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Oberlandesgericht Hamm·20 U 200/98·30.09.1999

Aussteuerversicherung: Leistung nur gegen amtliche Heiratsurkunde; Anfechtung mangels Arglist

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Aussteuerversicherung die Versicherungssumme wegen angeblicher Heirat seines minderjährigen Sohnes in der Türkei. Das OLG verneinte den Zahlungsanspruch, weil die Bedingungen eine amtliche Heiratsurkunde als Leistungsnachweis verlangen und die vorgelegten Registerauszüge wegen widersprüchlicher bzw. falscher Datumsangaben als Falschbeurkundung nicht tauglich waren. Die von der Versichererin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiterte, da aus der späteren Vorlage eines gefälschten Urteils keine Täuschung bei Vertragsschluss abgeleitet werden konnte und auch kein arglistiges Verschweigen weiterer Versicherungen feststand. Beide Berufungen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Beide Berufungen zurückgewiesen; Zahlungsanspruch verneint und Feststellung zur Unwirksamkeit der Anfechtung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Verlangt eine Lebensversicherung für die Fälligkeit einer Heiratsleistung als Leistungsnachweis die Vorlage einer amtlichen Heiratsurkunde, ist die Versicherungsleistung ohne diesen urkundlichen Nachweis grundsätzlich nicht geschuldet.

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Die Beweiskraft einer (auch ausländischen) öffentlichen Urkunde reicht nicht weiter als die einer deutschen öffentlichen Urkunde; der Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung ist zulässig und lässt die formelle Beweiskraft entfallen.

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Enthält eine Urkunde zur Eheschließung ein Datum, an dem nach dem eigenen Vortrag des Anspruchstellers die Ehe nicht geschlossen wurde, ist sie als Nachweis der Eheschließung im Sinne eines Urkundenerfordernisses ungeeignet.

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Eine Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss kann nicht allein auf ein erst Jahre späteres Verhalten bei der Leistungsbeantragung gestützt werden, wenn daraus keine Täuschungsabsicht bei Abschluss hergeleitet werden kann.

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Lässt der Antragsteller eine Frage im Versicherungsantrag unausgefüllt, begründet dies für sich genommen keinen Nachweis arglistigen Verschweigens; will der Versicherer eine Antwort, muss er nachfragen.

Relevante Normen
§ 437 ZPO§ 438 Abs. 2 ZPO§ 415 Abs. 1 ZPO§ 415 Abs. 2 ZPO§ Art. 110 des türkischen BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 160/98

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 30.06.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Essen werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger schloß am 28. Februar 1991 bei der Beklagten, einen Lebensversicherungsvertrag über eine Kapitalversicherung auf den Heiratsfall (Aussteuerversicherung), in dem sein am 6. Februar 1980 geborener Sohn H nach Tarif A mitversichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 30.000,00 DM. In den "Besonderen Bedingungen für die Aussteuerversicherung", auf die im Versicherungsschein (Bl. 9 ff d.A.) hingewiesen wird, heißt es u.a.:

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"Bei der Aussteuerversicherung wird die Versicherungssumme bei Heirat des Kindes ... fällig.

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...

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Folgende besondere Leistungsnachweise sind zu erbringen:

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...

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amtliche Heiratsurkunde, falls Leistung aufgrund der Heirat verlangt wird.

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...

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Im Januar 1997 beantragte der Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme unter Hinweis auf eine angeblich erfolgte Eheschließung seines damals 16 Jahre alten Sohnes H mit der ebenfalls 16 Jahre alten S am 31.10.1996. Er legte der Beklagten in diesem Zusammenhang die Übersetzung eines angeblichen Urteils des Gerichts in A /Türkei vor, durch das die nach türkischem Recht bei Heirat eines Minderjährigen erforderliche Erlaubnis durch das Vormundschaftsgericht belegt werden sollte. Bei dem dieser Übersetzung zugrunde liegenden Urteil handelt es sich unstreitig um eine Fälschung.

