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Oberlandesgericht Hamm·20 U 200/99·03.09.2001

Berichtigung der Kostenentscheidung der Berufungsinstanz (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt das Urteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt gemäß § 319 ZPO. Dabei werden die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin zu 72,5 % und der Beklagten zu 27,5 % auferlegt. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offenbaren Fehlers in der Kostenverteilung; die materielle Entscheidung bleibt unberührt. Es handelt sich um eine formelle Korrektur der Kostenlast.

Ausgang: Berichtigung der Kostenentscheidung: Kosten der Berufungsinstanz zu 72,5% Klägerin, 27,5% Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils in Schreib-, Rechen- oder ähnlichen offenbaren Fällen auch im Kostenpunkt.

2

Eine Korrektur der Kostenentscheidung ist zulässig, wenn in der bisherigen Kostenverteilung ein offenbarer Fehler oder eine Rechenungenauigkeit vorliegt.

3

Die Berichtigung des Kostenpunkts nach § 319 ZPO berührt nicht die zugrunde liegende sachliche Entscheidung, sondern korrigiert ausschließlich die Ausgestaltung der Kostenlast.

4

Die Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens und kann durch berichtigenden Beschluss an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 86/98

Tenor

wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die

Beklagte zu 27,5 %.