersparung sich monatliche Sammelmeldungen erbat.

3

Neben diesem Vertrag bestand bei der Beklagten für ein von der Klägerin bei der ... geleastes Neufahrzeug Opel Omega Caravan u.a. eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.

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Am 06.08.1993 wollte die Klägerin in dem erwähnten Pkw Opel Omega einen Transport durchführen, nach ihrer Darstellung mit einem Versicherungswert zur Transportversicherung in Höhe von 220.000,00 DM. Auf Fax-Anfrage sagte die Beklagte entsprechenden Versicherungsschutz zu. Daraufhin fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem von dem Zeugen ... beladenen Fahrzeug um 9.17 Uhr los, um die Ware zur Firma ... in ... zu bringen. Zuvor hatte der Geschäftsführer aber noch u.a. eine Unterredung bei der Firma ... in .... Daneben wollte er noch mit einem Software-Händler verhandeln und Einkäufe erledigen. Der Geschäftsführer der Klägerin stellte das Fahrzeug gegen 9.45 Uhr etwa 100 m entfernt von dem Geschäftssitz der Firma ... in der Nähe des Polizeipräsidiums an der Straße ab. Nach den Geschriebenen Bedingungen (Nr. 5.1 Bl. 121 GA) besteht Versicherungsschutz in einem solchen Fall nur unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug während eines unbeaufsichtigten Abstellens stets allseits verschlossen ist und sich das Fahrzeug bei einem mehr als zweistündigen unbeaufsichtigten Abstellen am Tage in einer verschlossenen Garage oder auf einem umfriedeten und abgeschlossenen Platz befindet. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei verschlossen gewesen. Ihr Geschäftsführer habe um 12.00 Uhr und gegen 13.00 Uhr weitere Unterlagen für die Gespräche mit dem Inhaber der Firma ..., dem Zeugen ... aus dem Pkw geholt und habe gegen 13.45 Uhr den Zeugen ... verlassen, um zu Fuß einen Termin bei der Firma ... in ... wahrzunehmen. Dabei sei er in der Nähe des Pkw vorbeigekommen, den er noch gesehen habe. Zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr sei er auf dem Rückweg wieder an dem Fahrzeug vorbeigekommen, was zu dieser Zeit dort immer noch gestanden habe. Gegen 16.30 Uhr habe er dann feststellen müssen, daß das Fahrzeug nebst Inhalt entwendet worden sei. Unstreitig wurde es am 15.09.1995 ohne Inhalt in ... wieder aufgefunden. Türschlösser und Zündschloß waren nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des ... unbeschädigt. Nach Darstellung der Klägerin erster Instanz war das Fahrzeug bis zum Auffinden 8,5 km bewegt worden, wie sich aus dem geführten elektronischen Fahrtenbuch ergebe.

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Die Beklagte hat mit Rücksicht darauf den Diebstahl bestritten. Sie hat gemeint, es liege der Risikoausschluß der Geschriebenen Bedingungen 5.1 vor. Bedingungsgemäß schade in der Transportversicherung schon einfache Fahrlässigkeit. Unabhängig davon sei es aber auch grob fahrlässig, einen Wagen mit einer derartig brisanten Ladung unbeaufsichtigt längere Zeit stehenzulassen. Die Beklagte hat ferner mit näherer Begründung bestritten, daß alle Computerteile, wie behauptet, geladen gewesen seien. Insbesondere sei nicht glaubhaft, daß die Firma ... überhaupt so viele Teile bestellt habe, die soviel kosteten, wie der gesamte Jahresumsatz der Firma ausmache. Auch paßten die angeblich entwendeten Teile gar nicht in den Pkw. Grob fahrlässig sei es aber auch, den Kfz-Schein im Auto zu lassen. Die Beklagte hat, soweit es um die Kaskoversicherung geht, ferner die Schadenhöhe bestritten und hat behauptet, das Fahrzeug habe nach dem Wiederauffinden einen höheren Wert gehabt, als die Leasinggeberin beim Verkauf erzielt habe. Insoweit macht die Klägerin den behaupteten Nettoneuwert des Fahrzeuges abzüglich Erlös zuzüglich Überführungskosten geltend. Hierzu hat sie behauptet, sie habe in der Zwischenzeit einen anderen Pkw Opel Omega mit einem - nach Abzug des Leasinggeber-Rabattes von 20 %-Nettopreis von 40.372,87 DM bei derselben Leasinggesellschaft geleast.

