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Oberlandesgericht Hamm·20 U 211/87·10.05.1988

Unfallversicherung: Keine Anfechtung, aber Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte Feststellungen zur Fortgeltung einer Unfallversicherung sowie weitere Leistungen nach einem Unfall und wandte sich gegen Rückforderungen. Das OLG verneinte eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss/Erhöhung, weil Arglist nicht bewiesen und teils schon kein täuschendes Verhalten vorlag. Für spätere Schadensfälle bejahte es jedoch vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen durch unrichtige/unvollständige Schadensanzeigen (Verschweigen weiterer Unfallversicherungen/Vorschäden) und nahm Leistungsfreiheit an. Ein Rückforderungsanspruch blieb nur i.H.v. 2.620 DM (früherer Unfall) ausgeschlossen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Fortbestand des Vertrags und Ausschluss der Rückforderung i.H.v. 2.620 DM festgestellt, im Übrigen Klage (Feststellung weiterer Rückforderungen/Zahlung) abgewiesen wegen Leistungsfreiheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung des Unfallversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt den Nachweis voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung bewusst und planvoll über gefahrerhebliche Umstände täuscht; bloße Gedankenlosigkeit genügt nicht.

2

Lässt der Antragsteller eine im Antragsformular gestellte Frage erkennbar unbeantwortet, begründet dies für sich genommen regelmäßig keine arglistige Täuschung, wenn der Versicherer den fehlenden Antwortinhalt erkennt und ohne Weiteres nachfragen kann.

3

Erklärungen eines vom Versicherungsnehmer mit der Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten betrauten Ehegatten sind dem Versicherungsnehmer als Repräsentant bzw. Wissens-/Erklärungsvertreter nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

4

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit aus § 15 AUB vorsätzlich, wenn er in der Schadensanzeige sachdienliche Fragen zu weiteren Unfallversicherungen und Vorschäden bewusst unvollständig oder wahrheitswidrig beantwortet; dies führt nach § 17 AUB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit, sofern fehlende Kausalität nicht bewiesen ist.

5

§ 814 BGB schließt die Rückforderung einer Versicherungsleistung nicht aus, wenn der Leistende bei Zahlung den maßgeblichen Grund seiner Nichtleistungspflicht (hier: Obliegenheitsverletzung) nicht kannte.

Relevante Normen
§ 17 VVG§ 814 BGB§ 20 VGG§ 22 VVG§ 123 BGB§ 166 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 415/85

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Vesäumnisurteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1986 - Akt.-Zeichen 1 O 415/85 - bleibt aufrechterhalten, bezüglich des Feststellungsantrages zu Nr. 2 jedoch nur insoweit, als festgestellt wurde, daß der Rückerstattungsanspruch gemäß Schreiben vom 10. Juni 1985 in Höhe von 2.620,- DM nicht besteht.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1986 aufgehoben, die Klage wird abgewiesen, die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11/13 und die Beklagte zu 2/13 mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 5. Dezember 1986 entstandenen Kosten, die die Beklagte allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,- DM, die auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden kann, leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ein mit der Beklagten abgeschlossener allgemeiner Unfallversicherungsvertrag wirksam fortbesteht, daß Kündigung und Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag unwirksam und Rückforderungsansprüche der Beklagten von an den Kläger gezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 23.995,- DM unbegründet sind. Schließlich begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 22.375,- DM wegen eines Unfalls vom 23. März 1984.

3

Mit schriftlichem Antrag vom 13. Dezember 1982 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß einer Unfallversicherung. Im Versicherungsfall sollte der Kläger ein allgemeines Krankentagegeld in Höhe von 100,- DM täglich, ein Unfallkrankenhaustagegeld in Höhe von 50,- DM täglich und ein Genesungsgeld von 50,- DM mit üblicher Abstufung erhalten. In dem Versicherungsantrag fand sich ein Kästchen mit der Überschrift: "Versicherungen bestehen/bestanden (Art, Gesellschaft, Vers.-Nr.)". Dieses Kästchen war nicht ausgefüllt. In einem weiteren Kästchen war auf die Frage "Wurden schon Anträge (Unfall oder Leben) abgelehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen?" das Feld "nein" angekreuzt. Schließlich fand sich in einem weiteren Kästchen mit der Überschrift "Folgende Schäden wurden gemeldet (Art, Höhe, Schadentag)" ein Querstrich. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers auf Unfallversicherung an und übersandte eine entsprechende Versicherungspolice.

4

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Dezember 1982 bestand für den Kläger zumindest eine weitere Kfz-Insassenunfallversicherung bei der Vereinigten Haftpflichtversicherung.

5

In der Folgezeit meldete der Kläger bei der Beklagten einen Unfall vom 16. Dezember 1982, den die Beklagte mit 2.620,- DM regulierte, sowie einen Unfall vom 27. Januar 1984, den die Beklagte mit 800,- DM regulierte. In die Felder der jeweiligen Schadensanzeigen war auf die Fragen nach weiteren Versicherungen gegen Unfall und nach früher erlittenen Unfallschäden jeweils in Strich bzw. das Wort "entfällt" eingetragen.

6

Am 24. Januar 1984 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erhöhung des Krankenhaustagegeldes auf 300,- DM täglich. Auf die Frage in dem Antragsformular, ob weitere Unfallversicherungen bestehen, bestanden oder beantragt waren, kreuzte der Kläger das Kästchen mit der Antwort "nein" an. Die weitere Frage, ob zu bestehenden bzw. abgelaufenen Versicherungen Schäden angemeldet wurden, beantwortete der Kläger nicht, er ließ die Antwortfelder leer.

