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Oberlandesgericht Hamm·20 U 213/16·31.01.2017

Berufung zurückgewiesen: Ausschlussklausel bei Touristenfahrten in Vollkaskoversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufungsinstanz nach Abweisung der Klage in einem Vollkaskosachverhalt an, nachdem er bei einer als "Touristenfahrt" ausgewiesenen Veranstaltung verunglückte. Streitpunkt war, ob die Ausschlussklausel Ziff. A.2.17.4 AKB Versicherungsschutz ausschließt. Der Senat sieht die Klausel als für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und damit wirksam an. Die Berufung wurde daher wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Ausschlussklausel in den AKB führt zum Leistungsfallausschluss und bestätigt die Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht in den Versicherungsbedingungen eine Ausschlussklausel für "Touristenfahrten" auf offiziellen Rennstrecken, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Vollkaskoversicherung für einen Unfall, der unter Teilnahme an einer solchen Touristenfahrt erfolgte.

2

Eine Ausschlussklausel ist auch dann hinreichend deutlich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass Strecken, die in Zeiten organisierter Veranstaltungen als offizielle Rennstrecken genutzt werden und außerhalb dieser Zeiten nicht frei zugänglich sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

3

Es reicht für den Anwendungsbereich einer solchen Ausschlussklausel aus, dass die Strecke während organisierter Veranstaltungen als Rennstrecke dient und dem öffentlichen Verkehr außerhalb dieser Zeiten nicht frei zugänglich ist.

4

Nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ KV Nr. 1222 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 336/15

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Auf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgewiesen.

Gründe

3

I.

4

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

5

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

6

Die Einwände der Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (GA 206-214), greifen nicht durch.

7

Es besteht kein Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls des Klägers am 09.06.2015 auf der X des Y.

8

Es greift die vertragliche Ausschlussklausel nach Ziff. A.2.17.4 AKB der Beklagten, wo es unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt:

9

„Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

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Denn ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und der von ihm selbst vorgelegten Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des Y nahm der Kläger während des Unfalls an einer ausdrücklich als solcher bezeichneten „Touristenfahrt“ teil.

11

Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers wird aus der Ausschlussklausel – bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamen Durchsicht und unter Berücksichtigung der erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGHZ 123, 83, 85; St.Regis.) – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Strecke gerade nicht während einer solchen Touristenfahrt eine offizielle Rennstrecke darstellen muss.

12

Es reicht, wenn die Strecke – wie hier – in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist.

13

Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus der Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und den Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des Y, und zwar einheitlich sowohl für die X als auch die Z-Strecke.

14

Vor diesem Hintergrund ist die maßgebliche Klausel auch AGB-rechtliche nicht zu beanstanden (vgl. zu einer vergleichbaren Ausschlussschlussklausel OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014, 12 U 149/13, juris, Rn. 58-69, VersR 2015, 62).

15

Denn der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare Sinn und Zweck der Klausel ist es, das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen.

16

II.

17

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.