Berufung abgewiesen: Versicherer befreit wegen vorsätzlich herbeigeführten Fahrzeugbrands
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Entschädigung aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag wegen eines Pkw-Brands; das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Das Gericht folgte dem Brandsachverständigen, wonach Brandverlauf und Schadensbild nicht mit der Schilderung des Klägers übereinstimmen. In Verbindung mit Motiv, Gelegenheit und weiteren Indizien hielt das Gericht vorsätzliche Inbrandsetzung für bewiesen. Daher ist die Beklagte nach §61 VVG von der Leistungspflicht frei.
Ausgang: Berufung des Klägers abgewiesen; Entschädigungsanspruch wegen vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls nach §61 VVG verneint
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht nach §61 VVG frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das den Brandverlauf nachvollziehbar darlegt, kann für sich genommen zur Überzeugung des Gerichts über die Ursache des Brandes und damit für die Feststellung des Vorsatzes beitragen; die Verwertung ist nicht ausgeschlossen, weil der Sachverständige zuvor von einer Partei beauftragt wurde.
Abweichungen zwischen dem vom Versicherungsnehmer geschilderten zeitlichen Ablauf und dem forensischen Spurenbild (z. B. Ausmaß der Zerstörung, Branddauer von Reifen) begründen belastende Indizien für eine nachträgliche Alarmierung und damit für eine vorsätzliche Inbrandsetzung.
Motiv, Gelegenheit sowie ergänzende Indizien (finanzielle Überforderung, Drohversuche gegen Zeugen) sind in der Gesamtschau geeignet, den Vorsatz bei Brandstiftungen zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 316/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen - § 543 Abs. I ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keine Entschädigungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Fahrzeugversicherungsvertrag; die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist (§ 61 VVG), denn der Kläger hat nach Überzeugung des Senats den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
Zu dieser Überzeugung ist der Senat aufgrund der Ausführungen des Brandsachverständigen M gelangt, der dargelegt hat, daß das Brandereignis vom 30.07.1999 in F-Goldbeck auf dem Parkplatz an der C-Straße sich nicht so abgespielt haben kann, wie es der Kläger behauptet.
Ganz entscheidend für die Beurteilung der Brandursache ist der zeitliche Ablauf des Geschehens.
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten 3 Js 672/99 StA Detmold wurde die Feuerwehr vom Kläger durch Mobilfunkanruf um 17.05 Uhr benachrichtigt. Alarm wurde um 17.06 Uhr ausgelöst, und um 17.15 Uhr traf die Feuerwehr am Brandort ein. Bei ihrem Eintreffen stand das gesamte Fahrzeug in Flammen. Der Innenraum war bereits vollständig ausgebrannt, alle Scheiben mit Ausnahme der in Scherben zerborstenen Heckscheibe waren nicht mehr vorhanden.
Um 17.21 Uhr erfolgte die Meldung, daß der Fahrzeugbrand gelöscht sei.
Zwischen der Benachrichtigung der Feuerwehr und ihrem Eintreffen am Brandort lagen mithin nur 10 Minuten. Der Kläger hat bei der Polizei angegeben, er habe sich zum Anruf bei der Feuerwehr einige Meter von dem brennenden Fahrzeug entfernt und dann mit seinem Mobiltelefon sofort Empfang bekommen.
Wenn dieser zeitliche Ablauf richtig wäre, hätte die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen nicht einen völlig ausgebrannten Innenraum vorfinden können, denn nach den Erfahrungen des Sachverständigen Lange dauert es 10 Minuten oder auch länger, bis ein Feuer überhaupt vom Motorraum auf die Fahrgastzelle übergreift.
Aber auch wenn der Kläger entsprechend seinem Prozeßvortrag bis zu 7 Minuten gebraucht haben sollte, bis er mit seinem Mobiltelefon die Feuerwehr erreichte, würde dieser als zutreffend unterstellte Zeitablauf ebensowenig zu dem Spurenbild passen, das das ausgebrannte Fahrzeug bot:
Der linke Vorderreifen war nahezu vollständig verbrannt; lediglich die Aufstellfläche war noch als postkartengroßer Rest vorhanden. Bis ein auf einer natürlich/technischen Ursache beruhender Brand im Motorraum auf einen Reifen übergreift, braucht es in aller Regel etwa 10 Miuten. Die Abbrenndauer eines Reifens beträgt erfahrungsgemäß ca. weitere 20 Minuten. Mithin belegt auch der Zustand des linken Vorderreifens eine Branddauer, die mit dem vom Kläger behaupteten Geschehen nicht übereinstimmt.