7

Noch bevor die Beklagte über die Annahme des Erhöhungsantrags vom 24. Januar 1984 entschied, meldete der Kläger einen weiteren Unfall vom 23. März 1984. In das Schadensanzeigenformular vom 28. Juni 1984 war auf die Frage nach weiteren Unfallversicherungen ein Strich eingetragen, auf die Frage nach früher erlittenen Unfallschäden antwortete der Kläger: "Ihnen bekannt". Obwohl die Beklagte wußte, daß der Antrag vom 24. Januar 1984 noch nicht angenommen worden war, zahlte sie wegen des Unfalls vom 23. März 1984 Versicherungsleistungen in Höhe von 20.575,- DM an den Kläger, wobei sie aus Kulanz das mit Antrag vom 24. Januar 1984 beantragte erhöhte Krankenhaustagegeld von 300,- DM täglich zugrunde legte. Mit Versicherungsschein mit 1. März 1985 nahm die Beklagte den Erhöhungsantrag vom 24. Januar 1984 an, jedoch mit der Maßgabe, daß das Krankenhaustagegeld lediglich auf 150,- DM täglich erhöht wurde.

8

Mit Schreiben vom 11. Februar 1985 trat die Beklagte von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurück, weil der Kläger in den Anträgen vom 13. Dezember 1982 und vom 24. Januar 1984 weitere bestehende Unfallversicherungen bei der ... Versicherung, beim ... Versicherungsverein ... und bei der ... Haftpflichtversicherung bewußt verschwiegen habe. Gleichzeitig focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte vom Kläger die Rückzahlung der bereits gezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von 20.575,- DM.

9

Der Kläger ist der Ansicht, Rücktritt und Anfechtung seien unwirksam, der Versicherungsvertrag bestehe fort. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Dezember 1982 hätten zu seinen Gunsten keine weiteren Unfall- oder Krankentagegeldversicherungen bestanden. Eine Versicherung bei der ... Versicherung sei bereits 1979 aufgehoben worden. Eine Insassenunfallversicherung sei nicht personenbezogen, sondern auf das Fahrzeug bezogen gewesen, so daß der den Versicherungsvertrag vermittelnde Mitarbeiter der Beklagten gesagt habe, diese sei nicht anzeigepflichtig. Im übrigen sei die Nichtanzeige anderweitiger Unfallversicherungen ohne Einfluß auf den späteren Versicherungsfall und die Leistungspflicht der Beklagten geblieben. Die Frage nach anderweitigen Versicherungen sei nicht sachdienlich. Die Versicherungsanträge und Schadensanzeigen habe alle seine Ehefrau ausgefüllt, er habe lediglich im guten Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit unterzeichnet. Die Beklagte habe durch Informationen der Krankenhäuser bei Bezahlung früherer Rechnungen gewußt, daß weitere Versicherungen bestanden hätten.

10

Zum Zahlungsanspruch hat der Kläger behauptet, am 23. März 1984 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Dabei habe er sich eine Gehirnerschütterung zugezogen, die einen unfallbedingten Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 6. Juli bis zum 21. Juli 1984 erforderlich gemacht habe, ferner sei er in der Zeit vom 28. April bis zum 24. August 1984 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen.

11

Durch am 5. Dezember 1986 verkündetes Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist festgestellt worden, daß der Unfallversicherungsvertrag ... und der Versicherungsvertrag ... rechtswirksam sind und durch die Kündigungen und Rücktrittserklärungen vom 11. Februar 1985 und vom 10. Juni 1985 nicht aufgehoben worden sind; ferner, daß der Rückerstattungsanspruch gemäß Schreiben vom 10. Juni 1985 über 3.420,- DM und von zusätzlich 20.575,- DM nicht besteht.

12

Nachdem die Beklagte gegen dieses ihr am 15. Dezember 1986 zugestellte Versäumnisurteil mit Schreiben vom 16. Dezember 1986, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 1986 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger beantragt,

13

1.

14

das Versäumnisurteil vom 5. Dezember 1986 aufrechtzuerhalten;

15

2.

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.375,- DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

das Versäumnisurteil vom 5. Dezember 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat den vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall vom 23. März 1984 bestritten und behauptet, die relativ geringfügigen Schäden am Fahrzeug des Klägers seien nicht in Überstimmung zu bringen mit den behaupteten erheblichen Verletzungen.

20

Im übrigen ist sie der Ansicht, vom Kläger arglistig getäuscht worden zu sein, weil der Kläger bei Beantragung der Versicherung und bei der Erhöhung der Versicherungsleistungen mehrere bestehende Unfallversicherungen bewußt verschwiegen habe. Die Frage nach weiteren Versicherungen sei sachdienlich.

21

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe in seinen Schadensanzeigen über einen erheblichen Umstand unrichtige Angaben gemacht, so daß die Beklagte wirksam gemäß §17 VVG vom Vertrage habe zurücktreten können. Die unrichtige Beantwortung der Fragen nach anderen Unfallversicherungen durch den Kläger sei vorsätzlich erfolgt.

22

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wiederholt und ertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, daß §17 VVG nicht die unrichtige Schadensanzeige betreffe, sondern die unrichtige Beantwortung der für die Übernahme der Gefahr erheblichen Fragen bei Vertragsschluß. Zweifelhaft sei bereits, ob aus der Formulierung des Antrags auf Abschluß einer Unfallversicherung überhaupt eine Frage an den Versicherungsnehmer nach anderen Versicherungen zu erkennen sei. Die generelle Frage nach früheren und jetzigen Versicherungen sei unzulässig. Bei der Erhöhung der Versicherungssumme im Jahre 1984 sei zwar nach weiteren Unfallversicherungen gefragt worden, hierbei habe es sich jedoch nicht um den Abschluß eines neuen Vertrages gehandelt. Einem Rückforderungsanspruch der Beklagten stehe §814 BGB entgegen, weil sie in Kenntnis des noch nicht angenommenen Antrags vom 24. Januar 1984 ohne Rechtsgrund aus Kulanz gezahlt habe. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor, weil bei Abschluß des Versicherungsvertrages und bei Abgabe des Antrags vom 13. Dezember 1982 keine weiteren allgemeinen Unfallversicherungen bestanden hätten. Für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag sei die Frist des §20 VGG nicht gewahrt. Eine Obliegendheitsverletzung im Sinne von §17 AUB liege ebenfalls nicht vor, weil andere Versicherungen nicht planmäßig verschwiegen worden seien, im übrigen seien berechtigte Interessen der Beklagten nicht ernsthaft gefährdet worden.

23

Der Kläger beantragt,

24

das angefochtene Urteil des Landgerichts Arnsberg abzuändern und

25

1.

26

das Versäumnisurteil vom 5. Dezember 1986 aufrechtzuerhalten;

27

2.

28

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.375,- DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, stützt ihre Leistungsfreiheit aber nicht länger auf Rücktritt vom Vertrag gemäß §17 VGG, sondern allein auf Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§22 VVG/123 BGB. Sie behauptet, vom Kläger arglistig getäuscht worden zu sein. Die Anfechtung des Vertrages sei rechtzeitig. Fragen nach ... dem Bestehen anderer Versicherungen habe der Versicherungsnehmer zu beantworten, sie seien relevant. In der Schadensanzeige zu dem angeblichen Unfall vom 23. März 1984 habe der Kläger ebenfalls falsche Angaben gemacht. Erklärungen seiner Ehefrau müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Nach dem angeblichen Unfall vom 23. März 1984 habe der Kläger seine Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige verletzt. Schließlich bestreitet die Beklagte weiterhin, daß der Kläger am 23. März 1984 einen Unfall erlitten habe. Der Unfall habe sich nicht ereignet, jedenfalls nicht in der vom Kläger behaupteten Art und Weise.

32

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Entscheidungsgründen weiter mitgeteilten näheren Einzelheiten Bezug genommen.

33

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Parteien durch Vernehmung der Zeugen ... und ....

34

Der Zeuge ... hat bekundet:

35

Ich habe seinerzeit im Jahre 1982 den Unfallversicherungsvertrag für die Beklagte mit dem Kläger abgeschlossen. Damals war ich Angestellter der Beklagten, jetzt bin ich selbständiger Versicherungskaufmann, bin allerdings nur für die Beklagte tätig. Herr ... hatte bei mir eine Lebensversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherung und Autoversicherung abgeschlossen, eigentlich hatte er für alle Risiken eine Versicherung bei mir abgeschlossen. Das in der Unfallversicherung vorgesehene Tagegeld ist später auf täglich 300,- DM erhöht worden.

36

Der Antrag auf Unfallversicherung vom 13. Dezember 1982 ist von mir nach Angaben des Klägers ausgefüllt worden, in dem Antragsformular findet sich meine Schrift. Ich habe Herrn ... auch nach anderen Versicherungen gefragt, er hat mir daraufhin geantwortet, daß noch weitere Insassenversicherungen bestünden. Ich habe ihm daraufhin gesagt, daß dies egal sei und keine Rolle spiele. Ich hab in der Vergangenheit bei Anträgen auf Abschluß einer Unfallversicherung Kfz-Insassenversicherungen noch nie angegeben und auch noch nie in die Antragsformulare eingetragen. Über die alte Versicherung von Herrn ... bei der ... Versicherung kann ich heute keine Angaben mehr machen, ich weiß dazu heute nichts mehr. Es kann sein, daß über diese Versicherung bei Beantragung der Unfallversicherung bei der Beklagten gesprochen worden ist, ich kann mich insoweit aber nicht festlegen. Hätte mir Herr ... gesagt, daß die Versicherung bei der ... Versicherung im Jahre 1979 gekündigt worden war, hätte ich diese Versicherung wahrscheinlich nicht mit in dem Antragsformular aufgeführt. 1984 bei der Erhöhung der Versicherungssumme ist von einer Familien- und Unfallversicherung nach meiner Erinnerung nicht gesprochen worden, genau weiß ich das aber nicht mehr.

37

Auf Frage:

38

Wenn mir ein Antragsformular auf Abschluß einer Unfallversicherung vorgehalten wird, so ergibt sich daraus für mich nichts anderes. Ich habe mich seinerzeit bei Abschluß der Versicherung so verhalten, wie ich es soeben geschildert habe. Ich habe Herrn ... die von mir geschilderten Auskünfte gegeben. Ich halte sie auch für richtig. Auch auf Frage bleibe ich dabei, daß ich heute nicht mehr sagen kann, ob 1984 bei der Erhöhung der Versicherungssumme nach weiteren Unfallversicherungen gefragt worden ist oder nicht. Ich weiß heute nicht einmal mehr, ob ich das Antragsformular vom 24. Januar 1984 überhaupt nach Angaben von Herrn ... ausgefüllt habe oder ob ich die Angaben aus dem alten Antrag vom 13. Dezember 1982 lediglich übernommen und übertragen habe. Da es sich 1984 bloß um eine Erhöhung der Versicherungssumme eines bestehenden Vertrages handelte, wäre es durchaus üblich gewesen, die in dem Antragsformular erfragten Angaben ohne Einschaltung des Versicherungsnehmers aus dem alten Antragsformular einfach zu übernehmen. Manchmal werden Erhöhungen von Versicherungssummen aus bestehenden Versicherungsverträgen sogar formlos ohne neues Antragsformular vorgenommen.

39

...

40

Die Zeugin hat bekundet:

41

Den Antrag auf Abschluß einer Unfallversicherung vom 13. Dezember 1982 hat mein Ehemann unterschrieben. Auf Bl. 79 der Gerichtsakten befindet sich die Unterschrift meines Mannes. Dagegen stammt die Unterschrift auf dem Antragsformular vom 24. Januar 1984 von mir. Auch die Schadensanzeige vom 28. Juni 1984 habe ich ausgefüllt und unterschrieben, in der mir vorgelegten Schadensanzeige, die sich in Ablichtung auf Bl. 83/84 der Gerichtsakten befindet, erkenne ich meine Schrift wieder. Die Schadensanzeige vom 30. Mai 1983 habe ich nicht ausgefüllt, dabei handelt es sich nicht um meine Schrift, ich habe diese Schadensanzeige jedoch unterschrieben, die Unterschrift auf Bl. 86 der Gerichtsakten stammt von mir.

42

Der Zeuge ... - wieder vorgerufen - hat bekundet:

43

Die Schadensanzeige vom 30. Mai 1983 habe ich ausgefüllt, ich erkenne meine Schrift wieder, das gleiche gilt für die Schadensanzeige vom 1. März 1984, die sich auf Bl. 88 der Gerichtsakten befindet.

44

Die Zeugin ... hat weiter bekundet:

45

Heute weiß ich, daß meine Angaben in den Schadensanzeigen unrichtig waren. Ich habe mir dabei aber nichts gedacht. Für mich war immer maßgebend, daß die Prämien bei der Beklagten gezahlt waren. Ich dachte, wir haben die Prämien bezahlt, dann muß die Versicherung auch ihre Versicherungsleistungen zahlen. Ich wollte nicht böswillig falsche Angaben machen, mir ist das einfach nur so passiert. Im übrigen standen die anderen Versicherungen doch auch auf den Krankenhausunterlagen, welche ich der Beklagten eingereicht habe. Es bestand daher gar kein Grund, die anderen Versicherungen der Beklagten gegenüber nicht anzugeben.

46

Die Unfallschadenanzeige vom 7. März 1985, die sich in Ablichtung auf Bl. 200/201 der Gerichtsakten befindet, habe ich geschrieben, ich erkenne meine Schrift wieder. Die Unterschrift stammt jedoch nicht von mir.

47

Der Kläger persönlich hat bekundet:

48

Die Unterschrift auf der Schadenanzeige vom 7. März 1985 gegenüber der ... Versicherung stammt von mir. Es ist richtig, daß ich bei der ... Versicherung und beim ... Versicherungsverein ... weitere Versicherungen abgeschlossen hatte. Bei der ... Versicherung handelte es sich jedoch um eine Insassenversicherung, bei dem ... um eine Familienversicherung. Bei der ... Versicherung bestand kein Versicherungsschutz mehr. Diese Versicherung wurde bereits 1978/1979 gekündigt, weil die Versicherung in der Vergangenheit zu viel Prämie kassiert hatte. Es wurde nach 1979 auch keine Prämie mehr an die ... Versicherung gezahlt. Herr ... wußte, daß ich die Versicherung bei der ... Versicherung gekündigt hatte.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

51

Der Kläger kann die Feststellung verlangen, daß der mit der Beklagten geschlossene Unfallversicherungsvertrag einschließlich der am 24. Januar 1984 beantragten und mit Versicherungsschein vom 1. März 1985 vereinbarten Erhöhung des Krankenhaustagegeldes auf 150,- DM täglich rechtswirksam und weder durch die Kündigungen und Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 10. Februar 1985 und 10. Juni 1985 aufgehoben wurde noch infolge Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung nichtig ist.

52

Der Kläger kann ferner die Feststellung verlangen, daß ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gemäß Schreiben vom 10. Juni 1985 in Höhe von 2.620,- DM wegen an den Kläger gezahlter Versicherungsleistungen in Höhe von 2.620,- DM wegen eines Unfalls vom 16. Dezember 1982 nicht besteht. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

53

I.

54

Die Beklagte, die sich in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages wegen Rücktritts und Kündigung beruft, konnte den mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Beklagte wurde vom Kläger weder in dem Antrag auf Abschluß einer Unfallversicherung vom 13. Dezember 1982 noch in dem Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme vom 24. Januar 1984 arglistig getäuscht. Es ist nicht bewiesen, daß der Kläger bei Antragstellung andere Unfallversicherungen arglistig verschwieg.

55

1.

56

In den Formularen der Beklagten, die der Kläger zur Beantragung einer Unfallversicherung am 13. Dezember 1982 und zur Beantragung einer Erhöhung der Versicherungssumme am 24. Januar 1984 verwandte, war nach weiteren Unfallversicherungen des Antragstellers gefragt. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist eindeutig, daß es sich bei den entsprechenden Rubriken in den Antragsformularen nicht lediglich um statistische Angaben für den Versicherungsvertreter der Beklagten handelte, sondern um vom Antragsteller zu beantwortende Fragen. Dies folgt aus dem Zusammenhang mit den unmittelbar anschließenden Fragen, ob schon Anträge (Unfall oder Leben) abgelehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen oder ob Schäden schon gemeldet wurden. In dem am 24. Januar 1984 verwandten Formular ist ausdrücklich nach weiteren bestehenden oder beantragten Unfallversicherungen gefragt.

57

2.

58

In den Antragsformularen vom 13. Dezember 1982 und vom 24. Januar 1984 täuschte der Kläger die Beklagte nicht arglistig über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Unfallversicherungen.

59

a)

60

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei Antragstellung am 13. Dezember 1982 Insassenversicherungen für verschiedene Fahrzeuge des Klägers bestanden, und zwar nach der Behauptung der Beklagten zwei Insassenunfallversicherungen bei der ... Versicherungs AG, eine weitere am 19. Januar 1981 abgeschlossene Insassenunfallversicherung bei der ... Versicherung und schließlich eine weitere am 30. Dezember 1981 abgeschlossene Insassenunfallversicherung bei der ... Haftpflichtversicherung. Es ist bereits zweifelhaft, ob in den Antragsformularen vom 13. Dezember 1982 und vom 24. Januar 1984 nach Insassenunfallversicherungen überhaupt gefragt wurde Insassenversicherungen, die auf einzelne Fahrzeuge bezogen sind, sind nicht gleichzusetzen mit allgemeinen Unfallversicherungen. Allgemeine Unfallversicherungen sind personenbezogen, betreffen nur die in dem Versicherungsvertrag bezeichnete versicherte Person, das versicherte Risiko ist allein die Gesundheit eines bestimmt bezeichneten Menschen. Demgegenüber war es bei den verschiedenen Insassenunfallversicherungen nicht einmal sicher, ob der Kläger einmal aus einer der abgeschlossenen Insassenunfallversicherungen berechtigt sein würde. Die Insassenunfallversicherung ist nicht personenbezogen, versichert ist vielmehr der jeweilige Insasse eines Fahrzeugs, für welches eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen wurde. Angesichts dieser Unterschiede zwischen allgemeiner Unfallversicherung und Insassenunfallversicherung ist es bereits zweifelhaft, ob in den Antragsformularen vom 13. Dezember 1982 und vom 24. Januar 1984 überhaupt nach Insassenunfallversicherungen gefragt war. Jedenfalls war es aus der Sicht des Klägers keineswegs zwingend, auf die Frage der Beklagten nach bestehenden Unfallversicherungen auch Insassenunfallversicherungen anzugeben, so daß insoweit ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht feststellbar ist.