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Leistungsfreiheit leitet die Beklagte auch daraus her, daß in der Schadenanzeige zum Transportschaden, für die Kaskoversicherung war einige Tage vorher eine andere Anzeige erstattet worden, die Frage "Hatten Sie schon einmal einen derartigen Schaden? Gesellschaft/Zeitpunkt angeben" verneint worden ist. Die Klägerin behauptet dazu, dies Kästchen müsse erst nach der Unterschrift ihres Geschäftsführers ausgefüllt worden sein. Der Agent ... habe im Beisein des Mitarbeiters ... die Schadenanzeige ausgefüllt. Über die Vorschäden sei trotz fehlender Frage gesprochen worden. Deswegen sei es noch hoch hergegangen. Davon abgesehen sei die Schadenanzeige aber auch inhaltlich richtig. Einen Schaden bei einem Eigentransport habe die Klägerin, wie unstreitig ist, noch nie gehabt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Fahrzeug nach eigener Darstellung der Klägerin mit einem passenden Schlüssel gefahren worden sein müsse. Deshalb sei die Vortäuschung durch die Klägerin erheblich wahrscheinlich. Es müsse nämlich einer der vorhandenen und auch der Beklagten übergebenen Schlüssel, zwei Originalschlüssel und ein gefräster Nachschlüssel, verwandt worden sein. Wegen der Beweisaufnahme des Landgerichts wird auf Bl. 234, 245 GA, wegen des Urteils im einzelnen und zur näheren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 252 ff GA) Bezug genommen.

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Die Berufung wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, es sei möglich, daß das Fahrzeug nicht gefahren worden sei. Die Kilometerdifferenz könne auf einer Ungenauigkeit der Anzeige oder auch darauf beruhen, daß das Fahrzeug vom Auffindeort zum Abstellplatz abgeschleppt worden sei. Denkbar sei auch, daß das Fahrzeug teilweise an den Haken genommen worden sei; dann laufe der Tacho nämlich mit.

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Die Klägerin hat nach Beschränkung des Klageantrages, wobei vorrangig der Kaskoschaden geltend gemacht wird, zuletzt beantragt, abändernd

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, hinsichtlich des Kaskoschadens hilfsweise an die ... 100.000,00 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 10.09.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, es fehle schon am Nachweis des Versicherungsfalles. Der Geschäftsführer der Klägerin werde sicher nicht zu Fuß zur Firma ... gegangen sei, die etwa 2 km vom Büro der Firma ... entfernt liege. Wann der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug nach Rückkehr der von der Firma ... abgestellt habe, sei aber nicht einmal vorgetragen. Da Zündschloß und Lenkradsperre unbeschädigt seien, müsse das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel in Gang gesetzt worden sein. Es mache auch keinen Sinn, daß ein Dieb das Fahrzeug bis nach ... abschleppe oder auflade, nur um die Computer zu stehlen. Im übrigen habe die Zeugin ... beobachtet, daß das Fahrzeug von einer männlichen Person auf den Parkplatz gefahren und verschlossen abgestellt worden sei, wobei diese Person dann in einem anderen Pkw weitergefahren sei. Etwaige Ansprüche aus der Kaskoversicherung stünden schon nach den Leasingbedingungen der Leasinggeberin zu. Der Geschäftsführer der Klägerin habe vielfach die Unwahrheit gesagt, insbesondere bei Antragsaufnahme und Erstattung der Schadenanzeige zur Transportversicherung. Deshalb sei er unglaubwürdig, und es liege auch eine Obliegenheitsverletzung vor.

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Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin angehört und hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin ... sowie Vernehmung der Zeugen ... und .... Insoweit wird auf Bl. 362, 368 GA sowie die Vermerke des Berichterstatters vom 17.01. und vom 18.09.1996 (Bl. 401 ff GA, 520 ff GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat nur wegen des Kaskoschadens im wesentlichen Erfolg. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

17

1.

