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Oberlandesgericht Hamm·20 U 205/98·18.11.1999

Teilkasko: Keine Leistungsfreiheit bei rechtzeitiger Berichtigung falscher Laufleistungsangaben

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus der Teilkaskoversicherung Entwendungsentschädigung für seinen in Polen gestohlenen Pkw. Die Beklagte bestritt den Diebstahl und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangaben zur Laufleistung im Schadenfragebogen. Das OLG bejahte den Diebstahl und verneinte eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Kläger die Falschangaben noch vor Weiterleitung an den zuständigen Schadenssachbearbeiter korrigierte und das Aufklärungsinteresse nicht objektiv gefährdet wurde. Zugesprochen wurden 11.940 DM nebst Zinsen; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung von 11.940 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch die Falschangabe objektiv gefährdet wird.

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Werden unrichtige Angaben im Schadenfragebogen so rechtzeitig berichtigt, dass der zuständige Schadenssachbearbeiter von vornherein nur die korrigierten Angaben erhält, ist der objektive Tatbestand der Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht erfüllt.

3

Eine Falschauskunft gegenüber einem lediglich vorbereitend tätigen Außendienstmitarbeiter/Agenten begründet eine objektive Gefährdung des Aufklärungsinteresses grundsätzlich erst, wenn der Inhalt in den Entscheidungsbereich des Versicherers gelangt und dort unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.

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Selbst bei vorsätzlichen Falschangaben fehlt es an der objektiven Relevanz, wenn das Fehlverhalten nach Gewicht und Umständen nicht generell geeignet ist, berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

5

Das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung kann durch Zeugenaussage festgestellt werden; bloße Verdachtsmomente (etwa fehlender Schlüssel) reichen ohne weitere belastbare Indizien nicht zur Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls aus.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 123 BGB§ 164 Abs. 3 BGB§ 43 Nr. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 629/97

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. März 1999 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. Juli 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.940,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des I. Rechtszuges tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %, die der Berufungsinstanz der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die durch seine Säumnis im Senatstermin vom 10. März 1999 entstandenen Mehr-kosten trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Ent-wendungsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug BMW 520 i, Erstzulassung am 00.00.00, in Anspruch.

3

Er behauptet, der Wagen sei ihm am 25.3.1997 in K./Polen von einem unbewachten Parkplatz in der Wohnsiedlung seiner Schwiegereltern gestohlen worden.

4

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheits-verletzung, weil der Kläger u. a. Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers, die der Senat zunächst durch Versäumnisurteil vom 10. März 1999 zurückgewiesen hat, hatte nach fristgerechtem Einspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 I lit. b AKB zur Zahlung von 11.940,- DM nebst Zinsen verpflichtet.

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1.

7

Die Beklagte ist nicht wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) leistungsfrei geworden (§ 7 V Abs. 3 AKB; 6 Abs. 3 VVG).

8

a) Zwar sind im Fragebogen II der Beklagten vom 8. 4. 1997 (Bl. 27 ff d.A.) objektiv Falschangaben enthalten, die der Kläger gegenüber dem Zeugen W. (Außendienst-mitarbeiter der Beklagten) gemacht hat:

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Die Angabe von 52.999 km auf die Formularfrage nach dem "Kilometerstand (Gesamt-leistung) beim Kauf" war grob unrichtig. Unstreitig wußte der Kläger, daß der Tachometer-stand des Fahrzeugs, der beim Erwerb vom Verkäufer N. 52.999 km anzeigte, nicht die tatsächliche Laufleistung wiedergab. Mit Schriftsatz vom 22. 11. 1995 hatte er nämlich im Rechtsstreit 6 O 360/95 LG Bielefeld, in dem er N. wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen hatte, Unterlagen vorgelegt, aus denen sich bereits für September1994 zweifelsfrei ein Kilometer- stand von 130.342 ergab.

  • Die Angabe von 52.999 km auf die Formularfrage nach dem "Kilometerstand (Gesamt-leistung) beim Kauf" war grob unrichtig. Unstreitig wußte der Kläger, daß der Tachometer-stand des Fahrzeugs, der beim Erwerb vom Verkäufer N. 52.999 km anzeigte, nicht die tatsächliche Laufleistung wiedergab. Mit Schriftsatz vom 22. 11. 1995 hatte er nämlich im Rechtsstreit 6 O 360/95 LG Bielefeld, in dem er N. wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen hatte, Unterlagen vorgelegt, aus denen sich bereits für September1994 zweifelsfrei ein Kilometer- stand von 130.342 ergab.
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Deshalb war auch der Eintrag "ca 76.000" zur Formularfrage "Welche genaue Laufleistung hatte das Fahrzeug vor der Entwendung" deutlich falsch.