61

b)

62

Abgesehen davon war in dem Versicherungsantrag vom 13. Dezember 1982 bezüglich anderer Versicherungen keine Angaben des Klägers enthalten. Es fehlen aber die gewünschten Angaben. Der Kläger hat die entsprechende Frage der Beklagten ... nicht beantwortet. Es ist nicht ersichtlich, worüber die Beklagte vom Kläger getäuscht worden sein sollte, wenn der Kläger auf eine Frage der Beklagten erkennbar nicht geantwortet hat. Die Nichtbeantwortung einer Frage stellt nicht ohne weiteres eine arglistige Täuschung des Fragenden dar. Für die Beklagte war erkennbar, daß der Kläger die Frage nach weiteren Versicherungen nicht beantwortet hatte. Ein Irrtum konnte hierdurch bei ihr nicht erweckt werden. Im übrigen hätte die Beklagte durch einfache Nachfrage beim Kläger für eine Klarstellung sorgen können, wenn ihr hieran gelegen gewesen wäre.

63

c)

64

Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei Antragstellung am 13. Dezember 1982 und am 24. Januar 1984 eine am 3. Juli 1969 bei der ... und ... Versicherungs AG abgeschlossene allgemeine Unfallversicherung nicht angegeben, die noch im August 1984 bestanden habe, kann ebenfalls eine arglistige Täuschung der Beklagten durch den Kläger nicht festgestellt werden. Der Kläger ging bei Antragstellung im Jahre 1981 und 1984 davon aus, die Versicherung bei der Aachener und ... Versicherungs AG sei bereits im Jahre 1979 aufgehoben worden. Dies bestätigt die ... Versicherungs AG mit Schreiben vom 8. Oktober 1985, in welchem es ausdrücklich heißt, daß sich die Versicherungsvertragsparteien darüber einig geworden seien, daß der allgemeine Unfallversicherungsvertrag vom 3. Juli 1969 vom Kläger im Jahre 1979 gegenüber dem Versicherungsvertreter der Beklagten gekündigt worden sei und daß dieser Vertrag ab 1979 als beendet gelte. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, warum dieses Schreiben der Aachener und Münchener Versicherungs AG vom 8. Oktober 1985 unrichtig sein sollte. Unrichtigkeiten sind auch im übrigen nicht ersichtlich. Es ist daher plausibel, wenn der Kläger im Senatstermin persönlich erklärt hat, seit 1979 Versicherungsprämien an die ... Versicherungs AG nicht mehr gezahlt zu haben und davon ausgegangen zu sein, daß dieser Versicherungsvertrag nicht mehr bestehe. Weil dem Kläger nicht zu widerlegen ist, daß es überzeugt war, bei der ... Versicherungs AG nicht mehr allgemein gegen Unfall versichert zu sein, kann in dem Verschweigen dieser Versicherung gegenüber der Beklagten ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht gesehen werden.

65

d)

66

Es bleiben die beiden von der Beklagten behaupteten allgemeinen Unfallversicherungen des Klägers bei dem landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster vom 20. Juni 1983 und bei der ... Versicherung vom 2. Januar 1984, welche der Kläger der Beklagten gegenüber ebenfalls nicht angab. Insoweit scheidet ein arglistiges Verhalten des Klägers bei Beantragung der Unfallversicherung am 13. Dezember 1982 bereits deshalb aus, weil auch nach der Behauptung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die beiden genannten Unfallversicherungsverträge noch nicht bestanden.

67

Aber auch bezüglich des Antrags vom 24. Februar 1984 hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, vom Kläger bzw. dessen Ehefrau arglistig getäuscht worden zu sein. Die Beweisaufnahme hat nicht einmal zu der Feststellung geführt, daß die Angaben in dem Antrag vom 24. Januar 1984 auf Erklärungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau beruhten. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung durch den Senat eingeräumt, daß es durchaus üblich und auch im konkreten Fall möglich sei, bei bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen von bestehenden Unfallversicherungen die für den Antrag erforderlichen Angaben aus dem in den Versicherungsakten vorhandenen alten Antrag auf Abschluß einer Versicherung zu übernehmen, ohne daß der Versicherungsnehmer eingeschaltet werde. Wie im vorliegenden Fall bei Antragstellung am 24. Januar 1984 verfahren wurde, hat der Zeuge im nachhinein nicht mehr sagen können. Der Zeuge hat sich auch nicht mehr daran erinnern können, ob bei Antragstellung am 24. Januar 1984 von anderen Familien- und Unfallversicherungen gesprochen wurde oder nicht. Schließlich konnte er nicht mehr angeben, ob er den Kläger bzw. dessen Ehefrau im Jahre 1984 überhaupt nach anderen Unfallversicherungen gefragt hat oder nicht. Fest steht aber, daß der Antrag vom 24. Januar 1984 von dem Zeugen ... ausgefüllt und von der Ehefrau des Klägers, nicht von diesem selbst unterschrieben wurde.

