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Oberlandesgericht Hamm·20 U 198/05·12.01.2006

Berufung zurückgewiesen: Eilverfahren zur Kostenübernahme der Lipidapherese

ZivilrechtVersicherungsrechtHeilbehandlungskosten/KrankenversicherungsstreitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger wendet sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld und begehrt im Eilverfahren eine Zusage zur Kostenübernahme einer Lipidapherese. Das OLG weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht glaubhaft gemacht; die materielle Leistungsfrage bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des LG Bielefeld nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Im Eilverfahren rechtfertigt die bloße Tatsache, dass der Beklagte in früheren Fällen Kostenübernahmen erklärt hat, nicht die sofortige Zusage zur Kostenübernahme; die Anspruchsprüfung erfolgt im Hauptsacheverfahren.

3

Bei Anordnungen oder begehrten Zusagen im vorläufigen Rechtsschutz sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vom Antragsteller glaubhaft zu machen; unzureichende Glaubhaftmachung kann zum Abweisungsgrund werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO: Unterliegt eine Partei, so hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. II ZPO§ 97 Abs. I ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25 O 334/05

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 26. August 2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 19.141,20 €

Gründe

2

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,

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daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

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daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

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daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

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Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

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Die Gegenvorstellungen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 10.01.2006 erlauben keine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussicht.

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Mit der vorgelegten "Aufstellung mtl. Ausgaben" hat der Verfügungskläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht glaubhaft gemacht.

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Daß bei kostenträchtigen Behandlungsformen eine vorherige Kostenzusage durch Versicherer üblich ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluß vom 14.12.2005 bereits berücksichtigt; er hat ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungskläger an einer Klärung der Kostenübernahme vorab nicht in Abrede gestellt.

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Der Umstand, daß die Verfügungsbeklagte in früheren und anderen Fällen eine Kostenübernahme erklärt hat, rechtfertigt keine Entscheidung im Eilverfahren; die Frage, ob der Verfügungskläger einen Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme hat, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Es geht nicht darum, dem Verfügungskläger einen Anspruch auf die Kostendeckung für eine Lipidapherese-Therapie abzusprechen. Deshalb ankommt es auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2004 (AZ: 1 BvR 131/04) im Ergebnis nicht an, wie bereits im Hinweisbeschluß vom 14.12.2005 erörtert wurde. Es kann nur wiederholt werden, daß der Senat seine Entscheidung nicht auf eine negative Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO.