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Oberlandesgericht Hamm·20 U 188/19·23.01.2020

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels – Kosten und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt, der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO) und setzt den Streitwert auf 8.980,48 EUR fest. Eine materielle Entscheidung zur Hauptsache erfolgt nicht.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme beendet; Verlust des Rechtsmittels, Kostenpflicht des Klägers und Streitwertfestsetzung auf 8.980,48 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung hat der Rücknehmende die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung erfolgt unter Berufung auf § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Das Gericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Grundlage der Kostenfestsetzung verbindlich festzusetzen.

4

Die Berufungsrücknahme beendet das Rechtsmittelverfahren, trifft jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 112/19

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.