68

Zwar muß sich der Kläger die Unterschrift seiner Ehefrau unter dem Versicherungsantrag vom 24. Januar 1984 zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die Beantragung der Erhöhung der Versicherungssumme zur selbständigen Bearbeitung übertragen und ihr darüber hinaus nach eigenem Vortrag die Regelung der Angelegenheiten mit den Versicherungen überlassen hatte. Damit war seine Ehefrau entweder seine Repräsentatin im versicherungsrechtlichen Sinne oder aber seine Wissenerklärungsvertreterin, deren Verhalten er sich entsprechend §166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 1986 - 20 U 68/86 - und Zitate).

69

Aufgrund der aufgezeigten Umstände über das Zustandekommen des Antrags auf Erhöhung der Versicherungssumme vom 24. Januar 1984 und im Hinblick auf die Vernehmung der Ehefrau des Klägers durch den Senat kann ein arglistiges Verhalten der Ehefrau des Klägers jedoch nicht festgestellt werden. Die Ehefrau des Klägers handelte, wenn die Angaben in dem Antrag vom 24. Januar 1984 überhaupt auf ihren Erklärungen beruht haben sollten, was durch die Aussage des Zeugen ... keineswegs bewiesen ist, nicht planvoll, um die Beklagte zu täuschen. Die Aussage der Zeugin ... zeigt, daß sie den Sinn der Fragestellung der Beklagten nach weiteren Unfallversicherungen erkennbar nicht voll erfaßt hatte. Sie ging davon aus, daß die Beklagte durch Einsichtnahme in die Krankenhausunterlagen die erforderlichen Informationen über andere Unfallversicherungen erlangen würde. Angesichts dieser Vorstellungen der Ehefrau des Klägers ist ein Motiv für eine bewußte Verschleierung der tatsächlich bestehenden weiteren Versicherungen nicht erkennbar. Die Ehefrau des Klägers selbst hat angegeben, aus Gedankenlosigkeit gehandelt zu haben. Hieraus kann auf ein arglistiges Verhalten der Ehefrau des Klägers nicht geschlossen werden.

70

e)

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Eine arglistige Täuschung der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom 13. Dezember 1983 scheidet schließlich auch deshalb aus, weil der Zeuge ... bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft und überzeugend bekundet hat, vom Kläger bei Aufnahme des Antrags auf Unfallversicherung über weitere bestehende Insassenunfallversicherungen informiert worden zu sein und dem Kläger daraufhin die Auskunft gegeben zu haben, diese Unfallversicherungen müßten in dem Antragsformular nicht aufgeführt werden. Auf diese Auskunft des geschulten Versicherungsvertreters der Beklagten durfte sich der Kläger verlassen, im übrigen muß sich die Beklagte das Wissen ihres Versicherungsvertreters zurechnen lassen, so daß sie bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom Kläger bzw. dessen Ehefrau nicht arglistig getäuscht wurde.

72

f)

73

Ob eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht letztlich an fehlender Kausalität scheitern würde - die Beklagte stellte in Kenntnis aller Umstände den Versicherungsschein aus braucht nicht entschieden zu werden.

74

3.

75

Soweit der Kläger in den verschiedenen Schadensanzeigen an die Beklagte teilweise unrichtige Angaben machte, hätte dies, selbst wenn arglistiges Verhalten des Klägers unterstellt würde, nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Beklagten geführt, so daß deswegen auch eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht gerechtfertigt ist. Allenfalls käme insoweit eine Leistungsfreiheit in Betracht.

76

Nach allem war die Beklagte nicht berechtigt, den mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, so daß festzustellen war, daß der am 13. Dezember 1982 beantragte Unfallversicherungsvertrag mit der am 24. Januar 1984 beantragten Erhöhung der Versicherungsleistungen rechtswirksam ist und zwischen den Parteien unverändert fortbesteht.

77

II.

78

Ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen in Höhe von 2.620,- DM aufgrund des Unfalls vom 16. Dezember 1982 besteht nicht.

79

1.

80

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der vom Kläger behauptete Unfall vom 16. Dezember 1982 habe ... nicht stattgefunden. Dieser Vortrag der Beklagten ... unstubstantiiert, nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar. Die Beklagte hat in der Vergangenheit die Erklärungen des Klägers zum Hergang seines Unfalls vom 16. Dezember 1982 zu keinem Zeitpunkt bestritten, ist von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers ausgegangen und hat die dem Kläger aufgrund des Unfalls zustehenden Versicherungsleistungen in Höhe von 2.620,- DM an den Kläger gezahlt. Unter diesen Umständen wäre die Beklagte bei der Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs beweispflichtig dafür, daß sich der Unfall vom 16. Dezember 1982 tatsächlich nicht ereignet und der Kläger die Versicherungsleistungen in Höhe von 2.620,- DM zu Unrecht bezogen hat. Geeigneten Beweis hat die Beklagte insoweit nicht angetreten, es fehlt sogar an einem substantiierten Vortrag, der unter Beweis gestellt werden könnte.

81

2.

82

Die Beklagte ist wegen des Unfalls des Klägers vom 16. Dezember 1982 auch nicht leistungsfrei wegen etwaiger Obliegenheitsverletzungen des Klägers. Die Schadensanzeige vom 30. Mai 1983 enthält keine falschen Angaben. Insbesondere beantwortete der Kläger die Frage, bei welcher Gesellschaft oder bei welcher Berufsgenossenschaft er noch gegen Unfall versichert sei, nicht falsch. Es wurde bereits ausgeführt, daß die bestehenden Insassenunfallversicherungen für verschiedene Fahrzeuge des Klägers nicht gleichzusetzen sind mit allgemeinen Unfallversicherungen, nach denen allein in den Schadensanzeigenformularen gefragt war. Die Insassenunfallversicherungen brauchte der Kläger nicht anzugeben. Es wurde ebenfalls bereits ausgeführt, daß der Kläger zu Recht davon ausgehen durfte, daß die bei der ... und ... Versicherungs AG bestehende Unfallversicherung bereits im Jahre 1979 aufgehoben worden war und nicht mehr fortbestand, so daß auch diese Versicherung vom Kläger in dem Schadenanzeigenformular vom 30. Mai 1983 jedenfalls nicht schuldhaft verschwiegen war. Die allgemeinen Unfallversicherungen, die für den Kläger bei dem ... Versicherungsverein ... und bei der ... bestanden, wurden erst am 20. Juni 1983 bzw. am 2. Januar 1984 begründet, so daß beide allgemeinen Unfallversicherungen bei Einreichung der Schadensanzeige vom 30. Mai 1983 noch nicht bestanden und demzufolge auch nicht anzugeben waren. Andere Unrichtigkeiten in dem Schadenanzeigenformular vom 30. Mai 1983 sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht behauptet.

