Maschinenversicherung Windkraftanlage: Abnutzungsausschluss, Folgeschäden an Nachbarteilen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung Ersatz wegen eines Getriebeschadens an einer Windkraftanlage. Das OLG bejahte zwar einen unvorhergesehenen Schaden, sah die primäre Ursache aber als betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung und damit überwiegend vom Versicherungsschutz ausgeschlossen an. Ersatzfähig waren nur Folgeschäden an „benachbarten Maschinenteilen“, nicht jedoch Überholungs- und Kranleistungen, die auch zur Reparatur des Primärschadens nötig gewesen wären. Ein Betriebsunterbrechungsschaden wurde mangels Kausalität eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens verneint; zugesprochen wurden 22.541,67 € sowie reduzierte Anwaltskosten.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung nur in Höhe von 22.541,67 € (zzgl. Zinsen/RA-Kosten), im Übrigen Klageabweisung und Berufungszurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung i.S.d. Maschinenversicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den Schadenseintritt weder tatsächlich vorhergesehen hat noch ihn mit dem erforderlichen Fachwissen grob fahrlässig hätte vorhersehen müssen.
Der Risikoausschluss für betriebsbedingte (auch vorzeitige) Abnutzung erfasst grundsätzlich das primär abgenutzte Bauteil; Folgeschäden an erst in der Folge beschädigten, technisch abgrenzbaren Nachbarteilen sind vom Ausschluss nicht ohne Weiteres umfasst, sofern die Bedingungen einen Wiedereinschluss vorsehen.
Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Reichweite und Abgrenzung eines Abnutzungsausschlusses sind nach dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers eng auszulegen.
Bei der Entschädigung eines Teilschadens sind Aufwendungen nicht ersatzfähig, die als Überholung oder Maßnahme auch unabhängig vom versicherten Schadensereignis notwendig gewesen wären.
Ein Betriebsunterbrechungsschaden ist nur ersatzfähig, wenn er kausal „infolge“ eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens entstanden ist; fehlt es an dieser Kausalität, weil die Unterbrechung bereits durch einen nicht versicherten Primärschaden erforderlich wurde, besteht kein Anspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 478/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 sowie weitere 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung auf Leistung wegen eines Schadens an einer von der Klägerin betriebenen Windkraftanlage in Anspruch.
Die im Jahre 1999 errichtete Windkraftanlage ist mit einem sogenannten CMS-System ausgestattet. Dieses System registriert mechanische Stöße innerhalb der Anlage und stellt diese als Schwingungen dar.
Der zwischen den Parteien geschlossenen Maschinenversicherung liegen die Allgemeinen Maschinen-Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AMB 2008) und die besonderen Bedingungen „GEO-CMS“ (im Folgenden: BB-GEO-CMS) zugrunde.
Die AMB 2008 enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K1 zur Klageschrift, Anlagenband, dort S. 7 ff.):
„§ A 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
[…]
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
[…]
5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
[…]
h) durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;“
In den BB-GEO-CMS ist unter anderem Folgendes geregelt (GA 50 f.):
„Maschinenversicherung
6. Condition Monitoring System (CMS)
[…]
Bei Schäden wird von den Wiederherstellungskosten ein Abzug vorgenommen, durch den die dauernden Einflüsse des Betriebes berücksichtigt werden. Der Abzug ab dem 25. Betriebsmonat beträgt für: Getriebe, Generator und Lager (z.B. Getriebe-, Generator- und Rotorhauptlager) 0,75 % pro Monat ab Inbetriebnahme der Anlage (mit Condition-Monitoring-System), Rotorblätter 0,8 % pro Monat ab Inbetriebnahme der Anlage.
Der Abzug wird jeweils ab dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bzw. dem letzten Austausch der o.a. Bauteile durch neuwertige Bauteile angerechnet.
Der Abzug ist auf 50 % der Wiederherstellungskosten begrenzt.“
Der Vertrag sieht einen Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe von 5.000,- € vor.
Hinsichtlich der Betriebsunterbrechungsversicherung ist in der Klausel TV-TK 2956 unter anderem Folgendes geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Anlagenband, dort S. 19 f.):
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden; Haftzeit
1. Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung oder sonstige technische Anlage) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
[…]
§ 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind Unterbrechungsschäden infolge Sachschäden an Sachen nach § A1 AMB 2008, die nach § A2 AMB 2008 dem Grund nach versichert sind. […]“
Anfang Februar 2012 wurde bei der Windenergieanlage eine Ölanalyse durchgeführt, bei der metallische Verunreinigungen des Öls festgestellt wurden. Das Ergebnis der Analyse wurde der Klägerin übersandt verbunden mit der Bitte, bei der nächsten Inspektion, spätestens aber nach sechs Monaten eine weitere Probe zu übersenden (Anl. K9, GA 106).
