Hausratversicherung: Kein Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Hausratversicherung Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl. Streitpunkt war, ob das äußere Bild des Einbruchdiebstahls und insbesondere die vorherige Existenz der angeblich entwendeten Gegenstände bewiesen ist. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil dieser Nachweis nicht gelang. Die Aussage der Ehefrau als Hauptzeugin wurde wegen erheblicher Widersprüche als nicht glaubhaft bewertet; weitere Zeugen konnten das Vorhandensein der Sachen nicht bestätigen. Auf die Frage der Fälligkeit kam es deshalb nicht an.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Beweises eines Einbruchdiebstahls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Anspruch aus der Hausratversicherung wegen Einbruchdiebstahls genügt es zunächst, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild des Einbruchdiebstahls beweist; erst dann greifen weitere Beweiserleichterungen ein.
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört der Nachweis, dass zumindest einige der als entwendet behaupteten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den versicherten Räumen vorhanden waren.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin und weist deren Aussage wesentliche Widersprüche und Unplausibilitäten auf, kann das Gericht den Beweis des äußeren Bildes als nicht geführt ansehen.
Eine Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers kann durch konkrete Umstände, insbesondere einschlägige Vorverurteilungen und unzutreffende bzw. widersprüchliche Angaben zum Schaden, erschüttert werden.
Ist bereits der Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruchdiebstahl) nicht bewiesen, kommt es auf Fragen der Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht entscheidungserheblich an.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 295/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Juli 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zahlung von 31.908,27 EUR nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Hausratversicherung. Es liegen die VHB 2000 der Beklagten zugrunde.
Der Kläger hat behauptet, am 30./31.03.2002 sei in die von ihm und seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin T, bewohnte Wohnung eingebrochen worden; eine Vielzahl von Gegenständen sei gestohlen worden.
Die allermeisten der gestohlenen Gegenstände seien in den Jahren 2000 bis 2002 von der Zeugin T erworben worden; und zwar ganz überwiegend im Jahr 2001 und den ersten Monaten 2002. Die behaupteten Anschaffungen im Jahr 2001 belaufen sich auf über 50.000 DM; es handelt sich u.a. um ein Fernsehgerät für 9.000 DM, einen Laptop-Computer für 3.999 DM, eine Stereoanlage für 2.088 DM sowie Schmuck und Uhren.
Der Kläger selbst ist seit mehreren Jahren arbeitslos und hat Arbeitslosenhilfe sowie teilweise Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Er ist wegen Steuerhehlerei sowie durch Urteil vom 13.06.2000 - wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt worden und hat Steuerschulden von über 200.000 EUR. Die Zeugin T lebt seit Frühjahr 2001 mit ihm zusammen. Sie verdiente nach eigenen Angaben monatlich zwischen 1.500 und 1.800 DM und verfügte über etwa 10.000 DM aus einer früheren Wohnungsauflösung. Nach ihrer Zeugenaussage vor dem Senat erhielt sie außerdem von ihrem Vater aus einer Abfindung einen Betrag von insgesamt etwa 50.000 DM.
Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch als noch nicht fällig angesehen und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zur Zahlung an das Hauptzollamt E, Außenstelle C, zu verurteilen (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2003, Bl. 190-192 d.A., überreicht mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2004).
Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz.
Die Beklagte bestreitet weiterhin das "äußere Bild" eines Einbruchdiebstahls. Außerdem vertritt sie mit näheren Ausführungen die Ansicht, eine Vortäuschung sei erheblich wahrscheinlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T sowie der Zeugen B2 und U. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 27.10.2003 noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden und daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - zulässig.
Sie ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls. Ein Einbruchdiebstahl ist nicht bewiesen.
Allerdings kommt dem Versicherungsnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden eine Beweiserleichterung zugute. Es genügt zunächst, wenn er das so genannte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist (vgl. nur Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 12 ff., 21 ff. m.w.N.). Schon diesen Beweis aber hat der Kläger nicht erbracht.
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört, dass jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumen vorhanden waren (Römer, a.a.O., Rn. 21; Senat, VersR 2001, 1509; r+s 2001, 159; r+s 1999, 33; VersR 1998, 316). Dies hat der Kläger nicht bewiesen.
1.
Allerdings hat seine jetzige Ehefrau, die Zeugin T, den Vortrag des Klägers bestätigt. Es bestehen aber Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Richtigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen hat einige wesentliche Angaben auf Vorhalte korrigieren müssen; andere wesentliche Angaben sind nicht nachvollziehbar geblieben. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes.
