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Oberlandesgericht Hamm·20 U 195/87·14.01.1988

Mündliche Zusage 'einzustehen' – Bürgschaft mangels Schriftform unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung vom Geschäftsführer wegen einer angeblich mündlichen Zusage, für Verbindlichkeiten seiner GmbH einzustehen. Das OLG wertet die Erklärung als Bürgschaft i.S.v. § 765 BGB und betont die gesetzliche Schriftform des § 766 BGB, die fehlt. Eine Umdeutung in einen formlosen Schuldbeitritt kommt wegen des Formzwecks nicht in Betracht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen angeblicher persönlichen Haftungsübernahme als Bürgschaft mangels Schriftform abgewiesen; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mündliche Erklärung, für die Verbindlichkeiten eines Dritten ‚einstehen‘ zu wollen, ist nach ihrem Wortlaut als Bürgschaft i.S.v. § 765 BGB zu verstehen.

2

Für die Wirksamkeit einer Bürgschaft ist die Schriftform gemäß § 766 BGB erforderlich; fehlt diese, ist die Bürgschaft formnichtig, es sei denn, es liegt ein Handelsgeschäft eines Vollkaufmanns vor.

3

Wird eine Zahlungszusage als an die Hauptschuld angelehnte Verpflichtung erklärt, liegt regelhaft eine Bürgschaft vor; bei Zweifeln ist zugunsten der Annahme einer Bürgschaft auszulegen.

4

Der Schutzzweck der Schriftform des § 766 BGB gebietet, eine formunwirksame Bürgschaftserklärung nicht ohne Weiteres in einen formfreien Schuldbeitritt umzudeuten.

5

Eine Anschlussberufung nach § 521 Abs. 1 ZPO ist zulässig auch dann, wenn die Berufungsbegründungsfrist verstrichen ist; eine zunächst beschränkte Berufung schließt eine spätere Erweiterung innerhalb der Frist nicht aus.

Relevante Normen
§ 765 Abs. 1 BGB§ 766 BGB§ 1 HGB§ 343, 350, 351 HGB§ 242 BGB§ 765 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 133/86

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1987 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts xxx wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung und die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin belieferte in ständiger Geschäftsbeziehung eine xxx, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Diese bezahlte ab Ende 1984 die offenen Forderungen nicht mehr. Ende Mai 1985 beantragte sie die Eröffnung des Konkursverfahrens.

3

Die Klägerin hat gegen diese Firma offene Forderungen in Höhe von 7.789,25 DM, denen Rechnungen aus der Zeit zwischen dem 31.12.1984 und dem 20.05.1985 zugrunde liegen.

4

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich in einem Telefongespräch am 14.02.1985 gegenüber ihrer Gesellschafterin und Seniorchefin verpflichtet, für diese Forderungen "persönlich einzustehen". Sie hat darin einen Schuldbeitritt des Beklagten gesehen und beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.789,25 DM als Gesamtschuldner neben der gesondert in Anspruch genommenen xxx nebst 9 % Zinsen seit dem 16. Januar 1986 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte hat bestritten, sich persönlich zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der xxx verpflichtet zu haben.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 2.907,78 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 16.01.1986 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat der Beweisaufnahme entnommen, daß der Beklagte durch mündliche Erklärung in dem Telefongespräch die Schuld mitübernommen habe. Es hat diese Erklärung allerdings dahin ausgelegt, daß diese Schuldmitübernahme nur die bis zum 14.02.1985 bereits entstandenen Forderungen, nicht aber künftig entstehende Forderungen umfaßt habe.

10

Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien.

11

Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag in voller Höhe weiter und behauptet, der Beklagte habe auch die künftig erst noch entstehenden Forderungen persönlich übernehmen wollen, um sicherzustellen, daß die xxx von ihr weiter beliefert werde.

12

Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten als Gesamtschuldner neben der xxx zu verurteilen, an sie über die ausgeurteilten 2.907,78 DM nebst Zinsen weitere 4.881,47 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 16.01.1986 zu zahlen.

14

Der Beklagte, der zunächst nur beantragt hat,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 835,16 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.01.1986 verurteilt worden sei,

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beantragt nunmehr,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

18

Der Beklagte hat sich zunächst gegen die Höhe seiner Verurteilung gewandt und mit näherer Begründung ausgeführt, daß er allenfalls die Haftung für offene Forderungen in Höhe von 835,16 DM nebst 5 % Zinsen übernommen habe, wenngleich er an eine entsprechende telefonische Zusicherung keine Erinnerung mehr habe.

19

Nach einem rechtlichen Hinweis, daß in der behaupteten Zahlungszusage auch eine formunwirksame Bürgschaftserklärung gesehen werden könne, "erweitert" der Beklagte seine Berufung und greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an.

20

Die Klägerin sieht hierin eine Anschlußberufung, die sie für unzulässig hält.

21

Im übrigen ist sie der Auffassung, daß auch eine mündlich erklärte Bürgschaft des Beklagten wirksam sei, weil der Beklagte xxx sei, jedenfalls aber in dem Telefongespräch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt habe.

22

Die Klägerin beantragt,

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die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, während die Berufung und die Anschlußberufung des Beklagten zur Klageabweisung insgesamt führen.

27

I.

28

Die Berufung der Klägerin könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nichts dafür ergeben hat, daß der Beklagte zugesagt hat, auch für künftige Forderungen einstehen zu wollen. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil der eigene Sachvortrag der Klägerin schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen.

29

1.

