Berufung zurückgenommen: Keine Leitungswasserversicherung nach Leerstand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen die Abweisung seiner Forderung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag; das OLG stellte einstimmig fest, die Berufung habe keine Erfolgsaussichten. Streitpunkt war, ob nach Beendigung des Leerstandes automatisch Leitungswasserschäden versichert sind. Gericht und Vorinstanz entschieden, Antrag und Vorschlag deckten nur Feuer/Sturm; weder fehlerhafte Auskunft noch Beratungsverschulden lagen vor. Nach Hinweis des Senats wurde die Berufung zurückgenommen.
Ausgang: Berufung nach Hinweis des Senats zurückgenommen; Verfahren eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung einer Abweichung im Sinne des § 5 I VVG ist der Inhalt des Versicherungsantrags in seiner letzten Fassung maßgeblich.
Vorbereitende mündliche Erklärungen werden nur dann Bestandteil des Antrags, wenn sie wirksam in den Inhalt des Antrags aufgenommen wurden; bloße Verhandlungsäußerungen genügen nicht.
Eine automatische Entstehung erweiterten Versicherungsschutzes (z. B. für Leitungswasser) nach Wegfall des Leerstandes ist nur anzunehmen, wenn der Antrag oder der Vorschlag hierauf eindeutig hinweist.
Der Versicherer verletzt seine Beratungs- und Nachfragepflicht nach § 6 V VVG nur, wenn für ihn erkennbar ist, dass ein neues absicherbares Risiko entstanden ist und der Versicherungsnehmer die fehlende Deckung nicht erkennt; eine generelle Pflicht zu aktiven Nachforschungen besteht nicht.
Für Ersatzansprüche aus unrichtiger Auskunft oder gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung ist erforderlich, dass eine konkret verbindliche, falsche Information vorlag und die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsinstituts erfüllt sind.
Tenor
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Dem Kläger steht – gemeinsam mit seinem Bruder – kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zu. Mangels Versicherung des Risikos „Leitungswasser“ ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die – automatisch einsetzende - Versicherung des Risikos „Leitungswasser“ bei Beendigung des Leerstandes nicht aus § 5 III VVG. Der Inhalt des Versicherungsscheins weicht weder von dem Antrag noch den „getroffenen Vereinbarungen“ ab.
Richtig ist zwar, dass auch mündliche Ergänzungen des Versicherungsnehmers zu dem Inhalt des Antrags gehören. Eine solche mündliche Ergänzung, die zum Inhalt des Antrags geworden ist, hat aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden. Eine solche Ergänzung liegt insbesondere nicht in der angeblichen Äußerung des Bruders des Klägers in dem kurz nach dem Erwerb der Immobilie geführten Telefonat, dass die Wohngebäudeversicherung „unter denselben Konditionen“ wie mit dem verstorbenen Voreigentümer, Herrn H., aufrechterhalten werden solle. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um eine „Ergänzung“ eines noch in der Ferne liegenden Antrags auf Abschluss einer Versicherung, sondern lediglich um eine die Vertragsverhandlungen vorbereitende Erklärung handelt, ist diese angebliche Äußerung auch aus anderen Gründen nicht Bestandteil des Antrags geworden. Die Beklagte hat bereits mit der Übersendung des Versicherungsvorschlags und erneut – noch deutlicher – mit der Übersendung des von dem Kläger bzw. seinem Bruder unterschriebenen Antrags auf Abschluss der Versicherung darauf hingewiesen, dass eine solche Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes „unter denselben Konditionen“ wegen des Leerstandes der Immobilie nicht möglich ist bzw. von ihr nicht angeboten wird. Der Inhalt des Antrags, wonach eben nur die Risiken „Feuer“ und „Sturm“, nicht aber auch das Risiko „Leitungswasser“ versichert werden wollten, ist eindeutig. In ihm ist sogar noch ausdrücklich vermerkt: „Wagnis ist unbewohnt deshalb nur F/St“ und nicht etwa „für die Dauer des Leerstandes nur F/St“ oder ähnliches. Für eine „automatisch“ in Kraft tretende Versicherung von Leitungswasserschäden findet sich in dem Antrag nicht der geringste Anhaltspunkt.
Bereits mit Übersendung des Vorschlags und erneut mit Übersendung des Antrags hat die Beklagte dem Kläger und seinem Bruder hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht bereit war, das Wagnis auch – nach Bezug automatisch „einsetzend“ – gegen Leitungswasserschäden zu versichern. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer und auch der Kläger und sein Bruder, beide promoviert, konnten und mussten die eindeutige Erklärung der Beklagten ohne Weiteres (nur) so verstehen. Entscheidend dafür, ob eine Abweichung iSv § 5 I VVG vorliegt, ist der Inhalt des Antrags in seiner letzten Fassung (vgl. (Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 5 Rn. 8 mwN). Inhalt dieses eindeutigen Antrags, mit welchem der „Wunsch“ des Bruders des Kläger auf eine „Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes unter denselben Konditionen“ wie der verstorbene Voreigentümer von der Beklagten zurückgewiesen worden war und welcher von dem Kläger und seinem Bruder durch Unterschrift und Übersendung als ihre eigene Willenserklärung übernommen wurde, ist aber nur eine Versicherung der Risiken Feuer und Sturm.
