§ 12 Abs. 3 VVG: Unzureichende Klageschrift wahrt die Sechsmonatsfrist nicht
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte Entschädigung aus einer Transportversicherung wegen eines behaupteten Transportschadens. Streitig war u.a., ob die nach Ablehnung gesetzte Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine zunächst nur rudimentäre Klageschrift gewahrt wurde. Das OLG hielt die Klagefrist für versäumt, weil die Klageschrift den Anspruch nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bezeichnete und daher keine wirksame Klageerhebung bewirkte. Die spätere Nachholung der Begründung wirkte nicht zurück; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Fristversäumnis (§ 12 Abs. 3 VVG) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG wird nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird.
Eine Klageschrift, die den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert und keine klagebegründenden Tatsachen enthält, ist unwirksam und nicht geeignet, Rechtshängigkeit zu begründen.
Die nach Fristablauf erfolgende Heilung einer unzureichenden Klageschrift durch nachgereichte Sachverhaltsdarstellung wirkt bei gesetzlichen Ausschlussfristen nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück.
Dass der Gegner den gemeinten Lebenssachverhalt aufgrund eigener Unterlagen erkennen kann, ersetzt nicht die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Individualisierung des Anspruchs in der Klageschrift.
Die fristwahrende Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Klage beim unzuständigen Gericht ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Klageschrift wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 ZPO von vornherein keine Rechtshängigkeit begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 490/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwen-den, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin, die mit hochwertigen Thermofilmbelichtern handelt, hat beim Beklagten und der B-Versicherung eine Transportversicherung genommen. Nach Nr. 17 der "Geschriebenen Bedingungen" zum Versicherungsschein (Bl. 22 ff. d.A.) sind die beiden Versicherer zu je 50 % an der Versicherung beteiligt. Führender Versicherer ist der Beklagte; vereinbart ist zudem eine Prozeßführungsklausel (Nr. 16).
Die Klägerin hat behauptet:
Am 05.03.2000 sei ihr Fahrer T mit einem Geschäftsfahrzeug vom Typ VW Golf Variant nach England unterwegs gewesen, um dort einen Thermofilmbelichter an einen Kunden auszuliefern. Während der Fahrt sei es in Belgien zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem durch ein vom Fahrer durchgeführtes abruptes Bremsmanöver der mittig in Fahrtrichtung im Verladeraum stehende Karton (Größe: ca. 60 x 110 cm) mit dem Gerät gegen eine Fahrzeugwand geprallt sei. Durch den Anstoß an einen Radkasten sei das Gerät irreparabel zerstört worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.900,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zunächst auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Außerdem hat er mit näherer Begründung bestritten, daß das Gerät bei dem behaupteten Transport zu Schaden gekommen sei; zumindest die geltend gemachte Schadenshöhe sei in Anbetracht des eher bagatellhaften Unfallgeschehens nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Verpackung des Geräts nicht beanspruchungsgerecht gewesen, was zur Leistungsfreiheit nach Nr. 5.1 der "Geschriebenen Bedingungen" geführt habe.
Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 172 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässig mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung des Geräts von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Urteil als Überraschungsentscheidung rügt. Sie stellt mit näherer Begründung eine unzureichende Verladung in Abrede; im übrigen könne der Beklagte sich auf Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 ohnehin nicht berufen, weil diese Klausel nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Überdies sei dem Beklagten bei Vertragsschluß die übliche Verladeart der Klägerin bekannt gewesen, ohne daß dagegen Einwendungen erhoben worden seien.
Mit Rücksicht auf die Prozeßführungsklausel beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 124.450,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem auch er sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefend wiederholt und nunmehr auch die vom Landgericht als entscheidungserheblich bezeichnete Obliegenheitsverletzung nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 zum Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens macht.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte ist ihr nicht zur Entschädigung des behaupteten Transportschadens vom 5. März 2000 verpflichtet.
Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich nach Lage der Akten für die Klägerin als Überraschungsentscheidung darstellt. Ohne daß der Beklagte sich darauf berufen hat und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich damit auseinanderzusetzen, hat das Landgericht eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässiger Schadensverursachung durch die Klägerin in Form mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung angenommen.
Gleichwohl erweist die Entscheidung sich im Ergebnis als zutreffend. Ob und ggfs. inwieweit der Beklagte zum Ersatz des geltend gemachten Transportschadens verpflichtet wäre, kann offen bleiben, weil der Versicherer bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist.
Im Ablehnungsschreiben vom 06.06.2000 (Bl. 42 d.A.) ist der Klägerin eine Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gesetzt worden. Diese Fristsetzung war - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - wirksam. Insbesondere war der Beklagte als führender Versicherer zur Fristsetzung befugt.
Unwidersprochen trägt der Beklagte vor (Bl. 36 d.A.), dieses Schreiben sei der Klägerin am 07.07.2000 zugegangen.
Am 06.12.2000 - und damit innerhalb der Frist - hat die Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Klageschrift per Fax beim Landgericht eingereicht. Die Zustellung der sodann am 08.12.2000 beim Landgericht eingegangenen inhaltlich identischen Klageschrift ist - nach unverzüglicher Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 15.12.2000 - am 21.12.2000 erfolgt.
Gleichwohl ist durch diese Klagezustellung die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt worden. Zu Recht weist der Beklagte nämlich darauf hin, die Klageschrift habe den notwendigen Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügt.
Die zweiseitige Klageschrift vom 06.12.2000 bestand aus dem Rubrum (zutreffende Benennung der Klägerin und des Beklagten), gefolgt von dem Zusatz: "wegen: Forderung aus Transportversicherungsvertrag". Dem schloß sich der Klageantrag, gerichtet auf Zahlung von 248.900,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit mit prozessualen Nebenanträgen an. Abschließend heißt es vor der anwaltlichen Unterschrift:
"Die Klagebegründung erfolgt durch gesonderten Schriftsatz nach Rückkehr des Geschäftsführers der Klägerin von einem geschäftlichen Auslandsaufenthalt in der 52. Kalenderwoche."