30

Nach der Darstellung der Klägerin, die die vom Landgericht vernommenen Zeuginnen im wesentlichen bestätigt haben, hat der Beklagte in dem streitigen Telefongespräch zugesagt, er werde für die Verbindlichkeiten der xxx "einstehen" bzw. "geradestehen". Diese Erklärung enthält ihrem Wortlaut nach die Übernahme einer Bürgschaft, denn nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, "für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen".

31

Die Übernahme einer Bürgschaft ist jedoch nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erklärt wird (§ 766 BGB). An dieser gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform fehlt es hier.

32

Der Schriftform bedarf es nur dann nicht, wenn der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft sich als Handelsgeschäft darstellt (§§ 343, 350, 351 HGB). Der Beklagte ist als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedoch nicht Vollkaufmann im Sinne von § 1 HGB. Er ist lediglich Angestellter der Gesellschaft.

33

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.01.1988 ausführt, der Beklagte sei doch Kaufmann gewesen, fehlt es an näheren tatsächlichen Darlegungen, so daß für die von der Klägerin beantragte eidliche Parteivernehmung des Beklagten kein Raum ist.

34

Der Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Dies verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Beide Parteien sind sich ersichtlich nicht darüber im klaren gewesen, daß die Erklärung des Beklagten eigentlich der Schriftform bedürfe, um rechtswirksam zu sein. Der Beklagte hat die Klägerin daher nicht treuwidrig daran gehindert, sich seine Zahlungszusage schriftlich geben zu lassen.

35

2.

36

Die - bestrittene - Zusage des Beklagten, für Verbindlichkeiten der GmbH einstehen zu wollen, enthält keine (formlos) wirksame Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt).

37

a)

38

Ob eine Zahlungszusage als Schuldbeitritt oder als Bürgschaft zu verstehen ist, hängt zunächst davon ab, ob mit dieser Zusage eine selbständige oder eine an die Hauptforderung "angelehnte" Schuld begründet werden sollte. Im ersten Fall liegt die Annahme eines Schuldbeitritts nahe, während im zweiten Fall in der Regel eine Bürgschaft gewollt ist. Bleiben Zweifel, wie die Erklärung zu verstehen ist, ist eine Bürgschaft anzunehmen (BGH NJW 86, 580).

39

b)

40

Der Wortlaut der von der Klägerin behaupteten Erklärung des Beklagten ist eindeutig und so zu verstehen, daß der Beklagte keine rechtlich selbständige Zahlungsverpflichtung begründen, sondern für die Verbindlichkeiten der GmbH in ihrem jeweiligen Bestand einstehen wollte. Er hat daher eine an die Hauptschuld angelehnte Verbindlichkeit übernehmen wollen und dies durch seine dem Wortlaut des § 765 entsprechende Erklärung auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

41

c)

42

Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse daran gehabt haben könnte, Verbindlichkeiten der xxx zu übernehmen. Es mag zwar sein, daß der Beklagte den Fortbestand der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen xxx sicherstellen wollte. Daraus folgt jedoch nicht unmittelbar ein eigenes Interesses, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Beklagte vom Fortbestehen dieser Gesellschaft wirtschaftlich abhängig war. Nach seiner unbestrittenen Darstellung hatte er noch eine zweite Firma in Westdeutschland - ebenfalls eine GmbH -, so daß seine eigene wirtschaftliche Existenz durch den möglichen Zusammenbruch der xxx nicht unbedingt bedroht war.

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Selbst die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses würde im übrigen für sich allein auch nicht ausreichen, um den sicheren Schluß auf einen Schuldbeitritt zu rechtfertigen (BGH NJW 68, 2332). Das eigene wirtschaftliche (oder rechtliche) Interesse kann allenfalls ein Auslegungskriterium unter mehreren anderen sein, wenn Zweifel bestehen, wie eine Zahlungszusage auszulegen ist (ebenso BGH NJW 86, 580).

44

d)

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Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 766 BGB gebietet Zurückhaltung bei der Annahme formfrei wirksamer Schuldbeitrittserklärungen. So kommt regelmäßig auch die Umdeutung einer formunwirksamen Bürgschaftserklärung in einen formlos wirksamen Schuldbeitritt nicht in Betracht (Palandt-Thomas, BGB, Einführung vor § 765 Anm. 3 b).

46

II.

47

Da der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht, muß dessen Berufung Erfolg haben. Dasselbe gilt für seinen weiteren, als Berufungserweiterung bezeichneten Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt. Dieser Antrag stellt sich rechtlich als unselbständige Anschlußberufung an die Berufung der Klägerin dar (§ 521 Abs. 1 ZPO), weil die Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten inzwischen abgelaufen war. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anschlußberufung bestehen nicht. Es steht insbesondere nicht entgegen, daß der Beklagte zunächst eine nur beschränkte Berufung eingelegt hat. Denn die Anschlußberufung wäre selbst dann statthaft, wenn der Beklagte auf sein Rechtsmittel der Berufung verzichtet gehabt hätte (§ 521 Abs. 1 ZPO). Die zunächst beschränkte Berufung enthält jedoch nicht einmal einen Verzicht auf eine weitergehende Berufung. Der Beklagte wäre daher innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung der Berufung nicht gehindert gewesen, sein Rechtsmittel zu erweitern. Daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Erhebung einer Anschlußberufung nicht entgegensteht, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 521 Abs. 1 ZPO).

48

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, während der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO folgt. Die Beschwer der Klägerin wird auf 7.789,25 DM festgesetzt.