Wenn der Kläger nun erstmals mit der Berufungsbegründung (auch abweichend von dem Tatbestandsberichtigungsantrag) behauptet, der Bruder des Klägers habe bei dem ersten Telefonat mit dem Agenten C. nicht nur den Wunsch nach einer Versicherung unter denselben Konditionen wie bei dem Eigentümer geäußert, sondern – so Seite 2 der Berufungsbegründung – auch gesagt, „lediglich für die Zeit des Leerstandes [solle] das Risiko Leitungswasser nicht versichert sein […] und dies [solle] überdies die Basis für die Prämienberechnung“ darstellen, wird das aus zwei Gründen ohne Erfolg bleiben. Zum einen dürfte diese Behauptung streitig bleiben und somit nach § 531 ZPO (neuer Vortrag in zweiter Instanz) ausgeschlossen sein. Zum anderen würde es selbst bei diesem Sachverhalt dabei bleiben, dass die Beklagte nachfolgend hinreichend klarstellte, dass sie den Vertrag nur „ganz“ ohne Deckung für Leitungswasserschäden schließen wollte.
II.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den Grundsätzen der sogenannten gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für dieses Rechtsinstitut nach der VVG-Reform überhaupt noch Raum ist. Jedenfalls wären die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfüllt.
Es liegt keine unrichtige Auskunft des Agenten bzw. Mitarbeiters der Beklagten, Herrn C., über den Inhalt des Versicherungsvertrags, auf dessen Richtigkeit der Kläger und sein Bruder vertrauen konnten, vor. Eine solche unrichtige Auskunft seitens Herrn C. in dem Telefonat, in welchem von dem Bruder des Klägers angeblich der Wunsch nach einer Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes „unter denselben Konditionen“ wie für den verstorbenen Voreigentümer geäußert wurde, ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers konnten dieser und sein Bruder auch nicht aufgrund des angeblich geäußerten Wunsches zur „Fortführung der alten“ Versicherung darauf vertrauen, dass der Vertrag eine Leitungswasserversicherung nach Wegfall des Leerstandes beinhaltet. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Kläger und seinem Bruder noch vor Abschluss des Vertrags deutlich gemacht, dass dieser „Wunsch“ nicht realisierbar war und das Risiko „Leitungswasser“ eben nicht versichert werden wird.
Eine unrichtige Auskunft über den Inhalt des Versicherungsvertrags liegt aber auch nicht dem Schreiben des Herrn C. vom 08.06.2016, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Kläger und sein Bruder sich nicht um den „aktuellen“ Versicherungsschutz sorgen müssten und die „bisherige“ Versicherung unverändert bei der Beklagten bestehen bleibe. Diese Äußerung war nicht falsch, sondern richtig; mit ihr wurden die Rechtsfolgen von § 95 VVG wiedergegeben. Sie bezog sich auf den „aktuellen Versicherungsschutz und nicht auf den neuen, von dem Kläger und seinem Bruder noch abzuschließenden Versicherungsvertrag. Ohnehin konnten der Kläger und sein Bruder, selbst wenn sie dem Schreiben eine falsche Bedeutung beigemessen hätten, aufgrund des später übersandten Vorschlags und des – inhaltlich eindeutigen – Antrags nicht mehr auf die „automatisch“ einsetzende Versicherung auch des Risikos „Leitungswasser“ vertrauen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
III.
Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass dem Kläger und seinem Bruder auch kein Schadensersatzanspruch aus § 6 V VVG zusteht. Die Beklagte hat ihre nach § 6 I VG bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung nicht verletzt. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil zu eigen, welche durch die Einwendungen des Klägers nicht in Frage gestellt werden. Lediglich ergänzend:
1.
Für die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers eben nicht erkennbar, dass dieser und sein Bruder bei Abgabe des Antrags von einem „automatisch einsetzenden“ Versicherungsschutz auch des Risikos „Leitungswasser“ nach der Beendigung des Leerstandes ausgingen. Der Versicherungsvorschlag und der Versicherungsantrag waren eindeutig; hiernach war das Risiko nicht versichert. Wenn der Kläger und sein Bruder aufgrund des angeblich in dem Telefonat geäußerten Wunsches auch noch nach dem übersandten Versicherungsvorschlag und dem Antrag tatsächlich von einer Versicherung von Leitungswasserschäden nach Beendigung des Leerstandes ausgingen, war dies für die Beklagte nicht erkennbar.
2.
Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass für die Beklagte keine Verpflichtung bestand, sich nach Vertragsabschluss nach einer Beendigung des Leerstandes zu erkundigen. Für die Beklagte bestand kein Anlass für eine Nachfrage und/oder Beratung iSv § 6 IV VVG. Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass diese darüber informiert waren, dass ein leerstehendes Gebäude nicht gegen Leitungswasserschäden versichert werden könne, konnte und durfte die Beklagte nach Übersendung des eindeutigen Antrags davon ausgehen, dass dem Kläger und seinem Bruder die Notwendigkeit einer Erweiterung des Versicherungsschutzes in Form einer Vertragsänderung bewusst war. Wenn ein Gebäude „wegen Leerstandes“ nur gegen „Feuer/Sturm“ und nicht gegen „Leitungswasser“ versichert wird, versteht es sich von selbst, dass es bei einer Beendigung des Leerstandes einer Vertragsänderung bedarf, um auch das Risiko von Leitungswasserschäden abzudecken.
Ohnehin besteht nach § 6 IV VVG für einen Versicherer nur dann eine Pflicht zur Nachfrage/Beratung, wenn für diesen erkennbar ist, dass ein neues absicherbares Risiko entstanden ist und der Versicherungsnehmer die bisher fehlende Deckung nicht erkennt. Es besteht indes keine Pflicht, aktive Nachforschungen über möglicherweise geänderte Verhältnisse zu betreiben (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 30, BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed. 1.11.2022, VVG § 6 Rn. 37).
IV.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auch nicht von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
V.
Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen.
Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.