Gebäudeversicherung: Ausschluss bei Starkregen/Rückstau trotz Leitungswasseraustritt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Gebäudeversicherung Ersatz für einen Wasserschaden in einer Souterrainwohnung nach einem Starkregenereignis. Zwar lag ein versicherter Leitungswasserschaden durch bestimmungswidrigen Austritt aus im Gebäude verlegten Ableitungen vor. Der Anspruch scheiterte jedoch am Risikoausschluss für Witterungsniederschläge bzw. dadurch verursachten Rückstau (§ 6 Nr. 3 d VGB 2003), der bereits bei Mitverursachung eingreift. Die Rückausnahme für Rohrbruch griff mangels ursächlichen Rohrbruchs nicht; ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wurde verneint.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Leistung wegen Ausschluss für witterungsbedingten Rückstau/Niederschläge entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein versicherter Leitungswasserschaden kann auch vorliegen, wenn Niederschlagswasser aus im Gebäude verlegten Regenfallrohren bzw. nach Zusammenführung mit Abwasser bestimmungswidrig austritt, sofern die Bedingungen dies als Leitungswasser definieren.
Ein Risikoausschluss für Schäden durch Witterungsniederschläge oder einen hierdurch verursachten Rückstau greift nach seinem Wortlaut bereits bei Mitverursachung ein, wenn die Klausel „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ vorsieht.
Der Ausschluss für witterungsbedingten Rückstau erfasst nicht nur den unmittelbaren Rückstau von Niederschlagswasser, sondern auch Konstellationen, in denen ein solcher Rückstau mittelbar zum bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Rohrleitungen führt.
Die Rückausnahme, wonach der Ausschluss für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs nicht gilt, setzt voraus, dass der Schaden kausal auf einem Rohrbruch beruht; eine bloße, nicht schadenskausale Undichtigkeit genügt nicht.
Eine Regulierungsankündigung („nur noch Formsache“) oder die Zusage einer Teilzahlung „aus Kulanz“ begründet regelmäßig kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn aus Empfängersicht eine abschließende Deckungsentscheidung noch aussteht bzw. Einstandspflicht zuvor bestritten wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 201/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. November 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (4 O 201/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die angefochtene Entscheidung und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung und dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Regulierung eines Wasserschadens, der am 17.08.2010 in ihrer Eigentumswohnung im Souterrain eines Mehrfamilienhauses in Y eingetreten ist.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bochum vom 09.11.2012 Bezug genommen.
Der Einzelrichter hat die Klage durch Urteil vom 09.11.2012 nach Anhörung der Klägerin (siehe dazu das Protokoll vom 09.11.2012, Bl. 221 f.) abgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seiner Überzeugung nach weder ein verstopftes Rohr noch die Bruchstelle im Bereich des Kontrollschachtes für den Wasserschaden ursächlich gewesen sein könnten. Da unstreitig etwa 19.000 Liter in den Kellerbereich eingeflossen seien, könne ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um das in dem betreffenden Mehrfamilienhaus angefallene Abwasser gehandelt habe. Physikalisch sei es möglich, dass es sich um Niederschläge des an diesem Tage unstreitig aufgetretenen Starkregens gehandelt habe, welche in den Keller eingedrungen seien, oder dass es sich um einen Rückstau aus der Kanalisation handle, weil das Wasser aufgrund der starken Niederschläge nicht habe abfließen können. Es sei hingegen ausgeschlossen, dass der Wasseraustritt nur aufgrund des dokumentierten kleinen Risses im Rohr entstanden sei. Bei dieser Situation könne letztlich dahingestellt bleiben, welche der beiden physikalischen Möglichkeiten zum Wasseraustritt geführt habe, denn beide seien durch den Ausschluss in § 6 Nr. 3 d VGB 2003 erfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Klausel nämlich nicht dahin zu verstehen, dass nur die Risiken von unkalkulierbaren Naturgewalten ausgeschlossen sein sollten. Ein durch Witterungsniederschläge verursachter Rückstau im Sinne von § 6 Nr. 3 d der Bedingungen liege vielmehr auch dann vor, wenn ein Rückstau von Niederschlagswasser zum Austritt von Leitungswasser aus Rohrleitungen geführt habe. Das zeige sich auch darin, dass die potenziell eintretenden Schäden durch die für normale Verhältnisse kalkulierten Prämien der Leitungswasser-versicherung nicht gedeckt werden könnten. Insbesondere der Rückstau von Niederschlägen könne nämlich zu katastrophalen Schäden führen.