Mitte März 2012 wurde der Klägerin die Auswertung der Messungen des CMS-Systems für den Monat Februar 2012 übersandt. Die dabei registrierten Schwingungen waren erhöht.
Die Klägerin veranlasste daraufhin eine Getriebeinspektion, die am 29.03.2012 stattfand. In dem Bericht kam der eingeschaltete Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine Hinweise auf den absehbaren Ausfall einer Komponente der Windenergieanlage bestünden.
Am 22.05.2012 wurden im Zuge von Wartungsarbeiten an der Anlage erhöhte Laufgeräusche und Metallpartikel im Ölfilter festgestellt.
Die Klägerin beauftragte ein Ingenieurbüro mit der Untersuchung der Anlage. Dieses stellte einen Getriebeschaden fest und empfahl eine Stilllegung der Anlage und einen Austausch des Getriebes.
Die Klägerin ließ die Reparatur durchführen, weshalb die Anlage vom 22.05.2012 bis zum 11.07.2012 stillgelegt war.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 10.000,- €, lehnte eine darüber hinausgehende Entschädigung aber ab. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich um einen gemäß Nr. 5 lit. h) aa), bb) AMB 2008 nicht versicherten Schaden.
Zuletzt forderte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 28.05.2013 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2013 erfolglos zum Ersatz des entstandenen Schadens auf.
Die Klägerin hat behauptet: Der Schaden sei unvorhergesehen eingetretenen. Er habe auch nicht auf einer normalen oder vorzeitigen Abnutzung beruht. Sie hat mit ihrer Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Abzugs gemäß Nr. 6 BB-GEO-CMS Reparaturkosten in Höhe von 93.029,39 € sowie einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 15.728,96 € abzüglich der bereits von der Beklagten erbrachten Zahlung geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um einen unvorhergesehen Schaden gehandelt habe, der auch nicht durch eine betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung entstanden sei. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien der Höhe nach belegt. Schließlich bestehe auch der Anspruch auf Ersatz des Unterbrechungsschadens in der geltend gemachten Höhe. Die Kammer folge dem Sachverständigen darin, dass die Reparaturdauer von 51 Tagen angemessen gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (GA 193 ff).
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Ersatzpflicht bestehe nicht, da es sich um eine betriebsbedingte Abnutzung gehandelt habe. Selbst wenn man den Primärschaden von dem Schaden an benachbarten Teilen abgrenzen könne, seien diese benachbarten Teile jedenfalls auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht weiterhin geltend, es habe sich um einen unvorhergesehenen und nicht auf betriebsbedingter normaler oder vorzeitiger Abnutzung beruhenden Schaden gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung Sachverständigen T in den Senatsterminen vom 21.08.2015 und vom 04.11.2016, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T1 sowie schließlich durch mündliche Anhörung dieses Sachverständigen im Termin vom 23.02.2018. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 21.08.2015 (GA 331) nebst Berichterstattervermerk (GA 332 ff.), vom 04.11.2016 (GA 433 ff.) nebst Berichterstattervermerk (GA 443 ff.) und vom 23.02.2018 (GA 621 f.) nebst Berichterstattervermerk (GA 653 ff.) sowie auf das bei den Akten befindliche schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen T1 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 22.541,67 € hinausgehenden Betrages nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag zu, allerdings lediglich in Höhe von 22.541,67 €.
a)
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass an der versicherten Windenergieanlage im Sinne von § A2 Nr. 1 S. 1 AMB 2008 eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung aufgetreten ist.
aa)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die versicherte Windenergieanlage in Form eines Getriebeschadens beschädigt wurde.
bb)
Diese Beschädigung trat unvorhergesehen ein.
(1)
Die Klägerin sah, was die Beklagte nicht bestritten hat, den Schadenseintritt tatsächlich nicht vorher.
(2)
Es steht ferner fest, dass dies gemäß § A2 Nr. 1 AMB 2008 unter Berücksichtigung des für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissens nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und außer Acht gelassen wird, was jedem einleuchten muss.