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Die Beklagte zahlte den bestehenden Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 17.198,53 DM aus, verweigerte im übrigen aber die für den Fall der Heirat des Sohnes zugesagte Versicherungsleistung und erklärte mit Schreiben vom 22.9.1997 (Bl. 21 f d.A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

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Der Kläger hat unter Vorlage der Kopie eines Auszugs aus dem internationalen Familienbuch mit der Nummer nebst Übersetzung (Bl. 40 ff d.A.) und der Kopie eines Auszugs aus dem Standesregister nebst Übersetzung (Bl. 36 ff. d.A.) behauptet, sein Sohn H habe am 31.10.1996 vor dem Dorfvorsteher des Dorfes B mit Namen S die Ehe mit S geschlossen. Die Eheschließung sei nach türkischem Recht wirksam. Von einer Fälschung des Urteils habe er bei Übersendung an die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Sein Sohn habe die Ehe auch nicht lediglich zum Schein geschlossen. Er lebe vielmehr mit seiner Ehefrau zusammen in einer eigenen Wohnung.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, daß der Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr.: - nicht durch Anfechtung der Beklagten vom 22.09.1997 beendet worden ist;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr.: - 30.000,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung, abzüglich gezahlter 17.198,53 DM zu zahlen

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Anfechtung des Versicherungsvertrages für gerechtfertigt gehalten und im übrigen eine wirksame Eheschließung des H G mit S bestritten.

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Auf eine Strafanzeige der Beklagten ist gegen den Kläger und seine Ehefrau ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und vor dem Amtsgericht G unter dem Aktenzeichen StA E Anklage wegen Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde und Versicherungsbetruges erhoben worden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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Das Landgericht hat festgestellt, daß der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung der Beklagten vom 22.9.1997 beendet worden ist und die Klage im übrigen abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

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Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel seinen Zahlungsanspruch weiter. Er bleibt bei seiner Behauptung, sein Sohn habe wirksam nach türkischem Recht vor dem Dorfvorsteher des Dorfes T die Ehe mit S geschlossen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung. Das gefälschte Urteil habe er der Beklagten nicht in Täuschungsabsicht vorgelegt, sondern von der Fälschung nichts gewußt. Da er mit seiner Familie in Deutschland lebe und nicht in der Lage gewesen seien, die bürokratischen Erfordernisse für die Eheschließung in der Türkei vorzubereiten bzw. zu erledigen, habe er einem Anwaltsbüro in A den Auftrag erteilt, dies für ihn zu tun. Er habe dann die für die Eheschließung erforderlichen Papiere, darunter das Urteil vom 21. Oktober 1996, erhalten und auf die Richtigkeit und Authentizität der gerichtlichen Heiratserlaubnis vertraut. Die unterschiedlichen Seriennummern der eingereichten Auszüge aus dem internationalen Familienbuch beruhten darauf, daß mehrfach Ausfertigungen angefordert und ausgestellt worden seien, die jedoch alle auf dieselbe Eintragungs- und Registernummer Bezug nähmen.

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Der Kläger hat zunächst auch in der Berufungsbegründung weiter behauptet, die Eheschließung seines Sohnes sei am 31.10.1996 erfolgt, und sich zum Beweis auf die vorgelegten Auszüge aus dem internationalen Familienbuch bezogen. Nach seiner Anhörung im Senatstermin vom 2. Juni 1999 hat er dann aber seinen schriftsätzlichen Vortrag korrigiert und behauptet nunmehr, die Eheschließung habe im September 1996, eine Woche vor der Rückreise aus dem Urlaub in der Türkei nach Deutschland stattgefunden. Er ist der Auffassung, das Datum der Eheschließung sei für den Eintritt des Versicherungsfalles unerheblich, es komme nur auf die Heirat als solche an. Der Beweis der Eheschließung sei mit den vorgelegten Urkunden, die die insoweit zuständige türkische Behörde ausgestellt habe, gem. § 437 ZPO geführt. Daß das Datum der Eheschließung mit dem Tag 31.10.1996 in den Urkunden nicht richtig wiedergegeben werde, sei unerheblich. Standesregisterliche Eintragungen würden in der Türkei häufig nicht mit der in Deutschland üblichen Datengenauigkeit vorgenommen.

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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, und strebt mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage an.

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Sie bestreitet nach wie vor, daß eine Heirat des Sohnes des Klägers überhaupt stattgefunden habe, und verweist auf die zahlreichen Widersprüche im Sachvortrag des Klägers und die Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen, die eine Eheschließung belegen sollen.

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Sie ist der Auffassung, sie sei zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen, denn das Verhalten des Klägers lasse den Schluß zu, daß er schon bei Abschluß der Versicherung beabsichtigt habe, auf unredliche Weise die Versicherungssumme zu vereinnahmen. Jedenfalls sei aber die Anfechtung in eine Kündigung des Vertrages umzudeuten.