83

3.

84

Schließlich kann sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit nicht darauf berufen, die Schadensanzeige vom 30. Mai 1983 betreffend den Unfall des Klägers vom 16. Dezember 1982 sei verspätet eingereicht worden. Dieser Umstand war der Beklagten bekannt, als sie die Schadensanzeige des Klägers vom 30. Mai 1983 bearbeitete und gleichwohl den vom Kläger geltend gemachten Schaden in Höhe von 2.620,- DM regulierte. Damals berief sich die Klägerin nicht darauf, wegen verspäteter Schadensanzeige leistungsfrei zu sein, so daß es ihr 5 Jahre nach Regulierung des Unfallschadens vom 16. Dezember 1982 verwehrt ist, wegen dieses von ihr hingenommenen Umstands die Rückforderung der gezahlten Versicherungsleistungen zu verlangen.

85

III.

86

Demgegenüber kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, daß der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung von gezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von 800,- DM wegen eines Schadenfalles vom 27. Januar 1984 und in Höhe von 20.575,- DM wegen eines Schadenfalles vom 23. März 1984 nicht besteht.

87

Der Kläger machte in den Schadensanzeigen vom 1. März 1984 und vom 28. Juni 1984, mit denen er die beiden genannten Schadensfälle gegenüber der Beklagten anzeigte, unvollständige bzw. unrichtige Angaben, wodurch er seine Obliegenheiten aus §15 Nr. II Abs. 4 AUB vorsätzlich verletzte, so daß die Beklagte gem. §§17 AUB; 6 Abs. 3 VVG insoweit leistungsfrei ist.

88

1.

89

Nach §15 Nr. II Abs. 4 AUB ist ein Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet, nach einem Versicherungsfall die Schadensanzeige sorgfältig auszufüllen und alle sachdienlichen Fragen zu beantworten. Die Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit führt gem. §17 AUB, der §6 Abs. 3 VVG entspricht, grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht von dem Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens entlastet oder nachweist, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Höhe der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt hat.

90

2.

91

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß in der Schadensanzeige vom 28. Juni 1984, welche die Ehefrau des Klägers selbst ausfüllte und unterschrieb, die Frage der Beklagten nach dem Bestehen anderweitiger Unfallversicherungen ... unrichtig beantwortet wurde, indem die Ehefrau des Klägers in das für die Antwort vorgesehene Feld einen Querstrich machte und damit zum Ausdruck brachte, daß anderweitige Unfallversicherungen des Klägers nicht bestanden. In der Schadensanzeige vom 1. März 1984, welche vom Kläger unterschrieben wurde, wurde die Frage nach anderen Unfallversicherungen ... nicht beantwortet. Wie bereits ausgeführt, muß sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zurechnen lassen. Entgegen seinen Obliegenheiten aus §15 Nr. II Abs. 4 AUB füllte der Kläger bzw. dessen Ehefrau den von der Beklagten gelieferten Vordruck für Schadensanzeigen nicht nur nicht sorgfältig, sondern bewußt unvollständig und wahrheitswidrig aus. Die zum Zeitpunkt der beiden genannten Schadensanzeigen für den Kläger bei dem ... Versicherungsverein ... und bei der ... Versicherung bestehenden allgemeinen Unfallversicherungen wurden der Beklagten gegenüber bewußt verschwiegen.

92

Sie waren dem Kläger und seiner Ehefrau bekannt. Nachvolziehbare Begründungen, weshalb sie nicht angegeben wurden, fehlen.

93

Das gleiche gilt für die Fragen in den Schadensanzeigen vom 28. Juni 1984 und vom 1. März 1984 nach früheren Unfällen des Versicherungsnehmers. In der Schadensanzeige vom 28. Juni 1984 findet sich die Antwort: "Ihnen bekannt", in der Schadensanzeige vom 1. März 1984 als Antwort ein Schrägstrich, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, daß der Versicherungsnehmer frühere Unfälle noch nicht erlitten hatte. Beide Antworten sind unrichtig. Die Anwort: "Ihnen bekannt" wäre nur dann richtig und ausreichend gewesen, wenn alle früheren vom Kläger erlittenen Unfälle bei der Beklagten versichert gewesen und abgewickelt worden wären. Wie die Schadensanzeigen des Klägers gegenüber der ... und ... Versicherungs AG, gegenüber der ... - Versicherung und gegenüber dem ... Haftpflichtverband belegen, war dies gerade nicht der Fall. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, daß bei der Beklagten nicht versicherte und von der Beklagten nicht abgewickelte Schadensfälle der Beklagten bekannt waren. Daß die Verneinung der Frage der Beklagten nach früheren Unfällen des Klägers unrichtig war, liegt auf der Hand.

94

3.

95

Die sich aus §§17 AUB, 6 Abs. 3 VVG ergebende Vermutung, daß der Kläger und seine Ehefrau in den Schadensanzeigen vom 28. Juni 1984 und vom 1. März 1984 vorsätzlich wahrheitswidrige bzw. unvollständige Angaben machten, ist nicht widerlegt. Beiden waren die anderen für den Kläger bestehenden allgemeinen Unfallversicherungen bei dem ... und bei der ... Versicherung bekannt, trotzdem haben sie gegenüber der Beklagten die beiden Unfallversicherungen bewußt nicht angegeben. Dies hat auch die Ehefrau des Klägers als Zeugin vor dem Senat bestätigt. Umstände, die ihr Verhalten plausibel erklären und entschuldigen könnten, haben weder der Kläger noch dessen Ehefrau vorgetragen. Ein den Vorsatz ausschließender Irrtum kann daher nicht festgestellt werden.

