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Oberlandesgericht Hamm·20 U 194/02·11.03.2003

Berufung zu Transportversicherung: Deckung für Schäden an fremdem Vieh

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHandelsrecht/TransportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Viehtransports, verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Transportversicherung für Schäden an Rindern nach einem Lkw-Unfall. Streitgegenstand war, ob die Police auch fremdes Eigentum und damit das Haftungsinteresse des Frachtführers (§ 425 HGB) erfasst und ob ein Regress der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht. Das OLG Hamm bestätigt die Deckung und verneint einen Regress der Beklagten; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Umfang des versicherten Interesses bestimmt sich nach dem Versicherungsschein; umfasst die Police ausdrücklich Transporte in eigenem und fremdem Eigentum und sind die eingesetzten Fahrzeuge aufgeführt, umfasst der Versicherungsschutz auch Schäden an fremdem Gut infolge eines Unfalls des Transportmittels.

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Bei gewerblicher Beförderung begründet die Haftung des Frachtführers nach § 425 HGB ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse des Versicherungsnehmers, das den Abschluss einer Transportversicherung nach kaufmännischen Grundsätzen rechtfertigt.

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Ist eine Fremdversicherung einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart, ist ein Regress der Versichererin gegen den Versicherungsnehmer insoweit ausgeschlossen anzunehmen, als eine anderweitige Regressmöglichkeit die Zweckbestimmung der Fremdversicherung entwerten würde.

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Eine fehlende Übereinstimmung eines älteren Versicherungsvertrags mit späteren gesetzlichen Anforderungen (z. B. nachträglich eingeführte GüKG-Vorschriften) beeinflusst die Auslegung des Vertrags nicht, wenn die gesetzlichen Änderungen bei Vertragsschluss noch nicht galten.

Relevante Normen
§ 7a GüKG§ 129 ff. VVG§ 425 HGB§ 133 BGB§ 67 Abs. I VVG§ 425 Abs. I HGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 195/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger, der ein Transportunternehmen für lebendes Schlachtvieh betreibt, nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Transportversicherung in Anspruch.

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Am 02.12.2001 verunfallte ein mit Rindern beladener LKW des Klägers auf der Bundesautobahn. Mehrere Rinder wurden getötet, andere verletzt und mußten notgeschlachtet werden; wieder andere Rinder entliefen.

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Der Kläger, dessen Schaden noch nicht abschließend festzustellen war, hat erstinstanzlich

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beantragt

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden aus dem Unfall vom 02.12.2001 mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ## und dem Lkw-Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ## im Rahmen des Versicherungsschutzes aus der Transportmittelversicherung, Vertrag Nr. #####, zu ersetzen.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 28. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

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Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Feststellungsklage festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Wert der getöteten bzw. verletzten Rinder sowie etwaige Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte aus dem Unfall vom 02.12.2001 mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ## und dem Hänger mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## ## im Rahmen des Versicherungsschutzes aus der Transportversicherung, Vertrag mit der Nummer #####, zu ersetzen.

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Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

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Sie macht geltend, der Kläger habe keine Verkehrshaftungsversicherung, wie sie nach § 7 a GüKG erforderlich sei, abgeschlossen, sondern eine reine Transportversicherung nach §§ 129 ff. VVG. Er habe eine gewerbliche Beförderung der im Eigentum eines Dritten stehenden Rinder durchgeführt und sei nunmehr den Haftpflichtansprüchen seines Auftraggebers gemäß § 425 HGB ausgesetzt. Dieses Haftpflichtinteresse des Klägers sei jedoch nicht Gegenstand der abgeschlossenen Transportversicherung.

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Zwar sei Gegenstand der Versicherung der Transport von Rindern etc. sowohl im eigenem als auch in fremdem Eigentum; jedoch sei diese Regelung auf der Grundlage der vereinbarten Bestimmung für die laufende Versicherung zu sehen, die in Ziff. 2.1.1 regele, daß der Versicherungsschutz sich nur auf Güter beziehe, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Gesichtspunkten für fremde Rechnung zu versichern seien. Diese Voraussetzung habe das Landgericht zu Unrecht bejaht; der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, fremdes Eigentum zu versichern, und ohne eine solche Verpflichtung fehle das erforderliche kaufmännische Interesse. Der Versicherungsvertrag sei nach § 133 BGB dahingehend auszulegen, daß die Transportversicherung lediglich das alleinige Sachinteresse der Klägers abdecke, nicht jedoch die Haftpflicht der am Transport Beteiligten. Das folge schon daraus, daß die streitgegenständliche Versicherung nicht den Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Güterhaftpflichtversicherung entspreche.

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Schließlich, so die Beklagte, sei die Klage auch deshalb abzuweisen, weil im Falle der Entschädigung die Ansprüche der Eigentümer der Rinder gegen den Kläger aus § 425 HGB auf sie übergehen würden (§ 67 Abs. I VVG), so daß sie den Kläger in Regreß nehmen könne; der Klageforderung stehe daher die "dolo-petit-Einrede” entgegen.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Wert der getöteten und verletzten Rinder zu erstatten.

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I. Der Versicherungsschein definiert das versicherte Interesse wie folgt:

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Transporte von Rindern, Kühen und Schweinen in eigenem und fremdem Eigentum mit den im Versicherungsschein genannten Fahrzeugen innerhalb der BRD ...

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Fahrzeugliste:

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LKW ...

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## - ## ##

25

Anhänger ...