  • Deshalb war auch der Eintrag "ca 76.000" zur Formularfrage "Welche genaue Laufleistung hatte das Fahrzeug vor der Entwendung" deutlich falsch.
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Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die gesetzliche Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) zu widerlegen. Es vermag ihn nicht zu entlasten, daß er eigentlich beabsichtigt hatte, die Schadensmeldung durch seinen Rechtsanwalt H. abgeben zu lassen, dies auch gegenüber dem Zeugen W. zum Ausdruck gebracht und in dessen Gegenwart vergeblich versucht hat, telefonisch Kontakt zu seinem Anwalt aufzunehmen. Letztlich hat er sich nämlich freiwillig dafür entschieden, gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten selbst Angaben zu machen. Daß der Zeuge W. ihn dazu mit dem - zutreffenden - Argument, es gehe ja nicht um Rechts- sondern ausschließlich um Wissensfragen, veranlaßt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin W., Ehefrau des Klägers und bei der Schadensaufnahme zugegen, hat bestätigt, daß der Kläger und sie die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "Laufleistung" und "Kilometer-stand" verstanden haben.

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Gleichwohl ist eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht eingetreten. Die Besonderheit des Falles besteht nämlich darin, daß bereits kurze Zeit, nachdem der Zeuge W. unter Mitnahme der ausgefüllten Fragebögen die Wohnung der Eheleute W. verlassen hatte, der Kläger ihn telefonisch über die falsche Auskunft aufklärte und zutreffende Angaben zur Laufleistung des versicherten Fahrzeugs machte. Zu diesem Zeitpunkt - am Nachmittag des 8. 4. 1997 - hatte der Zeuge die Fragebögen noch nicht an die zuständige Abteilung der Beklagten in H. abgesandt. Dies geschah vielmehr erst am Abend des 8. 4. 1997, wobei der Zeuge aufgrund des Telefonats mit dem Kläger eine Korrekturmitteilung und eine von ihm nach Maßgabe der Laufleistungsberichtigung erstellte Fahrzeugbewertung beifügte.

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Nicht ganz zweifelsfrei ist bereits, ob ein Zugang des unrichtigen Fragebogens bei der Beklagten schon in dem Zeitpunkt anzunehmen ist, als der Zeuge W. mit dem ausgefüllten und vom Kläger unterschriebenen Schriftstück die Wohnung des Klägers verließ. Dies würde eine Vertretungsmacht des Zeugen zur Empfangnahme des Fragebogens für die Beklagte voraussetzen (§ 164 Abs. 3 BGB). Aus § 9 Satz 1 AKB ergibt sich eine derartige Passiv-vertretungsmacht des Zeugen (§ 43 Nr. 2 VVG) nicht, weil er nicht der im Versicherungs-schein bezeichnete Vermittler ist. Ob er als von der Beklagten beauftragter Außendienst-mitarbeiter ihr Empfangsbevollmächtigter war, ist jedenfalls nicht ausdrücklich vorgetragen. Wäre er lediglich Empfangsbote des Versicherers gewesen, wäre der Fragebogen von vornherein in der berichtigten Form der Beklagten zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB).

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Selbst wenn man eine Passivvertretung der Beklagten durch den Zeugen W. und deshalb einen Zugang des unrichtigen Fragebogens beim Versicherer bereits vor seiner Korrektur annehmen wollte, hätte dies nach Auffassung des Senats keine Leistungsfreiheit zur Folge. Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Da ein Außendienstmitarbeiter ebensowenig wie ein Agent an dieser Regulierungsentschließung mitwirkt - beide sind lediglich vorbereitend tätig, um den VN bei der Ausfüllung von Schadensanzeigen und ergänzenden Fragebögen zu unterstützen - , ist eine Gefährdung des Aufklärungsinteresses des Versicherers durch Falschangaben objektiv frühestens dann anzunehmen, wenn ein unrichtig ausgefüllter Fragebogen derart in den Bereich des zuständigen und zur Entscheidung berufenen Schadensachbearbeiters gelangt ist, daß dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Liegt - wie hier - zu diesem Zeitpunkt bereits die Korrektur vor, ist das berechtigte Aufklärungsinteresse des Versicherers niemals objektiv tangiert worden. Es kann sachlich keinen Unterschied machen, ob der Schadensprüfer die unrichtige Anzeige nebst Korrektur zeitgleich durch postalische Übermittlung (vgl. § 130 Abs. 1 BGB) oder zeitgleich durch Übermittlung eines Außendienstmitarbeiters erhält. In beiden Fällen ist schon der objektive Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht erfüllt.