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In der Transportversicherung kann die Klägerin Versicherungsschutz nicht aus der Hauptversicherung verlangen. Denn die Police ist ihr nach eigener Darstellung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles zugegangen. Es ist nicht dargelegt, daß auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet worden ist (§151 BGB). Der Hauptvertrag (zur Transportversicherung) war deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen.

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Gleichwohl bestand aus der vorläufigen Deckung grundsätzlich Versicherungsschutz. Diese war zwar bis zum 01.03.1993 befristet worden. Auf diese Befristung kann sich die Beklagte aber nicht berufen, wenn, wie hier, die Übermittlung der Police sich weit über die insoweit übliche Zeit hinauszieht. Davon abgesehen hatte die Klägerin für den in Rede stehenden Transport, sei es auch nur wegen seiner Größenordnung, konkret um Versicherungsschutz nachgesucht, der ihr auch zugesagt worden ist. Die Beklagte verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie sich auf die Befristung der vorläufigen Deckung beruft.

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2.

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Die für die Diebstahlsversicherung im Kaskobereich entwickelten Beweiserleichterungen gelten auch in der Transportversicherung dann, wenn versicherte Sachen aus oder zusammen mit dem Pkw entwendet werden. Insoweit besteht der gleiche Beweisnotstand wie in der Kaskoversicherung bei der Entwendung eines Fahrzeuges.

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a)

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Für das Abstellen und das Nichtwiedervorfinden des Fahrzeuges und seines Inhaltes kann die Klägerin keine Zeugen aufbieten. Nach ihrer Darstellung ist beides ihrem Geschäftsführer entwendet worden. Zwar hat der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt, das Fahrzeug nach dem Abstellen noch gesehen zu haben. Er hat auch bemerkt, daß es ersichtlich mit Computerteilen beladen war. Dies begründet aber noch nicht den erforderlichen Vollbeweis für das Abstellen und Nichtwiedervorfinden des Fahrzeuges mit seinem Inhalt. Die behauptete Entwendung hat der Geschäftsführer der Klägerin allein festgestellt. Insoweit kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an.

24

b)

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin nicht in einer Weise erschüttert, daß ihm seine Sachdarstellung zum Diebstahl des Fahrzeuges und zum Transportdiebstahl nicht geglaubt werden könnte.

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Der Senat kann nicht feststellen, daß der Geschäftsführer der Klägerin schon bei der Antragsaufnahme unrichtige Angaben gemacht hat. Zwar sind die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschäden im Antragsformular objektiv unrichtig beantwortet worden. Der Senat kann aber nicht feststellen, daß dies vom Geschäftsführer der Klägerin unlauter verschuldet worden ist. Auf Grund der Aussage des Zeugen ... steht fest, daß der Geschäftsführer der Klägerin dem Zeugen zumindest die vorläufige Deckungszusage und die Police des ... des Vorversicherers, in Ablichtung gegeben hatte, die dieser auch der Bezirksdirektion der Beklagten zugänglich gemacht hat. Der Zeuge ... hat zwar im übrigen bestritten, daß der Geschäftsführer der Klägerin ihm gesagt hat, daß der ... wegen Vorschäden gekündigt hat. Es ist aber fraglich geblieben, ob sich der Zeuge insoweit richtig erinnert. Denn es machte auch aus der Sicht der Gesprächspartner wenig Sinn, daß die Klägerin aus dem Vertrag ... herauswollte, obwohl die Beklagte zunächst eine um 50 % höhere Prämie verlangte, die auch nur teilweise auf 1,35 %o ( ...: 1 %o) heruntergehandelt werden konnte. Es leuchtet auch nicht ein, daß man, wie der Zeuge bestätigt hat, über die Rückversicherung des Risikos gesprochen und erwähnt hat, daß der ... das Risiko nicht nehmen wollte. Überzeugender ist die Sachdarstellung der Klägerin, daß die Vorschäden erklärtermaßen der Grund hierfür waren. Unrichtig erinnert sich der Zeuge auch, daß ihm zu Gunsten des Klägers ein Promillsatz von 1,3 angeboten worden wäre. Überzeugender ist zu diesem Punkt jedenfalls die Sachdarstellung des insoweit verantwortlichen Zeugen ... daß er zunächst 1,5 %o angeboten und daß er später dann 1,35 %o akzeptiert habe. Jedenfalls lassen sich bei einer solchen Sachlage Feststellungen zum Nachteil der Klägerin nicht treffen.