Die Rückausnahme im letzten Satz des § 6 Nr. 3 VGB 2003 greife nicht ein. Danach gelte der Ausschluss des § 6 Nr. 3 d zwar nicht für Leitungswasserschäden infolge von Rohrbrüchen, aber hier sei der Schaden gerade nicht durch den kleinen Riss des Abwasserrohrs entstanden.
Anders als die Klägerin meine liege hier auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. In der von ihr behaupteten Wortwahl des Herrn L, die Regulierung sei „nur Formsache“ zeige sich nämlich gerade, dass keine endgültige Regulierung beabsichtigt gewesen sei. Ein die Beklagte bindendes Schuldanerkenntnis liege auch nicht in den Erklärungen vom 26.01.2011, denn nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei ihr nur eine Teilzahlung aus Kulanz angeboten worden, nicht aber die (vollständige) Regulierung des gemeldeten Schadens.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.
Zur Begründung weist sie darauf hin, dass ein Rückstau der Kanalisation den Schaden nicht herbeigeführt haben könne, weil in den benachbarten Gebäuden das anfallende Wasser ohne Weiteres habe bewältigt werden können. Es sei hingegen klar, dass im Bereich des Ableitungsrohres durch Wurzeleinwuchs eine Verstopfung vorhanden gewesen sei. Zudem sei es eine bloße Spekulation des Landgerichts, dass die in den Keller ausgetretenen Wassermassen durch den Riss in dem Rohr gar nicht hätten austreten können. Insofern bestünden konkrete Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Ausschlussklausel schon begrifflich nicht eingreife. Jeder verständige Versicherungsnehmer habe nämlich davon ausgehen können, dass es sich bei dem ausgetretenen Wasser um Leitungswasser gehandelt habe (siehe dazu Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 265 der Akte). Zudem habe das Landgericht § 6 Nr. 3 d VGB unzutreffend verstanden. Die Aufzählung dort zeige nämlich, dass Schäden durch austretendes Leitungswasser nicht von dem Ausschluss erfasst sein sollten. Wenn Wasser in den Regenfallrohren nach den vereinbarten Bedingungen als Leitungswasser definiert werde, so gelte dies erst recht, wenn dieses Wasser zusammen mit Hausabwässern weitergeleitet werde.
Unzutreffend sei die Entscheidung des Landgerichts auch, soweit darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgelehnt werde (siehe dazu Seite 7 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 267 ff. der Akte). Insbesondere sei es fehlerhaft, wenn das Landgericht die hierzu geladenen Zeugen B und X nicht vernommen habe. Auch der Zeuge L habe vernommen werden müssen. Das Ergebnis der Parteianhörung der Klägerin dazu sei von dem Landgericht überbewertet worden.
Die Klägerin beantragt deshalb,
1.
das Urteil des Landgerichts Bochum aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.323,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.342,02 € seit 7.5.2011 sowie jeweils aus 627,00 € seit 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2011 zu zahlen und
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 539,50 € zu zahlen als Verzugsschaden für die auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2011.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Darlegungen zur Reichweite der Ausschlussklausel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sie keinen Anspruch aus der Gebäudeversicherung gegen die Beklagte besitzt. Es liegt zwar ein Versicherungsfall im Sinne von § 6 Nr. 1 a VGB vor (dazu nachfolgend unter 1.), aber die Ansprüche der Klägerin scheitern letztlich an der Ausschlussregelung des § 6 Nr. 3 d) VGB (dazu unter 2.).