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Der Senat hat den Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die zu den Senatsterminen vom 2. Juni 1999 und 1. Oktober 1999 niedergelegten Vermerke der Berichterstatterin verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Der Kläger kann nicht die Auszahlung der für den Fall der Eheschließung seines Sohnes H von der Beklagten versprochenen Versicherungssumme verlangen; denn die Auszahlungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

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1.

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Es kann dahinstehen, ob der Sohn H des Klägers wirksam nach türkischem Recht die Ehe mit S im September 1996 geschlossen hat, wie der Kläger nunmehr unter Korrektur seines bisherigen Sachvortrags behauptet. An einer wirksamen Eheschließung hat der Senat allerdings im Hinblick auf die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachvortrag des Klägers, die nicht allein mit Verständigungsschwierigkeiten des Klägers, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, erklärt werden können, erhebliche Zweifel. Soweit der Kläger behauptet, die Eheschließung seines Sohnes habe im September 1996 zwei Wochen nach der Aufgebotsbestellung und eine Woche vor der Rückreise der Familie nach Deutschland stattgefunden, steht sein Vortrag nicht nur mit seiner Darstellung in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung in Widerspruch, sondern auch mit der Bekundung seines Sohnes H anläßlich seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18. August 1999 im Strafverfahren gegen seine Eltern. Dieser hat nämlich eine Urlaubsreise der Familie im September 1996 in die Türkei nicht bestätigt, sondern erklärt, die Familie sei in den Sommerferien 1996 in die Türkei geflogen. Mit den Sommerferien dürfte der Sohn H die nordrhein-westfälischen Schulferien gemeint haben, denn er war 1996 noch Schüler und lebte bei seinen Eltern in G . Dort ging er auch zur Schule, wie der Kläger im Senatstermin am 1. Oktober 1996 eingeräumt hat. Die nordrhein-westfälischen Schulferien reichten 1996 aber nicht in den Monat September hinein, sondern waren in der Zeit vom 4. Juli bis zum 17. August. Dieser Zeitraum paßt bezüglich des Aufenthalts der Familie in der Türkei auch zu der weiteren Bekundung des Sohnes H , seine Ehefrau sei zu der Zeit gerade 16 Jahre alt geworden; denn S hat am 6. Juli Geburtstag und ist 1980 geboren. Zu welchem konkreten Zeitpunkt dann die Eheschließung stattgefunden haben soll, bleibt allerdings auch nach der Aussage des Sohnes H unklar. Das Datum soll jedoch in die Heiratsurkunde eingetragen worden sein, die seinem Vater unmittelbar nach der Trauung ausgehändigt worden sein soll.

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2.

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Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers bezüglich der Eheschließung seines Sohnes im September 1996 kann letztlich offen bleiben. Der Kläger hat nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach der Klausel unter B 7 der "Besonderen Bedingungen für die Aussteuerversicherung" der Beklagten wird die Versicherungssumme u.a. bei Heirat des Kindes fällig. Nach Absatz 4 c) ist aber ein besonderer Leistungsnachweis zu erbringen. Es ist nämlich eine "amtliche Heiratsurkunde" vorzulegen. Eine solche Urkunde hat der Kläger jedoch bislang nicht beigebracht. Das im Senatstermin vom 2. Juni 1999 zur Akte überreichte internationale Familienbuch mit der Nummer (in Hülle Bl. 246 der genannten Akte) beinhaltet nämlich keine Heiratsurkunde, sondern eine Falschbeurkundung. Dabei kann es dahinstehen, ob diese ausländische Urkunde gem. § 438 Abs. 2 ZPO der Legalisation durch einen deutschen Konsulatsbeamten bedarf oder ob die Türkei einem internationalen Abkommen beigetreten ist, nach dessen Inhalt eine solche Urkunde einer deutschen öffentlichen Urkunde auch ohne Legalisation gleichsteht. Ihre Beweiskraft kann nämlich nicht weitergehen als die einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (s. dazu Zöller/Geimer, ZPO, § 438 Rdn. 2). Gem. § 415 Abs. 1 ZPO begründet eine deutsche öffentliche Urkunde vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. D.h. mit der Urkunde wird bewiesen, daß die in der Urkunde bezeichnete Person zur angegebenen Zeit, am angegebenen Ort vor der ausstellenden Behörde eine Erklärung des wiedergegebenen Inhalts abgegeben hat. Gem. § 415 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, zulässig. Eine solche unrichtige Beurkundung liegt vor, wenn der Inhalt der Erklärung nach Ort, Zeit sowie den Beteiligten oder in sachlicher Hinsicht falsch oder unvollständig wiedergegeben wurde. Wenn der Gegenbeweis der Falschbeurkundung erbracht ist, hat die Urkunde ihre formelle Beweiskraft verloren. Das ist hier aber der Fall. Der Dorfvorsteher S hat - wie die Übersetzung der Urkunde verlautbart - u.a. "beurkundet" den Ort und das Datum der Eheschließung mit "Dorf T - 31.10. 1996". Diese Beurkundung ist unrichtig, denn nach dem eigenen korrigierten Sachvortrag der Kläger ist eine Eheschließung am 31.10.1996 nicht erfolgt. Daß in der Türkei solche Eintragungen nicht mit der in Deutschland üblichen Datengenauigkeit vorgenommen werden, ist hier unerheblich. Insoweit mögen die Kläger eine Berichtigung der Urkunde durch die ausstellende Behörde beantragen. Wenn eine ausländische Urkunde für eine Eheschließung ein Datum enthält, an dem die Ehe nicht geschlossen worden ist, beinhaltet sie ebenso wie eine deutsche Urkunde in einem gleich gelagerten Fall eine Falschbeurkundung. Als Urkunde zum Beweis einer Eheschließung ist eine solche Falschbeurkundung aber nicht brauchbar.