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Nicht bestätigt worden ist die Sachdarstellung der Beklagten, die Klägerin habe die Police Anfang Januar, und damit lange vor dem Versicherungsfall, nebst sämtlichen Unterlagen erhalten. Der Zeuge ... konnte dazu nur angeben, die Unterlagen seien wohl über die ... an den Agenten gelaufen. Unstreitig ist der Zeuge ... aber gerade zu dieser Zeit aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Unstreitig hat die Beklagte die mit Schreiben vom 06.01.1993 (Bl. 497 GA) angeforderte unterschriebene Police nicht zurückerhalten. Ebenso unstreitig ist, daß eine Kopie des Schreibens vom 06.01.1993 als Mahnung im Juli an die Klägerin herausgegangen ist. Die Versicherungsscheinnummer war der Klägerin aus der unstreitig zugegangenen Rechnung vom 06.01.1993 bekannt. Es bestand deshalb ersichtlich insoweit auch kein Handlungsbedarf. Alles spricht deshalb dafür, daß entsprechend der Darstellung der Klägerin die Police im Anschluß an die Umstellung des Büros von ... auf ... dort zunächst liegengeblieben ist.

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Soweit in der Schadenanzeige die Frage "Hatten Sie schon einmal einen derartigen Schaden?" verneint worden ist, gereicht auch dies der Klägerin nicht zum Nachteil. Dies mag daran liegen, daß ein "derartiger" Schaden insofern noch nicht vorgelegen hatte, als unstreitig nur Vorschäden beim Postversand eingetreten waren. Darum handelte es sich hier nicht. Jedenfalls hat der Mitarbeiter der Beklagten ... der zusammen mit dem Agenten ... die Anzeige aufgenommen hat, ausgesagt, es sei bei der Aufnahme der Schadenanzeige am 13.08. gerade wegen der Vorschäden des Klägers beim ... hoch hergegangen. ... hat darüber hinaus bestätigt, daß auch er von der Vorversicherung und vorliegenden Transportschäden, wenn auch nicht der Größenordnung, gewußt habe. Ein die Glaubwürdigkeit beeinträchtigender Vorwurf kann der Klägerin deshalb nicht gemacht werden. Ebenso scheidet, worauf sich die Beklagte beiläufig bezogen hat, auch Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung aus.

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Auch sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit. Die Sachdarstellung des Geschäftsführers der Klägerin ist in den wesentlichen Punkten bestätigt worden. Der Zeuge ... hat bestätigt, daß er entsprechende Aufträge erteilt hatte und die Klägerin an diesem Tage erwartete. Bei ihrer Darstellung, ... sei ein Betrüger, hat die Beklagte vorzutragen vergessen, daß der Zeuge wegen des insoweit gegen ihn erhobenen Vorwurfes rechtskräftig freigesprochen worden ist.

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Den Umstand, daß er bei der Polizei einen mutmaßlichen Schaden von rund 100.000,00 DM angegeben hat, während er bei der Beklagten ein Verlust von über 200.000,00 DM geltend macht, hat der Geschäftsführer der Klägerin damit erklärt, daß er nicht gewußt habe, daß, es waren mehrere Tage für die Installation vorgesehen, schon die Software geladen war. Die Auffassung der Beklagten, man gehe keine 2 km ins Stadtzentrum von ... zu Fuß, ist unverständlich. Parkplatzmangel und mehrstündige Verhandlungen können einen derartigen Spaziergang sogar nahelegen.

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Nach dem Gutachten des ... waren beim Wiederauffinden des Fahrzeuges die Schlösser unversehrt. Da nach der Aussage der Zeugin ... das Fahrzeug von einem Unbekannten auf den Parkplatz gefahren und dort abgeschlossen worden ist, muß das Fahrzeug mithin mit einem passenden Schlüssel gefahren worden sein. Unstreitig ist einer der beiden Hauptschlüssel kopiert. Eine Schlüsselkopie ist von der Klägerin veranlaßt und auch der Beklagten übergeben worden. Möglich ist, daß mehr als eine Kopie gefertigt worden ist. Ob der Geschäftsführer der Klägerin für diesen Fall damit etwas zu tun hat, muß mangels irgendwelcher Anhaltspunkte Spekulation bleiben. Die für ihn sprechende Glaubwürdigkeitsvermutung ist damit nicht widerlegt, der Beweis des Kraftfahrzeugdiebstahles und des Transportdiebstahles damit erbracht.