1. Versicherungsfall
Versichert sind nach § 6 Nr. 1a VGB im Grundsatz Schäden, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung entstanden sind.
Ein solcher Austritt von Wasser aus Zu- bzw. Ableitungsrohren liegt hier vor, wie sich aus Folgendem ergibt:
Die Dachentwässerung des Hauses K-Straße in Y erfolgt in der Weise, dass die Fallrohre vom Dach des Mehrfamilienhauses nicht außerhalb des Hauses angebracht sind sondern in das Haus selbst geführt werden (siehe dazu Seite 5 des Schriftsatzes vom 29.12.2011, Bl. 19 der Akte, sowie die Kopie des Grundrissplan des Hauses, Bl. 42 der Akte). Innerhalb des Hauses werden dann Regenwasser und häusliche Abwässer zusammengeführt. Erst danach befindet sich der Kontrollschacht in der Waschküche des Hauses, von wo aus das Gemisch aus Regen- und Abwasser in den Kanal abgeleitet wird. Bei der gesamten Wassermenge von der Zusammenfassung von Niederschlagswasser und Abwässern an handelt es sich deshalb um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen (vgl. dazu Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 3 VGB 2008 Rn. 8 m.w.N.). Zudem würde es sich selbst dann, wenn der Austritt des Wassers vor der Zusammenführung von Regen- und Abwasser gelegen hätte, um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen handeln, denn nach der hier vereinbarten Klausel WG 0014 (Kopie siehe Bl. 34 der Akte) gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Dieser Wasseraustritt war auch – wie zwischen den Parteien außer Streit - bestimmungswidrig im Sinne der Bedingungen.
2. Ausschluss gemäß § 6 Nr. 3 d) VGB
Nach § 6 Nr. 3 d) VGB erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - der Versicherungsschutz indes nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder aber einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (siehe dazu die Kopie der Bedingungen, Bl. 31 der Akte).
Diese Klausel greift hier ein, denn der Wasserschaden im Souterrain ist entweder durch die in den Fallrohren abgeleiteten Niederschläge oder aber durch einen witterungsbedingten Rückstau (mit-) bedingt:
a)
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung (dort auf Seite 4, Bl. 264 der Akte) geltend macht, dass es sich bei dem Rückstau um eine reine Spekulation handle, ändert dies letztlich nichts an dem Eingreifen der obigen Ausschlussklausel. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass ein Rückstau damals nicht vorgelegen hat, dann müsste es sich bei den von den Parteien unstreitig angenommenen 19.000 Litern Wasser im Souterrain schon aufgrund dieser erheblichen Menge um Wasser aus der Dachentwässerung handeln (weil diese Menge von 19 cbm allein durch die Abwässer des Mehrfamilienhauses in keiner Weise zu erklären ist.). Dies festzustellen bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens, weil hier aufgrund des Starkregenereignisses unstreitig erhebliche Mengen Niederschlagswassers abzuleiten waren (und zwar konstruktionsbedingt in das Haus hinein), so dass dieses Wasser notwendigerweise an dem Schaden in erheblichem Maße mitbeteiligt im Sinne der Bedingungen war.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass ein durch Niederschläge verursachter Leitungswasserschaden nicht nur dann vorliegt, wenn sich das Niederschlagswasser selbst zurückstaut (etwa weil es die Kanalisation nicht schafft, das gesamte Wasser abzuleiten), sondern auch dann, wenn dies mittelbar zum bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser führt. Das zeigt schon der Wortlaut der Regelung, der – auch für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbar - ohne Einschränkung formuliert ist und schon eine bloße Mitverursachung durch einen witterungsbedingten Rückstau ausreichen lässt (vgl. dazu bereits OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1996, 5 U 406/96, juris).