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Der Senat hat nicht verkannt, daß in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten wird, eine bereits eingetretene objektive Obliegenheitsverletzung könne durch nachträgliche Berichtigung von Falschangaben nicht wieder beseitigt werden (OLG Köln r+s 1996, 298; OLG Düsseldorf VersR 1962, 345, 346; OLG Karlsruhe NJW 1959, 1544, 1545; LG Hannover VersR 1996, 182, 183; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 34 Rdn. 11 m.w.N.; Hofmann in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 7 Rdn. 40; Bauer, Kraftfahrtversicherung, 4. Aufl., Rdn. 510; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 7 Rdn. 51; Dörner in Berliner Kommentar zum VVG, § 34 Rdn. 18). Dem ist Römer (Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdn. 16; ebenso Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 6 Rdn. 43) mit dem Argument entgegengetreten, das mit der harten Sanktion der Leistungsfreiheit verfolgte Ziel, den VN zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen, sei auch bei einer nachträglichen Korrektur von Falschangaben erreicht; deshalb sei der objektive Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei nachträglicher Korrektur von Falschauskünften durch den VN nur dann erfüllt, wenn bereits Aufklärungs-möglichkeiten verhindert worden seien oder der Versicherer schon Maßnahmen getroffen habe. Ob dieser weitgehenden Auffassung in vollem Umfang beigetreten werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Zutreffend ist jedenfalls der Gesichtspunkt, daß die strenge Rechtsfolge der Leistungsfreiheit zumindest dann nicht erforderlich und angemessen ist, wenn - wie im Streitfall - der Schadensachbearbeiter des Versicherers von vornherein einen vom VN bereits korrigierten Fragebogen bekommt. Dies entspricht letzlich auch der Rechtsprechung des BGH (VersR 1968, 137), wonach eine objektive Obliegenheitsverletzung nicht gegeben ist, wenn der VN zunächst Falschangaben gegenüber dem die Schadenanzeige aufnehmenden Agenten macht, diese aber bereits im weiteren Verlauf der Verhandlung berichtigt. Dies schließt - weitergehend - nicht aus, auch eine zeitlich geringfügig später erfolgende Korrektur der Falschangaben noch als obliegenheitsgerechtes Verhalten zu werten.

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Wollte man demgegenüber trotz der vom Kläger veranlaßten Berichtigung den objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheitsverletzung für gegeben erachten, würde es jedenfalls an der objektiven Relevanz der Falschangaben fehlen. Das Fehlverhalten des Klägers war nicht generell geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Sein objektives Gewicht war gering, weil vor der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Falschauskunft durch den Schadensprüfer der Beklagten eine ernsthafte Gefährdung der Versichererinteressen noch nicht eingetreten war.

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b)

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Soweit die Beklagte - erstmals in der Berufungserwiderung - rügt, der Kläger habe im Fragebogen II die Frage zu III 7 a ("Wurde der Wagen vor der Entwendung zum Verkauf angeboten?") zu Unrecht verneint, hat der Kläger dies glaubhaft damit erklärt, er habe die Fragestellung nur auf kurzfristig vor dem Diebstahl erfolgte Verkaufsbemühungen bezogen; tatsächlich hätten die letzten Verkaufsversuche zum Diebstahlszeitpunkt bereits 2 Jahre zurückgelegen. Damit ist jedenfalls Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit widerlegt, da es durchaus naheliegend ist, den sachlichen Hintergrund der Frage in einem engeren zeitlichen Zusammen-hang zwischen Verkaufsangebot und Entwendung zu sehen.

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2.

20

Der behauptete Fahrzeugdiebstahl steht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die Zeugin W. hat das äußere Bild vor dem Landgericht bestätigt. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

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Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls gibt es nicht.

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Die Beklagte kann nicht widerlegen, daß der Kläger - wie er behauptet - vom Vorbesitzer N. des versicherten Fahrzeugs nur 3 Fahrzeugschlüssel erhalten hat, so daß das vom Versicherer reklamierte Fehlen des Hauptschlüssels (mit Beleuchtung) ohne indiziellen Wert ist.

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Durch den kurzfristigen Täuschungsversuch zur Schadenshöhe (Laufleistung des Wagens) ist die Redlichkeit des Klägers nicht in einem solchen Ausmaß erschüttert, das geeignet wäre, die Vortäuschung der behaupteten Fahrzeugentwendung nahezulegen (vgl. BGH VersR 1987, 61, 62).

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3.

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Die Entschädigungshöhe haben die Parteien im Senatstermin vom 18. 8. 1999 mit 11.940,- DM unstreitig gestellt.

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Der in Höhe von 4 % seit dem 26. 6. 1997 geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 25. 6. 1997 gerechtfertigt (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.940,- DM.