PKH für Berufung in BU-Versicherung: unzulässiger Zeugenbeweis, Anerkenntnis ohne Höhenbindung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm weist den PKH-Antrag für eine beabsichtigte Berufung in einem Streit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurück. Soweit der Kläger die Abweisung einer Stufenklage angreifen wollte, fehlte es an einer den § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung. Im Übrigen bot die Berufung keine Erfolgsaussicht, weil eine Berufsunfähigkeit vor Beitragsfreistellung nicht bewiesen sei und der Beweisantritt „behandelnder Arzt“ ohne konkrete Anknüpfungstatsachen unzulässigen Sachverständigenbeweis durch Zeugen darstellen würde. Ein Anerkenntnisschreiben des Versicherers band zudem nicht hinsichtlich der Leistungshöhe; außerdem war eine nachträgliche Einigung über reduzierte Renten angenommen und eine spätere Beitragseinziehung begründete keine Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung gegen einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung sich nicht mit den selbständig tragenden Gründen der erstinstanzlichen Abweisung auseinandersetzt (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Ist zur Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben, ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden und nicht lediglich eine abweichende medizinische Bewertung eingeführt werden soll.
Die Beurteilung, ob die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen, ist grundsätzlich Sache des gerichtlich bestellten Sachverständigen und einem reinen Zeugenbeweis nicht zugänglich.
Das Anerkenntnis des Versicherers nach § 173 Abs. 1 VVG entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur hinsichtlich des Grundes und des zeitlichen Umfangs der Leistungspflicht, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Leistungen, die sich aus dem Vertrag ergibt.
Aus dem irrtümlichen Einzug von Beiträgen nach vereinbarter Beitragsfreistellung folgt ohne zusätzliche Vereinbarung oder einen Antrag des Versicherungsnehmers regelmäßig keine (stillschweigende) Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht.
Leitsatz
1. Ist zur Frage der Berufsunfähigkeit Beweis durch Einholen eines Sachverständigengutachtens erhoben, so ist der Beweisantritt „Zeugnis des behandelnden Arztes“ nur beachtlich, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen behauptet werden, nicht aber, wenn der Arzt für eine andere medizinische Bewertung benannt wird.
2. Zur Frage, ob ein Schreiben des Versicherers Anerkennungswirkung hat auch im Hinblick auf die Höhe geschuldeter Leistungen (hier verneint).
Tenor
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
I.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Die beabsichtigte Berufung wäre, soweit sich der Kläger hiermit gegen die Abweisung seiner Stufenklage (Antrag zu 2) wendet, bereits unzulässig und wäre für den Fall ihrer unbedingten Einlegung als unzulässig zu verwerfen.
Bei den Ansprüchen, die Gegenstand dieser Anträge sind, handelt es sich gegenüber dem Zahlungsantrag zu 1) um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs.
Aus diesem Grunde wäre für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 III ZPO genügende Begründung erforderlich gewesen. An einer solchen Begründung fehlt es.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen sei. Den unbezifferten Zahlungsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, dass dieser mangels Bestimmtheit iSv § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig sei.
Hinsichtlich dieser – die Entscheidung insoweit selbständig tragenden - Begründungen des Landgerichts setzt sich der Kläger in seinem Entwurf der Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander.
2.
Aber auch im Übrigen, also hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Rente in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Die ihm zustehenden Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Rente, wie sie sich aufgrund der mit Wirkung zum 01.04.2015 vereinbarten Beitragsfreistellung ergibt, sind mittlerweile durch die Verrechnung erloschen.
Weder ist der bedingungsgemäße Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten, als der Vertrag beitragspflichtig geführt wurde, noch steht dem Kläger aus anderen Gründen ein Anspruch auf Zahlung der "ungeschmälerten" Rente (ohne Beitragsfreistellung) zu.
a)
So macht der Kläger vergeblich geltend, er sei bereits im Jahr 2015 - also zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag noch beitragspflichtig geführt wurde - bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen; die Beklagte sei aus diesem Grunde zur Zahlung der "ungeschmälerten" Rente verpflichtet. Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Kläger den ihm obliegenden Beweis hierfür nicht geführt habe, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten.
So wendet sich der Kläger auch mit keinem Wort gegen die überzeugenden und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen an sich. Er macht nur geltend, dass das Landgericht seinem Beweisantritt auf Vernehmung des ihn damals behandelnden Arztes als (sachverständigen) Zeugen hätte nachkommen müssen.
Aber auch insofern sind die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, aus welchen Gründen diesem Beweisantritt nicht nachzugehen war, nicht zu beanstanden.