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Auch mit den Kopien eines Auszugs aus dem Standesregister kann der Kläger die Heirat seines Sohnes im Sinne der Versicherungs- bedingungen nicht nachweisen. In dem Standesregister ist nämlich als Datum der Eheschließung der 31.03.1997 eingetragen. In einem hinzugefügten Vermerk heißt es sodann "Das Eheschließungsdatum des Herrn H G wurde erstmals als 31.03.1996 unserer Einwohnermeldebehörde bekannt gegeben. Bei der zweiten Meldung wurde das Datum als 31.03.1997 angegeben. Daraufhin wurde unsere Eintragung in 31.03.1997 berichtigt". Diese mitgeteilten Daten stimmen weder mit den Eintragungen im internationalen Familienbuch noch dem Sachvortrag des Klägers überein.

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Der Kläger hat demnach die Auszahlungsvoraussetzungen für die Versicherungsleistung nicht erfüllt. Ein Zeugenbeweis, wie von ihm beantragt, ist für die Eheschließung in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen. Es kann hier offen bleiben, ob einem Versicherungsnehmer der Nachweis der Heirat mit anderen Beweismitteln als einer Urkunde dann zu ermöglichen ist, wenn er keine Urkunde beibringen kann. In der Türkei ist es nämlich vorgesehen, daß bei Eheschließung eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird (Art. 110 des türkischen BGB). Wenn sein Sohn H tatsächlich geheiratet hat, ist es daher für den Kläger auch nicht unmöglich, eine entsprechende amtliche Bescheinigung beizubringen.

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II.

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Das Rechtsmittel der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Der Versicherungsvertrag ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam geworden.

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Soweit die Beklagte die Anfechtung in ihrem Schreiben vom 22.9.1997 auf die Vorlage des gefälschten Urteils im Zusammenhang mit der beantragten Auszahlung der Versicherungssumme im Januar 1997 stützt, kann sie aus diesem Sachverhalt eine Täuschung bei Abschluß des Versicherungsvertrages Ende 1990/Anfang 1991 nicht herleiten. Es läßt sich aus dem zeitlich späteren Verhalten des Klägers auch nicht auf eine schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigte Täuschung schließen.

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Soweit die Beklagte die Anfechtung im Verlaufe des Rechtsstreits damit zu begründen versucht hat, der Kläger habe bei Stellung des Antrags auf Abschluß der Aussteuerversicherung andere bereits bestehende Aussteuerversicherungen nicht angegeben, und deshalb arglsitig verschwiegen, stützt dieses Vorbringen eine Anfechtung ebenfalls nicht. Es kann schon kein arglistiges Verhalten des Klägers festgestellt werden. Der Kläger hat die Frage danach, ob weitere Lebensversicherungen bestehen, nicht ausdrücklich verneint, sondern die für die Frage vorgesehene Spalte im Antragsformular lediglich nicht ausgefüllt. Wenn der Beklagten an der Beantwortung der Frage gelegen gewesen wäre, hätte sie nachfragen müssen.

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Eine Umdeutung der ausdrücklich erklärten Anfechtung in eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt entgegen der Auffassung der Beklagten wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die beide Erklärungen auslösen, nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 und 713 ZPO.

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Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,-- DM.