Der Sachverständige hat darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Brand auf einem Fehler in der elektrischen Anlage des Fahrzeugs oder im Abgassystem beruhen könnte.
Hinzukommt, daß die schnelle Ausbreitung eines Feuers im Motorraum ohne ein vorhandenes Stützfeuer äußerst unwahrscheinlich ist.
Wenn unkontrolliert Kraftstoff ausgetreten sein sollte, worauf die Abrinnspuren einer brennbaren Flüssigkeit an der Fahrzeugunterseite hindeuten könnten, und wenn beim Zünden des Fahrzeugs durch den Kläger eine Verpuffung erfolgt wäre, so würde diese nicht zu einem sich selbst unterhaltenden Brand führen. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sind im Motorraum selbst keine geeigneten sekundären Brandstoffe vorhanden, die in Brand geraten können. Vielmehr sind die dort befindlichen Teile schwer entflammbar. Es wäre zu erwarten gewesen, daß die vorhandenen Kunststoffteile nicht selbständig weiterbrennen würden, so sie überhaupt Feuer gefangen hätten.
Die Ausführungen des Sachverständigen, der sein Gutachten auch mündlich erläutert hat, waren nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat das Spurenbild sorgfältig dargestellt und umfassend ausgewertet. An seinem Sachverstand bestehen keine Zweifel. Das Gutachten stellt eine zuverlässige Grundlage zur Aufklärung der Brandursache und des Brandhergangs dar. Daß der Sachverständige M die Begutachtung auch für die Beklagte durchgeführt hat, hindert seine Bestellung als gerichtlicher Gutachter und die Verwertung seines Gutachtens in diesem Rechtsstreit nicht.
Es steht demnach aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M zur Überzeugung des Senats fest, daß der Brandhergang von dem Kläger falsch dargestellt worden ist. Das Fahrzeug hat deutlich länger gebrannt als vom Kläger behauptet. Das läßt den Schluß zu, daß der Kläger die Feuerwehr erst um Hilfe gerufen hat, als das Fahrzeug schon voll in Brand stand und nicht mehr zu retten war. Dieser Hergang läßt weiterhin den Schluß auf eine bewußte Inbrandsetzung zu.
Der Brandort eignete sich für eine vorsätzliche Inbrandsetzung. Der Parkplatz ist durch Gebüsch abgeschirmt und von der Straße her schwer einsehbar. Die C-Straße ist wenig befahren, so daß die Gefahr, beobachtet zu werden, gering war.
Der Kläger hatte ein Motiv, das Fahrzeug in Brand zu setzen:
Er hatte sich mit der Anschaffung des Fahrzeugs wirtschaftlich übernommen.
Er war bei einem monatlichen Einkommen von 2.500,00 DM netto nicht in der Lage, die Kreditrate für das Fahrzeug in Höhe von 720,00 DM und die Autoversicherung in Höhe von monatlich 424,00 DM aufzubringen, zumal er Miete von 500,00 DM sowie für einen weiteren Anschaffungskredit 200,00 DM monatlich zahlen mußte. Die Finanzierungsraten für das Auto waren am 30.07.1999 rückständig, Versicherungsprämien waren ebenfalls offen.
Der Kläger ging (fälschlich) davon aus, daß die abgeschlossene Fahrzeugversicherung die Differenzsumme zwischen dem Wertverlust des Fahrzeugs und dem noch nicht getilgten Kredit zahlen würde. Das hat er in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.08.1999 in dem Verfahren 3 Js 672/99 StA Detmold angegeben. Nach seiner Vorstellung wurde er mithin durch den Brand von den durch die Anschaffung des Fahrzeugs verursachten finanziellen Belastungen frei.
Gegen der Kläger spricht schließlich, daß er im Ermittlungsverfahren Druck auf den Zeugen T auszuüben versuchte und diesen bedrohte, nachdem der Zeuge der Polizei von den ausstehenden Kreditraten berichtet hatte.
Die Gesamtschau der dargelegten Indizien hat den Senat davon überzeugt, daß der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).