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Oberlandesgericht Hamm·20 U 200/99·16.01.2001

Berichtigung des Senatsurteils: Zinsbeginn und Kostentragung bei Säumnis

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt den Tenor des Urteils vom 6.7.2001 nach § 319 ZPO. Festgelegt wird, dass Verzugszinsen in Höhe von 4 % aus 21.498 DM ab dem 22. Juli 1997 zu laufen haben. Zudem trägt die Klägerin allein die durch ihre Säumnis im Kammertermin vom 6.5.1998 entstandenen Mehrkosten. Die Kostenverteilung stützt sich auf das Prozessergebnis und das Verhalten der Parteien im Termin.

Ausgang: Tenor des Senatsurteils nach § 319 ZPO berichtigt: Zinsbeginn bestimmt und Klägerin zur Tragung der durch ihre Säumnis entstandenen Mehrkosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, um offensichtliche oder redaktionelle Unrichtigkeiten des Urteils zu beseitigen und den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klarzustellen.

2

Der Anspruch auf Verzugszinsen beginnt mit dem Eintritt des Verzugs; der genaue Zinsbeginn kann im Urteilstext konkret bestimmt werden.

3

Säumnis einer Partei im gerichtlichen Termin kann zur alleinigen Zuordnung der dadurch entstandenen Mehrkosten zu dieser Partei führen.

4

Die Kostenentscheidung kann die Folgen prozessualen Verhaltens (z.B. Säumnis) ausdrücklich regeln und hieraus resultierende Mehrkosten auferlegen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 86/98

Tenor

wird der Tenor des Senatsurteils vom 6. Juli 2001 zum Zinsanspruch und im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):

1) Die Verurteilung zur Zinszahlung in Höhe von 4 % aus 21.498,-- DM erfolgt ab 22. Juli 1997.

2) Die durch die Säumnis der Klägerin im Kammertermin vom 6. Mai 1998 entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin allein.