Berichtigung der Kostenentscheidung der Berufungsinstanz (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt das Urteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt gemäß § 319 ZPO. Dabei werden die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin zu 72,5 % und der Beklagten zu 27,5 % auferlegt. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offenbaren Fehlers in der Kostenverteilung; die materielle Entscheidung bleibt unberührt. Es handelt sich um eine formelle Korrektur der Kostenlast.
Ausgang: Berichtigung der Kostenentscheidung: Kosten der Berufungsinstanz zu 72,5% Klägerin, 27,5% Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils in Schreib-, Rechen- oder ähnlichen offenbaren Fällen auch im Kostenpunkt.
Eine Korrektur der Kostenentscheidung ist zulässig, wenn in der bisherigen Kostenverteilung ein offenbarer Fehler oder eine Rechenungenauigkeit vorliegt.
Die Berichtigung des Kostenpunkts nach § 319 ZPO berührt nicht die zugrunde liegende sachliche Entscheidung, sondern korrigiert ausschließlich die Ausgestaltung der Kostenlast.
Die Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens und kann durch berichtigenden Beschluss an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 86/98
Tenor
wird das Senatsurteil vom 06.07.2001 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 72,5 % und die
Beklagte zu 27,5 %.