Diese Klageschrift erfüllte die Mindestvoraussetzungen des § 253 II Nr. 2 nicht. Zwar war ein bestimmter Zahlungsantrag enthalten, nicht aber "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs":
- Durch den mitgeteilten Betreff ("wegen: Forderung aus Transportversicherungsvertrag") war der Gegenstand des erhobenen Anspruchs (Streitgegenstand) nicht hinreichend bestimmt konkretisiert. Dafür wäre zumindest ein Hinweis auf den Versicherungsfall (Transportversicherungsschaden vom 5. März 2000), aus dem sich die Forderung ergeben soll, erforderlich gewesen.
- Zum "Grund des erhobenen Anspruchs" (klagebegründende Tatsachen) findet sich in der Klageschrift kein Wort. Es erfolgt lediglich die Ankündigung einer späteren Klagebegründung durch gesonderten Schriftsatz.
Diese Mängel der Klageschrift sind zwar durch die mit Schriftsatz vom 16.01.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) erfolgte und dem Beklagten am 22.01.2001 zugestellte Klagebegründung behoben worden. Dies war aber nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 III VVG und damit nicht mehr rechtzeitig.
Eine Rückwirkung der Behebung des Mangels auf den 06.12.2000 kommt nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen einer unzureichenden Klageschrift (BGHZ 22, 257 = VersR 1957, 64) oder eines nicht hinreichend individualisierten Mahnbescheids (NJW 2001, 305 zu 2 c) bei einer gesetzlichen Frist (Ausschluß- oder Verjährungsfrist) nicht in Betracht.
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der gesetzlichen Frist des § 12 III VVG. Dem steht nicht entscheidend entgegen, daß es dem Beklagten nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 08.02.2001 - wenn auch unter Schwierigkeiten - gelungen ist, aufgrund seiner Unterlagen zu erkennen, auf welchen Lebenssachverhalt sich die Klageschrift vom 06.12.2000 und der darin geltend gemachte Anspruch bezogen. Unerheblich ist auch, daß nach der insoweit großzügigeren Rechtsprechung des BGH zur hinreichenden Individualisierung einer durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderung (vgl. NJW 2001, 305 zu 2 c; 2000, 1420 zu II 1 a und b) möglicherweise eine ausreichende Individualisierung anzunehmen wäre. Allein die Tatsache, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch für den Versicherer einem angemeldeten Versicherungsfall zuordbar war und damit der gesetzgeberische Sinn und Zweck des § 12 III VVG - Sicherstellung einer frühzeitigen Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers aus Gründen der Beweissicherung und Rückstellungsbildung (vgl. Motive S. 27) - erfüllt sein mag, vermag die Annahme einer wirksamen Fristwahrung durch eine unzureichende Klageschrift nicht zu rechtfertigen. Denn § 12 Abs. 3 VVG verlangt zur Fristwahrung die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, was - wenn wie hier der Klageweg gewählt wird - zumindest eine fristgerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift voraussetzt, falls sie "demnächst" i.S.d. § 270 III ZPO zugestellt wird. Eine Klage, die den notwendigen formellen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt, ist aber nicht geeignet, eine Klageerhebung zu bewirken. Sie ist unwirksam. Deshalb kann durch ihre Zustellung die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht herbeigeführt (vgl. BGH NJW 1967, 2210; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 253 Rdn. 14 ff. m.w.N.) und demnach auch eine Klagefrist nicht gewahrt werden.
Die von der Klägerin schriftsätzlich und auch im Senatstermin vertretene Auffassung, auch eine unzulässige Klage sei im Rahmen des § 12 III VVG stets fristwahrend in Fällen, in denen - wie hier - der Mangel noch geheilt werden könne und deshalb eine Sachentscheidung des Gerichts möglich sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. bereits Senat NVersZ 2001, 403). Diese auch in der Kommentarliteratur (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rdn. 62; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 12 Rdn. 65; Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, § 12 Rdn. 98) einschränkungslos vertretene Auffassung gründet sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach auch eine beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht rechtzeitig eingereichte Klage zur Fristwahrung geeignet ist, wenn vom VN - sei es auch erst nach Fristablauf - ein Verweisungsantrag gestellt und deshalb ein klageabweisendes Prozeßurteil vermieden wird (BGH VersR 1978, 313, 314; 1961, 1000). Eine derartige prozessuale Fallgestaltung wird auch vom Senat nicht anders beurteilt. Sie weist jedoch gegenüber dem Streitfall eine entscheidende Besonderheit auf. Eine beim unzuständigen Gericht fristgerecht eingereichte und dem Versicherer fristwahrend zugestellte Klage ist imstande, die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Versicherungsanspruchs zu bewirken. Die beim verweisenden Gericht begründete Rechtshängigkeit bleibt trotz Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO bestehen und setzt sich mit Eingang der Akten beim Gericht, an das verwiesen wird, dort fort. Deshalb ist eine Klage beim unzuständigen Gericht "kein schlechthin wirkungsloser Versuch, Recht zu nehmen" (BGH VersR 1961, 1000, 1001). Demgegenüber kommt einer Klage, die den notwendigen Voraussetzungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügt und deshalb unwirksam ist, eine rechtshängigkeitsbegründende Wirkung nicht zu. Ihr fehlt von vornherein die Eigenschaft, auf dem Wege des § 281 ZPO "den Zuständigkeitsmangel abstreifen zu können" (BGH a.a.O.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen (§ 543 I Nr. 1 und II Nr. 1 ZPO n.F.).