96

4.

97

Die Fragen nach anderweitigen Versicherungen in den Schadensanzeigen vom 28. Juni 1984 und vom 1. März 1984 waren jedenfalls im vorliegenden Fall sachdienlich und daher vom Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Sachdienlichkeit von Fragen nach anderweitigen Versicherungen in der Schadensanzeige bei Unfallversicherungen ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Versicherer, wie auch im vorliegenden Fall, bereits bei Antragstellung nach anderen Unfallversicherungen fragte und damit zu erkennen gab, daß es ihm für die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankommt. In dem den Parteien bekannten Urteil des Senats vom 27. Juni 1986 - Aktenzeichen 20 U 68/86 - war die Entscheidung dieser Frage noch offengelassen worden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Unfallversicherung keine Schadensversicherung ist, so daß das Bereichungsverbot des §55 VVG nicht gilt und auch keine Überversicherung im Sinne von §51 VVG oder eine nach §59 VVG abzuwickelnde Doppelversicherung eintreten kann. Der Versicherungsnehmer kann vielmehr grundsätzlich unbegrenzt viele Unfallversicherungen nebeneinander unterhalten.

98

Andererseits ist jedoch nicht zu verkennen, daß der Abschluß mehrerer Unfallversicherungen nebeneinander Rückschlüsse auf das subjektive Risiko eines Versicherungsnehmers zulassen kann, weil die Kumulation mehrer Unfallversicherungen mit entsprechenden Krankenhaustagegeldansprüchen einen Anreiz bilden kann, Unfälle zu fingieren oder Unfallfolgen zu übertreiben, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu gelangen. Zudem dienen Fragen nach anderen bestehenden Unfallversicherungsverträgen und nach Vorschäden in der Unfallversicherung zusätzlich auch der Glaubwürdigkeitsprüfung zum behaupteten Unfallgeschehen, was zulässig ist (vgl. Prölss/Martin, 24. Aufl., §15 AUB, Anm. 3). Die Frage nach anderweitigen Unfallversicherungen und nach Vorschäden betrifft demzufolge durchaus Tatsachen, die, wenn auch nur mittelbar und als Hilfstatsachen, rechtlich erheblich sein können. Es handelt sich nicht um Fragen, mit denen lediglich die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers getestet werden soll (vgl. Senat, VersR 1985/469). In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.) hält der Senat demzufolge Fragen in Schadensanzeigenformularen nach anderweitigen Versicherungen in der Unfallversicherung ... jedenfalls dann für sachdienlich, wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall geschehen, bereits bei Antragstellung nach anderen Unfallversicherungen fragte und damit zu erkennen gab, daß es ihm für die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankommt.

99

5.

100

Das Verschweigen der anderweitigen Unfallversicherungen durch den Kläger und seine Ehefrau hatte auf die Feststellung der Versicherungsfälle vom 23. März 1984 und vom 27. Januar 1984 und auf die Feststellung der Versicherungsleistungen Einfluß. Die berechtigten Interessen der Beklagten wurden ernsthaft gefährdet. Das Bestehen mehrerer gleichartiger Unfallversicherungen des Klägers ließ Rückschlüsse auf das subjektive Risiko des Versicherungsnehmers zu und hätte der Beklagten möglicherweise Veranlassung gegeben, die vom Kläger angezeigten Schadensereignisse daraufhin zu überprüfen, ob sie sich tatsächlich in der vom Kläger behaupteten Form abgespielt haben, und die gesetzlich vermutete Unfreiwilligkeit des vom Versicherungsnehmer behaupteten Unfallgeschehens (§180 a Abs. 1 VVG) näher zu überprüfen. Beides tat die Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Klägers nicht. Den Schadensfall vom 27. Januar 1984 regulierte sie vollständig, auf den Schadensfall vom 23. März 1984 leistete sie erhebliche Teilzahlungen. Sofort nach Bekanntwerden der weiteren Unfallversicherungen des Klägers zog die Beklagte die vom Kläger behaupteten Schadensereignisse in Zweifel. Bezüglich des Schadensfalles vom 23. März 1984 nahm die Beklagte Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und stellte eigene Ermittlungen an. Nach allem steht fest, daß die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht folgenlos blieb, sondern Einfluß hatte auf die Feststellung der Versicherungsfälle und auf die Versicherungsleistungen der Beklagten.

101

6.

102

Einem Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen steht §814 BGB nicht entgegen. Bei Zahlung der Versicherungsleistungen für die Schadensfälle vom 27. Januar 1984 und vom 23. März 1984 war der Beklagten nicht bewußt, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein. Die Leistungspflicht der Beklagten bestand nämlich nicht deshalb nicht, weil sie den Antrag des Klägers auf Erhöhung der Versicherungsleistungen vom 24. Januar 1984 noch nicht angenommen hatte, sondern deshalb, weil der Kläger seine Obliegenheit in seinen Schadensanzeigen vom 1. März 1984 und vom 28. Juni 1984 verletzt hatte. Dies war der Beklagten bei Zahlung der Versicherungsleistungen noch nicht bekannt.

103

III.

104

Der Kläger hat demzufolge auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen wegen des Schadensfalles vom 26. März 1984 in Höhe von weiteren 22.375,- DM, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers gem. §§17 AUB; 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.

105

IV.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf §§92; 344 ZPO.

107

Das Urteil war gem. §§708 Nr. 10/711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

108

Die Beschwer des Klägers beträgt 43.750,- DM, die Beschwer der Beklagten beträgt 7.975,- DM.