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Weitergehende Umstände, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung begründen könnten, sind nicht gegeben.

33

3.

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In der Transportversicherung kann die Klägerin Leistungen der Beklagten gleichwohl nicht beanspruchen. Diese ist gemäß §33 ADS, 130 VVG deshalb leistungsfrei, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Versicherungsfall fahrlässig verursacht hat.

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a)

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Zu Unrecht meint die Klägerin, Leistungsfreiheit könne insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommen. In der vorläufigen Deckungszusage waren die ADS als maßgebliche Bedingungen u.a. in Bezug genommen. Nach §33 ADS besteht aber Leistungsfreiheit bei fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Soweit die Klägerin im Senatstermin geltend gemacht hat, dies sei überraschend, weil nach ihrem Vertrag mit dem ... ihr nur grobe Fahrlässigkeit habe schaden können, kann sie damit nicht durchdringen. Eine Zusage in dieser Hinsicht ist der Klägerin nicht gemacht worden. Die Bedingungen der Beklagten entsprechen insoweit der Gesetzeslage (§130 VVG). Unter diesen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich sachkundig zu machen, ob der Umfang des Versicherungsschutzes mit dem, den der Vorversicherer gewährt hatte, identisch ist. Abweichendes ergibt sich aus den Geschriebenen Bedingungen der Beklagten schon deshalb nicht, weil diese nicht Bestandteil der vorläufigen Deckung sind. Davon abgesehen betrifft Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen mit der Beschränkung auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Wortlaut und Sinn her nur Obliegenheiten und nicht den subjektiven Risikoausschluß des §33 ADS resp. §130 VVG.

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b)

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Der Senat wertet das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin in ... als fahrlässig. Der Geschäftsführer der Klägerin hat durch Mißachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Diebstahl verursacht. Der Pkw Opel Omega Caravan, also ein Fahrzeug ohne abgeschlossenen Kofferraum, war mit wertvoller Fracht beladen, die bestenfalls notdürftig abgedeckt war. Jedenfalls konnte der Zeuge ..., wie er schon in erster Instanz ausgesagt hat, sogar aus der Ferne Kartons, u.a. einen Karton für ein Towergehäuse, in dem Fahrzeug erkennen. Computer und Computerteile sind aber als leicht absetzbar begehrtes Diebesgut. Ein solches Fahrzeug durfte der Geschäftsführer der Klägerin auch dann nicht ohne Not den ganzen Tag über unbewacht am Straßenrand abstellen, wenn er gelegentlich an dem Fahrzeug zu tun hatte oder in dessen Nähe vorbeigekommen ist. In der Transportversicherung ist, anders als in der Kaskoversicherung, das regelmäßige und längere Abstellen des Transportmittels nicht der Regelfall.

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Versichertes Gut dem nahezu ungehinderten Zugriff Dritter preiszugeben - die verschlossenen Fahrzeugtüren sind keine ernstzunehmende Sicherung -, kann deshalb die Sorgfaltsanforderungen nur dann erfüllen, wenn andere Maßnahmen ausscheiden oder nicht zumutbar sind. Davon kann hier keine Rede sein. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte mehrere Stunden in ... zu tun, bevor er die Ware ausliefern konnte. Soweit er auf seinem Weg in die Innenstadt an dem Fahrzeug vorbeigekommen ist, war dies keine Maßnahme, die das Risiko hätte vermindern können. Es wäre ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, zunächst die Geschäfte in ... zu tätigen und dann das Fahrzeug zu beladen und nach ... zu bringen. Der Versicherungsfall wäre dann nicht eingetreten. Es entlastet den Geschäftsführer der Klägerin auch nicht, daß er, wie er erklärt hat, für Fahrzeug und Inhalt kein Risiko gesehen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er begründeten Anlaß für eine solche Auffassung gehabt haben könnte. Dann gereicht ihm sein Verhalten aber auch zum Vorwurf der Fahrlässigkeit.