Nach diesem Maßstab war es nicht grob fahrlässig, dass die Klägerin den Schadenseintritt nicht vorhergesehen hat.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin bei Übersendung der Ölanalyse von Anfang Februar 2012 lediglich gebeten wurde, „bei der nächsten Inspektion, spätestens aber nach sechs Monaten“ eine erneute Probe zu übersenden. Sie musste daher das Ergebnis dieser Ölanalyse, selbst wenn es gewisse Auffälligkeiten zeigte, nicht zum Anlass für weitergehende Maßnahmen nehmen. Vielmehr durfte sie ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest den Zeitraum von sechs Monaten abwarten.
Als die Klägerin im März 2012 den Bericht des CMS-Systems für den Monat Februar 2012 erhielt, reagierte sie auf die darin festgestellten erhöhten Schwingungen unverzüglich durch die Veranlassung einer Getriebeinspektion. Auf die Inspektion wurde der Klägerin mitgeteilt, dass keine Hinweise auf einen bevorstehenden Ausfall einer Komponente bestünden.
Auch wenn, wie der Sachverständige T1 ausgeführt hat, für einen Fachmann aufgrund der Ölanalyse und auch aufgrund des Berichts des CMS-Systems erkennbar war, dass eine Beschädigung der Anlage drohte, ist der Umstand, dass die Klägerin diese Beurteilung nicht anstellte, allenfalls als – wenn überhaupt – einfach fahrlässig anzusehen. Denn selbst der vom Landgericht bestellte und vom Senat im Termin vom 21.08.2015 angehörte Sachverständige T hat noch angegeben, er halte das Ergebnis der Ölanalyse für unauffällig. Angesichts einer in tatsächlicher Hinsicht derart schwierigen Sachlage war es seitens der Klägerin keinesfalls grob fahrlässig, dass sie keine weitergehenden Maßnahmen ergriff.
b)
Jedoch sind Ansprüche der Klägerin teilweise ausgeschlossen, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine Beschädigung handelte, die im Sinne von § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 auf betriebsbedingter vorzeitiger Abnutzung beruhten, und die entsprechenden Beschädigungen nur teilweise wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
aa)
Es handelte sich um eine Beschädigung aufgrund einer betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung.
(1)
Der Schaden trat durch eine betriebsbedingte Abnutzung ein.
(a)
Der Sachverständige T1 hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass die Ursache für die Beschädigung des Getriebes primär in Materialabplatzungen an zwei der insgesamt sechs Lager lag. Dieses abgeplatzte Material verteilte sich sodann über den Ölkreislauf und beschädigte nach und nach auch die übrigen Bauteile.
Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung der Senat keine Zweifel hatte, überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige T demgegenüber in seiner Anhörung vor dem Senat am 21.08.2015 zunächst angegeben hat, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass der Schaden an der Rotorseite der Zwischenwelle vorgelegen habe. Denn im Senatstermin am 04.11.2016 hat der Sachverständige T bei einer vertieften Befragung schließlich angegeben, er sei aufgrund seiner Sachkunde nicht in der Lage, die Ursache des Schadens festzustellen.
(b)
Der Senat sieht es des Weiteren als erwiesen hat, dass die Materialabplatzungen nicht, wie es die Klägerin in den Raum gestellt hat, Folge eines singulären Ereignisses – etwa einer übermäßig starken einmaligen Windböe – waren, das auf die Windenergieanlage eingewirkt hätte.
Der Sachverständige T1 hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass das vorgefundene Schadensbild mit einem solchen Ereignis nicht in Einklang zu bringen ist, sondern dass es sich eindeutig um allmähliche betriebsbedingte Abnutzungserscheinungen wegen Materialermüdung handelte. Er hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass sich Ermüdungsschäden einerseits und Schäden durch ein plötzlich einwirkendes singuläres Ereignis deutlich unterscheiden ließen und es sich nach dem äußeren Schadensbild vorliegend eindeutig um einen Ermüdungsschaden handele.
