Berufung wegen Kaskoschaden: Anspruch nach §12 VVG als verjährt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen ein Urteil über eine Versicherungsforderung aus einem am 03.01.1985 gemeldeten Kaskoschaden. Zentral war, ob die zweijährige Verjährung nach §12 VVG durch die Anmeldung gehemmt blieb. Das OLG hielt die Hemmung für entfallen, weil der Kläger seine Ansprüche offenkundig nicht weiterverfolgte; der Anspruch ist damit verjährt. Die Berufung wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Versicherungsanspruch wegen Verjährung nach §12 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach §12 Abs. 1 VVG in zwei Jahren; nach §12 Abs. 2 VVG ist die Verjährung während der Anmeldung bei dem Versicherer gehemmt und die Hemmung endet mit dem Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers.
Die Hemmung der Verjährung nach §12 Abs. 2 VVG entfällt, wenn für den Versicherungsnehmer keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht, insbesondere wenn er seine angemeldeten Ansprüche offensichtlich nicht weiterverfolgt.
Bei der Prüfung, ob die Hemmung weggefallen ist, kommt es auf die objektive Sicht des Versicherers an; wenn dieser aufgrund der Gesamtumstände annehmen durfte, der Versicherungsnehmer verfolge seine Ansprüche nicht weiter, endet die Hemmung.
Dem Versicherer ist grundsätzlich nicht zuzumuten, vorsorglich ein schriftliches Ablehnungsschreiben zu erlassen, allein um die Hemmung der Verjährung zu beseitigen; das Vertrauensverhältnis darf nicht ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt werden.
Ein nachträgliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten kann die Verjährung nicht hemmen, wenn die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach den einschlägigen Vorschriften (hier: Hinweis auf §209 BGB) nicht vorliegen und die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 28/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nämlich gemäß §12 Abs. 1 und 2 VVG verjährt.
1.
Gemäß §12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich in zwei Jahren. Gemäß §12 Abs. 2 VVG ist die Verjährung allerdings gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch bei dem Versicherer angemeldet hat. Erst mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers fällt die Hemmung weg.
Eine abschließende Stellungnahme der Beklagten über Grund und Umfang ihrer Entschädigungspflicht für den vom Kläger telefonisch am 03.01.1985 gemeldeten Versicherungsfall liegt nicht vor. Der Schutzgedanke der Hemmungswirkung hat aber auch ohne Bescheid des Versicherers dann keine Berechtigung mehr, wenn für den Versicherungsnehmer keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet (BGH VersR 77, 335).
2.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, daß der Kläger seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr durchsetzen will. Tatsächlich hat der Kläger seine Ansprüche auch nicht mehr weiterverfolgt.
Außer der telefonischen Meldung vom 03.01.1985, mit der der Kläger der Beklagten lediglich Schadenstag, Standort, Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs sowie seine Anschrift und die Versicherungsnummer mitgeteilt hatte, hat der Kläger bis zum 20.02.1989 nichts getan, um seine Ansprüche gegenüber der Beklagten weiter geltend zu machen. Der Kläger hat der Beklagten weder das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren angezeigt, wozu er gemäß. §7 I 2 AKB verpflichtet gewesen wäre, noch hat er seine Wohnungsänderung mitgeteilt. Die Beklagte hat auch keinerlei Schreiben oder weiteren telefonischen Mitteilungen erhalten, mit der Grund und Höhe eines möglichen Anspruchs näher konkretisiert wurden. Aus Sicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht das zweimal an ihn versandte Schadensformular zurückgeschickt. Ob der Kläger die beiden Schadensformulare tatsächlich erhalten hat, was er in Abrede stellt, ist insoweit unerheblich, da es für die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, der Kläger verfolge seine Ansprüche nicht mehr, nur auf die Sicht der Beklagten ankommt. Unstreitig hat die Beklagte die Schadensformulare aber abgesandt und unstreitig hat sie diese nicht zurückerhalten. Eine vorsorgliche schriftliche Ablehnung ihrer Eintrittspflicht, mit der die Hemmung der Verjährung beseitigt werden konnte, war der Beklagten nicht zuzumuten. Das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertrauensverhältnis darf nicht ohne Grund durch nicht weiter veranlaßte Ablehnungsschreiben beeinträchtigt werden.
Gerade in der Kaskoversicherung ist es des öfteren so, daß ein Versicherungsnehmer einen Schaden nur vorsorglich meldet, er dann aber ohne die Folge der Rückstufung in der Kaskoversicherung die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit Erfolg in Anspruch nimmt, die darüber hinaus neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden auch noch Minderwert, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale ersetzt. Die vorsorgliche Meldung des Kaskoschadens gerät dann oft beim Versicherungsnehmer in Vergessenheit, so daß der Versicherer dann auch keine Mitteilung erhält, wenn der Schaden anderweitig reguliert ist. Tatsächlich hat die Beklagte auch Anfang 1986 ihre Akte zu diesem Schadensfall weggelegt und die Angelegenheit für erledigt angesehen.
Nicht nur aus Sicht der Beklagten war die Angelegenheit, erledigt, auch der Kläger selbst hat tatsächlich seine Ansprüche nicht weiter geltend gemacht. Der Kläger hat kurze Zeit nach dem Schadensfall seine berufliche Tätigkeit nach ... verlegt und ist erst 1988 wieder nach ... zurückgekehrt. Bis Anfang 1989 hat er in dieser Angelegenheit seit der Schadensmeldung vom 03.01.1985 nichts unternommen. Der Senat geht davon aus, daß spätestens Ende 1986 die Verjährungshemmung der am 03.01.1985 angemeldeten Ansprüche wegfiel, so daß die Verjährungsfrist ab Anfang des Jahres 1987 zu laufen begann. Damit war ein möglicher Anspruch des Klägers spätestens zum Ende des Jahres 1988 verjährt, so daß schon das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.02.1989, das wegen §209 BGB ohnehin die Verjährung nicht unterbrechen konnte, verspätet war.
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 12.734,77 DM.