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4.

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In der Kaskoversicherung ist die Beklagte nicht leistungsfrei. Die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit (§61 VVG) liegen nicht vor. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, als er das ersichtlich mit wertvoller Fracht beladene und deshalb in höherem Umfang als üblich diebstahlsanfällige Fahrzeug längere Zeit am Straßenrand unbewacht abgestellt hat. Dies gereicht ihm aber nicht zum groben Verschulden. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen Objekt schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus und es muß dabei in ungewöhnlich hohem Maße das verletzt sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Auffassung des Senates liegt schon objektiv kein besonders schwerer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vor. Jedenfalls ist es aber dem Geschäftsführer der Klägerin nicht als subjektiv unentschuldbar vorzuhalten, wenn er nicht bedacht hat, daß das erkennbar mit wertvollem Gut beladene Fahrzeug in weitaus höherem Maße diebstahlsanfällig ist als sonst und er deshalb Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges nicht ergriffen hat. Es kommt hinzu, daß in der Kaskoversicherung selbst langfristiges Abstellen wesentlich teuerer Fahrzeuge nicht ohne weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet (BGH VersR 96, 576). Die Beklagte ist mithin insoweit eintrittspflichtig.

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5.

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Der Klägerin steht insoweit die Neuwertentschädigung zu. Die Voraussetzungen des §13 Abs. 2 AKB liegen unstreitig vor. Das Fahrzeug ist als Neufahrzeug gekauft worden und stand bis zum Diebstahl im Eigentum des Leasinggebers. Dieser hat auch Ersatzbeschaffung vorgenommen. Die Klägerin hat bei derselben Leasingfirma ein vergleichbares Fahrzeug, wiederum einen Opel Omega Caravan, geleast. Hierüber verhält sich die Rechnung des Autohauses ... vom 08.07.1994. Der Senat glaubt dem Geschäftsführer der Klägerin, daß der nur als Entwurf in den Akten befindliche Leasingvertrag über dieses Fahrzeug geschlossen worden ist. Die Beklagte kann sich auch nicht auf §13 Abs. 7 AKB berufen. Zwar ist das Fahrzeug kurz vor Ablauf der Monatsfrist auf einem Parkplatz in ... entdeckt worden. Es ist dann aber sichergestellt und erst lange nach Ablauf der Monatsfrist freigegeben worden. Die Auffindung des Fahrzeuges allein begründet kein Zurstellebringen i.S.d. §13 Abs. 7 AKB, weil der Versicherungsnehmer dadurch nicht in die Lage versetzt wird, (innerhalb der Monatsfrist) wieder die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zu erhalten.

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Der Höhe nach schuldet die Beklagte die Nettoneuwertentschädigung, die, nach Abzug eines Leasingrabattes von 20 %, ausweislich der Rechnung vom 08.07.1994 40.372,87 DM beträgt. Hiervon abzusetzen ist der um die Rückholkosten in Höhe von 875,22 DM netto verminderte Erlös für das wiederaufgefundene Fahrzeug in Höhe von 26.086,96 DM. Hieraus errechnet sich die zugesprochene Klageforderung von 15.161,13 DM.

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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Wert des wiederaufgefundenen Fahrzeuges sei höher gewesen. Es wäre ihre Sache gewesen, das Fahrzeug zu verwerten. Wenn sie dies - objektiv fehlerhaft - dem Versicherungsnehmer überläßt, kann die Entschädigung nur in Ausnahmefällen um einen höheren Betrag als den Erlös vermindert werden. Daß die Klägerin oder die Firma ... sich insoweit pflichtwidrig verhalten haben, ist, zumal die Beklagte den Fahrzeugwert mindernde Maßnahmen am Fahrzeug vorgenommen hat (Ausbau der Schlösser) nicht ersichtlich.

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Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die Ablehnung der Beklagten vom 02.09.1993 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Zinsschaden der ... aber auch der der Klägerin zumindest die zugesprochene Höhe erreicht (§287 ZPO).

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Die Entschädigung ist, nachdem die vollständige Abrechnung des Vertrages nicht belegt worden ist, an die Leasinggeberin zu zahlen.

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Wegen der Mehrforderung war die Klage abzuweisen.

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6.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.