Der Umstand, dass der Sachverständige T in seiner Anhörung vor dem Senat am 21.08.2015 angegeben hat, irgendwo müsse „ein Ereignis stattgefunden haben“ und das Lager könne „geschädigt werden etwa durch eine starke Windböe“, steht dem nicht entgegen. Erstens hat dieser Sachverständige seine entsprechende Aussage nicht ähnlich differenziert wie der Sachverständige T1 konkret aus dem vorgefundenen Schadensbild hergeleitet. Zweitens litten die Ausführungen des Sachverständigen T insgesamt an dem bereits dargelegten Umstand, dass er – wie er in seiner Anhörung vor dem Senat am 04.11.2016 angegeben hat – die eigentliche Ursache des Schadens nicht feststellen konnte.
Insgesamt sind die Ausführungen des Sachverständigen T daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen T1 zu begründen. Angesichts dessen bestand für den Senat keine Veranlassung, das Obergutachten eines dritten Sachverständigen einzuholen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 412 Rn. 1).
(c)
Der von der Klägerin – zuletzt im Schriftsatz vom 09.03.2018 – vorgebrachte Einwand, mehrere andere von ihr betriebene Anlagen des gleichen Typs seien seit 1999 in Betrieb und wiesen keinen vergleichbaren Schaden auf, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Sachverständige T1 hat hierzu überzeugend ausgeführt, es komme keineswegs nur vereinzelt vor, dass eine entsprechende Anlage bereits nach 12 Jahren aufgrund betriebsbedingter Abnutzung defekt wird, mag dies auch bei den anderen von der Klägerin betriebenen Anlagen nicht der Fall sein.
Wiederum führen die Ausführungen des Sachverständigen T aus den bereits dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung.
(d)
Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich auf gesetzgeberische, etwa in § 25 EEG, die eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde legen.
Dem liegen pauschalierende Betrachtungen zugrunde, welche die auf den hier konkret zu beurteilenden Einzelfall bezogene überzeugende Feststellung des Sachverständigen T1, vorliegend handele es sich eindeutig um einen Schaden aufgrund ständiger Nutzung der Anlage, nicht in Frage stellen.
(2)
Zwar ist der Senat überzeugt, dass diese Abnutzung „vorzeitig“ war, weil der Sachverständige T1 überzeugend ausgeführt hat, dass andere Anlagen durchaus eine längere Lebensdauer erreichen können und in der überwiegenden Zahl auch tatsächlich erreichen.
Der in den AMB 2008 geregelte Leistungsausschluss erstreckt sich aber gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 auch gerade auf die vorzeitige betriebsbedingte Abnutzung.
bb)
Der Leistungsausschluss ist nicht seinerseits gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB (insgesamt) unanwendbar.
Nach dieser Regelung gelten „die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) […] ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung; […].“
(1)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der entstandene Schaden nicht auf einem Bedienungsfehler, auf Ungeschicklichkeit oder auf vorsätzlichem Verhalten eines Dritten beruht (Nr. 1 lit. a). Ebenso ist unstreitig, dass keine Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen versagt haben (Nr. 1 lit. d).
(2)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die beschädigte Anlage auch nicht an einem Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler litt.
(a)
Gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 beurteilt sich das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion.
Der Sachverständige T1 hat ausgeführt, dass erst ab dem Jahre 2004 sich die Erkenntnis durchsetzte, dass es sich bei Pendelrollenlagern in Planetenrädern nur um eine „mit Einschränkung geeignete Bauart“ handelte. Vor diesem Zeitpunkt seien Probleme mit derartigen Lagern jedoch nicht bekannt gewesen, so dass ihre Verwendung auch für die hier in Rede stehende – im Jahre 1999 errichtete – Anlage dem damaligen Stand der Technik entsprach.
Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist der Senat überzeugt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 7 und 8) ausgeführt hat, der Primärschaden liege “offensichtlich entweder in einem Ausführungsfehler (Lagerbohrung, IMS-Welle, Rotorseite) oder in einem Konstruktionsfehler (Planetenlager als Pendelrollenlager designed) begründet“. Denn seine Aussage, es könne bei hintereinander positionierten Pendelrollenlagern bauartbedingt von einer Fehlkonstruktion ausgegangen werden, blieb pauschal und ohne nähere Begründung.
Dem gegenüber hat der Sachverständige T1 seine gegenteilige Einschätzung überzeugend mit Ausführungen dazu begründet, wann konkret Erkenntnisse zur nur eingeschränkten Geeignetheit dieser Konstruktionsart vorhanden waren.
Auch insoweit ist die Einholung eines Obergutachtens deshalb nicht veranlasst.
(b)
Es lag auch kein Material- oder Ausführungsfehler vor.
Gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 beurteilt sich dies nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung.
Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen T1 steht für den Senat aus den bereits dargelegten Gründen fest, dass die Materialabplatzungen an den zwei der insgesamt sechs Lager des ersten Planeten nicht auf einem Materialfehler beruhten, sondern auf einer Ermüdung des Materials, die – verglichen mit anderen Anlagen – vorzeitig gewesen sein mag, aber dennoch schlicht durch den ständigen Betrieb der Anlage verursacht wurde, ohne dass von einer Fehlerhaftigkeit des Materials gesprochen werden könnte.
Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen T nicht entgegen. Diesen kommt angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 kein Beweiswert zu, insbesondere auch deshalb, weil der Sachverständige T die genaue Schadensursache nicht herausarbeiten konnte.
(3)
Schließlich hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass der Leistungsausschluss in § A2 Nr. 5 lit. h) S. 3 AMB 2008 deshalb nicht anwendbar wäre, weil es sich im Sinne von § A2 Nr. 1 lit. e) um einen Sachschaden durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel handelte.
Der Sachverständige T1 hat dazu auf entsprechende Vorhalte ausgeführt, dass die Materialabplatzungen aufgrund einer Materialermüdung in Folge der ständigen Pressungen und Überrollungen entstehen und ohne Weiteres auch dann auftreten können, wenn in einer Windenergieanlage ausreichend Öl und Schmierstoff vorhanden ist. Er hat dies dahingehend ergänzt, dass die Anlage der Klägerin ohnehin niemals ihr tatsächliches Lebensalter erreicht hätte, wenn sie schlecht geschmiert gewesen wäre.
Die Klägerin hat damit – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 09.03.2018 – jedenfalls nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass dies nicht der Fall und damit im Sinne von § A2 Nr. 1 lit. e) ein Öl- oder Schmiermittelmangel Ursache des Sachschadens war.
cc)
Der Leistungsausschluss gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 ist jedoch gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) S. 2 AMB 2008 teilweise unanwendbar, soweit der Anspruch der Klägerin sich auf „benachbarte Maschinenteile“ im Sinne dieser Regelung bezieht.
(1)
Eine nähere Bestimmung dessen, was unter einem „benachbarten“ Maschinenteil zu verstehen ist, fehlt in den AMB 2008.
Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Leistungsausschluss in § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 eng – und dementsprechend der Wiedereinschluss in § A2 Nr. 5 S. 3 AMB 2008 weit – auszulegen ist dahingehend, dass der Leistungsausschluss allein das primär abgenutzte oder beschädigte Bauteil betrifft, nicht dagegen alle technisch abgrenzbaren Teile, die erst in der Folge beschädigt werden (ebenso Voit, in: Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 2 Nr. 4 AMB Rn. 9).
Denn Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen nach dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012, Rn. 11). Die Regelung in § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 ist in diesem Sinne unklar, weil sie gänzlich offen lässt, ob beispielsweise auf eine funktionale Abgrenzbarkeit abzustellen ist oder auf eine technische – oder womöglich auch nur wirtschaftliche – Austauscheinheit.
(2)
In Anwendung dieser Grundsätze erfasst der Leistungsausschluss lediglich zwei der sechs Lager der Lagerung des ersten Planeten.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass wie vom Sachverständigen T1 dargelegt primär ein Schaden lediglich an diesen beiden Lagern entstanden ist.
Der Sachverständige hat dies einleuchtend mit dem Zustand der einzelnen Lager begründet, wie er auf den Lichtbildern auf Seite 20 seines Gutachtens wiedergegeben ist. Er hat in der Folge für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Schaden an allen übrigen Bauteilen der Windenergieanlage dadurch entstand, dass die Materialabplatzungen sich insbesondere über die Schmierleitungen im gesamten Getriebe verteilt und dieses sodann weiter geschädigt haben.
Aus den bereits dargelegten Gründen vermochten die Ausführungen des Sachverständigen T, der die Schadensursache letztlich überhaupt nicht ermitteln konnte, an dieser Wertung des Senats nichts zu ändern.
(3)
Die benachbarten Teile waren nicht ihrerseits aus den in § A2 Nr. 5 lit. h) AMB 2008 genannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig.
(a)
Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Beweislast hierfür, wie die Beklagte meint, den Versicherungsnehmer trifft, weil es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal des Wiedereinschlusses handelt, oder ob – wofür einiges spricht – ein vom Versicherer zu beweisender „Wiederausschluss“ geregelt wird (für die letztgenannte Auffassung auch Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 Nr. 4 AMB Rn. 9 a.E.).