Die von dem Kläger beantragte Vernehmung des Arztes als sachverständigen Zeugen liefe nämlich auf einen unzulässigen „Sachverständigenbeweis durch einen Zeugen“ hinaus. Die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers bereits vor April 2015 vorlagen, ist eine ausschließlich durch einen Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung und einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen benannt, die der behandelnde Arzt als sachverständiger Zeuge bekunden soll und welche die Beurteilung durch den Sachverständigen und das Landgericht in Frage stellen würden.
Der Kläger macht mit seiner Berufungsbegründung als einzig konkrete Tatsache, zu denen der behandelnde Arzt als Zeuge vernommen werden soll, geltend, dass die Knieprobleme "sehr schmerzhaft" gewesen seien. Der Sachverständige hat jedoch ein "Schmerzsyndrom" bei seiner Beurteilung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt und hierzu ausgeführt, dass das Schmerzsyndrom nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers im Hinblick auf die damalige berufliche Tätigkeit lag geführt habe. Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Sachverständige daher nicht die Berufsunfähigkeit aus dem Grunde verneint, weil dieser keine morphologischen Veränderungen feststellen konnte. Vielmehr hat der Sachverständige hierbei die Angaben des Klägers zu den Schmerzen zugrunde gelegt und gleichwohl eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verneint.
Mit seinen übrigen Einwendungen in der Berufungsbegründung bestätigt der Kläger letztlich nur, dass er mit der Vernehmung des ihn behandelnden Arztes einen unzulässigen „Sachverständigenbeweis durch einen Zeugen“ einführen möchte, wenn er geltend macht, dass das Landgericht durch die Vernehmung des "sachverständigen Zeugen" hätte klären müssen, "wie der sachverständige Zeuge die Zumutbarkeit einer weiteren Berufstätigkeit von 4 Stunden täglich bewertet".
Diese Beurteilung ist jedoch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen. Auf die Auffassung des behandelnden Arztes zu der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers bereits vor April 2015 kommt es daher nicht an.
b)
Ist demnach von einer Berufsunfähigkeit des Klägers erst ab Januar 2016 auszugehen, steht dem Kläger lediglich die wegen der mit Wirkung zum 01.04.2015 erfolgten Beitragsfreistellung deutlich reduzierte Rente zu.
aa)
Insbesondere kann der Kläger aus dem bedingungsgemäß erklärten Anerkenntnis der Beklagten vom 09.01.2017 keine Ansprüche auf Zahlung der Rente in der begehrten Höhe herleiten.
aaa)
Dieses Anerkenntnis erstreckte sich lediglich auf den Grund und - in zeitlicher Hinsicht - den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Eine die Beklagte darüber hinaus bindende Aussage über die Höhe der geschuldeten Leistungen lässt sich dem Anerkenntnis nicht entnehmen.
Nach § 173 I VVG hat der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Diese Verpflichtung ist durch § 5 der hier vereinbarten "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" dahin konkretisiert, dass die Beklagte nach der Prüfung zu erklären hat, ob und für welchen Zeitraum sie eine Leistungspflicht anerkennt.
Sinn und Zweck dieses Anerkenntnisses ist es, das gegenwärtige Vorliegen der Berufsunfähigkeit zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages außer Streit zu stellen (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 12. Anerkenntnis Rn. 2, beck-online). Die Bindungswirkung erstreckt sich daher (nur) auf das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und auf den Zeitraum, für welchen der Versicherer die Berufsunfähigkeit anerkannt hat. Der Versicherer ist für die Dauer der vertragsgemäßen Dauer seiner Leistungspflicht hieran gebunden und kann sich hiervon nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen.
Hierin erschöpfen sich grundsätzlich Sinn und Zweck eines Anerkenntnisses, wie es hier in Rede steht. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung - etwa im Hinblick auf die Höhe der geschuldeten Leistungen - kommt ihm nicht zu. Die auf Grund des Anerkenntnisses zu erbringenden Zahlungen - und somit auch die Höhe der geschuldeten Leistungen - ergeben sich vielmehr aus den vertraglichen Vereinbarungen (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 12. Anerkenntnis Rn. 11, beck-online).
Auch vorliegend hat das Anerkenntnis nur im Hinblick auf das Vorliegen der Berufsunfähigkeit seit Januar 2016 Bindungswirkung. Der Kläger durfte der Erklärung der Beklagten keinen weitergehenden Inhalt entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("Unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit erkennen wir an"). Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass es sich bei der Mitteilung der Höhe der aufgrund der Berufsunfähigkeit geschuldeten Leistungen lediglich um eine Information handelt, aus welcher der Kläger keine Recht herzuleiten vermag.
bbb)
Aber auch dann, wenn man eine Bindungswirkung des Anerkenntnisses der Beklagten auch hinsichtlich der Höhe der Rentenzahlungen annehmen wollte, wäre die Berufung unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass die Parteien, der Kläger vertreten durch seine damalige Bevollmächtigte, mit der Ratenzahlungsvereinbarung im Nachhinein eine vertragliche Einigung des Inhalts getroffen haben, dass dem Kläger lediglich die - aufgrund der Beitragsfreistellung - reduzierten Renten zustehen sollten. Auch insofern bleiben die Einwände des Klägers ohne Erfolg. Entgegen seiner Auffassung ist es unbeachtlich, dass das Bestätigungsschreiben der Beklagten nicht innerhalb der gebetenen Frist erfolgte. Der Kläger hat mit keinem Wort zu erkennen gegeben, dass er sich nach Fristablauf nicht mehr an seinem "Angebot" festhalten lassen wollte.
Entscheidend ist insofern, dass die von dem Kläger erbetene Ratenzahlungsvereinbarung ausschließlich für ihn vorteilhaft war. Anderenfalls hätte er den von der Beklagten zurückgeforderten Betrag, welchen er mit dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten inzident als berechtigt anerkannt hatte, in einer Einmalzahlung - und zwar sofort (§ 271 BGB) - zurückzahlen müssen. Angesichts dessen konnte diese "Bitte" um Ratenzahlungsvereinbarung auch verspätet "angenommen" werden. Diese Annahme ist vom Kläger im Übrigen auch offensichtlich akzeptiert worden. Der Kläger hat nicht etwa, weil er sich an sein "Angebot" nicht mehr gebunden gefühlt hatte, eine Einmalzahlung des Betrags in voller Höhe in die Wege geleitet oder angeboten, sondern die durch die Beklagte vorgenommene vereinbarungsgemäße Verrechnung der Forderung mit den laufenden Rentenansprüchen akzeptiert.
bb)
Entgegen der Ansicht des Klägers ist darin, dass die Beklagte - nach deren Behauptung - irrtümlich die Beiträge für den an sich beitragsfrei gestellten Zeitraum von April 2015 bis Februar 2017 eingezogen hat, keine vertragliche Vereinbarung zu sehen, wonach der Vertrag wieder beitragspflichtig geführt werden sollte.
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, welche durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt werden.
Dies gilt zum einem dafür, dass der Kläger bestreitet, dass diese Einziehung durch die Beklagte irrtümlich erfolgt sei. Der Kläger, der aus dem "Verhalten" der Beklagten eine stillschweigende Vereinbarung herleiten möchte, ist darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen einer solchen Vereinbarung. Er hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Einziehung nicht irrtümlich erfolgte, sondern mit dem Willen, die Beitragspflicht wieder in Kraft zu setzen.
Ohnehin gilt aber, dass in dem Einzug der Beiträge durch die Beklagte keine entsprechende Willenserklärung der Beklagten gesehen werden kann. Der Kläger konnte aufgrund der übrigen Umstände schon nicht davon ausgehen, dass die Beklagte hiermit den Vertrag wieder beitragspflichtig stellen wollte. Seine Argumentation, dass die Inkraftsetzung der Beitragspflicht "durchaus interessengerecht" gewesen sei, da sich seine finanziellen Verhältnisse nach dem Anerkenntnis der Beklagten und der Zahlung der rückständigen Leistungen wieder gebessert hätten, ist abwegig.
Der Kläger kann und konnte nicht ernsthaft annehmen, dass ein Versicherer, der nicht die geringste Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers (einschließlich evtl. vorhandener Verbindlichkeiten) hat, von sich aus ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder einen Antrag des Versicherungsnehmers Beiträge einzieht, damit der Vertrag wieder beitragspflichtig gestellt wird, und dies, ohne den Kläger zumindest schriftlich hierüber zu informieren. Für eine Beitragsfreistellung ist eine Vereinbarung, zumindest aber, wenn dies in den Bedingungen so vorgesehen ist, ein Antrag des Versicherungsnehmers erforderlich. Ebenso ist für eine Wiederinkraftsetzung der Beitragspflicht eine Vereinbarung bzw. ein - hier nicht gestellter - Antrag des Versicherungsnehmers erforderlich.
cc)
Hieraus folgt zugleich, dass sich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht einseitig an der Beitragseinziehung "festhalten lassen muss". Ein Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens oder der Haftung kraft Rechtsscheins liegt nicht ansatzweise vor.
II.
(…)