Die Zeugin hat bestätigt, dass alle von dem Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in der Wohnung gewesen seien; sie hat ausdrücklich bekundet, sie habe die Schadensaufstellung zusammen mit dem Kläger erstellt. Sie hat ferner angegeben, sie habe von dem Kläger keinen Schmuck erhalten; den genannten Schmuck habe sie selbst erworben. Auf Vorhalt, dass Creolen-Ohrringe (Position 8.15 der Schadensaufstellung) nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von diesem erworben worden seien und dass die dazu vorgelegte Rechnung (Bl. 43 d.A., Anlage zur Klageschrift) auf die Mutter des Klägers ausgestellt ist, hat die Zeugin dann erklärt, sie wisse dazu nichts und könne dazu nicht mehr sagen.
Die Zeugin hat bekundet, sie - und nicht der Kläger - habe den als gestohlen gemeldeten Laptop-Computer benutzt. Auf Frage, ob sie Zusatzgeräte, insbesondere einen Drucker, habe oder gehabt habe, hat die Zeugin zunächst erklärt, sie wisse nicht, ob sie einen Drucker gehabt habe. Auf Vorhalt, dass dies wenig nachvollziehbar sei, hat sie dann bekundet, sie habe doch einen Drucker gehabt, "auf alle Fälle".
Die Zeugin hat auf entsprechende Frage bekundet, sie habe nie eine Eurocard gehabt; eine Eurocard kenne sie nicht; sie habe nur eine ec-Karte, mit welcher sie sich auch Geld am Geldautomaten beschaffe. Auf Vorhalt, dass der Laptop-Computer ausweislich der vorgelegten Quittung (Bl. 32 d.A., Anlage zur Klageschrift) offenkundig per Eurocard bezahlt worden sei, hat die Zeugin dann erklärt, vielleicht habe sie doch eine Eurocard; anders könne sie sich die Quittung nicht erklären; man müsste bei ihrer Bank nachfragen. - Sie hat dazu weiter erklärt, sie erhalte von ihrer Bank monatlich jeweils eine Abrechnung über alle Zahlungsvorgänge auf ihrem Konto. Hiernach besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin eine Eurocard gehabt hat. Dies gilt, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass die Zeugin sich über Besorgung und Einsatz einer Kreditkarte nicht bewusst geworden worden wäre.
Auf die Frage, warum zwei als gestohlen gemeldete Damen-Lederjacken und die als gestohlen gemeldete Damen-Ledercombi die Größe 38, eine Damen-Lederjacke aber die Größe 44 habe, hat die Zeugin zunächst erklärt: "Wissen Sie wie dick ich früher war? Ich war so!" - sie hat dazu die Backen aufgeblasen und mit den Händen einen erheblich größeren Leibesumfang angedeutet. Auf Vorhalt, dass zwei Kleidungsstücke der Größe 38 im September 2001, die Jacke der Größe 44 im Dezember 2001 und die Lederkombi im Februar 2002 erworben sein sollen, hat die Zeugin dann bekundet, die Jacke der Größe 44 sei klein ausgefallen und leger zu tragen gewesen; sie, die Zeugin, sei früher nur etwas dicker gewesen als jetzt.
Zu der in der Schadensaufstellung unter Position 8.9 genannten Bicolor-Kette hat die Zeugin vor dem Senat zunächst bekundet, sie habe die Kette im Oktober 1999 während eines Türkei-Urlaubs gekauft; da sei sie sicher. Auf Vorhalt, dass in der Schadensaufstellung Dezember 2000 als Anschaffungsdatum angegeben sei, hat die Zeugin dann erklärt, der Türkei-Urlaub sei im Oktober 2000 gewesen. - Vor dem Landgericht hat die Zeugin bekundet, der Türkei-Urlaub sei im Jahre 1999 und gerade nicht im Jahre 2000 gewesen.
Bereits aus dem Vorstehenden ergeben sich für den Senat erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt.
Es kommt hinzu, dass die Zeugin keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, dass sie nach eigenen Angaben im Dezember 2000 bei dem (Rück-) Kauf der als gestohlen gemeldeten Rolex-Uhr mit dem Zeugen S vereinbarte, obwohl es ihr nach den eigenen Bekundungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Preis von 5.000 DM sofort zu bezahlen; denn der ihr von ihrem Vater zur Verfügung gestellte Teil der Abfindung des Vaters lag nach ihren Angaben bar in einem Tresor des Vaters, und sie konnte danach jederzeit darauf zugreifen. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Zeugin bekundet hat, sie habe durch die Vereinbarung von Ratenzahlung zu verhindern gesucht, dass der Kläger möglicherweise die Rolex-Uhr nehme und sie verlasse. Dies gilt, zumal es die Zeugin bei dem Kauf eines Fernsehers für 9.000 DM nach eigenen Angaben hinnahm, dass in dem Kaufvertrag der Kläger als Käufer genannt wurde, obgleich sie bezahlte.