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## - ## ##

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Das Landgericht hat zu Recht bejaht, daß der Unfall vom 02.12.2001 auf der Autobahn BAB # unter das versicherte Interesse fällt, so daß die Beklagte das Sachinteresse des Klägers zu ersetzten hat. Der Unfall ereignete sich mit einem LKW nebst Hänger, die beide in der Fahrzeugliste des Versicherungsscheins vermerkt sind. Zu Schaden kamen Rinder, die im Eigentum der S standen. Es handelte sich um einen Unfall des Transportmittels: Der gesamte Zug, bestehend aus LKW und Hänger, kippte um.

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II. Ihre "Bestimmungen für die laufende Versicherung” stehen einer Eintrittspflicht der Beklagten für den Transportschaden nicht entgegen.

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Ziff. 2.1 ihrer ”Bestimmungen für die laufende Versicherung” lautet:

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Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güte der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.

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Die Versicherung der im Eigentum seiner Kunden stehenden Tiere lag im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse des Klägers; schließlich haftete er als Frachtführer gemäß § 425 Abs. I HGB dem Eigentümer für Verlust oder Beschädigung der übergebenen Waren. Deshalb entsprach der Abschluß einer Transportversicherung durchaus kaufmännischen Grundsätzen. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten teilt der Senat nicht.

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III. Auch eine Auslegung des Versicherungsvertrages führt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu keiner anderen Beurteilung.

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Versicherungsschutz auch und gerade für fremdes Eigentum war zwischen den Parteien in den geschriebenen Bedingungen einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart worden. Daraus, daß die Transportversicherung nicht die nach § 7 a GüKG erforderliche Verkehrshaftpflichtversicherung abdeckt, ist für die Auslegung des am 10.06.1997 abgeschlossenen Versicherungsvertrages nichts herzuleiten, da bei Vertragsschluß das GüKG 98 noch nicht in Kraft war. Das bei Vertragsschluß geltende GüKG 83 nahm in § 4 I Nr. 5 die Beförderung von lebenden Tieren aus dem Geltungsbereich des GüKG aus. Der Umstand einer fehlenden Güterhaftpflichtversicherung spielte danach bei Abschluß des Vertrages vom 10.06.1997 keine Rolle; insbesondere ist nicht zu unterstellen, daß die Parteien davon ausgegangen wären, der Kläger habe eine Verkehrshaftpflichtversicherung anderweitig gezeichnet.

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IV. Schließlich kann die Beklagte dem Klagebegehren auch nicht mit Erfolg etwaige Regreßanspüche gegen den Kläger entgegenhalten.

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Es trifft zwar zu, daß bei einer Leistung des Versicherers auf den Sachschaden des Versicherten dessen bestehende Ansprüche gegen Dritte gemäß § 67 Abs. I VVG grundsätzlich zumindest insoweit übergehen, als er aus der Leistung Befriedigung erlangt. Zutreffend ist auch, daß die Eigentümerin der getöteten und verletzten Rinder, die S, gegen den Kläger als Frachtführer Ansprüche aus § 425 HGB haben dürfte, die möglicherweise bei Zahlung auf die Beklagte übergehen könnten, da "Dritter” i.S.d. § 67 VVG soweit eigene Interessen nicht versichert sind, auch der Versicherungsnehmer sein kann (vgl. Brockmann, ”Regreß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer bei der Versicherung für fremde Rechnung in der Transportversicherung” in VersR 1960, 1 ff).

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Die Auslegung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ergibt jedoch, wie im Senatstermin ausführlich erörtert worden ist, daß die Vertragsparteien, falls sie nicht, wofür manches spricht, was aber offen bleiben kann, das Sachersatzinteresse des Klägers mitversichert haben, jedenfalls einen Regreßverzicht vereinbart haben, der die Beklagte daran hindert, dem Kläger Ansprüche aus § 425 HGB entgegenzuhalten. (Zum Mieter vergl. BGH VersR 01, 94 mit Anm. Lorenz und Wolter, Armbrüster in NVersZ 01, 193, Wälder in r+s 01, 73). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Die Parteien haben ausdrücklich einzelvertraglich Versicherungsschutz für fremdes Eigentum beim Viehtransport vereinbart. Wegen § 425 HGB haftet der Kläger als Frachtführer beim Transport fremden Viehs stets, auch ohne Verschulden, dem ihn beauftragenden Eigentümer im Falle des Verlustes oder einer Verletzung des Viehs auf Schadensersatz, es sei denn, den Eigentümer selbst träfe ein Verschulden (§ 425 Abs. II HGB). Eine Haftung aus § 425 HGB liegt folglich regelmäßig in praktisch allen das versicherte Interesse "fremdes Eigentum” betreffenden Versicherungsfällen vor. Könnte die Beklagte beim Kläger in allen diesen Fällen Regreß nehmen und seinen Ansprüchen als Versicherungsnehmer Regreßansprüche einredeweise entgegenhalten, käme es nie zu ihrer Eintrittspflicht. Die einzelvertraglich ausdrücklich vereinbarte Fremdversicherung wäre völlig entwertet, die Beklagte würde Prämien berechnet nach dem Transportwert des fremden Viehs kassieren, ohne wirklich ein Risiko in der Fremdversicherung zu tragen. Eine Vertragsgestaltung, in der der Versicherungsnehmer Prämien zahlt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, können die Parteien nicht gewollt haben.

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Der Versicherungsvertrag vom 10.06.1997 ist billigerweise nur dahin zu verstehen, daß bei der Fremdversicherung hinsichtlich der regelmäßig in jedem Versicherungsfall entstehenden Ansprüche aus § 425 HGB ein Regreß der Beklagten gegen den Kläger als Versicherungsnehmer nicht in Betracht kommt.

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V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).