Berufung wegen Kfz-Diebstahl: Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz des Zeitwertes seines angeblich gestohlenen Kfz aus Teilkasko; der Beklagte bestreitet den Diebstahl und rügt Obliegenheitsverletzungen. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab; die Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG sah eine Pflichtverletzung in der unterlassenen rechtzeitigen Zeugenbenennung; nach §6 Abs.3 VVG führte die (vermutete) vorsätzliche Unterlassung zur Leistungsfreiheit des Versicherers, weil der Kläger die Vermutung nicht entkräftete.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Klage wegen behaupteten Kfz-Diebstahls als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der vertraglichen Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalls führt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§6 Abs.3 VVG in Verbindung mit AKB).
Wird der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Nennung von Zeugen aufgefordert und nennt er diese nicht, so wird gemäß §6 Abs.3 VVG grundsätzlich vermutet, dass die Unterlassung vorsätzlich erfolgte; die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil liegt beim Versicherungsnehmer.
In der Diebstahlversicherung kann der Nachweis des Versicherungsfalls durch Indizien geführt werden; die persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und die Benennung von Zeugen, die das Rahmengeschehen bestätigen, sind für die Beurteilung der Nachweisführung entscheidend.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Unterlassung die Feststellung des Versicherungsfalls oder nur den Umfang der Leistungspflicht beeinflusst; auch dann tritt Leistungsfreiheit ein (§6 Abs.3 Satz 2 VVG).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 396/84
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 1985 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war Halter eines beim Beklagten unter anderem gegen Diebstahl versicherten Kraftfahrzeugs (Teilkaskoversicherung). Mit der Behauptung, das Fahrzeug - ein VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ... - sei ihm am 29.5.1983 vor dem Autokino in ... entwendet worden, nimmt er den Beklagten auf Ersatz des Zeitwertes des am 8.2.1980 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs in Höhe von 12.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte bestreitet den Diebstahl und hält sich außerdem wegen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten für leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, der Eintritt des Versicherungsfalls sei nicht bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
II.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger den behaupteten Diebstahl nachgewiesen hat. Denn der Beklagte ist gemäß §7 I 2 Satz 3, V 4 AKB in Verbindung mit §6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung, den Schaden zu regulieren, freigeworden.
1.
Nach §7 I 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Die Verletzung dieser Obliegenheit, an der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken, führt gemäß §7 V 4 AKB in Verbindung mit §6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß seine Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
2.
Der Kläger hat seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verletzt.
a)
Am 18.1.1984 suchte der Sachbearbeiter des Beklagten den Kläger auf, um ergänzende Informationen über den Versicherungsfall zu erhalten. Der Verlauf und der Inhalt des Gesprächs sind in Einzelheiten streitig. Vom Kläger nicht bestritten wird jedoch die Behauptung des Beklagten, er - der Kläger - habe bei dieser Gelegenheit angegeben, er sei zur Zeit des Diebstahls mit einem Bekannten zusammengewesen, mit dem gemeinsam er dann auch den Diebstahl entdeckt habe. Danach habe er eine Bekannte angerufen, die sie beide mit ihrem Wagen abgeholt habe. Die Namen der beiden Bekannten habe der Kläger aber nicht angegeben.
Aufgrund dieses Gesprächs schrieb der Beklagte dem Kläger unter dem 20.1.1984 unter anderem folgendes:
| "Gemäß §7 der AKB sind Sie verpflichtet, zur Aufklärung alles zu tun, was notwendig ist. Dazu gehört es auch, Zeugen, die gegebenenfalls Ihre Aussagen bestätigen können, bekanntzugeben. Dieses haben Sie gegenüber unserem Mitarbeiter verweigert. Wir fordern Sie innerhalb von 14 Tagen auf, die Zeugen namentlich mit Anschrift zu benennen ..." |
Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Im Rechtsstreit hat der Kläger dann zunächst vortragen lassen, er könne keinen Zeugen benennen. Dann hat er den Zeugen ... benannt und behauptet, er habe diesen nach der Tat angerufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe den Zeugen ... nach dem Diebstahl getroffen, was der Zeuge dann auch bestätigt hat.
Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger schließlich fünf weitere Zeugen benannt, die ihn und sein Fahrzeug vor der Tat vor dem Autokino in ... gesehen haben sollen.
b)
Der Kläger hätte auf das Schreiben des Beklagten vom 20.1.1984 reagieren müssen. Er hätte entweder die Zeugen, von denen er dem Sachbearbeiter des Beklagten gesprächsweise erzählt hatte, benennen oder - falls er der Auffassung gewesen sein sollte, der Sachbearbeiter habe ihn mißverstanden - klarstellen müssen, inwiefern seine Angaben gegenüber dem Sachbearbeiter richtigzustellen seien. Auf jeden Fall hätte er die Zeugen, die er dann später im Verlaufe des Rechtsstreits benannt hat, namhaft machen können und müssen. Die mit dem Hinweis auf die versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht verbundene Aufforderung des Beklagten zur Benennung von Zeugen war unmißverständlich.
3.
Nach §6 Abs. 3 VVG wird vermutet, daß der Kläger die Benennung der Zeugen vorsätzlich unterlassen hat. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, denn der Kläger hat nichts zur Erklärung seines Verhaltens vorgetragen. Die Möglichkeit, dies in der mündlichen Verhandlung nachzuholen, hat er nicht genutzt. Der Senat hatte sein persönliches Erscheinen zum Senatstermin angeordnet. Der Kläger ist jedoch ohne Angabe von Gründen zum Termin nicht erschienen.
4.
Im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluß gehabt hat (§6 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Über diese Rechtsfolge ist der Kläger bereits im Schadensanzeigeformular des Beklagten ausdrücklich, belehrt worden.
Unabhängig davon hat die unterlassene Benennung von Zeugen aber auch Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
In der Diebstahlsversicherung kann der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht unmittelbar, d.h. durch Benennung und Überführung des Diebes nachgewiesen werden. Es muß vielmehr grundsätzlich genügen, daß der Versicherungsnehmer Indizien anführt und nachweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den behaupteten Diebstahl zulassen (BGH VersR 84, 29 ff.). Unter Umständen müssen und können weitgehend oder sogar allein die Angaben des Versicherungsnehmers, wenn sie glaubhaft erscheinen, zum Nachweis des Versicherungsfalls ausreichen.
Das zeigt, daß in der Diebstahlsversicherung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erhebliches Gewicht zukommt. Es ist daher für die Entscheidung des Versicherers, ob er den Versicherungsfall als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ansehen kann, auch von Bedeutung, ob es Zeugen gibt, die jedenfalls das Rahmengeschehen des behaupteten Diebstahls bestätigen und damit die Überzeugungskraft der Darstellung des Versicherungsnehmers stützen können.
Aus der Sicht des Versicherers sind dann aber berechtigte Zweifel an dem behaupteten Diebstahlsgeschehen angebracht, wenn seine Behauptung, der Versicherungsnehmer habe Zeugen angegeben, sich aber geweigert, ihre Namen zu nennen, unwidersprochen bleibt und der Versicherungsnehmer auf die ausdrückliche Aufforderung, die Zeugen namhaft zu machen, nicht reagiert, sondern erst im Verlaufe des nachfolgenden Rechtsstreits die Namen von Zeugen angibt. Solche berechtigten Zweifel beeinflussen die Feststellung des Versicherungsfalls.
III.
Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung folgt die Kostenentscheidung aus §97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Die Beschwer des Klägers wird auf 12.000,- DM festgesetzt.