Diese Auslegung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Ausschlussklausel nicht weiter ausgelegt werden darf als es ihre erkennbare Funktion verlangt (siehe dazu BGH VersR 2003, 454). Der innere Zweck der Regelung in § 6 Nr. 3 d) VGB 2003 liegt nämlich darin, dass vom Versicherungsschutz solche durch Niederschläge mitbedingten Gefahrenlagen ausgenommen sein sollten, deren Eintritt und Ausmaß unberechenbar ist und die in die normale Kalkulation der Leitungswasserversicherung nicht aufgenommen worden sind (so bereits das OLG Saarbrücken a.a.O.). Das zeigt sich im vorliegenden Fall, wo nämlich eine ganz erhebliche Menge Wasser (unstreitig 19 cbm) ausgetreten ist, die in einem „normalen“ Abwassersystem auch dann nicht vorkommt, wenn die Dachentwässerung angeschlossen ist.
Anders als die Klägerin auf Seite 7 der Berufungsbegründung (Bl. 267 der Akte) meint, ist die Klausel mit der Formulierung „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Es ist nämlich gerade nicht fernliegend, dass ein Versicherer für Schäden aufgrund derart hoher Wassermengen, die sich normalerweise nicht im Leitungssystem befinden, auch nicht einstehen möchte. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist durch diese Ausschlussklausel gleichfalls nicht gegeben, denn der Versicherungsschutz wird dadurch keineswegs in seinem Kernbereich entwertet. Schäden infolge von Undichtigkeiten oder Verstopfungen von Wasserzu- und ableitungen bleiben nämlich gerade versichert.
b)
Die Voraussetzungen der § 6 Nr. 3 d) VGB 2003 einschränkenden Bestimmung im letzten Satz des § 6 Nr. 3 VGB, wonach der Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht für Schäden infolge eines Rohrbruchs gemäß § 7 VGB gilt, greift hier nicht ein, weil der Wasserschaden nicht auf einem Rohrbruch beruht. Maßgeblich dafür ist Folgendes:
Auf den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern (siehe etwa Bl. 40 der Akte, dort das untere Bild) ist ein solcher Riss zwar zu erkennen, aber das Foto zeigt ebenso wie die weiteren Aufnahmen (siehe Bl. 41 der Akte), dass es sich dabei nur um einen schmalen Riss im Bereich einer Muffe handelt. Hierdurch aber konnten weder größere Teile an Fäkalien noch Papierteile von einiger Größe in den Keller bzw. den Souterrain des Hauses gelangen. Darauf hat bereits der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C in seinem Gutachten vom 26.01.2011, dort auf Seite 2 (Bl. 115 der Akte) überzeugend hingewiesen und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass etwa die Fäkalreste durch diesen Riss in den Keller gelangt sein könnten. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der Wasserschaden gerade nicht auf dem fotografisch dokumentierten Riss in der Muffe des Rohres beruhen kann.
3.
Zutreffend ist das Landgericht nach Ansicht des Senates auch davon ausgegangen, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin nicht erkennbar ist, so dass eine Beweisaufnahme hierzu weder notwendig war noch jetzt notwendig wäre.
a)
Dies gilt zum einen für die behauptete Erklärung des Herrn L vom 2.9.2010, wonach die Regulierung nur noch Formsache sei, denn daraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass in diesem Moment gerade noch keine abschließende Entscheidung über die Regulierung getroffen werden sollte. Diese sollte erst in einem zweiten „formellen“ Schritt erfolgen. Wenn aber dieser zweite Schritt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers noch notwendig war, so konnte allein die Erklärung des Zeugen L kein Schuldanerkenntnis darstellen.
b)
Das gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des behaupteten Schuldanerkenntnisses vom 26.01.2011. Die Klägerin hat dazu nämlich erklärt, dass der Zeuge N eine Teilzahlung aus „Kulanz“ zugesichert habe. Darin aber liegt, wie das Landgericht auf den Seiten 7 und 8 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gerade angesichts der Ablehnung der Regulierung durch die Mail der Beklagten vom 17.12.2010 kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Nach den Gesamtumständen war deshalb aus dem Empfängerhorizont davon auszugehen, dass auch weiterhin seitens der Beklagten Bedenken hinsichtlich des Grundes ihrer Eintrittspflicht geltend gemacht werden sollten.
II.
Die Kostenregelung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.