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Oberlandesgericht Hamm·20 U 189/06·14.11.2006

Berufung nach §522 Abs. 2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Bielefeld ein. Das OLG Hamm weist die Berufung nach §522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die vom Kläger vorgebrachten Schriftsätze ändern diese Einschätzung nicht; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

2

Ist die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Die pauschale Geltendmachung einer allgemeinen Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht begründet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, wenn Rechtsprechung und Lehre eine solche Pflicht verneinen.

4

Die Kostenfolge der Zurückweisung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 13/06

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 10.128 EUR.

Gründe

2

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.10.2006 (Bl. 91 f. d.A.) verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2006 (Bl. 101 f.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

5

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht, wie sie der Kläger postuliert, wird von Rechtsprechung und Lehre verneint; die hier in Rede stehende Frage ist daher nicht "klärungsbedürftig" (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rn. 11). Anlass für eine Fortbildung des Rechts ist nicht ersichtlich.

6

Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 03.12.2003 bleibt es insbesondere bei dem im Beschluss unter I 2 Absatz 2 Gesagten.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.