Berufung zu Invaliditätsbemessung nach AUB 88 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Unfallversicherung Differenzzahlung, weil die Beklagte statt 30 % nur 20 % Invalidität anerkannte. Streitgegenstand war die richtige Anwendung von §7 Abs. 2 c AUB 88 und die Wirksamkeit eines Nachprüfungsvermerks der Beklagten. Der Senat hält den Vorbehalt der Beklagten für verspätet, sieht aber die Invalidität medizinisch nicht über 20 % als nachgewiesen an. Das Gutachten wurde als wegen fehlerhafter Maßstabsanwendung wertlos erachtet.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Zahlung der Differenz wegen höherer Invalidität abgewiesen; Klage bleibt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach §7 Abs. 2 c AUB 88 ist ausschließlich die allgemeine Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen; berufliche Einschränkungen sind nicht allein maßgeblich, die Gliedertaxe gibt Orientierung.
Das Nachprüfungsrecht des Versicherers nach §11 Abs. 4 AUB 88 muss fristgerecht und in der Erklärung über Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs verbunden werden; ein nachträglicher Vorbehalt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer unwirksam.
Die Feststellung des Invaliditätsgrades ist dem Gericht vorbehalten; ein Sachverständigengutachten ist nicht bindend und kann zurückgewiesen werden, wenn der Gutachter den maßgeblichen Bewertungsmaßstab der AUB fehlerhaft anwendet.
Ein fristgerecht erklärtes Nachprüfungsrecht des Versicherers dient der Bewältigung prognostischer Unsicherheiten, schränkt jedoch nicht das Recht des Versicherungsnehmers ein, eine zutreffende Erstfestsetzung notfalls gerichtlich einzufordern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 364/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUB 88 zugrundeliegen. Für die Bestimmung der Invalidität ist vereinbarungsgemäß maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist (§7 Abs. 2 c AUB 88).
Am 16.02.1990 rutschte der Kläger, der von Beruf Arzt in der Fachausbildung zum Chirurgen ist, bei Glatteis aus und brach sich den 7. Brustwirbel. Als Unfallfolgen sind eine Verspannung der Rückenmuskulatur bei vermehrter Kyphose im Bereich der BWS verblieben. Mit Schreiben vom 14.05.1991 erkannte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens Dr. Schaudig in Abweichung von diesem Gutachten, das eine 30 %-ige Invalidität bejaht, einen Invaliditätsgrad von 20 % an und zahlte an den Kläger den dafür rechnerisch richtigen Betrag von 20.000,- DM. Der Kläger reklamierte 30 %-ige Invalidität gemäß Gutachten ... Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.1991, es müsse bei 20 % verbleiben, sie sei jedoch bereit, gemäß §11 Abs. 4 AUB 88 den Grad der Invalidität nach Ablauf eines weiteren Jahres erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag von 20.000,- DM. Die Beklagte meint, sie habe sich das Nachprüfungsrecht vorbehalten und deshalb sei eine Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Eine höhere Invalidität als 20 % sei nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger treuwidrig handele, wenn er klage, obwohl die Beklagte ihm nicht einmal eine Frist nach §12 Abs. 3 VVG gesetzt habe. Der Kläger habe sich zu gedulden, bis die Beklagte die angekündigte Nachuntersuchung habe durchführen lassen, auch wenn der Kläger diese zu verweigern angekündigt habe.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
1.
Allerdings weist die Berufung zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen des Landgerichts seine Entscheidung nicht tragen können. Weder wird durch ein fristgerecht ausgeübtes Nachprüfungsrecht des Versicherers nach §11 IV AUB 88 das Recht des Versicherungsnehmers eingeschränkt, eine zutreffende Erstfestsetzung notfalls im Prozeßwege zu erstreiten - das Nachprüfungsrecht soll nur Prognoseproblemen in einem frühen Stadium des Heilungsprozesses begegnen - noch hat die Beklagte überhaupt ihr Nachprüfungsrecht fristgerecht ausgeübt. Nach §11 IV S. 2 AUB muß der Versicherer bei Meidung des Verlustes des Nachprüfungsrechtes dieses mit der Erklärung über die Anerkennung oder Ablehnung des Invaliditätsanspruches verbinden. Dies hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht getan. In dem maßgeblichen Schreiben vom 14.05.1991 ist ein Vorbehalt nicht enthalten. Der Vorbehalt im Schreiben vom 31.05.1991 entspricht nicht den vereinbarten Bedingungen und ist dementsprechend verspätet.