(b)
Denn jedenfalls steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die um die beiden primär geschädigten Lager herum liegenden „benachbarten“ Teile im Zeitpunkt ihrer Beschädigung noch nicht erneuerungsbedürftig waren.
Der Sachverständige T1 hat hierzu zwar ausgeführt, dass die benachbarten Teile auch vor dem Schadensfall schon erste Ausbrüche der Oberfläche aufwiesen, die sich nach und nach vertieft hätten, was zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls den großflächigen Ausbruch von Material zur Folge gehabt hätte. Eine solche „Verschlimmerung“ des Zustandes an den benachbarten Teilen auch ohne Eintritt des Primärschadens hat er als sicher angesehen. Er hat jedoch auch betont, dass sich nicht präzise hätte sagen lassen, innerhalb welcher Zeit die benachbarten Teile ohne den Primärschaden völlig zerstört worden wären. Dazu hat er sich dahingehend festgelegt, dass dies sicher nicht innerhalb Wochenfrist zu erwarten gewesen wäre, dass die Anlage aber ebenso sicher auch nicht mehr zwei weitere Jahre gehalten hätte.
Für den Senat einleuchtend hat er hieraus den Schluss gezogen, dass ein wirtschaftlich denkender „durchschnittlicher“ Anlagenbetreiber in einer solchen Lage die benachbarten Teile aber gerade nicht erneuert, sondern die Anlage einstweilen – wenn auch unter engmaschiger Beobachtung – weiter betrieben hätte.
Diese für den Senat überzeugende Einschätzung verbietet es aber entgegen der – auch noch einmal im Schriftsatz vom 10.04.2018 geäußerten – Auffassung der Beklagten, die benachbarten Teile als „erneuerungsbedürftig“ im Sinne der AMB 2008 einzustufen, nur weil sie nicht mehr den technischen Idealzustand aufwiesen.
c)
Die Klägerin kann als Ersatz für die beschädigten benachbarten Teile einen Betrag in Höhe von 22.541,67 € beanspruchen.
aa)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so dass sich die von der Beklagten zu leistende Entschädigung nach den Regelungen über den Teilschaden gemäß § A7 Nr. 2 AMB 2008 richtet.
Danach werden entschädigt alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen.
Keine Entschädigung leistet der Versicherer jedoch gemäß § A7 Nr. 2 lit. c) aa) AMB 2008 für Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären.
bb)
Zur Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustandes sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Aufwendungen in Höhe von 75.083,33 € erforderlich.
(1)
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 auch insoweit, als dieser die entsprechenden Kosten im Ausgangspunkt auf S. 28 seines schriftlichen Gutachtens in der rechten Spalte mit 77.250,- € beziffert hat.
Die in der linken Spalte zusätzlich aufgeführten Kosten für die Überarbeitung des Gehäuses (2.200,- €), der Hohlwelle (3.900,- €) und des Planetenträgers (13.500,- €) sind demgegenüber nicht zu ersetzen, weil sie auch unabhängig von dem Versicherungsfall eingetreten wären.
Versicherungsfall in diesem Sinne ist nicht die primäre Schädigung der beiden Lager in der Lagerung des ersten Planeten, weil diesbezüglich wie dargelegt der Leistungsausschluss gemäß § A2 Nr. 5 lit. h) bb) AMB 2008 eingreift. Ein die Beklagten zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall trat vielmehr erst ein, als in Folge dieses (nicht versicherten) Primärschadens weitere Schäden an Nachbarteilen eintraten.
Zu diesem Zeitpunkt wäre aber nach den auch in diesem Punkt - und zur Höhe insgesamt - überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Überarbeitung des Gehäuses, der Hohlwelle und des Planetenträgers ohnehin erforderlich gewesen, schon um den (nicht versicherten) primären Schaden an den beiden Lagern im ersten Planeten – mit dem die Anlage bereits nicht mehr hätte weiter betrieben werden können – zu beheben.
Aus demselben Grund kann die Klägerin auch nicht die von ihr geltend gemachten Krankosten beanspruchen. Denn auch diesbezüglich ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass der Einsatz des Krans ebenso erforderlich gewesen wäre, um (nur) den Primärschaden zu reparieren. Der Sachverständige hat hierzu sehr anschaulich beschrieben, dass zur Reparatur eben dieses Primärschadens ohnehin das ganze Getriebe hätte heruntergeholt werden müssen, weil eine Reparatur oben am Windrad wegen des damit – insbesondere wegen der nötigen Abstützung des Rotors – erforderlichen Aufwandes sinnlos gewesen wäre.
