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Oberlandesgericht Hamm·20 U 195/99·15.02.2000

Berufung abgewiesen: Versicherer leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung nach einem Kreuzungsunfall. Streitpunkt ist, ob die Beklagte nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei ist. Das OLG Hamm bestätigt die Vorinstanz und weist die Berufung zurück. Es begründet dies damit, dass der Kläger das gelbe Blinklicht und ein Stoppschild bei guter Sicht übersah und nicht anhielt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherer nach § 61 VVG ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

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Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine in ungewöhnlich großem Maße verletzte, objektiv schwerwiegende Sorgfaltspflicht sowie eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns.

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Das unbeachtete Durchfahren eines Kreuzungsbereichs trotz sichtbaren gelben Blinklichts und vorhandenen Stopschilds stellt bei gegebenen Sichtverhältnissen und nachweisbarer Unaufmerksamkeit objektiv grob verkehrswidriges Verhalten dar.

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Eine subjektive Entlastung durch die Einlassung, die Ampel sei auf Grün umgesprungen oder man habe das Blinklicht übersehen, kommt nicht in Betracht, wenn bei gehöriger Aufmerksamkeit das Ausfallen der Ampel und die Gefahr erkennbar gewesen wären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 61 VVG§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 196/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 1999 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für einen Pkw vom Typ Audi in Anspruch.

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Der Kläger befuhr mit dem obengenannten bei der Beklagten versicherten Fahrzeug am 29.08.1998 gegen 08.00 Uhr die D Straße in H in Richtung L Straße. An der - mit einer Wechsellichtzeichenanlage (WLZA) versehenen - Kreuzung D Straße/L Straße wollte er die L Straße geradeausfahrend überqueren. Die WLZA war ausgefallen und zeigte gelbes Blinklicht. Der Kläger hätte an der Kreuzung anhalten müssen, da die L Straße bevorrechtigt ist und auf der D Straße in Höhe der Einmündung ein Stoppschild (VZ 206) steht. Auf der Fahrbahn ist außerdem in großen Buchstaben "STOP" aufgemalt. Der Kläger fuhr jedoch, ohne anzuhalten, in den Kreuzungsbereich hinein. Es kam zu einer Kollision mit einem sich von links auf der L Straße nähernden bevorrechtigten Fahrzeug. Der Kläger beziffert den ihm dabei entstandenen Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung eines Fahrzeugrestwertes und einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM mit 16.850,00 DM und verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung in dieser Höhe. Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens jedoch verweigert. Sie hat sich auf § 61 VVG berufen und dem Kläger vorgeworfen, er sei ohne Beachtung des gelben Blinklichts und des Stopschildes in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe deshalb den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Beklagte sei nach § 61 VVG leistungsfrei.

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II.

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Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist nicht begründet.

9

Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, denn der Kläger hat den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§ 61 VVG).

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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. u.a. BGH VersR 1989, 582; Senat VersR 1994, 42). Neben einer objektiv grob verkehrswidrigen Fahrweise muß auch subjektiv eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt werden. Dabei kann von einem objektiv groben Fehlverhalten auf eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit geschlossen werden (so u.a.: BGH VersR 92, 1085).

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Eine objektiv schwerwiegende Verletzung der geltenden Verkehrsbestimmungen ist vorliegend zu bejahen. Der Kläger hat nicht nur die Vorfahrt des sich auf der bevorrechtigten L Straße von links nähernden Fahrzeugs verletzt und ein Stopschild "überfahren"; er hat insbesondere auch nicht beachtet, daß die Ampelanlage an der Kreuzung ausgefallen war und dies durch das gelbe Blinklicht angezeigt wurde. Das gelbe Blinklicht wies auf die Gefährlichkeit der Situation an der Kreuzung hin. Ohne auf das Blinklicht zu achten, in die Kreuzung hineinzufahren, ist objektiv grob verkehrswidrig.

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Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Umstände dargelegt, die sein objektiv verkehrswidriges Fahrverhalten in einem "milderen Licht" erscheinen lassen. Soweit er vorgibt, nur einmal das gelbe Blinklicht gesehen und bei seinem Erlöschen angenommen zu haben, nunmehr schalte die Ampel auf "Grün", entlastet ihn diese Einlassung nicht. Der Kläger hat eingeräumt, eine längere Strecke auf die Ampel zugefahren zu sein. Da geringes Verkehrsaufkommen herrschte und ihm ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos der Blick auf die über eine weite Strecke gut sichtbare Ampelanlage nicht versperrt war, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit das gelbe Blinklicht beim Annähern an die Ampelanlage sehen und an der Kreuzung anhalten müssen. Daß er das gelbe Blinklicht gleichwohl nicht wahrgenommen haben will, läßt auf eine nicht zu entschuldigende Unaufmerksamkeit schließen. Wenn er es sich angewöhnt hatte, immer erst kurz vor der Ampelanlage auf das Lichtzeichen zu achten, weil er die Strecke kannte, mußte er jedenfalls so rechtzeitig auf die Ampelanlage schauen, daß er vor der Kreuzung noch reagieren konnte. Soweit der Kläger erklärt hat, er habe das gelbe Licht gesehen und sein Erlöschen wahrgenommen und deshalb angenommen, die Ampel schalte auf "Grün", entlastet ihn diese Fehleinschätzung ebenfalls nicht. Wenn der Kläger tatsächlich nicht wahrgenommen hatte, daß die Ampelanlage an der Kreuzung ausgefallen war, mußte er beim Erlöschen des gelben Lichts mit einem Umschalten auf "Rot" rechnen und vor der Kreuzung anhalten. Vor dem Umschalten auf "Grün" zeigt eine Ampelanlage nämlich "Rot-Gelb" und blinkt nicht gelb. "Nur Gelb" folgt auf die Grünphase und deutet auf alsbaldiges Umschalten der Ampelanlage auf "Rot" hin und erfordert das Anhalten vor der Kreuzung. Soweit der Kläger sich am Gegenverkehr orientiert haben will, überfuhr das ihm entgegenkommende Fahrzeug zwar die Haltelinie vor der Ampelanlage, hielt dann aber wegen des gelben Blinklichts vorschriftsmäßig vor der Sichtlinie an. Hätte der Kläger sich an dem Fahrverhalten des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs orientiert, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

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Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 16.850,00 DM.