2.
Der Senat kann aber nicht feststellen, daß der Kläger zu mehr als 20 % unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte in seiner normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (§7 Abs. 2 c AUB 88). Insoweit kommt es nicht nur auf Beeinträchtigungen im beruflichen Bereich an. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten ganz allgemein in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Andererseits liegt etwa 100 %-ige Invalidität nicht nur dann vor, wenn der Versicherte gar nicht mehr beruflich arbeiten und auch im Privatbereich keine Leistungen mehr erbringen kann. Eine abweichende Auffassung würde im krassen Widerspruch zu der Gliedertaxe der AUB stehen, wonach schon der Verlust einzelner Glieder oder Sinne zu einer 100 %-igen Invalidität führen kann. Die Bewertung nach §7 Abs. 2 c AUB 88 wird deshalb auch an den Vorgaben der Gliedertaxe orientiert werden müssen. Genauere Kriterien für die letztlich sehr schwierige Bemessung des Invaliditätsgrades stellt die AUB nicht zur Verfügung.
Im Streitfall kommt es beim Kläger aufgrund der Schiefstellung der Wirbelsäule zu vermehrten Verspannungen der Rückenmuskulatur bei Tätigkeiten, die diese besonders beanspruchen. Es ist deshalb glaubhaft, und vom Sachverständigen ... im Termin auch bestätigt worden, daß längere Arbeiten am OP-Tisch speziell unter der Verwendung einer Bleischürze dem Kläger besondere Probleme bereiten. Die Arbeit unter einer Bleischürze ist aber nicht gerade der Regelfall der Tätigkeit eines Chirurgen. Im übrigen kann der Kläger, und hierauf kommt es an, in weiten Bereichen der Medizin auch für ihn problemlos eingesetzt werden, in denen Zwangshaltungen, denen der Chirurg am Operationstisch ausgesetzt ist, nicht oder kaum anfallen. Im privaten Bereich hat der Kläger angegeben, daß er seinem früheren Hobby des Skilaufens (Abfahrt) nicht mehr nachkommen könne, wobei dies auf einer psychologischen Sperre aufgrund des erlittenen Unfalls beruhen dürfte. Er kann aber sonstigen Wintersport betreiben und auch im Sommer, wie er selbst einräumt, etwa durch Radfahren sich sportlich betätigen. Glaubhaft ist ferner, daß es kleinere Probleme auch bei der Mitarbeit im Haushalt, etwa in der Küche, geben kann. Nicht außer Betracht bleiben kann, daß die Beschwerden des Klägers nicht dauernd bestehen, sondern nur bei Zwangshaltungen oder längerem Beharren in der Wirbelsäule abträglichen Positionen eintreten. Alles in allem kann die Beeinträchtigung der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, seine geistige Leistungsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt, nicht als besonders gravierend eingestuft und etwa dem Verlust eines Fußes im Fußgelenk oder dem dauernden Verlust des Gehörs auf einem Ohr (40 bis 30 % gemäß Gliedertaxe) gleichgestellt werden. Der Invaliditätsgrad geht nach der Einschätzung des Senats über 20 % jedenfalls nicht hinaus. Der dafür vereinbarte Betrag ist von der Beklagten aber bereits bezahlt.
Der Bewertung des Senates steht nicht entgegen, daß der Sachverständige ... die Unfallfolgen auf 30 % eingeschätzt hat. Zunächst ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht Aufgabe des Gutachters, sondern des Gerichts. Wesentlicher ist aber, daß der Sachverständige, wie seine Ausführungen im Termin gezeigt haben, die Voraussetzungen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach §7 Abs. 2 c AUB völlig verkannt hat, seine Einschätzung mithin wertlos ist.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000,- DM.