(2)
Von dem Betrag von 77.250,- € sind die auf den nicht versicherten Primärschaden entfallenden Kosten für die Reparatur der beiden Lager in der Lagerung des ersten Planeten in Abzug zu bringen.
Da die Kosten für das gesamte Planetengetriebe vom Sachverständigen mit 6.500,- € beziffert wurden und das Getriebe aus insgesamt sechs Lagern besteht, von denen zwei primär geschädigt wurden, entfällt demgemäß ein Betrag von 6.500,- € * 2/6 = 2.166,67 € auf den nicht versicherten Primärschaden.
cc)
Der sich daraus ergebende Restbetrag von 75.083,33 € ist, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgegangen sind, gemäß Nr. 6 BB-GEO-CMS hälftig zu kürzen, wodurch die durch den Einbau neuer Bauteile eintretende Wertverbesserung pauschal abgegolten ist.
dd)
Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 37.541,67 €, von dem die unstreitig erbrachte Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000,- € sowie der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 5.000,- € in Abzug zu bringen sind, so dass sich insgesamt der aus dem Tenor ersichtliche Betrag von 22.541,67 € ergibt.
ee)
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterbrechungsschadens.
Gemäß § 3 Nr. 1 der Klausel TV-TK 2956 sind nur solche Unterbrechungsschäden versichert, die infolge Sachschäden an Sachen nach § A1 AMB 2008 entstehen, die ihrerseits nach § A2 AMB 2008 dem Grunde nach versichert sind.
Diese Voraussetzung ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt.
Der Unterbrechungsschaden ist nicht „infolge“ eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens entstanden.
Dieses Merkmal erfordert eine Kausalität zwischen einem versicherten Sachschaden und dem Unterbrechungsschaden, an der es aber vorliegend fehlt.
(1)
Der Sachverständige T1 hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass die Dauer der Betriebsunterbrechung gleich gewesen wäre, auch wenn nur der – wie dargelegt nicht versicherte – primäre Schaden an den beiden Lagern repariert worden wäre. Denn ohnehin hätte nach seinen Ausführungen, an denen der Senat keinen Anlass zu zweifeln hatte, das gesamte Getriebe abgebaut und sodann am Boden repariert werden müssen.
(2)
Ausgehend davon fehlt es an der Kausalität eines versicherten Sachschadens für den Unterbrechungsschaden.
Zwar können in Fällen, in denen zwei Ereignisse einen Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes ihn auch alleine verursacht hätte, beide Ereignisse im Rechtssinne kausal für den Schaden sein (sog. Doppelkausalität, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018, Rn. 27; BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 16).
So liegt der vorliegende Fall aber gerade nicht.
Es handelt sich bei dem nicht versicherten Primärschaden und dem dadurch verursachten versicherten Folgeschaden an den Nachbarteilen nicht in diesem Sinne um zwei Ereignisse, die den Schaden im Sinne einer Doppelkausalität gemeinsam herbeigeführt haben.
Vielmehr befand sich die Anlage bereits durch den Eintritt des Primärschadens in einem reparaturbedürftigen Zustand, der ihre vorübergehende Stilllegung für die Dauer der Reparatur erforderlich machte. Der sodann eingetretene weitere Schaden an den Nachbarteilen konnte folglich nicht mehr ursächlich für den bereits entstandenen Unterbrechungsschaden werden.
Kausal für den Unterbrechungsschaden war damit allein der Eintritt des nicht versicherten Primärschadens.
Auf die von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 09.03.2018 erörterte Frage, ob eine Reparaturdauer von 51 Tagen angemessen war, kam es deshalb nicht an.
2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befand sich spätestens mit Zugang des Schreibens vom 11.01.2013 im Verzug. Denn die Klägerin hat mit ihren Schreiben vom 19.11.2012 und vom 11.01.2013 die Beklagte nicht nur aufgefordert, sich über ihre Leistungsbereitschaft zu erklären, sondern in hinreichend bestimmter Weise aufgefordert, die geschuldete Leistung zu erbringen.
3.
Schließlich kann die Klägerin als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB auch den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, allerdings nur in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen seit dem 18.01.2014.