Die Zeugin hat auch keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, warum sie nach eigenem Bekunden - mehrere Handy-Verträge unterhielt.
Schließlich hat die Zeugin mit Ausnahme des Schmuckerwerbs in der Türkei zu den angeblichen Erwerbsvorgängen kaum Einzelheiten nennen können. Auf die Frage nach einem Schmuckerwerb außerhalb ihres Wohnortes H und der näheren Umgebung hat die Zeugin zunächst erklärt, sie habe auch Schmuck in "Y" gekauft. Nach entsprechenden Vorgaben hat sie dann bekundet, sie könne sich den Ortsnamen J nicht merken und sage immer "Y" (die Stadt Z1 ist weniger als 30 km von H entfernt); tatsächlich sei sie mit einer Freundin, welche in der Schmuck-Branche tätig sei, mehrmals in J gewesen; wie oft, könne sie nicht sagen. Sie hat auch nicht sagen können, wo sie die Ledercombi gekauft habe; nach dem vorgelegten Beleg (Bl. 29 d.A.) war dies in B/Y1 in Rheinland-Pfalz.
Die Aussage der Zeugin T wird auch nicht etwa durch die Aussage des Zeugen U in beachtlicher Weise gestützt. Vielmehr ist auch dieser Zeuge unglaubwürdig und seine Aussage nicht hinreichend glaubhaft, wie sich schon aus Folgendem ergibt.
Der Zeuge hat vor dem Senat bekundet er habe gegen Ende des Jahres 2000 u.a. an der Trinkhalle der Mutter des Klägers erzählt, dass er die Rolex-Uhr wieder verkaufen möchte; daraufhin sei dann die Zeugin T (damals M1) zu ihm gekommen; mit dem Kläger habe er über einen Verkauf nicht gesprochen, da sei er, der Zeuge, sich sicher. Demgegenüber hat der Zeuge in einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2003, welche er im Rahmen des zu diesem Rechtsstreit in erster Instanz geführten Prozesskostenhilfeverfahrens abgegeben hat, erklärt, er sei Anfang Dezember 2000 bei dem Kläger vorstellig geworden, da er die Uhr habe verkaufen wollen; der Kläger habe erklärt, er sei finanziell zu einem Rückkauf nicht in der Lage; wenige Tage später habe sich dann die Zeugin T bei ihm, dem Zeugen, gemeldet und die Uhr gekauft. Auf diesen Widerspruch hingewiesen hat der Zeuge vor dem Senat lediglich erklärt, es könne sein, dass die eidesstattliche Versicherung richtig sei; er könne dies nach den vielen Jahren nicht mehr sagen.
Eine Beeidigung der Zeugen T und U ist nach Auffassung des Senats nicht geboten (§ 391 ZPO). Die erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen würden auch nach Eidesleistung bestehen.
2.
Die Zeugen B2 und U haben nichts dazu sagen können, ob jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl in der Wohnung waren.
3.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine zu seinen Gunsten bestehende Redlichkeitsvermutung berufen (vgl. dazu etwa Römer, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.).
Aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers - u.a. durch Urteil vom 13.06.2000 wegen Hehlerei - ergeben sich vorliegend schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bei Angaben zur Erlangung einer Entschädigung aus der Hausratversicherung. Dabei kommt hinzu, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat:
Die Schmuckstücke Position 8.7 bis 8.10 wurden - nach den jetzigen Angaben des Klägers - nicht zu den in der Schadensaufstellung genannten Zeitpunkten (November 2001 bzw. Dezember 2000) erworben; der genannte Erwerbszeitpunkt zu Position 8.7 und 8.8 (November 2001) ist tatsächlich der Zeitpunkt einer Schätzung der vier Schmuckstücke Position 8.7 bis 8.10 (23.11.2001; vgl. Bl. 39 d.A., Anlage zur Klageschrift). Dass die Rolex-Uhr Ende des Jahres 2000 zum Preis von 5.000 DM von dem Zeugen U erworben sein soll, teilte der Kläger erst im Laufe der Ermittlungen der Beklagten mit; in der Schadensaufstellung heißt es dazu "Anschaffungsjahr 5.99, Anschaffungswert 8.500 DM". Mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2002 (Bl. 20-22 d.A., Anlage zur Klageschrift) ließ der Kläger dann mitteilen, die Rolex-Uhr habe zum Zeitpunkt des Diebstahls in seinem Eigentum gestanden; nach seinen jetzigen Angaben stand sie im Eigentum der Zeugin T.
4.
Auf die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs kommt es hiernach nicht an. (Diese wäre - entgegen der Annahme des Landgerichts - gegeben; die Beklagte hat eine Entschädigung endgültig abgelehnt und sogar auf § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen.)
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.